Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 9.1.2018 bei der belangten Behörde den Antrag auf Verlängerung der Mindestsicherung. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 10.1.2018, *****, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß vom 1.2.2018 bis 31.3.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 565,- und eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 647,28 (gekürzter Richtsatz nach § 5 Abs. 2 lit. a TMSG plus 2 Mal Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG für die beiden Enkel) gewährt. Bei dieser Leistung wurde eine Kürzung der Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin um 66% (EUR 427,20) vorgenommen, weil – wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Rubrik „AUFLAGE:“ ergibt, die in den Bescheiden vom 30.10.2017 und 15.11.2017 eingemahnte erfolgreiche Absolvierung der Deutschprüfung nicht erfolgte.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 10.1.2018, *****, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß vom 1.2.2018 bis 31.3.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 565,- und eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 647,28 (gekürzter Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG plus 2 Mal Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, Sub-Litera, a, a, TMSG für die beiden Enkel) gewährt. Bei dieser Leistung wurde eine Kürzung der Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin um 66% (EUR 427,20) vorgenommen, weil – wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Rubrik „AUFLAGE:“ ergibt, die in den Bescheiden vom 30.10.2017 und 15.11.2017 eingemahnte erfolgreiche Absolvierung der Deutschprüfung nicht erfolgte. Weiters wurde eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von EUR 233,01 für den Monat März 2018 zuerkannt. Für die Weitergewährung der Mindestsicherung über März 2018 hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Deutschprüfung positiv zu absolvieren und eine Anmeldebestätigung für einen weiterführenden Deutschkurs der belangten Behörde vorzulegen. Gegen diesen Bescheid wurde von AA Beschwerde erhoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Richtsatzkürzung aufgrund ihres Alters, der psychischen und physischen Gesundheit nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführerin besuche seit dem Jahr 2014 regelmäßig Deutschkurse und seien die Bestätigungen immer zeitgerecht der belangten Behörde vorgelegt worden, zuletzt im Jänner 2018. Zusätzlich habe sie zu Hause selbständig Deutsch gelernt und dabei auch Unterstützung durch den Verein B Tirol bekommen. Nach einem Bombenanschlag in Y musste ihr ein Bein amputiert werden und leide sie seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Physisch leide sie an chronischen Schmerzen an den Schultern, Knien und Armen. Auch ihr verbleibender Fuß schmerze wegen Verbrennungen. Zusätzlich habe sie Bluthochdruck und Diabetes. Dadurch resultieren Schwierigkeiten mit dem Sehvermögen, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlappheit und Müdigkeit. Die Fortbewegung erfolge bei kurzen Strecken mit Hilfe einer Krücke, ansonsten wird ein Rollstuhl benötigt. Weiters seien die zwei Enkelkinder, die bei ihr wohnen, auf ihre Unterstützung angewiesen. Es sei auch in ihrem Interesse die Deutschkenntnisse zu verbessern, was ihr auch nachweislich gelinge. Nur schaffe sie das verlangte Niveau nicht. Zudem könne sie künftig keine Deutschkurse mehr absolvieren, weil ihr die finanziellen Mittel fehlen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.2.2018, Zl *****, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen, aus welchem die Unzumutbarkeit des Besuches eines Deutschkurses hervorgeht. Am 19.2.2018 wurde ein Befundbericht des Dr. CC, Arzt für Allgemeinmedizin, Adresse 2, Z, vorgelegt. Darin wird festgehalten, dass aufgrund der ärztlichen Befundung (posttraumatische und auch vasculär bedingte cerebrale Demenz, Diabetes mellitus und Hypertonie) die Beschwerdeführerin wohl die geforderten Deutschkenntnisse nicht erbringen kann. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin befindet sich seit 13.3.2013 mit ihren zwei Enkelkindern in Z und bezieht Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes. Mit vorangegangenen Bescheiden der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes unter Auflagen bewilligt. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin im Oktober 2016 aufgefordert, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nach, indem sie von 10.4.2017 bis 29.6.2017 am Deutschkurs „A1 Startpaket“ im Ausmaß von 180 Unterrichtseinheiten teilnahm. Am 10.8.2017 erfolgte die Deutschprüfung durch den Österreichischen Integrationsfonds. Die Beschwerdeführerin erreichte 74 von 400 Punkten und bestand die Prüfung nicht. Am 19.1.2018 hat die Beschwerdeführerin erneut an einer Deutschprüfung des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Hierbei wurden 116 von 400 Punkten (die Mindestpunkteanzahl für eine positive Absolvierung beträgt 240 Punkte) erreicht und die Prüfung wiederum nicht bestanden. Da die behördlichen Auflagen der positiven Absolvierung der Deutschprüfung von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurden, wurden mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 10.1.2018, *****, für den Zeitraum vom 1.2.2018 bis 31.3.2018 zwar weiterhin Mietkosten in der Höhe von Euro 