GVG wird die Maßnahmenbeschwerde bezogen auf die Entfernung des Beschwerdeführers am 27.02.2018 zwischen 19.40 Uhr und 20.00 Uhr, aus dem Gemeindeamt Z als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde bezogen auf die Entfernung des Beschwerdeführers am 27.02.2018 zwischen 19.40 Uhr und 20.00 Uhr, aus dem Gemeindeamt Z als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG iVm der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung der Gemeinde Z als belangte Behörde die Schriftsatzvorlagen sowie den Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 887,20 binnen 14 Tagen zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung der Gemeinde Z als belangte Behörde die Schriftsatzvorlagen sowie den Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 887,20 binnen 14 Tagen zu ersetzen. 3. Die ordentliche Revision ist
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 erhob AA MBA Akad. BO., vertreten durch RA BB, binnen offener Frist eine Maßnahmenbeschwerde
Vm §§ 7 ff VwGVG gegen den Bürgermeister der Gemeinde Z als belangte Behörde bezogen auf eine Amtshandlung durch ein Organ eines privaten Sicherheitsdienstes, auf Veranlassung der belangten Behörde am 27.02.2018 und brachte darin im Wesentlichen vor wie folgt: Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 erhob AA MBA Akad. BO., vertreten durch RA BB, binnen offener Frist eine Maßnahmenbeschwerde
GVG gegen den Bürgermeister der Gemeinde Z als belangte Behörde bezogen auf eine Amtshandlung durch ein Organ eines privaten Sicherheitsdienstes, auf Veranlassung der belangten Behörde am 27.02.2018 und brachte darin im Wesentlichen vor wie folgt: Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach private Tonaufzeichnungen unzulässig seien, sei falsch und durch das Gesetz auch nicht gedeckt. Abgesehen von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und –übertragungen seien nur Film- und Lichtbildaufnahmen an die Genehmigung des Bürgermeisters gebunden. Bei Film- und Lichtbildaufnahmen gehe es jedoch begrifflich eindeutig um bewegte oder feste Bilder. Eine Ausdehnung der Einschränkung auch auf rein akustische Aufzeichnungen sei daher nicht statthaft, zumal dabei keine Bilder aufgezeichnet werden. Bei einer akustischen Aufzeichnung gehe es einerseits darum, dass sich der Beschwerdeführer nachträglich nochmals anhören könne, ob er Aussagen im Gemeinderat vollständig wahrgenommen und richtig verstanden habe, andererseits darum, nicht in Beweisnotstand zu geraten. Zum einen dürfe die belangte Behörde nicht von vornherein davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die am 27.2.2018 erstellten Audiodaten ganz oder teilweise veröffentlichen werde. Zum anderen stelle die Zugänglichmachung von Audiodateien auf der privaten Facebook-Seite des Beschwerdeführers keine Veröffentlichung dar, die mit Fernseh- oder Hörfunkaufnahmen bzw. –übertragunen gleichzusetzen sei, dies insbesondere aufgrund der technischen Unterschiede zwischen Rundfunktechnologien und Streamingdiensten. Somit habe der Bürgermeister diesbezüglich auch kein Untersagungsrecht. Des Weiteren habe im gegenständlichen Fall auch keine Störung vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe völlig ruhig im Zuhörerraum Platz genommen, das Aufnahmegerät in Form und Größe eines USB-Sticks eingeschaltet und in die Brusttasche gesteckt. Dieses Verhalten könne denkunmöglich als Störung qualifiziert werden. Keinesfalls dürfe der Bürgermeister den Zutritt zum Sitzungssaal versperren. Weiters habe sich die belangte Behörde bzw. der von ihr beauftragte Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes nicht einmal auf § 39 Abs 4 TGO berufen, sondern auf das Hausrecht. Dieses sei jedoch an öffentlichen Orten denkunmöglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes gewaltsam aus dem Sitzungsraum der Gemeinde Z entfernt worden sei, widerspreche klar dem staatlichen Gewaltmonopol. Allein Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien ermächtigt, einen Menschen unter den im § 37, 38 Abs 1 SPG normierten Voraussetzungen vom Ort der Störung wegzuweisen. Aufgrund des Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsprinzip des § 36 TGO seien auch sämtliche Beschlüsse in der Gemeinderatssitzung vom 27.02.2018 nichtig.Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach private Tonaufzeichnungen unzulässig seien, sei falsch und durch das Gesetz auch nicht gedeckt. Abgesehen von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und –übertragungen seien nur Film- und Lichtbildaufnahmen an die Genehmigung des Bürgermeisters gebunden. Bei Film- und Lichtbildaufnahmen gehe es jedoch begrifflich eindeutig um bewegte oder feste Bilder. Eine Ausdehnung der Einschränkung auch auf rein akustische Aufzeichnungen sei daher nicht statthaft, zumal dabei keine Bilder aufgezeichnet werden. Bei einer akustischen Aufzeichnung gehe es einerseits darum, dass sich der Beschwerdeführer nachträglich nochmals anhören könne, ob er Aussagen im Gemeinderat vollständig wahrgenommen und richtig verstanden habe, andererseits darum, nicht in Beweisnotstand zu geraten. Zum einen dürfe die belangte Behörde nicht von vornherein davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die am 27.2.2018 erstellten Audiodaten ganz oder teilweise veröffentlichen werde. Zum anderen stelle die Zugänglichmachung von Audiodateien auf der privaten Facebook-Seite des Beschwerdeführers keine Veröffentlichung dar, die mit Fernseh- oder Hörfunkaufnahmen bzw. –übertragunen gleichzusetzen sei, dies insbesondere aufgrund der technischen Unterschiede zwischen Rundfunktechnologien und Streamingdiensten. Somit habe der Bürgermeister diesbezüglich auch kein Untersagungsrecht. Des Weiteren habe im gegenständlichen Fall auch keine Störung vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe völlig ruhig im Zuhörerraum Platz genommen, das Aufnahmegerät in Form und Größe eines USB-Sticks eingeschaltet und in die Brusttasche gesteckt. Dieses Verhalten könne denkunmöglich als Störung qualifiziert werden. Keinesfalls dürfe der Bürgermeister den Zutritt zum Sitzungssaal versperren. Weiters habe sich die belangte Behörde bzw. der von ihr beauftragte Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes nicht einmal auf Paragraph 39, Absatz 4, TGO berufen, sondern auf das Hausrecht. Dieses sei jedoch an öffentlichen Orten denkunmöglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes gewaltsam aus dem Sitzungsraum der Gemeinde Z entfernt worden sei, widerspreche klar dem staatlichen Gewaltmonopol. Allein Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien ermächtigt, einen Menschen unter den im Paragraph 37, 38, Absatz eins, SPG normierten Voraussetzungen vom Ort der Störung wegzuweisen. Aufgrund des Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsprinzip des Paragraph 36, TGO seien auch sämtliche Beschlüsse in der Gemeinderatssitzung vom 27.02.2018 nichtig. Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlich Verhandlung den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, die Nichtigkeit der in der Sitzung vom 27.02.2018 gefällten Beschlüsse feststellen sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten nach der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der belangten Behörde die Aktenvorlage samt allfälligen Dokumentationen aufgetragen. Am 27.04.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, der Mitarbeiter der CC-AG DD und Inspektor EE einvernommen und der Bürgermeister der Gemeinde Z, FF als Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. An Beweisen wurden weiters eine e-mail-Korrespondenz, die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 27.02.2018 und ein baugleiches Muster jenes USB-Sticks mit Aufnahmefunktion der Marke „Tammano“ welcher vom Beschwerdeführer anlässlich der Gemeinderatssitzung am 27.2.2018 verwendet worden ist dargetan. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte in der Vergangenheit und auch gegenwärtig mehrfach Ausschnitte von selbst aufgezeichneten Tonaufnahmen von Gemeinderatssitzungen der Gemeinde Z auf der von Facebook betriebenen social-media Plattform unter dem account „Adresse 3“ zum freien download bzw streamen zu Verfügung. Der Zugriff auf diese Tonaufzeichnungen ist unbeschränkt und ohne Anmeldungsschritte für alle Internetnutzer möglich. Am 27.02.2018 fand im Gemeindeamt der Gemeinde Z in Tirol eine Sitzung des Gemeinderates unter Vorsitz des Bürgermeisters der Gemeinde Z, FF, in der Zeit von 19.33 Uhr bis 21.30 Uhr statt. Der Beschwerdeführer erschien zu dieser Sitzung, um deren Ablauf zum Zwecke der Veröffentlichung auf der Facebook-Seite „Adresse 3“ aufzuzeichnen. Er nahm im Zuhörerbereich Platz, schaltete ein Tonaufnahmegerät in Form und Größe eines USB-Sticks ein und steckte dieses in seine Brusttasche. Der Bürgermeister bemerkte diesen Umstand und fragte den Beschwerdeführer ob er die Sitzung des Gemeinderates aufnehmen würde. Nachdem der Beschwerdeführer diese Frage ausdrücklich bejahte, forderte