Abs 4 B-VG hinsichtlich beider Beschwerden nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 27.9.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.10.2016, brachte die DD GmbH mit Sitz in Adresse 3, Z, ein Bauansuchen zur Sanierung und Erweiterung des zentralen Lehr- und Lerngebäudes der Universität QQ im Anwesen Adresse 4 auf Gst **1 KG Y ein. Das Projekt wurde in der Baubeschreibung wie folgt umschreiben: „Sanierung und Erweiterung des zentralen Lehr- und Lerngebäudes der Universität QQ Z, Adresse
TRVB 123 mit automatischer Weiterleitung an die Leitstelle Tirol ausgestattet. Die interne Alarmierung erfolgt akustisch. Aufgrund der eingeschränkten Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur ostseitigen Gebäudefassade werden die unmittelbar an die Fassade angrenzenden Räume vom
TVAG beträgt 12.298,10 m³, die des Abbruches 9.111,04 m³ und die des Bestandes 101.639,36 m³. Abwasserent- und Trinkwasserversorgung: Die Abwasserentsorgung erfolgt
den Projektunterlagen vom 23.06.2017 und dem Anschlussvertrag (****) vom 10.07.2017 mit der Zer Kommunalbetriebe AG. Die Trinkwasserversorgung erfolgt
dem bestehenden Wasserlieferungsvertrag (****) vom 01.10.2016 mit der Zer Kommunalbetriebe AG. Niederschlagswasserbeseitigung: Die anfallenden Niederschlagswässer (aus 2.609,0 m² laut Flächeneinzugsplan) werden mit 24,1 l/s in die öffentliche Kanalisation eingeleitet“ Hinsichtlich der Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass mit der Widmungskategorie „Sonderfläche Universitätseinrichtungen“
TROG 2011 kein Immissionsschutz verbunden sei, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen unzulässig seien.Hinsichtlich der Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass mit der Widmungskategorie „Sonderfläche Universitätseinrichtungen“
Paragraph 43, TROG 2011 kein Immissionsschutz verbunden sei, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen unzulässig seien. Dem Einwand der Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit des Bebauungsplanes wurde entgegen gehalten, dass es sich beim allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan um eine Verordnung handelt, die
den Vorgaben des geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes erlassen wurde. Allfällige Einwendungen bzw. Stellungnahmen zu Bebauungsplänen sind im Verfahren zur Erlassung der Bebauungspläne und nicht im Bauverfahren zu erheben. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Abstandsbestimmungen wurde auf eine Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 3.5.2017 verwiesen, aus der sich ergibt, dass die Grenzabstände eingehalten werden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Nachbarn Dr. AA und Dr. BA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass aufgrund der Dimensionierung des Bauvorhabens sowie der Lage an der Grenze zu einem Wohngebiet die Einholung eines immissionstechnischen und eines medizinischen Gutachtens zwingend erforderlich gewesen wäre. Weiters sei die Wohnqualität im betreffenden Gebiet wesentlich beeinträchtigt, zumal die im TROG festgelegten dB-Werte überschritten werden. Selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewähre, habe die Baubehörde zwingend zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach mit der Widmungskategorie „Sonderfläche Universitätseinrichtungen“ gem § 43 TROG 2011 kein Immissionsschutz verbunden sei, ist daher unzutreffend.Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach mit der Widmungskategorie „Sonderfläche Universitätseinrichtungen“ gem Paragraph 43, TROG 2011 kein Immissionsschutz verbunden sei, ist daher unzutreffend. Hinsichtlich der Abstandsbestimmungen wurde vorgebracht, dass einzelne Bauteile im Bereich des Audimax über der zulässigen Gebäudehöhe liegen und von der belangten Behörde zu Unrecht als untergeordnete Bauteile qualifiziert wurden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Bauansuchen abzuweisen, in eventu das Bauverfahren zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gleichzeitig wurde in dieser Beschwerde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welcher mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 25.9.2017, ****, abgewiesen wurde. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde liegt im Akt ein und wird im Rahmen dieses Erkenntnisses miterledigt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt des Stadtmagistrats Z sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. OO, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches vom 13.12.2017 datiert und zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass das geplante Vorhaben dem vorliegenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien und der Bauweise entspricht, dass es jedoch im Bereich des Bauteiles BT II (Audimax) zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe im Bereich der ostseitigen Absturzsicherung auf der Dachfläche von 0,82 m sowie im Bereich der ebenfalls auf der Dachfläche vorgesehenen südseitigen massiven Mauerscheibe von 1,82 m kommt, wodurch hier die diesbezüglichen Vorgaben des Bebauungsplanes als nicht eingehalten betrachtet werden müssen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt des Stadtmagistrats Z sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. OO, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches vom 13.12.2017 datiert und zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass das geplante Vorhaben dem vorliegenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien und der Bauweise entspricht, dass es jedoch im Bereich des Bauteiles BT römisch zwei (Audimax) zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe im Bereich der ostseitigen Absturzsicherung auf der Dachfläche von 0,82 m sowie im Bereich der ebenfalls auf der Dachfläche vorgesehenen südseitigen massiven Mauerscheibe von 1,82 m kommt, wodurch hier die diesbezüglichen Vorgaben des Bebauungsplanes als nicht eingehalten betrachtet werden müssen. Sohin wurden diese Bauteile nach Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. OO im bekämpften Bescheid „rechtsirrigerweise“ als untergeordnete Bauteile qualifiziert und müssten daher bei der Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe laut Bebauungsplan berücksichtigt werden. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 15.12.2017 in Wahrung des Parteiengehörs und zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis 10.1.2018 übermittelt. Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters der Bauwerberin vom 29.1.2018 wurde in weiterer Folge ein modifiziertes Projekt eingereicht und erging daraufhin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.1.2018 ein weiterer Gutachtensauftrag an den hochbautechnischen Amtssachverständigen, ob einerseits durch die gegenständliche Einreichung eine wesentliche Änderung des Projektes erfolgt und andererseits, ob die bebauungsplanmäßigen Festlegungen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe im Bereich des Bauteiles BT II (Audimax) nunmehr eingehalten werden bzw der in Rede stehende Bauteil nunmehr als ungeordnet zu qualifizieren sei. Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters der Bauwerberin vom 29.1.2018 wurde in weiterer Folge ein modifiziertes Projekt eingereicht und erging daraufhin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.1.2018 ein weiterer Gutachtensauftrag an den hochbautechnischen Amtssachverständigen, ob einerseits durch die gegenständliche Einreichung eine wesentliche Änderung des Projektes erfolgt und andererseits, ob die bebauungsplanmäßigen Festlegungen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe im Bereich des Bauteiles BT römisch zwei (Audimax) nunmehr eingehalten werden bzw der in Rede stehende Bauteil nunmehr als ungeordnet zu qualifizieren sei. Mit ergänzendem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. OO vom 2.2.2018 wurde diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass aus hochbautechnischer Sicht keine wesentliche Änderung des Projektes vorgenommen worden sei, zumal lediglich Änderungen in der Positionierung und Ausgestaltung von der auf der Dachfläche des Audimax bereits projektierten Absturzsicherungen und Pflanzentrögen angestrebt wurden und in den übrigen Bereichen der einzelnen Geschosse keinerlei bauliche Änderungen gegenüber dem ursprünglich bereits mit Bescheid des Stadtmagistrats Z genehmigten Projekt vorgesehen sind. Es ergebe sich nunmehr eine absolute Höhe im Bereich der Dachkonstruktion von 583,83 m, wodurch die gesamtzulässigen Gebäudehöhe laut Bebauungsplan von 584,00 m im gegenständlichen Bereich nicht im vollem Umfang ausgenützt, sondern um 17 cm unterschritten werde. Die auf der Dachkonstruktion vorgesehenen Stabgeländer und Pflanzentröge sind aus den im Befund angesprochenen Gründen und Nachweisführungen aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen als ungeordnet zu betrachten und daher nicht in die zulässige Höhenberechnung miteinzubeziehen. Dieses ergänzende Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Ladungsbeschluss vom 6.2.2018 zur Kenntnis gebracht. Am 28. 