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{'item': 'LVwG-2017/31/1895-14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/31/1895-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck, vom 27.6.2017, ****, mit dem der CC GmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes mit Überdachung als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck, vom 27.6.2017, ****, mit dem der CC GmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes mit Überdachung als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß Paragraph 46, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 53, TBO 2018) erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Antrag der CC GmbH vom 17.3.2017 auf Errichtung eines Parkplatzes mit Überdachung auf Gst **1 KG Y als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 53 TBO 2018 abgewiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Antrag der CC GmbH vom 17.3.2017 auf Errichtung eines Parkplatzes mit Überdachung auf Gst **1 KG Y als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß Paragraph 53, TBO 2018 abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 17.3.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.3.2017, beantragte die CC GmbH (in der Folge: Bauwerberin) mit Sitz in Adresse 3, Z, die Errichtung eines Parkplatzes mit Überdachung auf Gst **1 KG Y als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 46 TBO 2011.Mit Antrag vom 17.3.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.3.2017, beantragte die CC GmbH (in der Folge: Bauwerberin) mit Sitz in Adresse 3, Z, die Errichtung eines Parkplatzes mit Überdachung auf Gst **1 KG Y als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß Paragraph 46, TBO
  3. Dem Bepflanzungsplan der DD vom 26.4.2017 (Eingangsstempel der belangten Behörde) kann entnommen werden, dass die Bauwerberin beabsichtigt, den bestehenden Parkplatz Richtung Osten zu erweitern. Geplant ist hierbei die Ausführung einer zusätzlichen Auffahrtsrampe vom westlich liegenden Bestandsparkplatz sowie die Schaffung von ca 6 Schrägparkplätzen samt Zufahrtsspur und Wendebereich sowie eine Carportüberdachung. Die Stellflächen werden im Norden zur A** durch die Einhausung Y mit einer Mauer begrenzt, ebenso an der Südseite zum anschließenden Privatgrundstück. Die Stellflächen und die Zufahrt werden asphaltiert. Dem stadtplanerischen Gutachten vom 3.4.2017 kann entnommen werden, dass die Widmung des gegenständlich zu bebauenden Bereiches Freiland lautet und im örtlichen Raumordnungskonzept als „Ökologisch wertvolle Freihaltefläche – FÖ61“ ausgewiesen ist. Der Bereich befindet sich zudem in einer Schutzzone gemäß SOG
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 27.6.2017, ****, wurde dem gegenständlichen Projekt gemäß § 46 TBO 2011 die Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen, befristet auf die Dauer von 5 Jahren, erteilt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 27.6.2017, ****, wurde dem gegenständlichen Projekt gemäß Paragraph 46, TBO 2011 die Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen, befristet auf die Dauer von 5 Jahren, erteilt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass Ausnahmetatbestände des § 46 TBO 2011 restriktiv auszulegen sind. Die Erteilung einer befristeten Baubewilligung ist dann unzulässig, wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass der Bestand der zu beurteilenden baulichen Anlage ein vorübergehender sein solle.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass Ausnahmetatbestände des Paragraph 46, TBO 2011 restriktiv auszulegen sind. Die Erteilung einer befristeten Baubewilligung ist dann unzulässig, wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass der Bestand der zu beurteilenden baulichen Anlage ein vorübergehender sein solle. Im Gegenstandsfall werde eine ca 27 Meter lange und inkl Fundament ca 3 bis 3,5 Meter hohe Grenzstützmauer aus Beton im Norden und eine Steinschlichtung im Süden samt Rampe und Flugdach im Ausmaß von ca 21,5 x 5,3 Meter errichtet, was für 6 Abstellplätze für eine Dauer von 5 Jahre ein gehöriger Aufwand darstellt. Von der Ausgestaltung und dem Verwendungszweck her sind die baulichen Anlagen keinesfalls für die vorübergehende, sondern vielmehr für die dauerhafte, Verwendung bestimmt und angelegt. Der Wille des Bauwerbers, die Anlagen nach Ablauf dieser Befristung zu entfernen, ist nicht gegeben. Zudem ist in den Planunterlagen ein falsches Urgelände eingetragen, das nicht dem tatsächlichen Bestand entspricht und ist die Mauer im Grenzabstandsbereich zu hoch. Die Böschung im Süden ist nicht wie eingezeichnet flach, sondern tatsächlich mit ca 3,5 m sehr steil und wird durch geschlichtete Betonsteine befestigt. Der Beschwerdeführer hätte als Miteigentümer des Nachbargrundstückes seine Zustimmung zur Errichtung der Stützmauer in der vorliegenden Form geben müssen und ist eine solche Zustimmung nicht erfolgt. Zudem wird durch an- und abfahrende Kraftfahrzeuge Verkehrslärm hervorgerufen, und werden statische Erfordernisse zudem nicht eingehalten. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid aufzuheben, in eventu die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen und wurde schließlich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sodann wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Stichhaltigkeit dieses Vorbringens mit Schreiben vom 2.11.2017 ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE eingeholt, welches mit 9.11.2017 datiert und zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass die Gesamtheit der geplanten Maßnahmen in Relation als überaus umfassend zu beurteilen sind und nicht nachvollzogen werden könne, worum sich die dafür anfallenden Kosten für die Schaffung von 7 Stellplätzen rechnen sollen, nur um als temporärer Ersatz zu wirken, während eine allfällig geplante Tiefgarage umgesetzt werden soll. Insbesondere die Stützmauer und die Steinschlichtung stellen einen wesentlichen und dauerhaften Eingriff in den Grund und Boden dar und nehmen der Bau und der Rückbau der geplanten Stützmauer darüber hinaus zwingend den benachbarten Fremdgrund in Anspruch. Abschließend wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die geplante Tiefgarage in keiner bautechnischen Verbindung mit dem gegenständlich geplanten Parkplatz vorübergehenden Bestandes stehe. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 wurde dieses Gutachten im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen, der Bauwerberin und ihres Rechtsvertreters sowie des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreter erörtert und wurde vereinbart, dass die Bauwerberin eine überarbeitete Einreichplanung vorlegt, aus der sich ua auch der Verlauf der Steinschlichtung ergibt. Mit Schriftsatz der Bauwerberin vom 18.1.2018 wurden diese und diverse andere Unterlagen nachgereicht und dabei geänderte Pläne in dreifacher Ausfertigung sowie eine Lage- und Höhenplan in Vorlage gebracht. Mit ergänzendem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE vom 21.2.2018, ****, wurde hinsichtlich dieser Modifikation ausgeführt, dass durch die nachgereichten Planunterlagen lediglich der Informationsgehalt erhöht bzw die aufgeworfenen Unstimmigkeiten der Geländehöhen korrigiert worden sind und es sich um keine wesentliche Änderung des Projektes handelt. In der nachgereichten Planunterlage ist der Verlauf der Steinschlichtung im Grundriss sowie insgesamt 3 Schnitten dargestellt und nunmehr nachvollziehbar ersichtlich. Die mit „+0,67“ falsch bezeichnete Höhe wurde durch die korrekte Höhe von „-0,67“ ersetzt. Dieses Maß stimmt mit der durchgeführten händischen Nachmessung überein. Darüber hinaus wurde die fehlende Darstellung der Steinschlichtung im Grundriss sowie in den Schnitten der nachgereichten Unterlagen kenntlich gemacht. Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien am 14.3.2018 zur allfälligen Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 2.4.2018 übermittelt und wurde mit Stellungnahme der Bauwerberin vom 25.3.2018 abschließend beantragt, der Beschwerde des Nachbarn keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift von zentraler Relevanz: Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: „§ 53Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 29, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 29 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2)Um die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im Paragraph 29, Absatz 2, genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass a)Litera a den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und b)Litera b den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt Paragraph 34, Absatz 7, zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(5)Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 33 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.
(5)Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Absatz eins, geltend zu machen. Paragraph 33, Absatz 8 und 9 gilt sinngemäß.
