RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/39/2648-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Frau BB, ebendort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.09.2017, ****, betreffend die Erteilung baupolizeilicher Aufträge nach der Tiroler Bauordnung 2011 für Anlagen auf Grundstück Nr **1, KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als a. der Bescheid, soweit er die Beseitigung der ca 2 x 3 m großen Bauhütte zur Werkzeuglagerung in Holzbauweise ostseitig neben dem Holzlagerschuppen (Spruchpunkt 1. lit
- a)und diesbezüglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides aufträgt, aufgehoben wird, der Bescheid, soweit er die Beseitigung der ca 2 x 3 m großen Bauhütte zur Werkzeuglagerung in Holzbauweise ostseitig neben dem Holzlagerschuppen (Spruchpunkt 1. Litera a,) und diesbezüglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides aufträgt, aufgehoben wird, b. die baulichen Anlagen zu lit b bis f des Bescheides hinsichtlich ihrer Positionierung auf dem Grundstück **1, KG Z, in dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Entscheidung bildenden Übersichtsplan (Abb 1 des hochbautechnischen Gutachtens vom 03.04.2018, ****) definiert werden,die baulichen Anlagen zu Litera b bis f des Bescheides hinsichtlich ihrer Positionierung auf dem Grundstück **1, KG Z, in dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Entscheidung bildenden Übersichtsplan (Abb 1 des hochbautechnischen Gutachtens vom 03.04.2018, ****) definiert werden, c. Spruchpunkt 2. in der Weise ergänzt wird, dass „…. die Herstellung des der Baubewilligung vom 12.09.1991, ****, ….“ entsprechenden Zustandes aufgetragen wird, und d. die Leistungsfrist zu Spruchpunkten 1. und 2. mit einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Über Auftrag der belangten Behörde erstellte der hochbautechnische Sachverständige CC ein Gutachten vom 04.09.2017 zur baurechtlichen Bewertung sämtlicher auf dem Grundstück **1, KG Z, anlässlich seines Lokalaugenscheins am 01.08.2017 festgestellter (Bau)Objekte und Anlagen. Das bezogene Grundstück weise laut Flächenwidmungsplan eine uneinheitliche Widmung Bauland-Wohngebiet (westlicher Grundstücksbereich) und Freiland (östlicher Grundstücksbereich) auf. Nach Süden und Osten angrenzend befänden sich große Freilandflächen, nach Westen und Norden angrenzend weitere Bauland-Wohngebietswidmungen. Die größeren Gebäudeobjekte befänden sich im Westen des Grundstückes, wobei teilweise sehr kurze Distanzen zu den Grundgrenzen bestünden. Nach Süden und Osten bestünde mit Ausnahme einer größeren umgebauten Mistlege eine lose Anordnung von Kleinställen und diversen Nebengebäuden im flacheren südlichen Grundstücksbereich. Im Einzelnen seien folgende bauliche Anlagen und Gebäude vorhanden: …. 4. Bauhütte ca. 2 x 3m zur Werkzeuglagerung in Holzbauweise ostseitig neben dem Holzlagerschuppen. Diese „Bauhütte“ wurde im Rahmen der Errichtung eines der o.a. Bauobjekte aufgestellt und ist seitdem für die Ausführung diverser weiterer Bauvorhaben in Verwendung. Besitzt keine explizite Bewilligung. …. 7. Hühnerbox im Süden des Gartenhauses, ca 1,5 x 2,5 m, ca 1,5 m hoch. Ohne Fundament auf 2 Holzklötzen auf dem Rasen gelagert. Keine Räder, mit Welleternit abgedeckt. Besitzt augenscheinlich eine temporäre Funktion. …. 9. Hühnerstall, neben der Halle, bestehend aus einem Holzgartenschuppen ca. 2x2m und einem vorgelagerten abgedeckten Auslauf mit Maschendrahteinfassung. Der weitere Auslauf reicht den halben Hang an der Nordseite hinauf. Der Stall ist im Luftbild von 2012 nicht erkennbar. 10. Provisorisch umgebaute betonierte Mistlege für Lagerzwecke. Die Mistlegewände wurden mit 3 Pfetten- Stützrahmen für eine provisorische Dachfläche als Pultdach mit Rundholzsparren und Planenabdeckung auf dem Dach und an den Seitenwänden ergänzt. Die wechselnde Lagerung von Mist, Heu und Hackschnitzel wird begleitet von der Parkierung eines Traktors. Mistlege - Baubewilligung aus 1991, Baugesuch für Hackschnitzellager März 2008 - zurückgezogen im August 2009. Position im Freilandabschnitt des Grundstückes. Die provisorisch wirkende Überdachung ist konsenslos errichtet 11. Wellblechgarage direkt anschließend im Westen der Mistlege auf leicht erhöhter Position mit Einfahrt nach Westen. Dient nach Aussage der Besitzer als Gartengerätelager und Mopedgarage. Ist im Luftbild aus 2012 bereits vorhanden. Kein Eintrag in der Bauakte. 12. Schweinestall, vollständig in Holzkonstruktion, östlich der Mistlege, bestehend aus einem fest gebauten 2-seitig offenen „Fress-Stall“ in der Nordwestecke mit ca. 3 x 3m, Betonbodenplatte und Welleternit-Dachdeckung, im Süden und Osten ergänzt mit einem mit Kunststofffolien abgedeckten Flugdach aus einer vom Fressstall getrennten Holz-Latten-Satteldachkonstruktion, welche auf Kantholzstehern und Kantholzpfetten ruht. An die Unterseite der nachträglich gekürzten Kantholzsteher wurden mit Latten 4x4cm kleine Speichenräder mit ca. 25-30cm DM montiert, um eine Beweglichkeit („Fahrbarkeit“) der Gesamtkonstruktion zu ermöglichen. Die Räder sind bereits zum Teil im weichen Boden des Schweinegeheges bis zur Stützkonstruktion eingesunken. Eine Beweglichkeit der Konstruktion konnte nicht festgestellt werden. Das Gehege ist mit einem durch unterschiedlich lange Bretter gebildeten Zaun umgeben. Im östlichen Auslaufbereich des Schweinegeheges befindet sich ein Holzdepot mit ca. x 4m, das satteldachartig abgedeckt ist und eine Höhe von bis zu 3m erreicht. In der Bauakte ist keine Bauanzeige oder ein entsprechender Vermerk über den Stall enthalten. Das Luftbild aus 2012 zeigt an dieser Stelle keine bauliche Anlage, lediglich eine quadratische Fläche, welche durch einen nur geringen Schatten gelagertes und abgedecktes Gut mit niedriger Höhe zeigt. Lage: Freiland 13. Hühnerstall ca 1,5 x 2m, mit 2 anmontierten PKW-Rädern als fahrbar gestaltet . Die gegenüberliegende Seite des Stalles ruht auf 2 Holzklötzen. Eine Anhängevorrichtung ist nicht vorhanden. Der Stall besitzt ein mit Welleternit abgedecktes Pultdach, das an der Südseite des Stalles durch ein ebensolches Vordach auf festen Stützen ergänzt wird. …. Der hochbautechnische Sachverständige begutachtete zu den einzelnen Punkten wie folgt: …. Zu 4 Als Baustelleneinrichtung deklariert, ist diese nach Bauende zu entfernen oder zumindest als Bauanzeige zur Kenntnis zu bringen …. Zu 7 Die temporär erscheinende Hühnerbox bedarf einer Bauanzeige, sollte sie dauerhaft (mehr als 1 Jahr) angedacht sein. …. Zu 9 Der fest stehende Hühnerstall befindet sich bereits außerhalb der als Bauland gewidmeten Fläche des gegenständlichen Grundstückes und kann hier keine baurechtliche Bewilligung erreicht werden, da im Freiland nach der TROG 2016 § 41 keine Ställe zugelassen sind. Der Hühnerstall ist somit von dieser Position zu entfernen. Der fest stehende Hühnerstall befindet sich bereits außerhalb der als Bauland gewidmeten Fläche des gegenständlichen Grundstückes und kann hier keine baurechtliche Bewilligung erreicht werden, da im Freiland nach der TROG 2016 Paragraph 41, keine Ställe zugelassen sind. Der Hühnerstall ist somit von dieser Position zu entfernen. Zu 10 Die bewilligte Mistlege wird derzeit widerrechtlich