2.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die oben angeführten Gutachten des Amtssachverständigen mit den Verfahrensparteien erörtert wurden. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (TBO 2018), maßgeblich: § 33Paragraph 33„Parteien
Aktenkundig ist weiters, dass für das Baugrundstück der am 17.11.2016 beschlossene Bebauungsplan „WI-B25 Y – Bereich zwischen W, römisch fünf, U und T“ gilt und der Bauplatz die Widmung „Sonderfläche Universitätseinrichtungen“
Paragraph 43, TROG 2011 aufweist. Bereits aus der Widmung des Baugrundstückes als Sonderfläche erhellt, dass den Nachbarn in dieser Widmungskategorie kein Immissionsschutz im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 zusteht. Der Tenor dieser gesicherte Rechtsprechung lag ganz aktuell auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2017, Ro 2014/06/0067-14 und Ro 2014/06/0069-10 zugrunde. Dort führte der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt:Bereits aus der Widmung des Baugrundstückes als Sonderfläche erhellt, dass den Nachbarn in dieser Widmungskategorie kein Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 zusteht. Der Tenor dieser gesicherte Rechtsprechung lag ganz aktuell auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2017, Ro 2014/06/0067-14 und Ro 2014/06/0069-10 zugrunde. Dort führte der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt: „
Abs 3 lit a TBO 2001 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2012, 2012/06/0061). „
Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, TBO 2001 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
Hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Lärm ist ist durch emissions- als auch immissionsseitige Maßnahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte
Abs 4 TROG 2016 anzustreben.“„Wohngebiete sind vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützen (
Paragraph 37, TROG 2016). Hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Lärm ist ist durch emissions- als auch immissionsseitige Maßnahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte
Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 anzustreben.“ Unabhängig davon, dass derart abstrakte planerische Aussagen allenfalls den Verordnungsgeber zu binden vermögen und keine darauf aufbauenden subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 begründen, ist das gegenständliche Gebäude schon seit vielen Jahrzehnten der universitären Nutzung verschrieben und dementsprechend im Örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan mit einer Sondernutzung versehen. Unabhängig davon, dass derart abstrakte planerische Aussagen allenfalls den Verordnungsgeber zu binden vermögen und keine darauf aufbauenden subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 begründen, ist das gegenständliche Gebäude schon seit vielen Jahrzehnten der universitären Nutzung verschrieben und dementsprechend im Örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan mit einer Sondernutzung versehen. Der beschwerdegegenständlichen Anregung, eine Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, wird daher nicht nähergetreten. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2018 seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer geäußerten Vorbringens, wonach sowohl der Verhandlungsleiter als auch der hochbautechnische Amtssachverständige im gegenständlichen Verfahren als befangen abgelehnt werden, zumal seitens des Amtssachverständigen ausgeführt wurde, dass nach Rücksprache mit dem Richter vor der Verhandlung eine direkte Kontaktaufnahme mit der Bauwerberin stattgefunden hat, wird ausgeführt wie folgt:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 7 Abs 1 AVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und Verwaltungsorgane unter bestimmten Voraussetzungen der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.
