← Österreich

{'item': 'LVwG-2018/45/0115-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/0115-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 89

Abs 2

Art 139

Abs 1 Z 1

Art 140

Abs 1 Z 1 B-VG die Aufhebung der VO LGBl Nr 54/2017 und/oder des § 6 Abs 1 und 3 TMSG zu beantragen.Weiters wandte er sich gegen die vorgenommene Berechnung der Wohnkosten, insbesonders betreffend die Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 6, Absatz 3, TMSG

der Verordnung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, gewährten Wohnbedarf und den im vorliegenden Fall tatsächlich erwachsenden Wohnkosten. Diese würden nämlich Euro 850 inklusive Betriebskosten bestragen, er würde aber nur Euro 622,-- ersetzt bekommen. Es mussten 15% des Lebensunterhaltes für die Miete aufgewendet werden. In seinem Fall seien zu Unrecht lediglich Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes iSd Paragraph 6, Absatz 3, TMSG

der Verordnung gewährt worden, dies aus zweierlei Gesichtspunkten: Zum einen liege ein besonderer Härtefall iSd Paragraph 14, Absatz 2, TMSG vor und zum anderen basiere der angefochtene Bescheid auf einer gesetzwidrigen Verordnung bzw auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Er beantragte das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen; in eventu das Verfahren auszusetzen und beim VfGH gem Artikel 135, Absatz 4,

Artikel 89

, Absatz 2,

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins,

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder des Paragraph 6, Absatz eins und 3 TMSG zu beantragen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer wohnte gemeinsam mit seiner 1984 geborenen Ehefrau sowie den drei minderjährigen Kindern (geboren 2012, 2014, 2016) in einer Mietwohnung in X, Adresse