zu anderen Zwecken genutzt und ist diese geänderte Nutzung in Übereinstimmung mit der TBO und dem TROG einer Bewilligung zuzuführen. Andernfalls ist der bewilligte Zustand vor der Änderung herzustellen. Zu 11 Die Wellblechgarage liegt im Freiland und ist hiermit entsprechend § 41 TROG 2016 nicht bewilligungsfähig und somit zu entfernen. Die Wellblechgarage liegt im Freiland und ist hiermit entsprechend Paragraph 41, TROG 2016 nicht bewilligungsfähig und somit zu entfernen. Zu 12 Stallanlagen sind im Freiland ebenfalls nach § 41 TROG 2016 nicht zulässig. Die montierten Räder können den technischen Zustand als „mobile Unterkunft“ nach § 1 TBO 2011 weder glaubwürdig noch tatsächlich herbeiführen und stellen einen untauglichen Versuch zur Umgehung der Bauordnung dar. Ohne eine entsprechende Widmung ist der Stall nicht zulässig. Stallanlagen sind im Freiland ebenfalls nach Paragraph 41, TROG 2016 nicht zulässig. Die montierten Räder können den technischen Zustand als „mobile Unterkunft“ nach Paragraph eins, TBO 2011 weder glaubwürdig noch tatsächlich herbeiführen und stellen einen untauglichen Versuch zur Umgehung der Bauordnung dar. Ohne eine entsprechende Widmung ist der Stall nicht zulässig. Zu 13 ähnlich wie bei Punkt 12 stellt die Montage von 2 Rädern keine „mobile Unterkunft“ nach § 1 Abs 3 lit
- s)dar. Eine präzisierende Auskunft des AdTLR definiert den Begriff „mobil“ als auf öffentlichen Straßen über größere Entfernung hinweg und mit für den Straßenverkehr zugelassenen Anhängern. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Ohne entsprechende Flächenwidmung ist eine Bewilligung nicht erreichbar.ähnlich wie bei Punkt 12 stellt die Montage von 2 Rädern keine „mobile Unterkunft“ nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera s,) dar. Eine präzisierende Auskunft des AdTLR definiert den Begriff „mobil“ als auf öffentlichen Straßen über größere Entfernung hinweg und mit für den Straßenverkehr zugelassenen Anhängern. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Ohne entsprechende Flächenwidmung ist eine Bewilligung nicht erreichbar. Mit Schreiben vom 05.09.2017 wahrte die belangte Behörde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegenüber unter gleichzeitiger Übersendung des hochbautechnischen Gutachtens vom 04.09.2017 Parteiengehör. In seiner Stellungnahme vom 15.09.2017 befürwortete der Beschwerdeführer eine Umwidmung. Der Bereich Y sei im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen, im Westen und Osten befänden sich bebaute Flächen im Freiland. Das ÖROK sehe für bereits bebaute Flächen im Freiland bei Bedarf die Aufnahme in die bauliche Entwicklung vor. Aus diesen Überlegungen sei auch bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Vorsorgefläche ein im Freiland liegender Teilbereich des Gst **1 von den Vorsorgeflächen bewusst ausgenommen worden. Für diesen Bereich ersuche der Beschwerdeführer um Umwidmung von Freiland in landwirtschaftliches Mischgebiet entsprechend dem Zustand vor der Zusammenlegung. Das bestehende reine Wohngebiet im Bereich Y sei – auch historisch gesehen – raumordnungsfachlich nicht argumentierbar und sollte dies dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Im Anschluss daran könnte die fehlende Baubewilligung eingeholt bzw eine Bauanzeige erstattet werden. Zwischenzeitlich würden Überlegungen hinsichtlich der baulichen Anlagen angestellt, im Falle mangelnder Sanierbarkeit würden diese aus eigenem Antrieb entfernt werden. Der Beschwerdeführer beantragte weiters Akteneinsicht in alle bei der Gemeinde geführten, seine Grundstücke betreffenden Bauakten. Mit Bescheid vom 25.09.2017, ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z aufgrund des am 01.08.2017 an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenscheins betreffend das Grundstück Nr **1, KG Z, folgende baupolizeiliche Aufträge: „1. Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 57/2011, IdgF, trägt Herrn AA, Adresse 1, Z, gemäß § 39 Abs. 1 TBO 2011 auf, die folgenden baulichen Anlagen (a-
- f)zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides wiederherzustellen:„1. Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011,, IdgF, trägt Herrn AA, Adresse 1, Z, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf, die folgenden baulichen Anlagen (a-
- f)zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides wiederherzustellen: a. Die ca. 2 x 3m große Bauhütte zur Werkzeuglagerung in Holzbauweise ostseitig neben dem Holzlagerschuppen. b. Die ca. 1,5 x 2,5 x 1,5 große, mit Welleternit abgedeckte Hühnerbox im Süden des Gartenhauses. c. Den außerhalb der Baulandfläche neben der Halle errichteten, feststehenden Hühnerstall, bestehend aus einem ca. 2x2m großen Holzgartenschuppen und einem vorgelagerten, abgedeckten Auslauf mit Maschendrahteinfassung. d. Die im Freiland errichtete, an die Mistlege direkt anschließende Wellblechgarage. e. Den im Freiland in Holzkonstruktion, östlich der Mistlege errichteten Schweinestall, bestehend aus einem fest gebauten 2-seitig offenen „Fress-Stall“ in der Nordwestecke mit ca. 3 x 3m, Betonbodenplatte und Welleternit-Dachdeckung, im Süden und Osten ergänzt mit einem mit Kunststofffolien abgedeckten „Flugdach“ aus einer vom Fressstall getrennten Holz-Latten-Satteldachkonstruktion, welche auf Kantholzstehern und Kantholzpfetten ruht. f. Den ca. 1,5 x 2m großen, mit 2 anmontierten PKW-Rädern als fahrbar gestalteten, zum Teil auf 2 Holzklötzen stützenden, Hühnerstall mit einem mit Welleternit abgedeckten Pultdach. 2. Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde I. Instanz gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 57/2011, idgF, trägt Herrn AA, Adresse 1, Z, gemäß § 39 Abs. 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes der bewilligten, jedoch konsenslos zu Lagerzwecken umgebauten Mistlege binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides auf, indem die drei Pfetten-Stützrahmen und die darauf liegende Dachfläche (Pultdach) mit Rundholzsparren und Planenabdeckung auf dem Dach und an den Seitenwänden entfernt werden und die Mistlege ausschließlich zur Lagerung von Mist verwendet wird“. 2. Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011,, idgF, trägt Herrn AA, Adresse 1, Z, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes der bewilligten, jedoch konsenslos zu Lagerzwecken umgebauten Mistlege binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides auf, indem die drei Pfetten-Stützrahmen und die darauf liegende Dachfläche (Pultdach) mit Rundholzsparren und Planenabdeckung auf dem Dach und an den Seitenwänden entfernt werden und die Mistlege ausschließlich zur Lagerung von Mist verwendet wird“. In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 18.10.2017 monierte der Beschwerdeführer unterlassene Beantwortung seines Schreibens vom 15.09.2017 sowie Verweigerung einer Akteneinsicht. Zu Punkten
- a)und
- c)des Bescheides wären Bauanzeigen in Auftrag gegeben worden. Die zu Punkten
- b)und
- g)(Anm: richtig wohl:
- f)angeführten Hühnerboxen seien kleine Anhänger mit einem Aufbau, welche mehrmals im Jahr und nach Bedarf der Fütterung der Tiere bewegt würden. Das an die Hühnerbox zu lit b angelehnte Vordach diene nur zum Schutz der Tiere und könne jederzeit wieder entfernt werden. Künftig werde der Wetterschutz mit dem Aufbau durch Scharniere verbunden, könne sodann das Dach mit schrägen Stützen zum Aufbau hin abgestützt werden und sei dann mit dem Wagen fix verbunden. Die Blechgarage laut Punkt
- d)diene nur zum Lagern von Baumaterial und landwirtschaftlichen Gütern. Vor Abbruch dieser Garage wolle der Beschwerdeführer Aussagen zu einem Widmungsverfahren abwarten. Der zu Punkt
- e)ausgewiesene Schweineunterstand wäre nach Angaben der Rechtsabteilung des Bauernbundes am 04.05.2016 und Rücksprache mit dem Bürgermeister am 10.05.2016 aufgestellt worden. Der zu Punkt
- f)aufgeführte angebaute Sonn- und Wetterschutz an der Süd- und Ostseite (Anm: gemeint wohl das in lit e beschriebene Flugdach) bleibe nur einige Monate bestehen und werde danach wieder entfernt. Die zu Punkt
- e)und
- f)(Anm: wohl nur lit
- e)angeführten Vorhaben seien nach bestem Wissen und Gewissen errichtet worden. Der beim Lokalaugenschein zufällig abgestellte Traktor bei der Mistlege stehe das ganze Jahr über normaler Weise in einer behördlich genehmigten Garage. In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 18.10.2017 monierte der Beschwerdeführer unterlassene Beantwortung seines Schreibens vom 15.09.2017 sowie Verweigerung einer Akteneinsicht. Zu Punkten
- a)und
- c)des Bescheides wären Bauanzeigen in Auftrag gegeben worden. Die zu Punkten
- b)und
- g)Anmerkung, richtig wohl:
- f)angeführten Hühnerboxen seien kleine Anhänger mit einem Aufbau, welche mehrmals im Jahr und nach Bedarf der Fütterung der Tiere bewegt würden. Das an die Hühnerbox zu Litera b, angelehnte Vordach diene nur zum Schutz der Tiere und könne jederzeit wieder entfernt werden. Künftig werde der Wetterschutz mit dem Aufbau durch Scharniere verbunden, könne sodann das Dach mit schrägen Stützen zum Aufbau hin abgestützt werden und sei dann mit dem Wagen fix verbunden. Die Blechgarage laut Punkt
- d)diene nur zum Lagern von Baumaterial und landwirtschaftlichen Gütern. Vor Abbruch dieser Garage wolle der Beschwerdeführer Aussagen zu einem Widmungsverfahren abwarten. Der zu Punkt
- e)ausgewiesene Schweineunterstand wäre nach Angaben der Rechtsabteilung des Bauernbundes am 04.05.2016 und Rücksprache mit dem Bürgermeister am 10.05.2016 aufgestellt worden. Der zu Punkt
- f)aufgeführte angebaute Sonn- und Wetterschutz an der Süd- und Ostseite Anmerkung, gemeint wohl das in Litera e, beschriebene Flugdach) bleibe nur einige Monate bestehen und werde danach wieder entfernt. Die zu Punkt
- e)und
- f)Anmerkung, wohl nur Litera e,) angeführten Vorhaben seien nach bestem Wissen und Gewissen errichtet worden. Der beim Lokalaugenschein zufällig abgestellte Traktor bei der Mistlege stehe das ganze Jahr über normaler Weise in einer behördlich genehmigten Garage. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend die vollinhaltliche Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte a),
- b)und f). Er bezog sich neuerlich auf die zweigeteilte Grundstückswidmung. Die unter Punkt
- a)genannte Bauhütte befinde sich im Bauland und sei damit sowohl die Errichtung als auch Lagerung von Werkzeug möglich. Die unter Punkt
- b)genannte Hühnerbox stelle sich nicht als Gebäude bzw bauliche Anlage dar, sondern sei ein fahrbarer, bei Bedarf jederzeit mittels PKW bzw Traktor verstellbarer, nicht mit dem Erdboden fix verbundener Anhänger und wäre damit nicht der Tiroler Bauordnung unterworfen. Hinsichtlich des unter Punkt
- c)angeführten, außerhalb der Baulandfläche errichteten feststehenden Hühnerstalls wäre bereits eine Bauanzeige eingebracht worden. Die unter Punkt
- d)gerügte Wellblechgarage könne problemlos entfernt werden. Der unter Punkt
- e)gerügte Schweinestall sei in seinen Seitenflächen mehr als 50 % geöffnet und damit kein Gebäude. In Anlehnung an die Zulässigkeit von mobilen Hühnerställen im Freiland wäre auch die Errichtung des Schweinestalls in mobiler Ausführung zur Herstellung eines aus baurechtlicher Sicht rechtmäßigen Zustandes möglich. Möglich wäre auch die Aufschüttung eines Hügels und dessen Nutzung als Unterstand für die Schweine, stelle nämlich ein Erdhügel ebenfalls keine bauliche Anlage dar. Auch der unter Punt
- f)gerügte fahrbar gestaltete Hühnerstall erfülle nicht den Begriff einer baulichen Anlage und unterliege nicht dem Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung. Aus dem beigelegten Lageplan ersichtlich, bestünde zur weiteren Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes im Bereich des Gst **1 im Hinblick auf die widmungsmäßige Zweiteilung die Möglichkeit zur Abrundung des Baulandbereiches und dessen Umwidmung in landwirtschaftliches Mischgebiet, was vor allem in Anbetracht der im unmittelbaren Umgebungsbereich liegenden Sonderfläche Hofstelle weder eine Inselwidmung bedeuten würde, noch schwerwiegende Nutzungs- bzw Widmungskonflikte befürchten lasse. Die erfolgte Umwidmung von ehemals dort verordnetem landwirtschaftlichem Mischgebiet in derzeit Wohngebiet sei unverständlich. Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol erstellten der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten vom 03.04.2018, ****, sowie der kraftfahrtechnische Amtssachverständige sein Gutachten vom 29.03.2018, ****. Diesen Gutachten lag jeweils ein Lokalaugenschein am 29.03.2018 zugrunde. Mit Schreiben vom 05.04.2018, LVwG-2017/39/2649-13, wahrte das Landesverwaltungsgericht Tirol vorab zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich dieser Gutachten Parteiengehör. Am 19.04.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt sowie durch Aufnahme eines hochbau- als auch eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt. III.römisch drei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV):Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV): „§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. … § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (…) § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; …. § 46 Paragraph 46, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht odera) ein Bauvorhaben nach Paragraph 28, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 18,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. ….