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{'item': 'LVwG-2018/23/0560-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/0560-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Waldmüller/Baldauf Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 31.01.2018, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind im vorliegenden Fall Euro 30,00 zu leisten. 3. Die Kosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, werden der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 39,50 vorgeschrieben. 4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Am 05.04.2016 wurde im Betrieb DD GmbH in Y, Adresse 3, im Zuge einer Lebensmittelkontrolle Proben, ua der gegenständliche Kakao schwach entölt von EE gezogen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, 4020 Linz, Wieningerstraße 8, zur Untersuchung vorgelegt. Diese legte der Lebensmittelaufsichtsbehörde mit 12.05.2016 das amtliche Untersuchungszeugnis, Auftragsnummer *****, inkludierend Prüfbericht/Befund und Gutachten zu Probenummer *****-001 vor, aus dem hervorgeht, dass die Probe „Kakao schwach entölt von EE“, Probe-Nr. *****/16, hinsichtlich der Kennzeichnung nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 1169/2011 entspricht.Diese legte der Lebensmittelaufsichtsbehörde mit 12.05.2016 das amtliche Untersuchungszeugnis, Auftragsnummer *****, inkludierend Prüfbericht/Befund und Gutachten zu Probenummer *****-001 vor, aus dem hervorgeht, dass die Probe „Kakao schwach entölt von EE“, Probe-Nr. *****/16, hinsichtlich der Kennzeichnung nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 1169 aus 2011, entspricht. Mit Schreiben vom 18.05.2016 an den Beschuldigten, die Kennzeichnung des beanstandeten Produktes zu ändern, übermittelte dessen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.06.2016 eine Stellungnahme zur Kennzeichnung des Produktes „EE Kakao schwach entölt“ der SGS Institut Fresenius Austria GmbH, das aufgrund des Gutachtens der AGES GmbH, Auftragsnummer *****-001, erstellt wurde. Mit Schriftsatz vom 23.06.2016 ersuchte die Stadt Y, Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen das Stadtmagistrat Y wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr 1169/2011 gegen den Verantwortlichen des Betriebes DD GmbH, Y, Adresse 3, ein Strafverfahren einzuleiten.Mit Schriftsatz vom 23.06.2016 ersuchte die Stadt Y, Amt für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen das Stadtmagistrat Y wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr 1169 aus 2011, gegen den Verantwortlichen des Betriebes DD GmbH, Y, Adresse 3, ein Strafverfahren einzuleiten. Mit Rechtfertigung vom 30.08.2016 machte der handelsrechtliche Geschäftsführer FF Frau AA als verantwortlich Beauftragte nach § 9 VStG namhaft.Mit Rechtfertigung vom 30.08.2016 machte der handelsrechtliche Geschäftsführer FF Frau AA als verantwortlich Beauftragte nach Paragraph 9, VStG namhaft. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 28.09.2017 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 03.10.2016 das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, zumal die Bezeichnung „Kakao“ nach § 1 Abs 2 lit a Schokoladeverordnung als Sachbezeichnung zulässig sei. Des Weiteren bezwecke die Bezeichnung „schwach entölt“, die gegenständliche Ware von der rechtlich zulässigen „stark entölten“ Ware zu unterscheiden.Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 28.09.2017 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 03.10.2016 das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, zumal die Bezeichnung „Kakao“ nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Schokoladeverordnung als Sachbezeichnung zulässig sei. Des Weiteren bezwecke die Bezeichnung „schwach entölt“, die gegenständliche Ware von der rechtlich zulässigen „stark entölten“ Ware zu unterscheiden. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.01.2018, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt:Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.01.2018, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt: „Sie sind seitens der DD GmbH (Lebensmittelunternehmer) mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 4, gemäß § 9 Abs 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften in deren Geschäftsbetrieb (Handelsgeschäft) in Y, Adresse 3, bestellte verantwortlich Beauftragte.„Sie sind seitens der DD GmbH (Lebensmittelunternehmer) mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 4, gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften in deren Geschäftsbetrieb (Handelsgeschäft) in Y, Adresse 3, bestellte verantwortlich Beauftragte. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die DD GmbH als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) ein durch die Firma EE AG in W, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar vier Packungen (Kunststoffbeutel in Kartonfaltschachteln) mit jeweils ca. 125 Gramm Kakaopulver – es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an Endverbraucher bestimmt - am 05.04.2016 um 11:40 Uhr in deren Handelsgeschäft in Y, Adresse 3, in einem dortigen Verkaufsregal insofern unzulässigerweise unter der Bezeichnung (Art 9 Abs. 1 LMIV) „Kakao schwach entölt von EE“ durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, als für dieses Lebensmittel gemäß seiner Beschaffenheit unter Bedachtnahme auf Art. 17 LMIV und § 1 Z. 2 lit.