565,- übernommen, jedoch die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 19 Abs 1 lit g TMSG auf Euro 220,08 (Reduktion von 66%) gekürzt wurde. Der Lebensunterhalt für die bei ihr lebenden Enkelkinder blieb unberührt.Da die behördlichen Auflagen der positiven Absolvierung der Deutschprüfung von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurden, wurden mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 10.1.2018, *****, für den Zeitraum vom 1.2.2018 bis 31.3.2018 zwar weiterhin Mietkosten in der Höhe von Euro 565,- übernommen, jedoch die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Beschwerdeführerin in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG auf Euro 220,08 (Reduktion von 66%) gekürzt wurde. Der Lebensunterhalt für die bei ihr lebenden Enkelkinder blieb unberührt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert für die Weitergewährung der Mindestsicherung über März 2018 hinaus, die Deutschprüfung positiv zu absolvieren und eine Anmeldebestätigung für einen weiterführenden Deutschkurs der belangten Behörde vorzulegen. Nach Bescheiderlassung wurden von der belangten Behörde Ermittlungen betreffend absolvierter Integrationsmaßnahmen der Beschwerdeführerin durchgeführt. Folgende Nachweise befinden sich im gegenständlichen Akt. Zeitraum Kurstitel kursführende Stelle UE 26.5.-26.6.2014 Alphabetisierung Vorkurs Lesen und Schreiben DD GmbH 60 15.9.-10.10.2014 Deutschkurs Lesen und Schreiben EE 40 13.10.-19.12.2014 Deutschkurs Lesen und Schreiben + IKT EE 60 7.1.-13.3.2015 Deutschkurs Lesen und Schreiben + politische Bildung EE 60 16.3.-30.6.2015 Deutschkurs Lesen und Schreiben EE 60 14.9.-9.10.2015 Deutschkurs Niveau A1 Schwerpunkt Schreibtraining EE 40 10.4.-29.6.2017 A1 Deutsch Startpaket DD GmbH 180 III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Beschwerde explizit lediglich gegen den Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 1.2.2018 bis 31.3.2018 (Absatz 3 des Spruches des angefochtenen Bescheides). Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (Hinweis E vom
F LGBl Nr 18/2018, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (
Abs 1 lit g TMSG kann diese Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt.
Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG kann diese Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt. In Abs 1 des § 19 TMSG ist jedoch ein Korrektiv zur Richtsatzkürzung festgelegt. Eine Kürzung nach lit g darf dann nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.In Absatz eins, des Paragraph 19, TMSG ist jedoch ein Korrektiv zur Richtsatzkürzung festgelegt. Eine Kürzung nach Litera g, darf dann nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist. Wie festgestellt, leidet die 60-jährige Beschwerdeführerin an einer teils posttraumatischen, als auch vasculär bedingten cerebralen Demenz, Diabets mellitus und arterielle Hypertonie. Weiters wurde ihr aufgrund eines Bombenanschlages in Y ein Bein amputiert und ist sie für längere Wegstrecken auf einen Rollstuhl angewiesen. Hintergrund der Bestimmung des § 19 Abs 1 lit g TMSG, wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei nicht positiver Absolvierung von Deutschkursen gekürzt werden kann, ist, Mindestsicherungsbezieher mit Migrationshintergrund zur erfolgreichen Absolvierung von Deutsch- und Wertekursen zu verhalten, um unter dem Motto „Hilfe zur Selbsthilfe“ die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern (vgl § 1 Abs 1 TMSG). Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG, wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei nicht positiver Absolvierung von Deutschkursen gekürzt werden kann, ist, Mindestsicherungsbezieher mit Migrationshintergrund zur erfolgreichen Absolvierung von Deutsch- und Wertekursen zu verhalten, um unter dem Motto „Hilfe zur Selbsthilfe“ die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, TMSG). Dieser Telos läuft bei einer 60-jährigen, kriegstraumatisierten, beinamputierten und dementen Beschwerdeführerin afghanischer Provenienz völlig ins Leere, weil sie auf dem Arbeitsmarkt selbst bei ausreichenden Deutschkenntnissen faktisch nicht vermittelbar ist. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von rund 60 Jahren und ihres psychischen und physischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise der deutschen Sprache zu erbringen. Dies wurde durch die ärztliche Befundung bestätigt. Das Bemühen der Beschwerdeführerin zeigt sich auch in den zahlreichen Deutschkursen, die die Beschwerdeführerin seit 2014 absolviert hat. Dabei liegen die Prüfungsergebnisse dermaßen weit unter dem geforderten Limit, dass wohl auch in absehbarer Zukunft keine positive Absolvierung eines Deutschkurses erwartet werden kann. Die Beschwerdeführerin weist somit mehrere der genannten Voraussetzungen des § 19 Abs 1 TMSG für die Ausnahme von der Richtsatzkürzung auf, weshalb ihr die volle Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Abs 1 TMSG in Höhe von EUR 647,28 zuzusprechen war.Die Beschwerdeführerin weist somit mehrere der genannten Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, TMSG für die Ausnahme von der Richtsatzkürzung auf, weshalb ihr die volle Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Paragraph 5, Absatz eins, TMSG in Höhe von EUR 647,28 zuzusprechen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0644.1
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