“ IV.römisch vier. Erwägungen: Der bekämpfte Bescheid beinhaltet baupolizeiliche Aufträge nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich § 46 Abs 1 TBO 2018) für diverse Anlagen auf Gst **1, KG Z. Der bekämpfte Bescheid beinhaltet baupolizeiliche Aufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) für diverse Anlagen auf Gst **1, KG Z. Ausreichende Bestimmtheit der baupolizeilichen Aufträge als Leistungsbescheide ist hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1 lit a bis f genannten Anlagen an sich zu bejahen. So nehmen diese Aufträge Bezug auf einen im Vorspruch genannten, am 01.08.2017 an Ort und Stelle auf dem betroffenen Grundstück durchgeführten Lokalaugenschein und die dabei festgestellten Anlagen und beschreiben diese in ihren jeweiligen konkreten bautechnischen Ausführungen sowie in näherer Weise durch Angabe ihrer Positionierungen zu weiteren markanten Bauwerken am Grundstück. Ungeachtet dessen erfolgt spruchgemäß eine weitere Individualisierung der Anlagen durch zuordnende Darstellung laut dem vom hochbautechnischen Sachverständigen anlässlich seines Lokalaugenscheins erstellten Übersichtsplan (Abb 1, S. 10 des Gutachtens vom 03.04.2018). Ausreichende Bestimmtheit der baupolizeilichen Aufträge als Leistungsbescheide ist hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1 Litera a bis f genannten Anlagen an sich zu bejahen. So nehmen diese Aufträge Bezug auf einen im Vorspruch genannten, am 01.08.2017 an Ort und Stelle auf dem betroffenen Grundstück durchgeführten Lokalaugenschein und die dabei festgestellten Anlagen und beschreiben diese in ihren jeweiligen konkreten bautechnischen Ausführungen sowie in näherer Weise durch Angabe ihrer Positionierungen zu weiteren markanten Bauwerken am Grundstück. Ungeachtet dessen erfolgt spruchgemäß eine weitere Individualisierung der Anlagen durch zuordnende Darstellung laut dem vom hochbautechnischen Sachverständigen anlässlich seines Lokalaugenscheins erstellten Übersichtsplan (Abb 1, S. 10 des Gutachtens vom 03.04.2018). In Bezug auf die unter Spruchpunkt 2. erfasste Mistlege war zur ausreichenden Bestimmtheit der Genehmigungsbescheid für diese Anlage vom 12.09.1991 ausdrücklich in den Abspruch aufzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit von Leistungsbescheiden im Sinne des § 59 AVG die grundsätzliche Zulässigkeit eines Verweises auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke in der Absicht, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen, ausgesprochen. Dass für den Beschwerdeführer bezüglich der Identität der erfassten Anlagen Unklarheiten bestünden, wurde von diesem zudem in keiner Lage des Verfahrens vorgeworfen.In Bezug auf die unter Spruchpunkt 2. erfasste Mistlege war zur ausreichenden Bestimmtheit der Genehmigungsbescheid für diese Anlage vom 12.09.1991 ausdrücklich in den Abspruch aufzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit von Leistungsbescheiden im Sinne des Paragraph 59, AVG die grundsätzliche Zulässigkeit eines Verweises auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke in der Absicht, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen, ausgesprochen. Dass für den Beschwerdeführer bezüglich der Identität der erfassten Anlagen Unklarheiten bestünden, wurde von diesem zudem in keiner Lage des Verfahrens vorgeworfen. Gegenstand baupolizeilicher Aufträge nach § 46 Abs 1 TBO 2018 sind bauliche Anlagen im gesetzlichen Begriffsverständnis. Liegt keine bauliche Anlage in diesem Sinne vor, erweist sich ein dennoch auf diese Anlage gerichteter baupolizeilicher Auftrag als rechtswidrig. Bauliche Anlagen definierten sich nach § 2 Abs 1 TBO 2018 als mit dem Erdboden verbunden Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gegenstand baupolizeilicher Aufträge nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 sind bauliche Anlagen im gesetzlichen Begriffsverständnis. Liegt keine bauliche Anlage in diesem Sinne vor, erweist sich ein dennoch auf diese Anlage gerichteter baupolizeilicher Auftrag als rechtswidrig. Bauliche Anlagen definierten sich nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 als mit dem Erdboden verbunden Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Hinsichtlich der in lit a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Anlagen stellt der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den unter lit b und f angeführten Anlagen - die Qualifikation als bauliche Anlage an sich nicht in Abrede. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer darauf, dass für die zu lit a angeführte Bauhütte zur Werkzeuglagerung sowie den fix errichteten Hühnerstall zu lit c bereits Bauanzeigen eingebracht worden wären. Eine Nachforschung durch das erkennende Gericht diesbezüglich hat ergeben, dass zu diesen Bauanzeigen mit Bescheid vom 13.11.2017, ****, die Unzulässigkeit der Ausführung festgestellt und diese untersagt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde bislang noch nicht entschieden. Hinsichtlich der in Litera a,), c),
- d)und
- e)aufgeführten Anlagen stellt der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den unter Litera b und f angeführten Anlagen - die Qualifikation als bauliche Anlage an sich nicht in Abrede. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer darauf, dass für die zu Litera a, angeführte Bauhütte zur Werkzeuglagerung sowie den fix errichteten Hühnerstall zu Litera c, bereits Bauanzeigen eingebracht worden wären. Eine Nachforschung durch das erkennende Gericht diesbezüglich hat ergeben, dass zu diesen Bauanzeigen mit Bescheid vom 13.11.2017, ****, die Unzulässigkeit der Ausführung festgestellt und diese untersagt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde bislang noch nicht entschieden. Für sämtliche Anlagen liegt (derzeit) kein Baukonsens vor. Zu Spruchpunkt 1: Zu lit a (Bauhütte):Zu Litera a, (Bauhütte): Diese Bauhütte ist an Standort 1a im Übersichtsplan positioniert. Das hochbautechnische Gutachten vom 03.04.2018 bewertet diese Anlage als Gebäude im Sinne der gesetzlichen Begriffsdefinition. Ein hochbautechnisches Nachmaß dieses Gebäudes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt die vorgeworfenen Ausmaße von ca 2 x 3 m jedoch nicht, sondern ermittelt demgegenüber ein Außenabmaß von 4,00 x 2,25 m (überbaute Fläche damit 9,00 m²) sowie eine vom Gelände ausgehende Höchstbauhöhe (First) von 2,60 m. Das Gebäude ist von drei Seiten auf eigenem Grund frei zugänglich, in der südostseitigen Außenwand befindet sich dabei die Zugangstüre, nordostseitig besteht zu einem weiteren Gebäude ein Zwischenraum von 3,75 m, nordwestseitig bestehen keine Bestandsobjekte, südwestseitig schließt es direkt an ein bereits bestehendes Lagergebäude an. Das Gebäude ist in Holzriegelbauweise mit einer Wandverschalung in Holz und mit einer Pultdachkonstruktion mit einer Dachneigung von 4,5° und einer Dacheindeckung aus beschieferten Bitumenbahnen erstellt und dient laut Feststellungen anlässlich der Lokalaugenscheine der Verwendung als Geräteschuppen und zur Lagerung diverser, im Gutachten vom 03.04.2018 bildlich ausgewiesener Gegenstände. Das gegenständliche Gebäude erfüllt mit dieser bautechnischen Ausgestaltung, seinem Verwendungszweck und seiner konkreten Positionierung am Baugrundstück damit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018. Damit unterliegt es aber im Sinne dieser Bestimmung weder einer Bewilligungs- noch Anzeigepflicht. Unterwirft die belangte Behörde dieses Bauvorhaben dennoch einem baupolizeilichen Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2018 bzw nunmehr § 46 Abs 1 TBO 2018 (dieses sanktioniert bewilligungs- bzw bauanzeigelos errichtete bauliche Anlagen), erfolgte dies aber rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit musste vom erkennenden Gericht jedenfalls spruchgemäß aufgegriffen werden. Das gegenständliche Gebäude erfüllt mit dieser bautechnischen Ausgestaltung, seinem Verwendungszweck und seiner konkreten Positionierung am Baugrundstück damit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018. Damit unterliegt es aber im Sinne dieser Bestimmung weder einer Bewilligungs- noch Anzeigepflicht. Unterwirft die belangte Behörde dieses