der Bürgermeister den Beschwerdeführer auf, die Tonbandaufzeichnung der Gemeinderatssitzung unter Hinweis auf § 36 TGO zu unterlassen, was dieser jedoch wiederum ausdrücklich verweigerte. Auch die nochmalige Aufforderung des Bürgermeisters blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer erschien zu dieser Sitzung, um deren Ablauf zum Zwecke der Veröffentlichung auf der Facebook-Seite „Adresse 3“ aufzuzeichnen. Er nahm im Zuhörerbereich Platz, schaltete ein Tonaufnahmegerät in Form und Größe eines USB-Sticks ein und steckte dieses in seine Brusttasche. Der Bürgermeister bemerkte diesen Umstand und fragte den Beschwerdeführer ob er die Sitzung des Gemeinderates aufnehmen würde. Nachdem der Beschwerdeführer diese Frage ausdrücklich bejahte, forderte der Bürgermeister den Beschwerdeführer auf, die Tonbandaufzeichnung der Gemeinderatssitzung unter Hinweis auf Paragraph 36, TGO zu unterlassen, was dieser jedoch wiederum ausdrücklich verweigerte. Auch die nochmalige Aufforderung des Bürgermeisters blieb erfolglos. Daraufhin unterbrach der Bürgermeister um 19.40 die Gemeinderatssitzung und forderte den Beschwerdeführer auf, den Sitzungssaal zu verlassen. Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Infolgedessen beauftragte der Bürgermeister einen als Ordner anwesenden Mitarbeiter der CC-AG, Adresse 4, Y, mit der Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Sitzungssaal. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes forderte den Beschwerdeführer insgesamt dreimal auf, den Sitzungssaal bzw. das Gemeindeamt zu verlassen, welcher sich jedoch wortlos und kopfschüttelnd weigerte. Folglich ergriff der Ordner den Beschwerdeführer am Oberarm, zog ihn auf und führte diesen aus dem Gemeindeamt. Nachdem der Ordner den Beschwerdeführer am Oberarm ergriffen hatte, leistete der Beschwerdeführer keinen physischen Widerstand sondern ging selbst aus dem Sitzungszimmer und in weiterer Folge aus dem Gemeindeamt. Hinter dem Beschwerdeführer wurde die Eingangstür des Gemeindeamtes verschlossen und die Gemeinderatssitzung um 20.00 Uhr fortgesetzt. Der anwesende Ordner blieb jedoch im Bereich der Eingangstüre stehen. Nach dem Vorfall versuchte der Beschwerdeführer sich in Begleitung eines Polizeibeamten der PI X Zutritt zum Gemeindeamt zu verschaffen. Der davon verständigte Bürgermeister gestattete dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich den Zugang zum Gemeindeamt aber nur unter der Voraussetzung, dass er an der Gemeinderatssitzung nur wieder teilnehmen könne, wenn er sein Handy – gemeint Tonaufnahmegerät – draußen lasse. Dies lehnte der Beschwerdeführer allerdings ab. In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer den Bereich des Gemeindeamtes.Nach dem Vorfall versuchte der Beschwerdeführer sich in Begleitung eines Polizeibeamten der PI römisch zehn Zutritt zum Gemeindeamt zu verschaffen. Der davon verständigte Bürgermeister gestattete dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich den Zugang zum Gemeindeamt aber nur unter der Voraussetzung, dass er an der Gemeinderatssitzung nur wieder teilnehmen könne, wenn er sein Handy – gemeint Tonaufnahmegerät – draußen lasse. Dies lehnte der Beschwerdeführer allerdings ab. In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer den Bereich des Gemeindeamtes. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer von der Gemeinderatssitzung am 27.02.3018 Tonbandaufnahmen machen wollte ergab sich bereits aus seiner eigenen Aussage und wurde auch nicht bestritten. Ebenso sind die weiteren Handlungsabläufe wie Ermahnung, Ausschluss, Aufforderung den Saal zu verlassen und nachfolgend die Beiziehung eines Ordners um die Entfernung auch faktisch durchzusetzen sowohl vom Beschwerdeführer als vom Bürgermeister als Vertreter der belangten Behörde übereinstimmen geschildert worden. Weiters decken sich die Angaben des Zeugen DD und der Beschwerdeführers zu den Modalitäten der tatsächlichen Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Gemeindeamt. Es konnte weder eine wesentliche Gewaltanwendung des Ordners, sondern eben nur ein einfaches Ergreifen am Oberarm festgestellt werden. Die Annahme des Bürgermeisters der Gemeinde Z, dass der Ablauf der Gemeinderatssitzung mittels Tonaufnahmegerät zum Zwecke der Veröffentlichung auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers aufgezeichnet werden sollte, ist sowohl aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf diese Weise mehrmals Ausschnitte der Gemeinderatssitzungen veröffentlicht hatte als auch aufgrund des Umstandes der nicht nachvollziehbaren und unablässigen Weigerung auf das Tonaufnahmegerät zu verzichten, mehr als nur nachvollziehbar. Die Annahme, dass auch die verfahrensgegenständliche Tonaufnahme veröffentlicht werden sollte, entspricht daher der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Übrigen ist der Sachverhalt unstrittig und er ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, untermauert durch die Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 77/2017, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2017,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „§ 36 Öffentlichkeit