(6)Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 38 Abs. 1 und 6, § 39, § 40, § 41, § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 43, § 44 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 6, § 47 und § 48 sinngemäß.
(6)Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes Paragraph 38, Absatz eins und 6, Paragraph 39,, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz eins und 2, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47 und Paragraph 48, sinngemäß.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 51, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(8)Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Abs. 1 oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 39 Abs. 2 bis 5 und § 42 Abs. 2 sinngemäß.
(8)Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Absatz eins, oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten Paragraph 39, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 42, Absatz 2, sinngemäß.
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 43 sinngemäß.“
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 43, sinngemäß.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und dabei auch nur soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und dabei auch nur soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Gemäß § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 29 leg cit oder einer Bauanzeige nach § 30 leg cit um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 29, leg cit oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, leg cit um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Dabei ist hinsichtlich der Parteistellung des Beschwerdeführers zunächst Folgendes auszuführen: Gemäß § 53 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 5 TBO 2011) sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 2 und 6 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 2 und 6 TBO 2011) sowie der Straßenverwalter. Gemäß Paragraph 53, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011) sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 6 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 2 und 6 TBO 2011) sowie der Straßenverwalter. Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition des § 33 Abs 2 TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 2 TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition des Paragraph 33, Absatz 2, TBO 2018 (vormals: Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Gst **2 KG Y, welches unmittelbar nördlich an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzt. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 46 Abs 5 TBO 2011) im gegenständlichen Bauverfahren Parteistellung zukommt.Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011) im gegenständlichen Bauverfahren Parteistellung zukommt. Hinsichtlich des Umfangs seiner Nachbarrechte ist auszuführen, dass diese gemäß § 53 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 5 TBO 2011) darauf beschränkt sind, das Fehlen der Voraussetzung nach § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) geltend zu machen. Hinsichtlich des Umfangs seiner Nachbarrechte ist auszuführen, dass diese gemäß Paragraph 53, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011) darauf beschränkt sind, das Fehlen der Voraussetzung nach Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) geltend zu machen. Wie daher vom Rechtsvertreter der Bauwerberin in der Stellungnahme vom 25.3.2018 zutreffend bekräftigt, kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren daher nur ein Mitspracherecht dahingehend zu, ob die antragsgegenständliche bauliche Anlage aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist oder nicht. Es war daher auch der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts darauf beschränkt und war daher aus diesem Grund auf das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. In der Sache ist weiters auszuführen, dass nur für solche baulichen Anlagen das Sonderregime des § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) zur Anwendung gelangen kann, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind. In der Sache ist weiters auszuführen, dass nur für solche baulichen Anlagen das Sonderregime des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) zur Anwendung gelangen kann, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind. Zu den Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 TBO 2011 erfolgen in der bekämpften Entscheidung allerdings keine expliziten Ausführungen und wurde in der Stellungnahme der Bauwerberin vom 17.12.2017 diesbezüglich ausgeführt, dass in jenem Bereich, in dem der