Paragraph 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und Verwaltungsorgane unter bestimmten Voraussetzungen der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Hinsichtlich des Sachverhaltes ist auszuführen wie folgt: Der Verhandlungsleiter wurde vom Rechtsvertreter der Bauwerberin, Dr. PP, am 9.1.2018 – somit innerhalb der Frist zur Stellungnahme zum hochbautechnischen Gutachten des Ing. OO vom 13.12.2017 – telefonisch kontaktiert. Es wurde um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis 24.1.2018 ersucht und diese eingeräumt. Am 24.1.2018 wurde die Stellungnahmefrist erneut auf nunmehr 20.2.2018 verlängert, weil seitens des Rechtsvertreters der Bauwerberin ein modifiziertes Bauansuchen in Aussicht gestellt wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Dr. CC, wurde über beide Telefonate per Mail vom 18.1.2018 und 24.1.2018 in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde dem Rechtsvertreter der Bauwerberin seitens des Verhandlungsleiters die Zustimmung dafür eingeräumt, allfällige aus dem Gutachten resultierende Unklarheiten direkt beim hochbautechnischen Amtssachverständigen abzuklären. Ob diese Zustimmung in einem Gespräch mit Ing. OO oder in einem der beiden Telefonate mit Dr. PP ausgesprochen wurde, lässt sich für den Verhandlungsleiter zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zweifelsfrei eruieren. Seitens des Amtssachverständigen wurde diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2018 ausgeführt wie folgt: „Es hat zwischen meiner ersten und meiner zweiten Stellungnahme einen Kontakt zwischen mir und dem Bauwerber gegeben. Dieser Kontakt wurde in keinem meiner Gutachten offengelegt. Seitens des Amtssachverständigen wird weiters festgehalten, dass eine direkte Kontaktaufnahme von Seiten der Bauwerber und meiner Seite im Rahmen diverser Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht immer nur in Absprache mit dem zuständigen Richter bzw Richterin erfolgt. Ich wurde seitens der Bauwerberin telefonisch kontaktiert und bin ich um einen Gesprächstermin ersucht worden. Ich habe den Kontakt aber abgelehnt und gesagt, dass dies alles über den zuständigen Richter vereinbart werden möge. Diese Kontaktaufnahme mit dem Richter wurde dann seitens des Rechtsvertreters vorgenommen. Nach Klärung beim Verhandlungsleiter wurde ein Besprechungstermin mit dem hochbautechnischen Sachverständigen vereinbart, indem es um die Klärung der Untergeordnetheit von Bauteilen ging. …“ Seitens des Amtssachverständigen wird ausgeführt, dass im Zuge der Besprechung lediglich dahingehend eine entsprechende Klärung vorgenommen wurde, welche Planunterlagen vorzulegen wären, bzw welche zusätzlichen Bemaßungen für eine Beurteilung als notwendig erachtet werden. „Es ist richtig, dass das nunmehr geänderte Projekt bereits anlässlich der Besprechung vorgelegen ist und für die Austauschplanung zur Einreichplanung lediglich noch diverse Kenntlichmachungen, wie Höhenkoten, nachgetragen wurden. Eine Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens bzw ob das nunmehr projektierte Vorhaben (Absturzsicherung) als untergeordnet zu betrachten ist oder nicht, wurde zu keinem Zeitpunkt durchgeführt.“ Als Befangenheitsgrund im gegenständlichen Fall kann wohl nur § 7 Abs 1 Z 3 AVG in Frage kommen, wenn nämlich die Ermöglichung bzw. die Durchführung der Kontaktaufnahme zwischen dem hochbautechnischen Amtssachverständigen und der Bauwerberin als sonstiger wichtiger Grund zu qualifizieren sei, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Verhandlungsleiters einerseits bzw. des hochbautechnischen Amtssachverständigen andererseits in Zweifel zu ziehen. Als Befangenheitsgrund im gegenständlichen Fall kann wohl nur Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG in Frage kommen, wenn nämlich die Ermöglichung bzw. die Durchführung der Kontaktaufnahme zwischen dem hochbautechnischen Amtssachverständigen und der Bauwerberin als sonstiger wichtiger Grund zu qualifizieren sei, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Verhandlungsleiters einerseits bzw. des hochbautechnischen Amtssachverständigen andererseits in Zweifel zu ziehen. Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Projektes beseitigt werden kann, dem Bauwerber die Möglichkeit einer solchen Modifikation einzuräumen ist (vgl VwGH 29.9.1992, 92/06/0112 mwN). Eine solche Verpflichtung zur Aufforderung der Änderung des Bauvorhabens muss in gleicher Weise angenommen werden, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan in Widerspruch steht (VwGH 23.6.2010, 2009/06/0007).Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Projektes beseitigt werden kann, dem Bauwerber die Möglichkeit einer solchen Modifikation einzuräumen ist vergleiche VwGH 29.9.1992, 92/06/0112 mwN). Eine solche Verpflichtung zur Aufforderung der Änderung des Bauvorhabens muss in gleicher Weise angenommen werden, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan in Widerspruch steht (VwGH 23.6.2010, 2009/06/0007). Eine ebensolche Modifikation wurde seitens der Bauwerberin nach Vorliegen des hochbautechnischen Gutachtens vom 13.12.2017 bei deren Planer in Auftrag gegeben. Um sicherzustellen, dass die planerische Darstellung dieser Modifikation ausreichend ist, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige mit dem nunmehr geänderten Projekt vom 24.1.2018 bereits anlässlich dieser Besprechung konfrontiert und wurden nach dieser Besprechung für die Austauschplanung zur Einreichplanung lediglich diverse Kenntlichmachungen, wie Höhenkoten, nachgetragen, allerdings keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Es erfolgte weder eine Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens noch eine Einschätzung, ob das nunmehr projektierte Vorhaben (Absturzsicherung) als unterordnet zu beachten ist oder nicht. Eine solche Abklärung stellt auch im Grunde genommen, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.2.2018 selbst zu Protokoll gegeben hat, keine technische Frage sondern eine Rechtsfrage dar. Eine Voreingenommenheit oder Befangenheit kann daher weder seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. OO noch bezüglich des Verhandlungsleiters, der eine solche Besprechung ermöglicht hat, erkannt werden. Schließlich wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom Verhandlungsleiter ständig per Mail über den aktuellen Verfahrensstand informiert und wurde, damit sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer umfassend über das modifizierte Bauansuchen informieren kann, diesem mit dem Ladungsbeschluss vom 6.2.2018 ein Originalplansatz der modifizierten Einreichung gegen gefälligen Rückschluss bei der Verhandlung übermittelt. Der Vorwurf einer gestörten Äquidistanz des Verhandlungsleiters zu den Verfahrensparteien ist vor diesem Hintergrund völlig aus der Luft gegriffen. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, wonach die Kombination aus Pflanztrögen und Stabgittern im Bereich der Terrasse nicht als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 16 TBO 2011 qualifiziert werden kann, ist auszuführen wie folgt:Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, wonach die Kombination aus Pflanztrögen und Stabgittern im Bereich der Terrasse nicht als untergeordneter Bauteil im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 qualifiziert werden kann, ist auszuführen wie folgt: Unstrittig ist zunächst, dass der vorgesehenen Stabkonstruktion sowie den vorgesehenen Pflanztrögen die Funktion einer Absturzsicherung bei der Terrasse des Audimax zukommt. Unzweifelhaft ist weiters auch, dass grundsätzlich auch eine Absturzsicherung als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 17 lit a TBO 2018 in Frage kommt, zumal auch offene Balkone ausdrücklich als untergeordnete Bauteile angeführt sind, und derartige offene Balkone regelmäßig mit Absturzsicherungen versehen sind. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass grundsätzlich auch ein als Absturzsicherung fungierender Pflanztrog im Zusammenhang mit einer Dachterrasse als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 17 lit a TBO 2018 in Betracht zu ziehen ist. Unzweifelhaft ist weiters auch, dass grundsätzlich auch eine Absturzsicherung als untergeordneter Bauteil im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018 in Frage kommt, zumal auch offene Balkone ausdrücklich als untergeordnete Bauteile angeführt sind, und derartige offene Balkone regelmäßig mit Absturzsicherungen versehen sind. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass grundsätzlich auch ein als Absturzsicherung fungierender Pflanztrog im Zusammenhang mit einer Dachterrasse als untergeordneter Bauteil im Sinn des Paragraph 17, Litera a, TBO 2018 in Betracht zu ziehen ist. Bei der Beurteilung von untergeordneten Bauteilen ist aber