  1. a)der Schokoladenverordnung lediglich die Bezeichnung (Art. 9 Abs. 1 LMIV) „Kakaopulver“ zulässig gewesen wäre.In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die DD GmbH als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) ein durch die Firma EE AG in W, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar vier Packungen (Kunststoffbeutel in Kartonfaltschachteln) mit jeweils ca. 125 Gramm Kakaopulver – es war dieses Lebensmittel für die Lieferung bzw. Abgabe an Endverbraucher bestimmt - am 05.04.2016 um 11:40 Uhr in deren Handelsgeschäft in Y, Adresse 3, in einem dortigen Verkaufsregal insofern unzulässigerweise unter der Bezeichnung (Artikel 9, Absatz eins, LMIV) „Kakao schwach entölt von EE“ durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, als für dieses Lebensmittel gemäß seiner Beschaffenheit unter Bedachtnahme auf Artikel 17, LMIV und Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a,) der Schokoladenverordnung lediglich die Bezeichnung (Artikel 9, Absatz eins, LMIV) „Kakaopulver“ zulässig gewesen wäre. Sie haben dadurch als bestellte verantwortlich Beauftrage der DD GmbH folgende Verwaltungsübertretung(
  2. en)begangen: Art 9 Abs. 1 lit
  3. a)LMIV“Artikel 9, Absatz eins, Litera a,) LMIV“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Zudem wurde der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem § 64 VStG mit Euro 15,00 bestimmt und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von Euro 165,90 an die AGES GmbH verpflichtet, somit insgesamt zur Leistung von Euro 330,90.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Zudem wurde der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem Paragraph 64, VStG mit Euro 15,00 bestimmt und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von Euro 165,90 an die AGES GmbH verpflichtet, somit insgesamt zur Leistung von Euro 330,90. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, das Straferkenntnis nach seinem gesamten Inhalt anzufechten und führte als Anfechtungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung an. Die beanstandete Kennzeichnung sei richtig, zumal nach § 1 Abs 2 lit a „Kakao“ und „Kakaopulver“ in der Überschrift gleich gestellt seien. Hinsichtlich der Bezeichnung „schwach entölt“ würden zwar keine gesetzlichen Bestimmungen existieren, ein Hinweis bezwecke aber die gegenständliche Ware von der „stark entölten“ zu unterscheiden. Der Hersteller liefere beide Varianten, sodass es für den Konsumenten wünschenswert wäre, dass diese in keiner Norm verbotene Zusatzangabe am Etikett gemacht werde.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, das Straferkenntnis nach seinem gesamten Inhalt anzufechten und führte als Anfechtungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung an. Die beanstandete Kennzeichnung sei richtig, zumal nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, „Kakao“ und „Kakaopulver“ in der Überschrift gleich gestellt seien. Hinsichtlich der Bezeichnung „schwach entölt“ würden zwar keine gesetzlichen Bestimmungen existieren, ein Hinweis bezwecke aber die gegenständliche Ware von der „stark entölten“ zu unterscheiden. Der Hersteller liefere beide Varianten, sodass es für den Konsumenten wünschenswert wäre, dass diese in keiner Norm verbotene Zusatzangabe am Etikett gemacht werde. Die Beschuldigte unterziehe sämtliche in ihren Verantwortungsbereich fallende Waren einer ständigen Qualitäts- und Kennzeichnungskontrolle mit in Auftrag gegebenen Gutachten. Deshalb treffe die Beschuldigte kein Verschulden und werde der Antrag gestellt, das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Anschluss das Verfahren einzustellen. Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter weiters vor, dass der Spruch nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspreche, zumal das Straferkenntnis der Stadt Y im Spruch nicht festgestellt habe, um welches Produkt es sich dabei konkret gehandelt habe und lediglich folgende Ausführung getroffen wurde: „… hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar vier Packungen (Kunststoffbeutel in Kartonfaltschachteln) mit jeweils ca. 125 Gramm Kakaopulver … unter der Bezeichnung ‚Kakao schwach entölt von EE‘ …“. Zudem sei das Produkt weder durch ein Mindesthaltbarkeitsdatum noch durch eine Chargennummer oder sonst ein individualisiertes Merkmal umschrieben.Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter weiters vor, dass der Spruch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG entspreche, zumal das Straferkenntnis der Stadt Y im Spruch nicht festgestellt habe, um welches Produkt es sich dabei konkret gehandelt habe und lediglich folgende Ausführung getroffen wurde: „… hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar vier Packungen (Kunststoffbeutel in Kartonfaltschachteln) mit jeweils ca. 125 Gramm Kakaopulver … unter der Bezeichnung ‚Kakao schwach entölt von EE‘ …“. Zudem sei das Produkt weder durch ein Mindesthaltbarkeitsdatum noch durch eine Chargennummer oder sonst ein individualisiertes Merkmal umschrieben. Dem Spruch mangle es an einer nötigen Konkretisierung. Aufgrund der Probeziehung am 05.04.2016 sei eine Richtigstellung des Spruches wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich. Am 12.04.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin GG weiters ausführte, dass in populärwissenschaftlichen Internetseiten, Foren und in Fachkreisen bei Kakaopulver mit ca. 20 % Kakaobutter die Bezeichnung „schwach entölt“ verwendet werde und habe diese Bezeichnung daher bereits Verkehrsgeltung erlangt und legte als Beweis die Ausdrucke der Internetseiten „„stern.de“ und „gepa.de“ vor. Die genannte Bezeichnung sei sachlich richtig, weil der natürliche Kakaobutteranteil in Kakaobohnen deutlich höher sei als die angegebenen 20 – 22 % und das vorliegende Produkt daher entölt sei. Darüber werde auch am Produkt erklärt, worin der Unterschied zwischen „stark und schwach entölt“ bestehe. Die Kosten der AGES GmbH seien zudem nicht gerechtfertigt, zumal sich nach dem Gutachten ergebe, dass es dem beanstandeten Produkt lediglich an der richtigen Kennzeichnung mangle. Das Fehlen einzelner Kennzeichnungsmerkmale nach der Schokoladeverordnung bzw LMIV stelle eine rechtliche Beurteilung dar, welche kein Sachverständigengutachten benötige. Das Erstellen von Rechtsgutachten sei dem österreichischen Recht gänzlich fremd. Gem § 24 LMSVG habe sich der Landeshauptmann besonders geschulter Organe zu bedienen, welche die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen haben. Eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes sei aber, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die Kosten der AGES GmbH seien zudem nicht gerechtfertigt, zumal sich nach dem Gutachten ergebe, dass es dem beanstandeten Produkt lediglich an der richtigen Kennzeichnung mangle. Das Fehlen einzelner Kennzeichnungsmerkmale nach der Schokoladeverordnung bzw LMIV stelle eine rechtliche Beurteilung dar, welche kein Sachverständigengutachten benötige. Das Erstellen von Rechtsgutachten sei dem österreichischen Recht gänzlich fremd. Gem Paragraph 24, LMSVG habe sich der Landeshauptmann besonders geschulter Organe zu bedienen, welche die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen haben. Eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes sei aber, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist mit Wirksamkeit vom 01.04.2014 zur verantwortlich Beauftragten für die Filialen der DD GmbH und damit auch für die Filiale in Y, Adresse 3, bestellt worden. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist sie im Lebensmittelbereich für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften, insbesondere für die Einhaltung von Verordnungen, die auf Basis des LMSVG erlassen wurden, verantwortlich. Am 05.04.2016 wurde in der Filiale der DD GmbH, Adresse 3, eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Im Zuge dessen wurden ua 4 Packungen des Produktes „Kakao schwach entölt“ – ein durch die Firma EE AG in W hergestelltes und vermarktetes Produkt – mit einem Kakaobutteranteil von 20 – 22 Prozent und ca. 125 Gramm Kakaopulver, das für die Lieferung bzw Abgabe an den Endverbraucher bestimmt war und durch Anbieten zum Verkauf in den Verkehr gebracht wurde, vom Lebensmittelaufsichtsorgan