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
Abs 1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung fand am 27.02.2018 statt, die vorliegende Beschwerde wurde am 20.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und erweist sich daher im Sinne des § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG als rechtzeitig.Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung fand am 27.02.2018 statt, die vorliegende Beschwerde wurde am 20.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und erweist sich daher im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als rechtzeitig. 2. In der Sache: Für die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 27.02.2018 war als Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung für eine Verordnung nach § 74 TROG (Bausperre) angesetzt. Sofern ein Gemeinderat eine Verordnung nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen beschließt, setzt er dabei Akte die der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen sind. Weiters handelt es sich hierbei ganz eindeutig um eine hoheitliche Maßnahme. Insofern ist der Gemeinderat der Gemeinde Z für den Rahmen der hier zu behandelnden Ereignisse als Behörde anzusehen (in diesem Sinne auch VfGH v 16.06.2017, V74/2016).Für die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 27.02.2018 war als Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung für eine Verordnung nach Paragraph 74, TROG (Bausperre) angesetzt. Sofern ein Gemeinderat eine Verordnung nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen beschließt, setzt er dabei Akte die der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen sind. Weiters handelt es sich hierbei ganz eindeutig um eine hoheitliche Maßnahme. Insofern ist der Gemeinderat der Gemeinde Z für den Rahmen der hier zu behandelnden Ereignisse als Behörde anzusehen (in diesem Sinne auch VfGH v 16.06.2017, V74/2016). Vorauszuschicken ist, dass ein mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt das Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraussetzt bzw dass das mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (VwGH 20.10.2011, 2008/11/0159; VfSlg. 10.051). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Entfernung des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes. Dieser hat dabei im Auftrag eines öffentlichen Organs gehandelt, sodass auch dessen Handeln der Behörde zuzurechnen ist. Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Pflicht genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Betracht (VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Handlung von Hilfsorganen jener Staatsfunktion die diese Maßnahmen angeordnet hat, zuzuordnen (VfGH v 28.11.1988, B1355/88).Vorauszuschicken ist, dass ein mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt das Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraussetzt bzw dass das mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (VwGH 20.10.2011, 2008/11/0159; VfSlg. 10.051). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Entfernung des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes. Dieser hat dabei im Auftrag eines öffentlichen Organs gehandelt, sodass auch dessen Handeln der Behörde zuzurechnen ist. Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Pflicht genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Betracht (VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Handlung von Hilfsorganen jener Staatsfunktion die diese Maßnahmen angeordnet hat, zuzuordnen (VfGH v 28.11.1988, B1355/88). Vor diesem Hintergrund ist die Entfernung des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes, der als Ordner einer Gemeinderatssitzung beigegeben ist und der im Auftrag des Bürgermeisters eine sitzungspolizeiliche Maßnahme durchsetzt als Ausübung hoheitlicher Gewalt zu werten.