Bauherr wirtschaftlich tätig ist, nämlich in einem Kernbereich von Y, in den letzten Jahren in dem Rahmen der entsprechenden Arrondierung der öffentlichen Verkehrsflächen in dem Bereich unter anderem der Adresse 4, eine massive Neuorganisation des öffentlichen Verkehrs in der Weise vorgenommen wurde, dass viele Stellplätze der Nutzung in dem Rahmen der Parkraumbewirtschaftung entzogen wurden. Schon jetzt ist in den aktuellen Bestimmungen der geltenden Flächenwidmung und der geltenden Bebauungsplanung unter anderem auch vorgesehen, dass der Bauwerber in dem Rahmen eines Betriebes, dem CC samt seinen Einrichtungen und Anlagen in Y, auch noch eigene Stellplätze verliert, weil die Straßenfluchtlinie das Grundstück des Bauwerbers teilt und weitere Stellflächen entfallen.Zu den Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 erfolgen in der bekämpften Entscheidung allerdings keine expliziten Ausführungen und wurde in der Stellungnahme der Bauwerberin vom 17.12.2017 diesbezüglich ausgeführt, dass in jenem Bereich, in dem der Bauherr wirtschaftlich tätig ist, nämlich in einem Kernbereich von Y, in den letzten Jahren in dem Rahmen der entsprechenden Arrondierung der öffentlichen Verkehrsflächen in dem Bereich unter anderem der Adresse 4, eine massive Neuorganisation des öffentlichen Verkehrs in der Weise vorgenommen wurde, dass viele Stellplätze der Nutzung in dem Rahmen der Parkraumbewirtschaftung entzogen wurden. Schon jetzt ist in den aktuellen Bestimmungen der geltenden Flächenwidmung und der geltenden Bebauungsplanung unter anderem auch vorgesehen, dass der Bauwerber in dem Rahmen eines Betriebes, dem CC samt seinen Einrichtungen und Anlagen in Y, auch noch eigene Stellplätze verliert, weil die Straßenfluchtlinie das Grundstück des Bauwerbers teilt und weitere Stellflächen entfallen. Als ein Wirtschaftstreibender, aber auch als ein Inhaber von baulichen Anlagen, habe der Bauwerber daher auch die Aufgabe, sich um die Beschaffung nachhaltigen, wenn möglich privaten Parkraumes zu kümmern. In dieser Hinsicht beabsichtigt er, wenn sich eine andere Lösung nicht ergibt, in den nächsten Jahren die Errichtung einer Tiefgarage, um weitere Abhilfe zu schaffen; bis dorthin aber und zur Überbrückung eines wesentlichen Bedarfs hat er dankend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine weitere Fläche als ein Parkplatz vorübergehend nutzen zu können. Erstmals aktenkundig ist die geschilderte Intention erst im stadtplanerischen Gutachten vom 3.4.2017, in dem im gutachterlichen Teil auf Seite 3 unter Punkt 1. angeführt ist, dass innerhalb des Zeitrahmens der befristeten Bewilligung unterhalb des bestehenden Parkdecks eine Tiefgarage errichtet werden und die gegenständliche bauliche Anlage für diesen Zeitraum als Ersatz dienen soll. Es war daher im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage unter den Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) subsumiert werden kann oder nicht. Es war daher im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage unter den Anwendungsbereich des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) subsumiert werden kann oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zunächst grundsätzlich darauf zu verweisen, dass – wie auch der VwGH bereits zu § 46 TBO 2011 expliziert ausgeführt hat – Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042 ua).In diesem Zusammenhang ist zunächst grundsätzlich darauf zu verweisen, dass – wie auch der VwGH bereits zu Paragraph 46, TBO 2011 expliziert ausgeführt hat – Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042 ua). Dies insbesondere auch im Hinblick auf die baurechtlichen Schutzinteressen und Nachbarrechte, da bei Anwendung dieses Verfahrensregimes von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diesbezüglich ist auszuführen, dass aufgrund der Widmung des gegenständlichen Bereiches sowie der entsprechenden Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept und der Lage in einer Schutzzone des SOG 2003 davon auszugehen ist, dass bei Durchführung eines konventionellen Bauverfahrens erhebliche Verfahrensverzögerungen zu befürchten sind, zumal mehrere Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung erst geändert werden müssten. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage, in der keine konkreten baulichen Anlagen angeführt sind, für die das Verfahren nach § 53 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 TBO 2011) anzuwenden ist, hat eine Auslegung der Bestimmung zu erfolgen.Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage, in der keine konkreten baulichen Anlagen angeführt sind, für die das Verfahren nach Paragraph 53, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, TBO 2011) anzuwenden ist, hat eine Auslegung der Bestimmung zu erfolgen. Dabei kann die Auslegung eines Rechtsbegriffes grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen: den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen, Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen, Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung. Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.9.2002, 2001/06/0047; VwGH 20.2.2003, 2001/06/0057; VwGH 23.2.2010, 2009/05/0080; uva).Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung. Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen vergleiche VwGH 26.9.2002, 2001/06/0047; VwGH 20.2.2003, 2001/06/0057; VwGH 23.2.2010, 2009/05/0080; uva). Aus der klaren Wortwahl des § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden bauliche Anlage aus deren „besonderen Verwendungszweck“ ergeben muss. Aus der klaren Wortwahl des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden bauliche Anlage aus deren „besonderen Verwendungszweck“ ergeben muss. Kein taugliches Indiz für einen vorübergehenden Bestand ist daher die technische Ausführung der baulichen Anlage. So führte der VwGH in seiner Entscheidung zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (§ 33 Abs 1 Tir BauO 1978) aus, dass diese Bestimmung keineswegs auf die technische Ausführung, sondern auf bauliche Anlagen Bezug nimmt, deren Zustand dem Wesen dieser Baulichkeit nach nicht auf Dauer gerichtet ist (vgl VwGH 28.4.1988, 84/06/0105; Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, § 46 Rz 1). So führte der VwGH in seiner Entscheidung zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (Paragraph 33, Absatz eins, Tir BauO 1978) aus, dass diese Bestimmung keineswegs auf die technische Ausführung, sondern auf bauliche Anlagen Bezug nimmt, deren Zustand dem Wesen dieser Baulichkeit nach nicht auf Dauer gerichtet ist vergleiche VwGH 28.4.1988, 84/06/0105; Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, Paragraph 46, Rz 1). Zur weiteren Auslegung der Wortfolge „besonderer Verwendungszweck“ iSd § 53 Abs 1 TBO 2018 sind weiters die Materialien heranzuziehen sowie die historische Entwicklung dieses baurechtlichen Sonderregimes zu betrachten.Zur weiteren Auslegung der Wortfolge „besonderer Verwendungszweck“ iSd Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 sind weiters die Materialien heranzuziehen sowie die historische Entwicklung dieses baurechtlichen Sonderregimes zu betrachten. Mit 1.1.1975, LGBl Nr 42/1974, trat erstmals eine baurechtliche Sonderbestimmung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Zweck bestimmt sind, in Kraft und lautete § 33 Abs 1 TBO 1975 damals wie folgt: Mit 1.1.1975, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, trat erstmals eine baurechtliche Sonderbestimmung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Zweck bestimmt sind, in Kraft und lautete Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1975 damals wie folgt: „Die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte udgl, darf nur für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes befristet, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden (…).“ In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu ua Folgendes ausgeführt: „Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes sind zum Beispiel Zelte für Veranstaltungen und Ausstellungen, Notstandsbauten, Tribünen, Anschlagtafeln und dergleichen. (…) Als Beispiel kann angeführt werden, daß eine Baustelleneinrichtung für einen Kraftwerksbau nach dieser Bestimmung auch im Freiland bewilligt werden kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (…) zutreffen.“ Aus sämtlichen beispielhaft angeführten baulichen Anlagen der damaligen gesetzlichen Bestimmung samt Materialien ergibt sich sohin ganz eindeutig eine zeitliche Begrenztheit, die auf eine konkrete Veranstaltung, Notstandssituation oder Dauer einer Baustelle abzielt und damit zeitlich begrenzt wird. Mit der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, ist dann ab 1.3.1998 eine Änderung dieser Bestimmung in Kraft getreten und lautete die maßgebliche Bestimmung in § 44 Abs 1 TBO 1998, LGBl Nr 15/1998, dann wie folgt: Mit der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, ist dann ab 1.3.1998 eine Änderung dieser Bestimmung in Kraft getreten und lautete die maßgebliche Bestimmung in Paragraph 44, Absatz eins, TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, dann wie folgt: „Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 21 oder einer Bauanzeige nach § 22 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.