  1. Die Mietkosten betrugen monatlich Euro 850,-- (inklusive Betriebskosten). Der Beschwerdeführer und seine Familie sind subsidiär Schutzberechtigte.Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer wohnte gemeinsam mit seiner 1984 geborenen Ehefrau sowie den drei minderjährigen Kindern (geboren 2012, 2014, 2016) in einer Mietwohnung in römisch zehn, Adresse
  2. Die Mietkosten betrugen monatlich Euro 850,-- (inklusive Betriebskosten). Der Beschwerdeführer und seine Familie sind subsidiär Schutzberechtigte. Der Beschwerdeführer und seine Familie bezogen laufend Leistungen aus der Mindestsicherung bzw Grundversorgung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.10.2017 zuerkannt und wurde ihm unter anderem folgende Auflage erteilt: „Es wird Ihnen aufgetragen, dass Sie sich zum Einsatz Ihrer Arbeitskraft oder sich um eine Ihnen zumutbare Beschäftigung bemühen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer und seine Familie bezogen laufend Leistungen aus der Mindestsicherung bzw Grundversorgung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.10.2017 zuerkannt und wurde ihm unter anderem folgende Auflage erteilt: „Es wird Ihnen aufgetragen, dass Sie sich zum Einsatz Ihrer Arbeitskraft oder sich um eine Ihnen zumutbare Beschäftigung bemühen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß Paragraph 5, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 20.09.2017 absolvierte der Beschwerdeführer einen Kompetenzcheck und wurde nach einer positiven Beurteilung in die D-Stiftung aufgenommen, um ihm eine Lehre bei einem KFZ-Betrieb zu ermöglichen; der Beginn des Praktikums in diesem Rahmen erfolgte mit 02.10.
  3. Am 03.10.2017 meldete sich der Arbeitgeber beim AMS und gab an, dass der Beschwerdeführer sowohl am ersten als auch am zweiten Tag seines Praktikums um 30 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen sei, meist mit seinem Handy hantiert und generelles Desinteresse an der Tätigkeit gezeigt habe. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aus dem Praktikum genommen, auch die angedachte weiterführende Anstellung als Lehrling über die D-Stiftung wurde ausgeschlossen. Aufgrund dieser Vereitelung wurde der Beschwerdeführer aus der Vormerkung beim AMS genommen und für sechs Wochen gesperrt. Zudem hatte der Beschwerdeführer den Infotermin zum Deutschqualifikationskurs nicht eingehalten. Am 30.10.2017 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Arbeitsbestätigung der Firma C GmbH vor, wonach er seit 11.10.2017 in einem ungekündigten Dienstverhältnis (40 Stunden) beschäftigt sei; der monatliche Bruttolohn betrage Euro 1.510,
  4. In der Folge hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 15.11.2017 den Lohnzettel für Oktober 2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer Euro 835,80 verdiente. Am 23.11.2017 wurde das Dienstverhältnis vom Beschwerdeführer gekündigt. Seit 19.12.2017 sind der Beschwerdeführer und seine Familie mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. Die Feststellungen betreffend das Praktikum stützen sich dabei auf das im Akt einliegende Betreuungsprotokoll des AMS; jene zum Dienstverhältnis auf die entsprechenden aktenkundigen Unterlagen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt: § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. Auf Grundlage von § 6 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung LGBl Nr 54/2017 erlassen. Darin ist für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y ein Höchstsatz von Euro 389,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind gemäß § 1 der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, erlassen. Darin ist für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y ein Höchstsatz von Euro 389,00 vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind gemäß Paragraph eins, der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. § 14Paragraph 14 Zusatzleistungen […]
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden. […] § 19Paragraph 19 Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
  7. g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
  8. h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach Litera f, oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist. […] § 27Paragraph 27 Zuständigkeit
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3 erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Abs. 4), die Entscheidung über:
(1)Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3, erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Absatz 4,), die Entscheidung über:
  1. a)die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,
  2. b)die Gewährung von sonstigen Leistungen,
  3. c)den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
  4. d)die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
  5. e)die Ersatzansprüche Dritter.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
  1. a)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,
  2. a)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a,, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach Paragraph 3, Absatz 3,,
  3. b)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,
  4. b)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera b,, wenn es sich dabei um Leistungen nach Paragraph 10 und Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, handelt,
  5. c)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, undc) in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
  6. d)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.