Bauvorhaben dennoch einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2018 bzw nunmehr Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 (dieses sanktioniert bewilligungs- bzw bauanzeigelos errichtete bauliche Anlagen), erfolgte dies aber rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit musste vom erkennenden Gericht jedenfalls spruchgemäß aufgegriffen werden. Weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Verfahren nach § 28 Abs 3 TBO 2018 sind vielmehr einem Verfahren nach § 46 Abs 7 TBO 2018 zu unterstellen und sind – im Falle darin aufgezeigter festgestellter Bau- bzw Raumordnungswidrigkeiten – die darin vorgesehenen speziellen Verfahren zu führen.Weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Verfahren nach Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 sind vielmehr einem Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018 zu unterstellen und sind – im Falle darin aufgezeigter festgestellter Bau- bzw Raumordnungswidrigkeiten – die darin vorgesehenen speziellen Verfahren zu führen. Zu lit c, d und e (ehemaliger feststehender Hühnerstall, Wellblechgarage, Schweinestall):Zu Litera c, d und e (ehemaliger feststehender Hühnerstall, Wellblechgarage, Schweinestall): Bereits im Zeitpunkt der Besichtigung durch den hochbautechnischen Sachverständigen am 29.03.2018 waren der feststehende Hühnerstall sowie auch ein Großteil der Überdachung des Schweinestalls – diesbezüglich bestand nur mehr ein geringer Teil im nordwestlichen Eckbereich mit einem Ausmaß von ca 3 x 3 m - entfernt. Die Wellblechgarage wurde nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls zwischenzeitlich (nach dem Lokalaugenschein am 29.03.2018) beseitigt. Der (ehemalige) feststehende Hühnerstall war an Standort 1c, die Wellblechgarage an Standort 1 d im Übersichtsplan positioniert. Der Schweinestall befindet sich an Standort 1e im Übersichtsplan. Ein baurechtlicher Konsens ist (war) für diese baulichen Anlagen nicht vorhanden bzw nicht nachgewiesen. Ständiger höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es, dass baupolizeiliche Beseitigungsaufträge konstitutive Verwaltungsakte darstellen. Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es weiters, dass die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung aufträgt, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Berufung (Beschwerde) gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde (des Verwaltungsgerichts) in einem bestimmten Sinn festlegen kann. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Dies sei schon aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, der demjenigen, der ein Leistungsgebot befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden darf. Der Umstand, dass nach Bescheiderlassung den baupolizeilichen Aufträge in Teilen (siehe oben) entsprochen wurde, ist danach sachverhaltsbezogen nicht relevant. Es war daher auch hinsichtlich dieser Bauteile inhaltlich abzusprechen. Sämtliche dieser genannten Anlagen wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen als bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes, dabei die Wellblechgarage aufgrund ihrer Überdeckung und allseitigen Umschließung in qualifizierter Weise als Gebäude, bewertet. Zur ordnungsgemäßen fachtechnischen Herstellung seien nach hochbautechnischer Beurteilung für diese Anlagen entsprechende wesentliche bautechnische Kenntnisse vorausgesetzt. In Bezug auf den feststehenden Hühnerstall begründe sich nach sachverständiger Beurteilung eine derartige Erforderlichkeit im Hinblick auf die konkrete Ausführung in Holziegelbauweise mit Satteldachkonstruktion mit angrenzendem, baulich mit dem Hauptobjekt verbundenem Auslauf, welcher ebenfalls in Holzbauweise mit Welleterniteindeckung erstellt worden wäre, und für deren fachgerechte Ausführung und Ableitung der auftretenden Lasten eine entsprechende statische Dimensionierung der einzelnen konstruktiven Element für einen Ausschluss einer Gefährdung von Personen notwendig sowie bei der Berücksichtigung dieser Dimensionierung der einzelnen konstruktiven Bauteile die vor Ort vorherrschenden Schnee- und Windlasten entsprechend zu berücksichtigen gewesen wären. In Bezug auf den verfahrensumfänglichen Schweinestall (vom bekämpften Entfernungsauftrag sind nur näher beschriebener Fressstall und Flugdach, nicht hingegen das vom behördlichen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 04.09.2017 weiter beschriebene Gehege (Zaun) sowie das im östlichen Auslaufbereich befindliche Holzdepot erfasst) traf der Hochbausachverständige seine Beurteilung aufgrund des Umstandes, als bei unsachgemäßer Montage und Dimensionierung der konstruktiv erforderlichen tragenden Elemente eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden könne, wodurch auch Einfluss auf die Nutzungssicherheit genommen werde. Zur ordnungsgemäßen Ableitung auftretender Lasten (Eigenlasten, Schnee-, Nutz- und Windlasten) bedürfe es einer entsprechenden statischen Dimensionierung der einzelnen konstruktiven Bauteile. An der baurechtlichen Bewilligungspflichtigkeit des gegenständlichen Schweinestalls ändert auch eine vom Beschwerdeführer entgegengehaltene gegenteilige Auskunft seitens einer landwirtschaftlichen Stelle nichts. Bei der Wellblechgarage handelt es sich unter Heranziehung der Beschreibung des hochbautechnischen Sachverständigen um ein auf leicht erhöhter Position mit Einfahrt nach Westen errichtetes Gebäude mit dem Verwendungszweck als Gartengerätelager und Mopedgarage. Hinsichtlich dieser ist Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 festzustellen, unter den Katalog der in § 28 Abs 2 zweiter Satz TBO 2018 aufgezählten, jedenfalls (lediglich) anzeigepflichtigen Bauvorhaben kann diese nicht subsumiert werden. Bei der Wellblechgarage handelt es sich unter Heranziehung der Beschreibung des hochbautechnischen Sachverständigen um ein auf leicht erhöhter Position mit Einfahrt nach Westen errichtetes Gebäude mit dem Verwendungszweck als Gartengerätelager und Mopedgarage. Hinsichtlich dieser ist Bewilligungspflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 festzustellen, unter den Katalog der in Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz TBO 2018 aufgezählten, jedenfalls (lediglich) anzeigepflichtigen Bauvorhaben kann diese nicht subsumiert werden. Ein notwendiger baurechtlicher Konsens für diese Anlagen liegt erwiesenermaßen nicht vor. Einwendungen des Beschwerdeführers, welche eine Bewilligungsfähigkeit der Anlagen an sich ansprechen, etwa deren Qualifikation als Nebenanlagen vorhalten als auch Fragen in Zusammenhang mit der verordneten Flächenwidmung für das betroffenen Grundstück bzw angestrebter Umwidmungen aufwerfen, sind im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren nicht gegenständlich. Der bescheidmäßige Abspruch war damit zu bestätigen bzw entsprechend anzupassen. Zu lit b und f (südliche und nördliche Hühnerbox):Zu Litera b und f (südliche und nördliche Hühnerbox): Die südliche Hühnerbox befindet sich unverändert an ihrer Position 1b im Übersichtsplan. Die Hühnerbox laut lit f des Bescheides wurde in unveränderter bau- und kraftfahrtechnischer Ausführung (lediglich das bisher beigeschlossene Vordach kam nicht mehr