Er eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung.
Paragraph 37, TGO führt der Bürgermeister den Vorsitz im Gemeinderat. Er eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung.
Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig.
Paragraph 37, Absatz eins, TGO sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig.
Abs 4 TGO kann der Bürgermeister nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
Paragraph 39, Absatz 4, TGO kann der Bürgermeister nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. In Zusammenschau der auszugsweise zitierten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2011 wird deutlich, dass dem Bürgermeister als Vorsitzendem des Gemeinderates während der Gemeinderatssitzung die Handhabung der Sitzungspolizei obliegt (vergleiche insbesondere „Ruf zur Sache“, „das Wort entziehen“, „Ruf zur Ordnung“, „Ermahnung“, „störende Zuhörer entfernen lassen“, „den Zuhörerraum räumen lassen“). Dieser Begriff umschreibt die Berechtigung und die Pflicht des Vorsitzenden für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gemeinderates entsprechenden Anstandes im Sitzungssaal zu sorgen. Dementsprechend sollen die im § 39 TGO normierten sitzungspolizeilichen Maßnahmen den ordnungsmäßigen und störungsfreien Ablauf von Gemeinderatssitzungen gewährleisten. Dieser Zweck gebietet es, Störungen der Ordnung bzw des Anstandes bei Amtshandlungen unmittelbar mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen.In Zusammenschau der auszugsweise zitierten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2011 wird deutlich, dass dem Bürgermeister als Vorsitzendem des Gemeinderates während der Gemeinderatssitzung die Handhabung der Sitzungspolizei obliegt (vergleiche insbesondere „Ruf zur Sache“, „das Wort entziehen“, „Ruf zur Ordnung“, „Ermahnung“, „störende Zuhörer entfernen lassen“, „den Zuhörerraum räumen lassen“). Dieser Begriff umschreibt die Berechtigung und die Pflicht des Vorsitzenden für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gemeinderates entsprechenden Anstandes im Sitzungssaal zu sorgen. Dementsprechend sollen die im Paragraph 39, TGO normierten sitzungspolizeilichen Maßnahmen den ordnungsmäßigen und störungsfreien Ablauf von Gemeinderatssitzungen gewährleisten. Dieser Zweck gebietet es, Störungen der Ordnung bzw des Anstandes bei Amtshandlungen unmittelbar mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen. Wie der Bestimmung des § 36 Abs 1 TGO zu entnehmen ist, ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Nach grammatischer Auslegung definiert der Begriff „Hörfunkaufnahme“ die Aufnahme von Tönen wie Sprache und Musik, die zeitversetzt im Hörfunk gesendet werden sollen. Allerdings ist bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift auch der jeweilige Schutzzweck zu beachten.Wie der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, TGO zu entnehmen ist, ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Nach grammatischer Auslegung definiert der Begriff „Hörfunkaufnahme“ die Aufnahme von Tönen wie Sprache und Musik, die zeitversetzt im Hörfunk gesendet werden sollen. Allerdings ist bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift auch der jeweilige Schutzzweck zu beachten. Einer vergleichbaren Bestimmung folgend ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch § 228 Abs 4 StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet verboten (OGH 06.03.2006, 10 Bkd 2/05). Diese Rechtsprechung ist auf den gegensätzlichen Fall übertragbar, zumal der Schutzzweck des § 36 TGO darin besteht, den störungsfreien Ablauf einer Gemeinderatssitzung sowie die Freiheit der Willensbildung der Mitglieder des Gemeinderates frei von medialem Druck zu gewährleisten. Bloße Tonaufnahmen durch Zuhörer sind grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftig. Wenn allerdings zu befürchten ist, dass die Tonaufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung – in welchem Medium auch immer – geschieht, ist von einer zustimmungsbedürftigen Hörfunkaufnahme auszugehen.Einer vergleichbaren Bestimmung folgend ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch Paragraph 228, Absatz 4, StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet verboten (OGH 06.03.2006, 10 Bkd 2/05). Diese Rechtsprechung ist auf den gegensätzlichen Fall übertragbar, zumal der Schutzzweck des Paragraph 36, TGO darin besteht, den störungsfreien Ablauf einer Gemeinderatssitzung sowie die Freiheit der Willensbildung der Mitglieder des Gemeinderates frei von medialem Druck zu