  7. d)in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera e, […] V.römisch fünf. Erwägungen: Zur vorgenommenen Richtsatzkürzung Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.09.2017 den Beschwerdeführer rechtskräftig aufgefordert, seine Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Gleichzeitig hat sie ihm eine Kürzung des Mindestsatzes in Aussicht gestellt. Mit diesem Vorgehen hat die belangte Behörde auf eine nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz mögliche Kürzung von Leistungen gemäß § 19 Abs 1 lit d abgestellt, der lautet: „Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.“Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.09.2017 den Beschwerdeführer rechtskräftig aufgefordert, seine Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Gleichzeitig hat sie ihm eine Kürzung des Mindestsatzes in Aussicht gestellt. Mit diesem Vorgehen hat die belangte Behörde auf eine nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz mögliche Kürzung von Leistungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, abgestellt, der lautet: „Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.“ Im angefochtenen Bescheid hat sie dann eine Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG vorgenommen (Herbeiführen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Notlage). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Erkenntnis vom 27.06.2017, Ro 2017/10/0011 mit dem Anwendungsbereich des § 19 Abs 1 lit a bzw § 19 Abs 1 lit d TMSG auseinandergesetzt und darin unter anderem ausgeführt: „Der Tatbestand des § 19 Abs. 1 lit. d TMSG stellt allerdings entweder auf die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder auf das mangelnde Bemühen um eine zumutbare Beschäftigung ab. Die Nichteinhaltung der durch § 49 Abs. 1 AlVG auferlegten Verpflichtung zur Kontrollmeldung bei der Geschäftsstelle des AMS ist im vorliegenden spezifischen Regelungszusammenhang des § 19 Abs. 1 TMSG nicht geeignet, eine dieser beiden Tatbestandsvarianten zu erfüllen. Gegebenenfalls ist in diesem Zusammenhang § 19 Abs. 1 lit. a TMSG in den Blick zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat daher § 19 Abs. 1 lit. d TMSG zu Unrecht zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes herangezogen.“ (Rz 14 des zitierten Erkenntnisses)Im angefochtenen Bescheid hat sie dann eine Kürzung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG vorgenommen (Herbeiführen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Notlage). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Erkenntnis vom 27.06.2017, Ro 2017/10/0011 mit dem Anwendungsbereich des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, bzw Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG auseinandergesetzt und darin unter anderem ausgeführt: „Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG stellt allerdings entweder auf die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder auf das mangelnde Bemühen um eine zumutbare Beschäftigung ab. Die Nichteinhaltung der durch Paragraph 49, Absatz eins, AlVG auferlegten Verpflichtung zur Kontrollmeldung bei der Geschäftsstelle des AMS ist im vorliegenden spezifischen Regelungszusammenhang des Paragraph 19, Absatz eins, TMSG nicht geeignet, eine dieser beiden Tatbestandsvarianten zu erfüllen. Gegebenenfalls ist in diesem Zusammenhang Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG in den Blick zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat daher Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG zu Unrecht zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes herangezogen.“ (Rz 14 des zitierten Erkenntnisses) Im konkreten Fall stützt die belangte Behörde die Richtsatzkürzung auf § 19 Abs 1 lit a TMSG – nach erfolgter Ermahnung nach § 19 Abs 1 lit d TMSG – mit folgender Begründung: der Beschwerdeführer habe eine Sperre vom Arbeitsmarktservice Y erhalten, keine Stellenbewerbungen bei der belangten Behörde vorgelegt und am Infotermin zum Deutschqualifizierungskurs nicht teilgenommen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Fall – auch aufgrund der von der belangten Behörde verwendeten Stoßrichtung mittels Ermahnung – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangelnde Arbeitsbereitschaft iSd § 19 Abs 1 lit d TMSG vorgeworfen wird. Eine Richtsatzkürzung wäre somit allenfalls auf diese Bestimmung zu stützen; die dafür erforderliche schriftliche Ermahnung wurde bereits ausgesprochen. Im konkreten Fall stützt die belangte Behörde die Richtsatzkürzung auf Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG – nach erfolgter Ermahnung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG – mit folgender Begründung: der Beschwerdeführer habe eine Sperre vom Arbeitsmarktservice Y erhalten, keine Stellenbewerbungen bei der belangten Behörde vorgelegt und am Infotermin zum Deutschqualifizierungskurs nicht teilgenommen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Fall – auch aufgrund der von der belangten Behörde verwendeten Stoßrichtung mittels Ermahnung – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangelnde Arbeitsbereitschaft iSd Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG vorgeworfen wird. Eine Richtsatzkürzung wäre somit allenfalls auf diese Bestimmung zu stützen; die dafür erforderliche schriftliche Ermahnung wurde bereits ausgesprochen. Allerdings scheidet eine Richtsatzkürzung im konkreten Fall aus: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 28.09.2017 aufgefordert, seine Arbeitskraft einzusetzen bzw sich um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Er hat daraufhin Anfang Oktober ein Praktikum begonnen, allerdings wie festgestellt nicht mit dem erforderlichen und eingemahnten Arbeitseinsatz. Allerdings hat der Beschwerdeführer von sich aus eine Erwerbstätigkeit gesucht, eine solche gefunden und mit 11.10.2017 auch tatsächlich angetreten. In der Folge hat er mit einem Arbeitseinkommen einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt geleistet. Eine