RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/0398-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.01.2018, Zahl ****, betreffend eine Übertretung der StVO nach Durchführung einer VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.01.2018, Zahl ****, betreffend eine Übertretung der StVO nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind € 44,--, zu bezahlen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 10.09.2016, 12.02 Uhr Tatort: Gemeinde W, B*** bei km 4,200 Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug, **-******, und Anhänger, **-****** Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit. a Z 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.2009, LGBl. 95/2009, die V-straße B*** trotz des zwischen km 0,00 im Gemeindegebiet von W und km 47,957 in der Stadtgemeinde U bestehenden Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t befahren, obwohl die gegenständliche Fahrt von den Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung nicht erfasst war.“Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 01.12.2009, Landesgesetzblatt 95 aus 2009,, die V-straße B*** trotz des zwischen km 0,00 im Gemeindegebiet von W und km 47,957 in der Stadtgemeinde U bestehenden Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t befahren, obwohl die gegenständliche Fahrt von den Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung nicht erfasst war.“ Dadurch habe er gegen § 52 lit a Z 7a StVO iVm der zitierten Verordnung verstoßen und wurde über ihn eine Strafe in Höhe von Euro 220,-- samt Verfahrenskostenbeitrag verhängt. Dadurch habe er gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO in Verbindung mit der zitierten Verordnung verstoßen und wurde über ihn eine Strafe in Höhe von Euro 220,-- samt Verfahrenskostenbeitrag verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der dauernde Standort des Sattelzugfahrzeuges im Landkreis T gelegen sei. Der Beschwerdeführer sei Berufskraftfahrer und bei der Halterin des Sattelzugfahrzeuges beschäftigt. Er lebe im Bezirk X. Aufgrund der regelmäßigen Transportfahrten für die Firma C sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden, auf dem Werksareal der Firma C in S einen Wochenendparkplatz zu benutzen, um das von ihm benutzte Sattelkraftfahrzeug abzustellen und leicht nach Hause zu kommen.Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der dauernde Standort des Sattelzugfahrzeuges im Landkreis T gelegen sei. Der Beschwerdeführer sei Berufskraftfahrer und bei der Halterin des Sattelzugfahrzeuges beschäftigt. Er lebe im Bezirk römisch zehn. Aufgrund der regelmäßigen Transportfahrten für die Firma C sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden, auf dem Werksareal der Firma C in S einen Wochenendparkplatz zu benutzen, um das von ihm benutzte Sattelkraftfahrzeug abzustellen und leicht nach Hause zu kommen. Vom
- bis 10.09.2016 sei das Sattelzugfahrzeug bei der Reparatur in der Werkstatt in R im Landkreis Q gewesen. Der Beschwerdeführer sei sohin der Ansicht gewesen, berechtigt zu sein, vom Landkreis Q aus über den V zu fahren, zumal er bei der Firma C in S seinen Wochenendparkplatz habe.Vom
- bis 10.09.2016 sei das Sattelzugfahrzeug bei der Reparatur in der Werkstatt in R im Landkreis Q gewesen. Der Beschwerdeführer sei sohin der Ansicht gewesen, berechtigt zu sein, vom Landkreis Q aus über den römisch fünf zu fahren, zumal er bei der Firma C in S seinen Wochenendparkplatz habe. Weiters wurde auf eine Entscheidung des UVS Steiermark vom 10.04.2012, GZl 30.6-14/2012, verwiesen, wonach bei Fahrverboten für LKW, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auch Fahrten als sanktionslos angesehen werden müssten, die aus anderen wichtigen Gründen zu einem Punkt innerhalb des vom Fahrverbot umfassten Gebiets führen würden, so etwa dann, wenn eine Fahrt zu einem Wohnsitz führe, wo die erforderliche Ruhezeit verbracht werde und dieser auch als Standort für das Fahrzeug diene. Die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall sei daher zu Unrecht erfolgt. Es wurde auch auf die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG verwiesen, wonach unter näher angeführten Voraussetzungen von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne.Die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall sei daher zu Unrecht erfolgt. Es wurde auch auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG verwiesen, wonach unter näher angeführten Voraussetzungen von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Aufgrund der Beschwerde wurde am 19.04.2016 eine Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist zur Verhandlung niemand erschienen. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der im Schuldvorwurf angeführte Sachverhalt ist zutreffend. Der Beschwerdeführer lenkte am 10.09.2016 um 12:02 Uhr in W auf der V-Bundesstraße B*** bei Straßenkilometer 4,200 im Gemeindegebiet von W den angeführten LKW. Dieser LKW wies ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf. Der Sattelanhänger war mit einem Hydraulikbagger beladen. Der Ladeort war in Frankreich (P), der Entladeort in Italien (O). Auf der V-straße B*** besteht zwischen km 0,00 und 47,957 ein durch Vorschriftszeichen kundgemachtes Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, mit Ausnahme der Durchführung von Ziel- und Quellverkehr. Der Beschwerdeführer führte die Fahrt über die V-straße durch, um sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in S abzustellen, um in der Folge seine Wochenendruhezeit, er wohnt in Z, zu nehmen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X, insbesondere aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung. Der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Anzeigenerstatter bekannt gegeben hat, dass er der Meinung gewesen sei, er dürfte aufgrund seines „Wochenendabstellplatzes bei der Firma C in S“ über die V-strecke fahren.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, insbesondere aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung. Der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Anzeigenerstatter bekannt gegeben hat, dass er der Meinung gewesen sei, er dürfte aufgrund seines „Wochenendabstellplatzes bei der Firma C in S“ über die V-strecke fahren. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Verordnung der Landesregierung vom
- Dezember 2009, mit der auf der B179 Fernpass-Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 95/2009 (im Folgenden: Fernpass-FahrverbotV)Verordnung der Landesregierung vom
- Dezember 2009, mit der auf der B179 Fernpass-Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2009, (im Folgenden: Fernpass-FahrverbotV) „Aufgrund des § 43 Abs 1 lit b Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 93/2009, wird verordnet:„Aufgrund des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2009,, wird verordnet: § 1Paragraph eins Auf der B179 Fernpass-Straße zwischen Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Nassereith und Straßenkilometer 47,957 in der Stadtgemeinde Vils ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. § 2Paragraph 2 Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:Vom Verbot nach Paragraph eins, sind ausgenommen: a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes sowie des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrten mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen oder unaufschiebbaren Reparaturen an Energieversorgungsanlagen dienen, sowie Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung; b) Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gebiete der Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck- Stadt, Landeck, Reutte; der Landkreise Biberach, Garmisch- Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu, Weilheim-Schongau; der Städte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen; der Gemeinde Samnaun; der Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt, Vinschgau. § 3Paragraph 3 Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2010 in Kraft.