“ „Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 21, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 22, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.“ Bis auf die Zitatverweise in Bezug auf das Bauansuchen und die Bauanzeige entspricht diese Regelung sohin der geltenden Rechtslage. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist Folgendes ausgeführt: „(…) Praktische Bedeutung kommt den baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes vor allem im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauen und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung, darüber hinaus aber auch im Zusammenhang mit größeren Sport- und Kulturveranstaltungen zu.“ Auch wenn im Gesetzestext selbst zwischenzeitlich keine beispielhafte Anführung von bestimmten baulichen Anlagen bzw Verwendungsarten mehr erfolgt, so ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen doch, dass aufgrund der dort angeführten Beispiele, jedenfalls keine Ausweitung des Anwendungsbereiches dieses Sonderregimes vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Als weiteres Indiz, dass durch die im Jahr 1998 erfolgte Neuregelung keine Ausdehnung des Anwendungsbereiches erfolgte, kann auch angesehen werden, dass in der ursprünglichen Bestimmung des § 33 Abs 1 TBO 1975 „Unterkünfte in Notfällen“ ausdrücklich im Gesetz genannt wurden. Als weiteres Indiz, dass durch die im Jahr 1998 erfolgte Neuregelung keine Ausdehnung des Anwendungsbereiches erfolgte, kann auch angesehen werden, dass in der ursprünglichen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1975 „Unterkünfte in Notfällen“ ausdrücklich im Gesetz genannt wurden. Mit der Änderung der TBO 2011 im Jahr 2015, LGBl Nr 103/2015, wurden in § 46a TBO 2011 Sonderbestimmungen für vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und in § 46b TBO 2011 Sonderbestimmungen für die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen neu geschaffen.Mit der Änderung der TBO 2011 im Jahr 2015, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, wurden in Paragraph 46 a, TBO 2011 Sonderbestimmungen für vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und in Paragraph 46 b, TBO 2011 Sonderbestimmungen für die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen neu geschaffen. Der Gesetzgeber hat sohin – unbeschadet allenfalls weiterer Überlegungen und sonstiger Notwendigkeiten – offenbar die Ansicht vertreten, dass diese baulichen Anlagen mit vorübergehendem Verwendungszweck nicht (ohne weiteres) unter den bereits bestehenden Tatbestand des § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) subsumiert werden konnten, sohin eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des bestehenden Sonderregimes für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf die in der Vorgängerbestimmung (§ 33 Abs 1 TBO 1975) vormals ausdrücklich im Gesetz angeführten beispielhaften Anführung „Unterkünfte in Notfällen“ nicht in Betracht gekommen ist. Der Gesetzgeber hat sohin – unbeschadet allenfalls weiterer Überlegungen und sonstiger Notwendigkeiten – offenbar die Ansicht vertreten, dass diese baulichen Anlagen mit vorübergehendem Verwendungszweck nicht (ohne weiteres) unter den bereits bestehenden Tatbestand des Paragraph 46, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 53, TBO 2018) subsumiert werden konnten, sohin eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des bestehenden Sonderregimes für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf die in der Vorgängerbestimmung (Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1975) vormals ausdrücklich im Gesetz angeführten beispielhaften Anführung „Unterkünfte in Notfällen“ nicht in Betracht gekommen ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass - wie bereits vorstehend ausgeführt - in den Erläuternden Bemerkungen zur geltenden Rechtslage nur Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauen und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie größere Sport- und Kulturveranstaltungen beispielhaft angeführt sind. Zur Beurteilung, ob gegenständlich ein „besonderen Verwendungszweckes“ iSd § 46 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 Abs 1 TBO 2018) vorliegt, wurde sowohl dem Vertreter der Bauwerberin als auch der belangten Behörde insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol Gelegenheit gegeben weitere Angaben zu machen. Zur Beurteilung, ob gegenständlich ein „besonderen Verwendungszweckes“ iSd Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018) vorliegt, wurde sowohl dem Vertreter der Bauwerberin als auch der belangten Behörde insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol Gelegenheit gegeben weitere Angaben zu machen. Seitens des Rechtsvertreters der Bauwerberin wurde in den eingebrachten Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass in den „nächsten Jahren“ die Errichtung einer Tiefgarage beabsichtigt sei, um der zunehmenden Parkplatznot im gegenständlichen Bereich entgegenzutreten. Der gegenständlich überdachte Parkplatz diene daher der Überbrückung eines wesentlichen Bedarfs bis zu diesem Zeitpunkt. Dass die Umsetzung der Tiefgarage bereits fixiert sei, wurde nicht einmal behauptet, vielmehr führt der Rechtsvertreter der Bauwerberin in seiner Stellungnahme vom 17.12.2017, Seite 2, letzter Absatz, aus wie folgt: „In dieser Hinsicht beabsichtigt er, wenn sich eine andere Lösung nicht ergibt, in den nächsten Jahren die Errichtung einer Tiefgarage, um weitere Abhilfe zu schaffen;…“ Damit konnte jedoch vom Vertreter der Bauwerberin nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht entsprechend dargetan werden, worin der besondere Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage besteht, aus der sich zwingend nur ein vorübergehender Bestand ergibt. Weder ist erkennbar, in welchem zeitlichen Rahmen die Schaffung einer Tiefgarage geplant ist, noch ob damit dem Mangel an Parkplätzen beim CC nachhaltig begegnet werden könnte. Dementsprechende Erläuterungen wären aber insbesondere deswegen indiziert, zumal durch das gegenständliche Bauvorhaben die bestehenden örtlichen Planungsinstrumente völlig konterkariert werden und im Mindestabstandsbereich bis direkt an die Grundgrenze des Beschwerdeführers herangebaut wird und nicht unerhebliche Immissionsbeeinträchtigungen geradezu auf der Hand liegen. Aufgrund des Verwendungszwecks ergibt sich sohin keinerlei Hinweis darauf, dass diese konkrete bauliche Anlage anders zu beurteilen wäre, als jede beliebige Erweiterung von Parkplatzkundenflächen für Gastronomiebetriebe. Die zeitlich unbestimmbare Nutzung einer immissionsträchtigen baulichen Anlage in Form eines überdachten Parkplatzes bis zur Verwirklichung eines vagen Tiefgaragenprojektes vermag daher nicht einen besonderen Verwendungszweck im Sinn des § 53 Abs 1 TBO 2018 zu begründen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl VwGH 21.12.1989, 87/06/0049).Die zeitlich unbestimmbare Nutzung einer immissionsträchtigen baulichen Anlage in Form eines überdachten Parkplatzes bis zur Verwirklichung eines vagen Tiefgaragenprojektes vermag daher nicht einen besonderen Verwendungszweck im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 zu begründen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden vergleiche VwGH 21.12.1989, 87/06/0049). Die gegenteilige Auslegung der Bestimmung würde auch nicht dem objektiven Sinn und Zweck der Norm entsprechen. Zudem ist lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass auch im allgemeinen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung eine zeitliche Befristung der baurechtlichen Bewilligung gemäß § 34 Abs 7 TBO 2018 grundsätzlich möglich wäre. Zudem ist lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass auch im allgemeinen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung eine zeitliche Befristung der baurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 34, Absatz 7, TBO 2018 grundsätzlich möglich wäre. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass hinsichtlich der konkreten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage kein besonderer Verwendungszweck gegeben ist, aufgrund dessen diese nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Es konnte diese konkrete bauliche Anlage sohin auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 53 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 TBO 2011) subsumiert werden und war daher – wie auch vom Beschwerdeführer beantragt – der verfahrenseinleitende Antrag der CC GmbH vom 17.3.2017, dies auch in der modifizierten Form vom 18.1.2018, abzuweisen.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass hinsichtlich der konkreten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage kein besonderer Verwendungszweck gegeben ist, aufgrund dessen diese nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Es konnte diese konkrete bauliche Anlage sohin auch nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 53, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, TBO 2011) subsumiert werden und war daher – wie auch vom Beschwerdeführer beantragt – der verfahrenseinleitende Antrag der CC GmbH vom 17.3.2017, dies auch in der modifizierten Form vom 18.1.2018, abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.31.1895.14

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