Richtsatzkürzung scheidet vor diesem Hintergrund aus und war daher die vorgenommene Richtsatzkürzung zu beheben. Zur Beschwerde betreffend die Unterstützung des Wohnbedarfes Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 TMSG erfüllt seien und ihm daher schon auf dieser Grundlage der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt hätte werden müssen. Hinsichtlich dieses Vorbringens wird darauf hingewiesen, dass über diese Leistungen nach dem klaren Wortlaut in § 27 Abs 2 TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Zusatzleistungen nach § 14 Abs 2 TMSG werden vom Land Tirol als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestanden, es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen im Verwaltungsweg. Die Gewährung von Leistungen nach § 14 Abs 2 TMSG erfolgt vielmehr im Privatrechtsweg und nicht in Bescheidform. Damit entzieht sich diese Entscheidung aber auch der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht, eine allfällige Rechtsverletzung betreffend eine Versagung einer Leistung nach § 14 Abs 2 TMSG kann somit nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, TMSG erfüllt seien und ihm daher schon auf dieser Grundlage der in Beschwerde gezogene Differenzbetrag gewährt hätte werden müssen. Hinsichtlich dieses Vorbringens wird darauf hingewiesen, dass über diese Leistungen nach dem klaren Wortlaut in Paragraph 27, Absatz 2, TMSG nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG werden vom Land Tirol als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestanden, es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen im Verwaltungsweg. Die Gewährung von Leistungen nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG erfolgt vielmehr im Privatrechtsweg und nicht in Bescheidform. Damit entzieht sich diese Entscheidung aber auch der Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht, eine allfällige Rechtsverletzung betreffend eine Versagung einer Leistung nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG kann somit nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 3 bzw die Gesetzwidrigkeit der Verordnung LGBl Nr 54/2007 ist zunächst festzuhalten, dass die Österreichische Rechtsordnung kein Grundrecht auf Sozialhilfe bzw Mindestsicherung vorsieht. Zwar wird durch die Tiroler Landesordnung in Artikel 13 normiert, dass das Land Tirol nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen hat. Wie sich allerdings bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung in der Tiroler Landesordnung ergibt, steht dieses soziale Grundrecht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Art 13 TLO trifft keine Aussage darüber, in welcher Form und in welchem Ausmaß diese Unterstützungen zu gewähren sind (vgl Schwamberger/Ranacher, Tiroler Lanesordnung 1989, Art 13 Anm 2). Daraus ist jedenfalls kein Anspruch des Beschwerdeführers abzuleiten, dass die Wohnkosten in voller Höhe durch das Land Tirol zu tragen wären.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 6, Absatz 3, bzw die Gesetzwidrigkeit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2007, ist zunächst festzuhalten, dass die Österreichische Rechtsordnung kein Grundrecht auf Sozialhilfe bzw Mindestsicherung vorsieht. Zwar wird durch die Tiroler Landesordnung in Artikel 13 normiert, dass das Land Tirol nach Maßgabe der Landesgesetze Personen, die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen hat. Wie sich allerdings bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung in der Tiroler Landesordnung ergibt, steht dieses soziale Grundrecht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Artikel 13, TLO trifft keine Aussage darüber, in welcher Form und in welchem Ausmaß diese Unterstützungen zu gewähren sind vergleiche Schwamberger/Ranacher, Tiroler Lanesordnung 1989, Artikel 13, Anmerkung 2). Daraus ist jedenfalls kein Anspruch des Beschwerdeführers abzuleiten, dass die Wohnkosten in voller Höhe durch das Land Tirol zu tragen wären. Mangels einer verfassungsrechtlichen Präformierung liegt es daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers zu normieren, in welcher Höhe einem Hilfesuchenden Unterstützung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zur Begleichung der Wohnkosten zugestanden wird. Auch hinsichtlich der konkreten Frage, ob die tatsächlich anfallenden Wohnkosten zur Gänze aus Mitteln der Mindestsicherung getragen werden oder allenfalls Unterstützung des Wohnbedarfes in Form von pauschalierten Sätzen gewährt wird, ist auf eben dieses weite Gestaltungsermessen des Landesgesetzgebers zu verweisen. Verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers werden dadurch nicht berührt. Soweit im Rechtsmittel vorgebracht wird, dass der WKO-Spiegel nicht geeignet sei, Aufschlüsse über die durchschnittlichen Kosten von Wohnungen mittlerer Qualität zu geben, wird festgehalten, dass nicht erkennbar ist, dass die Heranziehung dieser Erhebung verfassungswidrig wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich diese Höchstsätze nicht mit den Ergebnissen der Wohnkostenerhebung des Vereins zur Förderung des D und des sozialpolitischen Arbeitskreises (SPAK Tirol) decken und dass die durchschnittlichen Bruttomietpreise diese festgelegten Höchstsätze deutlich übersteigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – nicht gehalten ist, die vollen anfallenden Kosten für das Wohnen zu übernehmen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Systematik, die noch der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a BVG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010, zugrunde gelegen ist. Auch darin war vorgesehen, dass anlehnend an den Ausgleichszulagenrichtsatz ein Ausgangswert definiert wird. 25 % dieses Ausgangswertes war dabei zur Begleichung der Wohnkosten