Abs 17 lit a TBO 2018 weiter von Relevanz, welche Abmessungen ein derartiger Baukörper aufweist, nachdem immer beurteilt werden muss, welchen Anteil der gegenständliche Baukörper bezogen auf die Fläche und die Länge der Gesamtfassade einnimmt. Bei der Beurteilung von untergeordneten Bauteilen ist aber
Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018 weiter von Relevanz, welche Abmessungen ein derartiger Baukörper aufweist, nachdem immer beurteilt werden muss, welchen Anteil der gegenständliche Baukörper bezogen auf die Fläche und die Länge der Gesamtfassade einnimmt. Sohin kann lediglich aufgrund der Subsumtion eines Pflanztrogs unter die Bestimmung des § 2 Abs 17 lit a TBO 2018 nicht abgeleitet werden, dass eine aus der Kombination von mehreren Pflanztrögen bestehende Absturzsicherung als untergeordneter Bauteil zu werten ist.Sohin kann lediglich aufgrund der Subsumtion eines Pflanztrogs unter die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018 nicht abgeleitet werden, dass eine aus der Kombination von mehreren Pflanztrögen bestehende Absturzsicherung als untergeordneter Bauteil zu werten ist. Hinsichtlich der Abmessung des gegenständlichen Bauteils im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden sind im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 2.2.2018, ****, detaillierte Berechnungen vorgenommen worden, die sich darstellen wie folgt: „Pflanztröge ostseitig: Gesamtlänge der vorgesehenen Pflanztröge = 2,73 m x 5 = 13,65 m Gesamtlänge ostseitige Fassade Hauptgebäude = 54,13 m Gesamtlänge ostseitiger Vorbau = 40,37 m Prozentanteil Pflanztröge auf Gesamtfassadenlänge = 13,65 x 100 / 54,13 = 25,22 % < 50 % Prozentanteil Pflanztröge auf Fassadenlänge Vorbau = 13,65 x 100 / 40,37 = 33,81 % < 50 % Pflanztröge südseitig: Gesamtlänge der vorgesehenen Pflanztröge = 5,11 m Gesamtlänge südseitige Fassade Hauptgebäude = 37,72 m Fassadenlänge sichtbar (Ohne Länge des angrenzenden Gebäudes) = 26,69 m Fassadenlänge ostseitiger Vorbau (Audimax) = 11,88 m Prozentanteil Pflanztröge auf Gesamtfassadenlänge = 5,11 x 100 / 37,72 = 13,55 % < 50 % Prozentanteil Pflanztröge auf sichtbare Fassadenlänge = 5,11 x 100 / 26,69 = 19,15 % < 50 % Prozentanteil Pflanztröge auf Fassadenlänge Vorbau = 5,11 x 100 / 11,88 = 43,01 % < 50 %“ Hinsichtlich der Stabgeländer wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass diese aufgrund ihrer konstruktiven Ausgestaltung (Stabquerschnitte und vorgesehene Stababstände) als ungeordnete Bauteile zu betrachten sind, da diese, wie auch die vorliegenden Ansichten (siehe Abbildung 1) zeigen, in den betreffenden Fassaden kaum optisch in Erscheinung treten. Diesen Ausführungen seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen kann vollinhaltlich beigepflichtet werden und ist es hinsichtlich der als massive Bauteile optisch in Erscheinung tretenden Pflanztröge so, dass diese lediglich im Bereich des Bauteiles BT II (Audimax) existieren und daher im Verhältnis zur Fläche der Gesamtfassade (8 Obergeschoße) ein nahezu verschwindend kleines Ausmaß aufweisen.Diesen Ausführungen seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen kann vollinhaltlich beigepflichtet werden und ist es hinsichtlich der als massive Bauteile optisch in Erscheinung tretenden Pflanztröge so, dass diese lediglich im Bereich des Bauteiles BT römisch zwei (Audimax) existieren und daher im Verhältnis zur Fläche der Gesamtfassade (8 Obergeschoße) ein nahezu verschwindend kleines Ausmaß aufweisen. Was die Dimensionierung der Pflanztröge, welche ostseitig und südseitig der Terrasse des Audimax aufgestellt werden, im Verhältnis zur Fassadenlänge betrifft, ist auszuführen, dass