zur Ausführung) von ihrem ursprünglichen Standort (südlich des Schweinestalls und östlich des Zufahrtsweges im Bereich der Abzweigung von der öffentlichen Verkehrsfläche Nr **2) auf Position 1c im Übersichtsplan (Standort des ehemaligen feststehenden Hühnerstalls laut lit c des Bescheides) verschoben und verfügt an dieser neuen Stelle nunmehr über einen mit Planen abgedeckten Auslaufbereich mit Maschendrahteinfassung. Dies ergibt sich aus den entsprechenden sachverständigen Feststellungen und blieben diese durch den Beschwerdeführer unwidersprochen.Die südliche Hühnerbox befindet sich unverändert an ihrer Position 1b im Übersichtsplan. Die Hühnerbox laut Litera f, des Bescheides wurde in unveränderter bau- und kraftfahrtechnischer Ausführung (lediglich das bisher beigeschlossene Vordach kam nicht mehr zur Ausführung) von ihrem ursprünglichen Standort (südlich des Schweinestalls und östlich des Zufahrtsweges im Bereich der Abzweigung von der öffentlichen Verkehrsfläche Nr **2) auf Position 1c im Übersichtsplan (Standort des ehemaligen feststehenden Hühnerstalls laut Litera c, des Bescheides) verschoben und verfügt an dieser neuen Stelle nunmehr über einen mit Planen abgedeckten Auslaufbereich mit Maschendrahteinfassung. Dies ergibt sich aus den entsprechenden sachverständigen Feststellungen und blieben diese durch den Beschwerdeführer unwidersprochen. Anders als zu den unter lit a), c),
- d)und
- e)genannten Anlagen hält der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Anlagen deren mobile Eigenschaft vor und sieht diese Anlagen damit nicht dem baurechtlichen Geltungsbereich unterstellt. Die rechtliche Einordnung dieser Anlagen ist demnach entscheidungsrelevant.Anders als zu den unter Litera a,), c),
- d)und
- e)genannten Anlagen hält der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Anlagen deren mobile Eigenschaft vor und sieht diese Anlagen damit nicht dem baurechtlichen Geltungsbereich unterstellt. Die rechtliche Einordnung dieser Anlagen ist demnach entscheidungsrelevant. Zur Unterscheidung baulicher Anlagen von Fahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Objekten bildete der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz aus, dass für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von Fahrzeugen bzw fahrzeugähnlichen Objekten maßgeblich ist, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Krans) möglich ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht. Fahrzeuge oder fahrzeugähnliche Objekte unterliegen als solche, anders als bauliche Anlagen, nicht dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2018. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob bestimmte Objekte auf Rädern aus baurechtlicher Sicht als Bauwerk oder als Fahrzeug zu qualifizieren waren, und dabei als Grundsatz ausgesprochen, dass es darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, das es objektiv geeignet ist, nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt zu werden. Diese Grundsätze können auch im Beschwerdefall zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die fraglichen Anlagen „ortsbeweglich ausgestaltet“ sind oder nicht. Darf zwar nicht unterstellt werden, dass eine „ortsbewegliche Ausgestaltung“ nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich ist, wird eine „ortsbewegliche Ausgestaltung“ aber in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann. Ob ein Objekt mit Rädern „ortsbeweglich ausgestaltet“ ist, ergibt sich aus seiner tatsächlichen Beschaffenheit. Wie die gegenständlichen Objekte tatsächlich beschaffen und ausgeführt sind, ergibt sich vorliegend sowohl aus den Beschreibungen der Anlagen im behördlichen Verfahren, den Ausführungen durch den verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen als auch den bildlich dokumentierten Ausführungszuständen der Anlagen. In sachverständig festgestellter bautechnischer Hinsicht sind die Anlagen aus einer Holztragkonstruktion (Latten, Bretter, Kanthölzer) mit einer Verkleidung von Wänden, Boden und Dach mit Schaltafeln erstellt. Als Abschluss nach oben und als Dachhaut ist eine Welleternitabdeckung aufgebracht, welche mittels an den Außenwänden mit Nägeln befestigter Drahtverspannung gegen Abheben gesichert wurde. Die Boxen sind mit leicht geneigten Pultdachkonstruktionen ausgestattet, wobei die auf der Dachfläche anfallenden Niederschlagswässer nicht gefasst, sondern ungehindert abgeleitet werden. Die Auflagerung der Boxen erfolgt über Stahlbetonfertigteile (Pflastersteine) bzw über Unterlagehölzer. An den Boxen wurde jeweils eine Achse (Einachshänger) mit Rädern angeschraubt, wobei über diese Räder zum Teil auch die aus den Boxen anfallende Lastableitung erfolgt. Um ein Ziehen bzw ein Versetzen der Boxen zu ermöglichen, wurde überdies ein Stahlformrohr (Vierkantrohr mit quadratischem Querschnitt) angebracht, in welches eine Deichsel eingebracht werden kann. Die Fixierung dieser Deichsel am Formrohr erfolgt mittels Splint bzw Verschraubung. Zur Belüftung der Boxen dienen in die Außenwandelemente eingebaute Lüftungsgitter. Die Boxen verfügen über öffenbare, mit Metallscharnieren und Verriegelungseinrichtungen versehene Seitenteile, um ein Reinigen zu ermöglichen. Kleinere öffenbare, ebenfalls mit Metallscharnieren und Verriegelungseinrichtungen versehene Elemente dienen dem Zutritt bzw Auslaufen der Hühner. Die unter lit f angeführte Hühnerbox verfügt über einen weiteren kleinen, aus der Außenwand ragenden Anbau in Holzbauweise mit den Maßen ca 1,40 x 0,50 x 0,40 m, ebenfalls ausgeführt mit einer Welleterniteindeckung, sowie über eine natürliche Belichtungsfläche (Alu-Plexiglas-Konstruktion) an einer längsseitigen Außenwand, welche im Bedarfsfall mit einer PVC-Folie verschlossen werden kann. Zur Standortveränderung beider Boxen ist es lediglich erforderlich, die abmontierte Deichsel in die dafür vorgesehene Öffnung einzuschieben und mittels Splint bzw Verschraubung zu fixieren. Bezüglich der Box lit b sind zudem die derzeit über den Rädern befindlichen Abdeckungen aus zusammengeschraubten Schaltafeln zu entfernen, bezüglich der Box lit f sind die hier vorhandenen Unterlageklötze im Übergangsbereich zwischen Gelände und Fußboden Hühnerstall zu entfernen, wobei hiefür allerdings kein spezielles Werkzeug erforderlich ist, als auch ist die Entfernung der im Übergangsbereich zwischen Stall und Freilaufbereich vorhandenen Konstruktionselemente der Überdachung und Teile der Maschendrahteinfassung erforderlich. In sachverständig festgestellter bautechnischer Hinsicht sind die Anlagen aus einer Holztragkonstruktion (Latten, Bretter, Kanthölzer) mit einer Verkleidung von Wänden, Boden und Dach mit Schaltafeln erstellt. Als Abschluss nach oben und als Dachhaut ist eine Welleternitabdeckung aufgebracht, welche mittels an den Außenwänden mit Nägeln befestigter Drahtverspannung gegen Abheben gesichert wurde. Die Boxen sind mit leicht geneigten Pultdachkonstruktionen ausgestattet, wobei die auf der Dachfläche anfallenden Niederschlagswässer nicht gefasst, sondern ungehindert abgeleitet werden. Die Auflagerung der Boxen erfolgt über Stahlbetonfertigteile (Pflastersteine) bzw über Unterlagehölzer. An den Boxen wurde jeweils eine Achse (Einachshänger) mit