vorgesehen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten im Einzelfall sind. Diese Regelung wurde von der Mehrzahl der Bundesländer übernommen, in diesen bestand daher bereits während der Geltung dieser Vereinbarung ebenso kein Anspruch auf Übernahme der vollständigen Wohnkosten, sondern wurde dazu jeweils nur ein pauschalierter Satz zugestanden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Systematik, die noch der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, BVG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,, zugrunde gelegen ist. Auch darin war vorgesehen, dass anlehnend an den Ausgleichszulagenrichtsatz ein Ausgangswert definiert wird. 25 % dieses Ausgangswertes war dabei zur Begleichung der Wohnkosten vorgesehen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten im Einzelfall sind. Diese Regelung wurde von der Mehrzahl der Bundesländer übernommen, in diesen bestand daher bereits während der Geltung dieser Vereinbarung ebenso kein Anspruch auf Übernahme der vollständigen Wohnkosten, sondern wurde dazu jeweils nur ein pauschalierter Satz zugestanden. Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen; ein Grundrecht auf die Übernahme der vollständigen Wohnkosten besteht nicht und ist insofern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des VfGH Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung LGBl Nr 54/2017 festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten. Soweit in der Beschwerde Bezug auf das BVG über die Rechte von Kindern Bezug genommen wird bzw eine Verletzung des Art 8 EMRK erblickt wird, ist darauf hinzuweisen, dass über den „Umweg“ des Art 8 EMRK keine sozialen Mindestrechte iSd der gegenständlichen Frage nach der Höhe der Unterstützung für Wohnleistungen abgeleitet werden können. In der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des EGMR vom 27.09.2011, Nr 56328/07 (Bah v The United Kingdom) wird dezidiert festgehalten, dass sich aus Art 8 EMRK kein Recht ergibt, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden muss; wenn der Staat solche Möglichkeiten einräumt, darf dies nicht in diskriminierender Weise erfolgen (vgl Rz 40). Ein diskriminierendes Vorgehen ist wie ausgeführt nicht ersichtlich, da die Höchstsätze sämtliche Mindestsicherungsbezieher gleichermaßen treffen. Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen; ein Grundrecht auf die Übernahme der vollständigen Wohnkosten besteht nicht und ist insofern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des VfGH Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Fremde normiert, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung und der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, festgelegten Höchstsätze zur Sicherung des Wohnbedarfes für In- und Ausländer gleichermaßen gelten. Soweit in der Beschwerde Bezug auf das BVG über die Rechte von Kindern Bezug genommen wird bzw eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erblickt wird, ist darauf hinzuweisen, dass über den „Umweg“ des Artikel 8, EMRK keine sozialen Mindestrechte iSd der gegenständlichen Frage nach der Höhe der Unterstützung für Wohnleistungen abgeleitet werden können. In der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des EGMR vom 27.09.2011, Nr 56328/07 (Bah v The United Kingdom) wird dezidiert festgehalten, dass sich aus Artikel 8, EMRK kein Recht ergibt, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden muss; wenn der Staat solche Möglichkeiten einräumt, darf dies nicht in diskriminierender Weise erfolgen vergleiche Rz 40). Ein diskriminierendes Vorgehen ist wie ausgeführt nicht ersichtlich, da die Höchstsätze sämtliche Mindestsicherungsbezieher gleichermaßen treffen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, das TMSG bzw die Verordnung LGBl Nr 54/2017 dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Prüfung vorzulegen (siehe dazu ua auch LVwG Tirol vom 24.10.2017, LVwG-2017/41/2364-1; LVwG Tirol vom 31.10.2017, LVwG-2017/31/2310, LVwG Tirol vom 21.11.2017, LVwG-2017/15/2616 sowie LVwG Tirol vom 19.03.2018, LVwG-2017/45/2826). Dies wird auch durch die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestützt, der im Zusammenhang mit einer ähnlichen Regelung des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes zu dem Ergebnis gelangt ist, das der Vorarlberger Verordnungsgeber „mit der vorliegenden Regelung im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfes getroffen hat, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigt, zum andern vorschreibt, dass eine allfällige Überschreitung der festgelegten Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren ist“ (vgl VfGH vom 12.12.2017, V 101/2017).Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, das TMSG bzw die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Prüfung vorzulegen (siehe dazu ua auch LVwG Tirol vom 24.10.2017, LVwG-2017/41/2364-1; LVwG Tirol vom 31.10.2017, LVwG-2017/31/2310, LVwG Tirol vom 21.11.2017, LVwG-2017/15/2616 sowie LVwG Tirol vom 19.03.2018, LVwG-2017/45/2826). Dies wird auch durch die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestützt, der im Zusammenhang mit einer ähnlichen Regelung des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes zu dem Ergebnis gelangt ist, das der Vorarlberger Verordnungsgeber „mit der vorliegenden Regelung im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfes getroffen hat, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigt, zum andern vorschreibt, dass eine allfällige Überschreitung der festgelegten Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren ist“ vergleiche VfGH vom 12.12.2017, römisch fünf 101 aus 2017,). Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0115.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.