RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0607-3; LVwG-2018/31/0608-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, ● gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.2.2018, VA-*****, betreffend drei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr, den I.römisch eins. Beschluss gefasst:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ● gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.2.2018, *****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, II.römisch zwei. zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf sechs Monate, beginnend ab 2.1.2018, herabgesetzt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.2.2018, VA-***** (LVwG-2018/31/0607): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.2.2018, VA-*****, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr, darunter eine Verweigerung des Alkomattests am 4.11.2017 um 23:12 Uhr in Z, Adresse 2, zur Last gelegt. Dagegen wurde eine fristgerechte Beschwerde eingebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2018 wurde das Rechtsmittel seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen. Rechtliche Erwägungen: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG 2014 geht nach der Judikatur (VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047) hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 geht nach der Judikatur (VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047) hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf Paragraph 50, VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Infolge der Zurückziehung des Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren aufgrund der obigen Judikatur durch Beschluss einzustellen war. II.römisch zwei. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2018, ***** (LVwG-2018/31/0608):
- Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2017 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 2.1.2018). Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist, angeordnet sowie der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen. Begründend wurde im Mandatsbescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 4.11.2017 in Z gegenüber einem geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die fristgerecht dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer der Entziehung von sechs Monaten auf acht Monate erhöht wurde. Begründend wurde zur Erhöhung der Entziehungsdauer ausgeführt, dass im Sinn der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer neben dem Verweigerungsdelikt vorsätzliche Beihilfe zur Missachtung der Anhaltepflicht von BB nach der Verursachung ihres Verkehrsunfalles und vorsätzliche Beihilfe zur Missachtung der Pflicht zur Verständigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall geleistet habe, sodass diese Umstände bei der Bemessung der Entziehungsdauer mit insgesamt zwei weiteren Monaten zu berücksichtigen waren.Begründend wurde zur Erhöhung der Entziehungsdauer ausgeführt, dass im Sinn der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer neben dem Verweigerungsdelikt vorsätzliche Beihilfe zur Missachtung der Anhaltepflicht von BB nach der Verursachung ihres Verkehrsunfalles und vorsätzliche Beihilfe zur Missachtung der Pflicht zur Verständigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall geleistet habe, sodass diese Umstände bei der Bemessung der Entziehungsdauer mit insgesamt zwei weiteren Monaten zu berücksichtigen waren. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Vorliegen einer Verweigerungshandlung seitens des Beschwerdeführers in Abrede gestellt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde zu Zahl VA-***** sowie in den Führerscheinakt *****. Am 12.4.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer AA sowie der Meldungsleger Insp. CC, PI Z, als Zeuge einvernommen wurde.
- Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. … Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
- wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
- Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Sonderfälle der Entziehung §
- …Paragraph 26, …
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
- erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
- erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …“
- Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***** am 4.11.2017 gegen 22:33 Uhr in Z, in der Adresse 3 auf Höhe Hausnummer 3 gelenkt und sich hiernach am 4.11.2017 um 23:12 Uhr in Z, Adresse 2, geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG (konkret eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO) auszugehen.Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (konkret eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO) auszugehen. Unter Zugrundlegung der Verwirklichung des Verweigerungsdelikts war daher von einer Entziehungsdauer iSd § 26 Abs 2 Z 1 FSG von mindestens sechs Monaten auszugehen.Unter Zugrundlegung der Verwirklichung des Verweigerungsdelikts war daher von einer Entziehungsdauer iSd Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG von mindestens sechs Monaten auszugehen. Von der belangten Behörde wurde vermeint, dass die Beihilfehandlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Anhalteobliegenheit nach einem Verkehrsunfall und der Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer auf acht Monate rechtfertigen würde: Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Verkehrsunfall nicht vom Beschwerdeführer, sondern von seiner Lebensgefährtin BB verursacht wurde und daher die Obliegenheiten des § 4 Abs 1 lit a StVO und Abs 5 vorrangig die Lenkerin des mit dem Verkehrsunfall ursächlich in Zusammenhang stehenden Fahrzeuges treffen.Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Verkehrsunfall nicht vom Beschwerdeführer, sondern von seiner Lebensgefährtin BB verursacht wurde und daher die Obliegenheiten des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Absatz 5, vorrangig die Lenkerin des mit dem Verkehrsunfall ursächlich in Zusammenhang stehenden Fahrzeuges treffen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Entziehungsdauer um zwei Monate analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG im Gegenstandsfall nicht geboten.Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Entziehungsdauer um zwei Monate analog zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG im Gegenstandsfall nicht geboten. Es war daher das Ausmaß der Entziehung der Lenkberechtigung auf die Mindestentziehungsdauer herabzusetzen, wobei sich das Erfordernis der Anordnung einer Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme in der gegenständlichen Konstellation zwingend aus § 24 Abs 3 FSG ergibt.Es war daher das Ausmaß der Entziehung der Lenkberechtigung auf die Mindestentziehungsdauer herabzusetzen, wobei sich das Erfordernis der Anordnung einer Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme in der gegenständlichen Konstellation zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG ergibt.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0607.3