gewährleisten. Bloße Tonaufnahmen durch Zuhörer sind grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftig. Wenn allerdings zu befürchten ist, dass die Tonaufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung – in welchem Medium auch immer – geschieht, ist von einer zustimmungsbedürftigen Hörfunkaufnahme auszugehen. Ausgehend von der oben angeführten Rechtsansicht zur Auslegung der verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmung sowie vom festgestellten Sachverhalt kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgenden Schluss: Im gegenständlichen Fall ist der Bürgermeister der Gemeinde Z als Vorsitzender des Gemeinderates im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe sowie für die Wahrung des Anstandes notwendigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen zu setzen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte am 27.02.2018 an der Gemeinderatssitzung im Gemeindeamt der Gemeinde Z in Tirol teilzunehmen und den Verlauf dieser Sitzung mittels Tonaufnahmegerätes zum Zwecke der Veröffentlichung auf der von ihm betriebenen Facebook-Seite „Adresse 3“ aufzuzeichnen. Eine Tonaufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung auf Facebook stellt allerdings eine dem Genehmigungsrecht des Bürgermeisters unterliegende Hörfunkaufnahme, zumal die beabsichtigte Tonaufnahme gerade den Zweck verfolgt, das Zulässigkeitskriterium für Hörfunkaufnahmen zu umgehen. Eine Genehmigung des Bürgermeisters lag im gegenständlichen Fall nicht vor, somit war die Hörfunkaufnahme unzulässig.
Abs 4 TGO kann der Bürgermeister nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Unter einer Störung im Sinne des § 39 Abs 4 TGO sind nicht nur Handlungen wie Zwischenrufe, Beschimpfungen, Lärmerregungen oder ungebührliches Verhalten zu verstehen, sondern entsprechend dem Normzweck des § 36 TGO jedes Verhalten, dass den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf einer Gemeinderatssitzung oder die freie Willensbildung der Mitglieder des Gemeinderates beeinträchtigt. Im gegenständlichen Fall führte die beabsichtigte Tonaufnahme zum Einschreiten des Bürgermeisters, die Weigerung des Beschwerdeführers nach zweimaliger Ermahnung hingegen sogar zur Unterbrechung der Gemeinderatssitzung. Daher waren sowohl die Tonaufnahme an sich als auch die Weigerung der Unterlassung als Störung zu qualifizieren.
Paragraph 39, Absatz 4, TGO kann der Bürgermeister nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Unter einer Störung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, TGO sind nicht nur Handlungen wie Zwischenrufe, Beschimpfungen, Lärmerregungen oder ungebührliches Verhalten zu verstehen, sondern entsprechend dem Normzweck des Paragraph 36, TGO jedes Verhalten, dass den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf einer Gemeinderatssitzung oder die freie Willensbildung der Mitglieder des Gemeinderates beeinträchtigt. Im gegenständlichen Fall führte die beabsichtigte Tonaufnahme zum Einschreiten des Bürgermeisters, die Weigerung des Beschwerdeführers nach zweimaliger Ermahnung hingegen sogar zur Unterbrechung der Gemeinderatssitzung. Daher waren sowohl die Tonaufnahme an sich als auch die Weigerung der Unterlassung als Störung zu qualifizieren. Im Ergebnis erfolgte die Entfernung aus dem Gemeinderatssaal rechtskonform und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).
G-AufwErsV beträgt die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand). Im vorliegenden Fall erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war dem Beschwerdeführer daher ein Verwaltungsaufwand von insgesamt EUR 887,20 aufzuerlegen.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG).
Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV beträgt die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand). Im vorliegenden Fall erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war dem Beschwerdeführer daher ein Verwaltungsaufwand von insgesamt EUR 887,20 aufzuerlegen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob der Ausschluss und die Entfernung des Beschwerdeführer aus einer Gemeinderatssitzung berechtigt war. Der in der Entscheidung zitierten Judikatur folgend findet sich ausreichend Judikatur zur Beantwortung dieser Frage. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher in der gegenständlichen Entscheidung an der einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts orientiert. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.0639.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.