Rädern angeschraubt, wobei über diese Räder zum Teil auch die aus den Boxen anfallende Lastableitung erfolgt. Um ein Ziehen bzw ein Versetzen der Boxen zu ermöglichen, wurde überdies ein Stahlformrohr (Vierkantrohr mit quadratischem Querschnitt) angebracht, in welches eine Deichsel eingebracht werden kann. Die Fixierung dieser Deichsel am Formrohr erfolgt mittels Splint bzw Verschraubung. Zur Belüftung der Boxen dienen in die Außenwandelemente eingebaute Lüftungsgitter. Die Boxen verfügen über öffenbare, mit Metallscharnieren und Verriegelungseinrichtungen versehene Seitenteile, um ein Reinigen zu ermöglichen. Kleinere öffenbare, ebenfalls mit Metallscharnieren und Verriegelungseinrichtungen versehene Elemente dienen dem Zutritt bzw Auslaufen der Hühner. Die unter Litera f, angeführte Hühnerbox verfügt über einen weiteren kleinen, aus der Außenwand ragenden Anbau in Holzbauweise mit den Maßen ca 1,40 x 0,50 x 0,40 m, ebenfalls ausgeführt mit einer Welleterniteindeckung, sowie über eine natürliche Belichtungsfläche (Alu-Plexiglas-Konstruktion) an einer längsseitigen Außenwand, welche im Bedarfsfall mit einer PVC-Folie verschlossen werden kann. Zur Standortveränderung beider Boxen ist es lediglich erforderlich, die abmontierte Deichsel in die dafür vorgesehene Öffnung einzuschieben und mittels Splint bzw Verschraubung zu fixieren. Bezüglich der Box Litera b, sind zudem die derzeit über den Rädern befindlichen Abdeckungen aus zusammengeschraubten Schaltafeln zu entfernen, bezüglich der Box Litera f, sind die hier vorhandenen Unterlageklötze im Übergangsbereich zwischen Gelände und Fußboden Hühnerstall zu entfernen, wobei hiefür allerdings kein spezielles Werkzeug erforderlich ist, als auch ist die Entfernung der im Übergangsbereich zwischen Stall und Freilaufbereich vorhandenen Konstruktionselemente der Überdachung und Teile der Maschendrahteinfassung erforderlich. Der kraftfahrtechnische Sachverständige befundete die nördliche Hühnerbox als Holzverschlag mit verschraubter Dachkonstruktion in Welleternit, mit fehlender Deichsel und einer Aufstellung des Anhängers auf Steinplatten. Als Achse diene eine Art Profilrohr, an dessen äußeren Seiten jeweils eine selbstgebaute Radnabe mit Welle angeschweißt sei. Der Aufbau an sich werde lediglich mit jeweils einem Flacheisen an der hinteren linken bzw rechten Seite zur Achse hin gesichert. Eine Stabilität des Aufbaues sei nicht gegeben. An zwei Querstegen könne am Unterboden eine Anhängerdeichsel eingeschoben werden, somit sei es möglich, den Hühnerstall am Gelände zu verschieben bzw zu versetzen. Der kraftfahrtechnische Sachverständige begutachtete die technische Ausführung des Anhängers aufgrund seiner Konstruktion und folgender Mängel als nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften bzw nicht dem Stand der Technik entsprechend: selbstgemachte Radnaben und Anbindung der Radnaben an die Achse mit einer stumpfen Schweißnaht, Befestigung des Aufbaues an die Achse mittels zweier Flacheisen, Befestigungsmöglichkeit der Deichsel (lediglich) am Unterboden (kein Hilfsrahmen) als auch fehlende Stabilität des Holzaufbaues. Die südliche Hühnerbox befundete der kraftfahrtechnische Sachverständige als mit einem Wetterschutz in Welleternit versehen, die Deichsel des Anhängers fehle. Im vorderen Bereich sei der Anhänger auf Holzblöcken abgestellt, die Räder seien mit einer Holzkonstruktion geschützt, als Achse diene eine alte Anhängerachse. Die Radlager an der rechten und linken Seite wären jedoch stark ausgeschlagen und somit defekt. Die Anbindung des Hühnerstalls an die Achse erfolge mittels einer angeschweißten Lasche an beiden Seiten. Eine Schraube verbinde die Metalllasche mit einem Holzquerbalken. Eine Stabilität des Aufbaues sei nicht gegeben, an zwei Querstangen könne am Unterboden eine Anhängerdeichsel eingeschoben werden, somit sei eine Verschiebung bzw Versetzung des Hühnerstalls am Gelände möglich. Der kraftfahrtechnische Sachverständige begutachtete die technische Ausführung des Anhängers aufgrund seiner Konstruktion und folgender Mängel als nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften bzw nicht dem Stand der Technik entsprechend: defekte Radlager, poröse bzw rissige Reifen, Befestigung des Aufbaues an die Achse mittels Lasche und Schraube, Befestigungsmöglichkeit der Deichsel (lediglich) am Unterboden (kein Hilfsrahmen) als auch fehlende Stabilität des Holzaufbaues. Der kraftfahrtechnische Sachverständige dokumentierte seine Ausführungen durch entsprechend verwiesenes Bildmaterial. Hinsichtlich beider Hühnerboxen kam der kraftfahrtechnische Sachverständige zum zusammenfassenden gutachterlichen Schluss, dass die Konstruktionen in der derzeitigen Ausführung nicht geeignet sind, gefahrlos auf Straßen mit öffentlichem Verkehr teilzunehmen. Erachtet ständige höchstgerichtliche Judikatur die wesentlichen konstruktiven Merkmale einer Anlage und die tatsächliche Beschaffenheit der Anlage als entscheidend für die Abgrenzung eines Fahrzeugs bzw eines fahrzeugähnlichen Objekts von einer der Bauordnung unterstellten baulichen Anlage, ist aber die Beurteilung des kraftfahrtechnischen Sachverständige für das erkennende Gericht als jedenfalls schlüssig und in Anbetracht des vorliegenden Fotodokumentationsmaterials auch als (für jedermann) eindeutig nachvollziehbar zu werten. Auf den weiteren Umstand, dass es – wie sachverständig aufgezeigt – keines unverhältnismäßigen Aufwandes bedarf, um die gegenständliche Objekt von ihrem Standort wegzubewegen, kommt es bei derart dargestellter Sachlage aber nicht (mehr) an. Der Beschwerdeführer erwiderte hinsichtlich dieser kraftfahrtechnischen Beurteilungen in der mündlichen Verhandlung, dass von seiner Seite auch nie angedacht gewesen und dies für ihn auch nicht schlüssig wäre, dass die Hühnerboxen einer Beförderung auf öffentlichen Verkehrsflächen dienen sollten. Vielmehr würden die Boxen lediglich mittels Traktor auf dem Grundstück selbst bei Bedarf verschoben werden. Bei vorliegender Ermittlungslage ist damit davon auszugehen, dass Kraftfahrzeuge bzw kraftfahrzeugähnliche Objekte nicht vorliegen. Hinsichtlich einer Qualifikation der Anlagen als bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes gelangt der hochbautechnische Sachverständige zur gutachterlichen Feststellung, dass sowohl die südliche als auch die nördliche Hühnerbox (diese wurde in unverändert baulicher Ausgestaltung - abgesehen vom ursprünglich noch angebrachten Vordach - vom ursprünglichen Standort verschoben) in Anbetracht ihrer bautechnischen Ausgestaltung bauliche Anlagen darstellen, wobei die bautechnischen Kenntnisse für deren Errichtung sich allerdings nicht im Bereich der Wesentlichkeit bewegen würden, wodurch sich jedenfalls, wenn auch keine Bewilligungs-, so doch eine Anzeigepflichtigkeit ergäbe. Um den technischen Erfordernissen gerecht zu werden, müssten die Hühnerboxen in der Weise mit dem Boden verankert werden, dass diese entsprechend gegen Abheben, Verrutschen, zB bei Auftreten von Wind und Sturm, gesichert wären. Diese hochbautechnische Beurteilung rechtfertigt sich auch in Anbetracht jener höchstgerichtlichen Judikatur, nach der das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden muss, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungs- oder anzeigefrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlag einer Bewilligung oder Anzeige unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt, und es etwa schon im Hinblick auf die gebotene Standsicherheit einer Anlage zu deren fachgerechter Herstellung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Die (nun nördliche) Hühnerbox wurde in unveränderter bautechnischer Ausführung in ihrem Standort auf dem Grundstück **1 um (sachverständig festgestellte) ca 47 m verschoben. Diese Lageveränderung blieb durch den Beschwerdeführer unbestritten. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Judikatur aus, dass mit „beseitigen“ (hier „Beseitigung“ in § 46 Abs 1 TBO 2018) nicht bloß die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der baulichen Anlage gemeint sein könne. Es müsse vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, nämlich zur Entfernung der konkreten baulichen Anlage, führt. Die Verschiebung der verfahrensgegenständlichen Hühnerbox auf dem gegenständlichen Grundstück stellt keine Beseitigung im Sinne des erteilten Bauauftrags dar. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Beseitigungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2018, welche die Neuerlassung eines baupolizeilichen Titelbescheides erfordern müsste, ist damit nicht eingetreten. Eine bloße „Versetzung“ bzw „Verschiebung“ einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes, die keine andere baurechtliche Qualifikation der Anlage bewirkt (vorliegend wurde die Hühnerbox in ihrer unveränderten bautechnischen Ausführung verschoben), ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung, welche auch nicht eine Vollstreckung im Sinne des § 10 VVG unzulässig machen würde. Derartige ständige höchstgerichtliche Judikatur rechtfertigt sich im Hinblick auf vorliegende Lageveränderung insbesondere auch im Umstand der beträchtlichen Größe des gegenständlichen Grundstücks Nr **1 des Beschwerdeführers (5854 m²) und die damit gegebenen unzähligen Möglichkeiten zu Lageveränderungen, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, durch ständiges Verschieben Vollstreckungsmaßnahmen zur Beseitigung des bauordnungswidrigen Zustandes gänzlich zu umgehen. Das vorliegende Erkenntnis trägt der Lageveränderung in der Weise Rechnung, als der nunmehrige Standort im beigeschlossenen Übersichtsplan bestimmt wird.Die (nun nördliche) Hühnerbox wurde in unveränderter bautechnischer Ausführung in ihrem Standort auf dem Grundstück **1 um (sachverständig festgestellte) ca 47 m verschoben. Diese Lageveränderung blieb durch den Beschwerdeführer unbestritten. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Judikatur aus, dass mit „beseitigen“ (hier „Beseitigung“ in Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) nicht bloß die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der baulichen Anlage gemeint sein könne. Es müsse vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, nämlich zur Entfernung der konkreten baulichen Anlage, führt. Die Verschiebung der verfahrensgegenständlichen Hühnerbox auf dem gegenständlichen Grundstück stellt keine Beseitigung im Sinne des erteilten Bauauftrags dar. Eine wesentliche Änderung im Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Beseitigungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2018, welche die Neuerlassung eines baupolizeilichen Titelbescheides erfordern müsste, ist damit nicht eingetreten. Eine bloße „Versetzung“ bzw „Verschiebung“ einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes, die keine andere baurechtliche Qualifikation der Anlage bewirkt (vorliegend wurde die Hühnerbox in ihrer unveränderten bautechnischen Ausführung verschoben), ist keine wesentliche Sachverhaltsänderung, welche auch nicht eine Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, VVG unzulässig machen würde. Derartige ständige höchstgerichtliche Judikatur rechtfertigt sich im Hinblick auf vorliegende Lageveränderung insbesondere auch im Umstand der beträchtlichen Größe des gegenständlichen Grundstücks Nr **1 des Beschwerdeführers (5854 m²) und die damit gegebenen unzähligen Möglichkeiten zu Lageveränderungen, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, durch ständiges Verschieben Vollstreckungsmaßnahmen zur Beseitigung des bauordnungswidrigen Zustandes gänzlich zu umgehen. Das vorliegende Erkenntnis trägt der Lageveränderung in der Weise Rechnung, als der nunmehrige Standort im beigeschlossenen Übersichtsplan bestimmt wird. Festgehalten wird, dass die am verschobenen Standort gänzlich neu errichtete Überdachung sowie der neu errichtete Maschendrahtauslauf für sich – mangels Erfassung im bekämpften Bescheid – nicht Gegenstände des baupolizeilichen Auftrags sind. Eine Ausdehnung des Auftrags auch auf diese neuen baulichen Anlagen wäre ohne unzulässige Erweiterung der Verfahrenssache nicht möglich. Zu Abs 2 (Mistlege):Zu Absatz 2, (Mistlege): Diese bauliche Anlage befindet sich an Position 2 des Übersichtsplanes. Diese Mistlege wurde mit Bescheid vom 12.09.1991 samt angeschlossenen Plänen bewilligt. Zum Zeitpunkt der Besichtigung des verwaltungsgerichtlichen hochbautechnischen Sachverständigen waren die vorgeworfenen konsenslosen Bauführungen (drei Pfetten-Stützrahmen, darauf liegende Dachfläche/Pultdach mit Rundholzsparren und Planenabdeckung auf Dach und auf Seitenwänden) bereits entfernt und der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt. Der hochbautechnische Sachverständige qualifizierte in der mündlichen Verhandlung die vom Konsens abweichenden Bauführungen als bewilligungspflichtig. Sowohl der behördliche als auch der verwaltungsgerichtliche Sachverständige stellten anlässlich ihrer durchgeführten Lokalaugenscheine bewilligungswidrige Verwendungen (Lagerzwecke/Hackschnitzellager, Garagierung eines Traktors, Hängers, Frontladers) fest. Der bekämpfte Bescheid erging zu seinem Erlassenszeitpunkt damit zu Recht. Hinsichtlich der im baupolizeilichen Verfahren maßgeblichen Sachlage wird auf obige Ausführungen verwiesen. Zur Leistungsfrist: Die aufgetragene Leistungsfrist war – infolge zwischenzeitlichen Ablaufs – zu erstrecken, aus oben ausgeführten Rechtsüberlegungen auch ohne Rücksicht auf den Umstand, dass dem Leistungsauftrag bereits in Teilen entsprochen wurde. Die festgelegt Frist von einem Monat erweist sich für das erkennende Gericht als angemessen und im Sinne allgemeiner Lebenserfahrungen als ausreichend, dies insbesondere in Anbetracht der konkreten Ausführung der baulichen Anlagen in Holzbauweise, ihrer Größen sowie hinblicklich der beiden Hühnerboxen aufgrund fehlender fester Verankerungen mit dem Erdboden, wodurch eine Entfernung ohne besonderen Aufwand und schnell durchführbar ist. Zudem hielt der Beschwerdeführer einer gleich langen (zudem noch die Bauhütte und nunmehr entfernte Bauteile erfassenden) Frist im bekämpften Bescheid nicht entgegen. Monierte der Beschwerdeführer Verweigerung bei der Behörde eingeforderter Akteneinsicht ist festzustellen, dass mangels darauf bezogenem Abspruch im bekämpften Bescheid dies nicht Gegenstand des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.39.2648.15