“ § 5 VStG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 5, VStG hat folgenden Wortlaut: „Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vom Verbot nach § 1 der Fernpass-FahrverbotV sind gemäß deren § 2 lit b nur Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gebiete der Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck- Stadt, Landeck, Reutte; der Landkreise Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu, Weilheim-Schongau; der Städte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen; der Gemeinde Samnaun; der Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt, Vinschgau ausgenommen.Vom Verbot nach Paragraph eins, der Fernpass-FahrverbotV sind gemäß deren Paragraph 2, Litera b, nur Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr betreffend die Gebiete der Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck- Stadt, Landeck, Reutte; der Landkreise Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu, Weilheim-Schongau; der Städte Kaufbeuren, Kempten, Memmingen; der Gemeinde Samnaun; der Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt, Vinschgau ausgenommen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Quellverkehr jener Verkehr zu verstehen, der seinen Ausgangspunkt innerhalb der in der Verordnung, mit der auf der B179 Fernpass-Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wurde, genannten Gebiete hat und aus diesen hinausführt. Zielverkehr ist jener Verkehr, der von außerhalb der in der Verordnung genannten Gebiete kommt und sein Ziel innerhalb dieser Gebiete hat (vgl Materialien zur Verordnung, begründeter Regierungsantrag der Tiroler Landesregierung vom
- November 2009, GZ IIb2-2-2-3-20/313, vgl weiters VwGH 27.06.2014, 2012/02/0129). In seinem Erkenntnis vom 27.06.2014, 2012/02/0129 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt, dass – unter Bezugnahme auf die Materialien zu dieser Verordnung - auch "Fahrten zum Zwecke der Durchführung von Be- oder Entladungen" in den betroffenen Regionen umfasst sind. Ausgehend von einem derart erweiterten Verständnis des Begriffs "Quellverkehr" könne von einer "Beladung" in diesem Sinne – so der Verwaltungsgerichtshof - jedenfalls nur ausgegangen werden, wenn eine Last oder Ladung aufgenommen wird, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig sei.Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Quellverkehr jener Verkehr zu verstehen, der seinen Ausgangspunkt innerhalb der in der Verordnung, mit der auf der B179 Fernpass-Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wurde, genannten Gebiete hat und aus diesen hinausführt. Zielverkehr ist jener Verkehr, der von außerhalb der in der Verordnung genannten Gebiete kommt und sein Ziel innerhalb dieser Gebiete hat vergleiche Materialien zur Verordnung, begründeter Regierungsantrag der Tiroler Landesregierung vom
- November 2009, GZ IIb2-2-2-3-20/313, vergleiche weiters VwGH 27.06.2014, 2012/02/0129). In seinem Erkenntnis vom 27.06.2014, 2012/02/0129 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt, dass – unter Bezugnahme auf die Materialien zu dieser Verordnung - auch "Fahrten zum Zwecke der Durchführung von Be- oder Entladungen" in den betroffenen Regionen umfasst sind. Ausgehend von einem derart erweiterten Verständnis des Begriffs "Quellverkehr" könne von einer "Beladung" in diesem Sinne – so der Verwaltungsgerichtshof - jedenfalls nur ausgegangen werden, wenn eine Last oder Ladung aufgenommen wird, deren Ausmaß und Gewicht nicht bloß geringfügig sei. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, V 364/08, ausgeführt, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar ist, auch eine Ausnahme für Fahrten jener Lastkraftfahrzeuge vorzusehen, die ihren "dauernden Standort" in den näher bezeichneten Bezirken und Gemeinden haben. Dies laufe nämlich darauf hinaus, dass solche Fahrzeuge die betroffene Strecke auch für Transitfahrten benützen dürfen, wohingegen dies Lastkraftfahrzeugen mit anderen Standorten verwehrt ist. Wenn diese Standorte nun nur dazu angefahren werden dürften, um dort durch Umsatteln, Umladen oder durch eine kurze, nicht durch sonstige nachvollziehbare Umstände gerechtfertigte Zwischenlagerung einen Quellverkehr zu begründen, käme es wiederum zu einer unzulässigen Bevorzugung bestimmter Transportunternehmen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, römisch fünf 364/08, ausgeführt, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar ist, auch eine Ausnahme für Fahrten jener Lastkraftfahrzeuge vorzusehen, die ihren "dauernden Standort" in den näher bezeichneten Bezirken und Gemeinden haben. Dies laufe nämlich darauf hinaus, dass solche Fahrzeuge die betroffene Strecke auch für Transitfahrten benützen dürfen, wohingegen dies Lastkraftfahrzeugen mit anderen Standorten verwehrt ist. Wenn diese Standorte nun nur dazu angefahren werden dürften, um dort durch Umsatteln, Umladen oder durch eine kurze, nicht durch sonstige nachvollziehbare Umstände gerechtfertigte Zwischenlagerung einen Quellverkehr zu begründen, käme es wiederum zu einer unzulässigen Bevorzugung bestimmter Transportunternehmen. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass, da der Beladeort und der Entladeort außerhalb der angeführten Gebiete lagen, jedenfalls keine Fahrt im Sinn der Ausnahmebestimmung gemäß § 2 lit b der Fernpass-FahrverbotV durchgeführt wurde. Weder die Reparatur des Fahrzeuges noch das Abstellen zur Inanspruchnahme der Wochenendruhe im begünstigten Gebiet verwirklichen einen Ausnahmetatbestand dieser Verordnung. Aus dem oben angeführten VfGH-Erkenntnis ist ableitbar, dass eine restriktive Gestaltung der Ausnahmebestimmungen, insbesondere um ein Unterlaufen des verordneten Fahrverbots zu verhindern, durchaus zulässig ist. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk vom 30.01.2015, Ro 2015/00/0002), dass Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind.Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass, da der Beladeort und der Entladeort außerhalb der angeführten Gebiete lagen, jedenfalls keine Fahrt im Sinn der Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 2, Litera b, der Fernpass-FahrverbotV durchgeführt wurde. Weder die Reparatur des Fahrzeuges noch das Abstellen zur Inanspruchnahme der Wochenendruhe im begünstigten Gebiet verwirklichen einen Ausnahmetatbestand dieser Verordnung. Aus dem oben angeführten VfGH-Erkenntnis ist ableitbar, dass eine restriktive Gestaltung der Ausnahmebestimmungen, insbesondere um ein Unterlaufen des verordneten Fahrverbots zu verhindern, durchaus zulässig ist. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erk vom 30.01.2015, Ro 2015/00/0002), dass Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind. In Bezug auf das Verschulden und die vom Beschwerdeführer als Argument herangezogene Interpretation ist Folgendes auszuführen: Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden (VwGH 11.08.2005, Zl 2003/02/0170). Im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers und dem Firmensitz seines Dienstgebers kann kein Zweifel sein, dass das auf der Vbundesstraße B*** bestehende LKW-Fahrverbot für den Beschwerdeführer große Relevanz hat. Umso mehr war er verpflichtet, sich mit den in der Verordnung festgelegten Ausnahmeregelungen näher auseinander zu setzen. In der gegenständlichen Verordnung sind in § 2 die Ausnahmen vom in § 1 der Verordnung festgelegten Fahrverbot festgelegt. Die festgelegten Ausnahmeregelungen bieten keine Handhabe dafür, Fahrten zum Wohnsitz des Lenkers oder zu einem Abstellort für das gelenkte Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Wochenendruhezeit als Ausnahmefall zu sehen. Den Beschwerdeführer trifft daher auch ein Verschulden.In der gegenständlichen Verordnung sind in Paragraph 2, die Ausnahmen vom in Paragraph eins, der Verordnung festgelegten Fahrverbot festgelegt. Die festgelegten Ausnahmeregelungen bieten keine Handhabe dafür, Fahrten zum Wohnsitz des Lenkers oder zu einem Abstellort für das gelenkte Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Wochenendruhezeit als Ausnahmefall zu sehen. Den Beschwerdeführer trifft daher auch ein Verschulden. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Die vom Beschwerdeführer missachtete Bestimmung dient im hohen Ausmaß der Flüssigkeit und der Sicherheit des Verkehrs. Es handelt sich bei der B*** um eine überaus kurvenreiche Gebirgsstrecke, auf welcher ein LKW-Verkehr nur in einem eingeschränkten und absolut notwendigen Ausmaß erfolgen soll. Dementsprechend sind die Ausnahmeregelungen sehr restriktiv gehalten. Der Beschwerdeführer hat diesem Interesse in durchaus erheblicher Weise zuwidergehandelt. In Bezug auf das Verschulden ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Als Berufskraftfahrer hätte sich der Beschwerdeführer in intensiver Weise mit dem Umfang der Ausnahmeregelung auseinandersetzen müssen. Mildernd war die Unbescholtenheit. Erschwerend war nichts. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind unbestritten geblieben. Zur Hintanhaltung von Umgehungen und somit im Hinblick auf generalpräventive Zwecke erscheint eine Bestrafung in nicht nur geringfügiger Höhe erforderlich. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen hoch. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.0398.3