die Länge der Pflanztröge zur Gesamtfassadenlänge lediglich ein Verhältnis von ca. einem Viertel (ostseitig) bzw ca. einem Siebtel (südseitig) zur Gesamtfassadenlänge ausmacht. Selbst im für die Bauwerberin ungünstigsten Fall, wonach lediglich die Fassadenlänge des Vorbaus als Vergleichsmaßstab herangezogen wird, ergibt sich im Verhältnis zur Fassadenlänge des Vorbaus ostseitig lediglich ein Ausmaß der Pflanztröge von ca. einem Drittel und südseitig ein Ausmaß von ca. vier Neuntel, was klar unter der Hälfte liegt und somit als untergeordnet zu qualifizieren ist. Der Schlussfolgerung, wonach die ostseitig insgesamt 13,65 m und südseitig 5,11 m einnehmenden Pflanztröge aus hochbautechnischer Sicht als ungeordnet zu beurteilen sind, kann daher unter Zugrundelegung der verba legalia des § 2 Abs 17 lit a TBO 2018 auch auf rechtlicher Ebene nicht entgegengetreten werden. Der Schlussfolgerung, wonach die ostseitig insgesamt 13,65 m und südseitig 5,11 m einnehmenden Pflanztröge aus hochbautechnischer Sicht als ungeordnet zu beurteilen sind, kann daher unter Zugrundelegung der verba legalia des Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018 auch auf rechtlicher Ebene nicht entgegengetreten werden. Dies gilt gleichermaßen auch für die hochbautechnische Schlussfolgerung, wonach der im Bebauungsplan „WI-B25 Y – Bereich zwischen W, V, U und T“ im Bereich des Gebäudeteils BT II (Audimax) festgelegte höchste Gebäudepunkt von absolut 584 m eingehalten und durch Nichteinbeziehung der untergeordneten Bauteile bei der zulässigen Höhenberechnung faktisch sogar um 0,17 m unterschritten wird. Die Nichtberücksichtigung untergeordneter Bauteile bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden ergibt sich aus § 62 Abs 6 TROG 2016.Dies gilt gleichermaßen auch für die hochbautechnische Schlussfolgerung, wonach der im Bebauungsplan „WI-B25 Y – Bereich zwischen W, römisch fünf, U und T“ im Bereich des Gebäudeteils BT römisch zwei (Audimax) festgelegte höchste Gebäudepunkt von absolut 584 m eingehalten und durch Nichteinbeziehung der untergeordneten Bauteile bei der zulässigen Höhenberechnung faktisch sogar um 0,17 m unterschritten wird. Die Nichtberücksichtigung untergeordneter Bauteile bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden ergibt sich aus Paragraph 62, Absatz 6, TROG 2016. Im Ergebnis war die Beschwerde daher, soweit zulässige Einwendungen erhoben wurden, als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 25.9.2017, ****, ist auszuführen, dass sich der gesetzliche Rahmen eines solchen Antrags aus der Bestimmung des § 22 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ergibt:Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 25.9.2017, ****, ist auszuführen, dass sich der gesetzliche Rahmen eines solchen Antrags aus der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ergibt: „Aufschiebende Wirkung § 22.
1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,
Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. …“ In ständiger Rechtsprechung wird dabei von den Höchstgerichten übereinstimmend zu den nahezu wortgleichen Bestimmung in den höchstgerichtlichen Organisationsgesetzen (§ 30 Abs 2 VwGG und § 85 Abs 2 VfGG) judiziert, dass Nachbarbeschwerden gegen die Erteilung einer Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung beigelegt wird und wird dies begründet wie folgt:In ständiger Rechtsprechung wird dabei von den Höchstgerichten übereinstimmend zu den nahezu wortgleichen Bestimmung in den höchstgerichtlichen Organisationsgesetzen (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG und Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) judiziert, dass Nachbarbeschwerden gegen die Erteilung einer Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung beigelegt wird und wird dies begründet wie folgt: „Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen.“ (vgl etwa VwGH vom 16.10.2017, Ra 2017/05/0210). „Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen.“ vergleiche etwa VwGH vom 16.10.2017, Ra 2017/05/0210). IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.31.2268.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.