Carmen Schatz aus einem Verkaufsregal zur Probe entnommen. Die AGES GmbH legte am 12.05.2016 das amtliche Untersuchungszeugnis und wurden beim gegenständlichen Kakao mit der Probennummer *****-001, Mindesthaltbarkeitsdatum 23.11.17, Los/Charge/MHD 23 11 17 3, keine Qualitätsmängel, jedoch hinsichtlich der Kennzeichnung ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr 1169/2011 festgestellt. Die AGES GmbH legte am 12.05.2016 das amtliche Untersuchungszeugnis und wurden beim gegenständlichen Kakao mit der Probennummer *****-001, Mindesthaltbarkeitsdatum 23.11.17, Los/Charge/MHD 23 11 17 3, keine Qualitätsmängel, jedoch hinsichtlich der Kennzeichnung ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr 1169 aus 2011, festgestellt. Die durchgeführte Untersuchung bestand aus einer Beschreibung des Produktes (Prüfbericht/Befund) sowie aus einer Kennzeichnungsprüfung (einseitiges Gutachten). Mit der vom Landesverwaltungsgericht Tirol angeforderten Stellungnahme vom 08.05.2018 wurden für die Beschreibung der Probe 25 Punkte (EUR 39,5) vorgeschrieben. Für die Überprüfung der Kennzeichnung nach LMSVG-relevanten Vorschriften wurden die Kosten für 43,7 Minuten Gutachter/Innenzeit vorgeschrieben. Als Grundlage für die Kalkulation der Gutachter/Innenzeit wurden 110 Punkte (EUR 173,8) herangezogen. Mit Gebührenanspruch vom 13.05.2016 machte die AGES GmbH für die Beschreibung von Lebensmitteln einen Betrag von Euro 39,50 und für die Kennzeichnungsprüfung hinsichtlich LMSVG-relevanter Vorschriften einen Betrag von Euro 126,40, sohin insgesamt Euro 165,90 geltend. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellung der durchgeführten Untersuchung sowie der Beträge ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus der vorgelegten Stellungnahme des Institutes für Lebensmittelsicherheit Linz vom 08.05.2018 sowie dem schriftlichen Gebührenanspruch vom 13.05.2016. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: § 5Paragraph 5 Schuld

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 9Paragraph 9 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. § 19Paragraph 19 Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl I Nr. 13/2006, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: § 4Paragraph 4 Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
(1)Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. § 90Paragraph 90 Tatbestände …
(3)Wer
  1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
  2. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. … Anlage Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins … Teil 1
  3. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom
  4. November 2011);
  5. Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 aus 2006, und (EG) Nr. 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608 aus 2004, der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom
  6. November 2011); Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Oktober 2011 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, des europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Oktober 2011 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: Artikel 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1)Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend: a) die Bezeichnung des Lebensmittels; Artikel 17 Bezeichnung des Lebensmittels
(1)Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Schokoladeverordnung) StF: BGBl. II Nr. 628/2003 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Schokoladeverordnung) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 628 aus 2003, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für folgende Kakao- und Schokoladeerzeugnisse:Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für folgende Kakao- und Schokoladeerzeugnisse: … 2.
  1. a)Kakaopulver, Kakao Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9% Wasser enthält.
  2. b)fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao Kakaopulver mit weniger als 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen. V.römisch fünf. Erwägungen: Bei der Herstellung von Kakao durchläuft die Kakaofrucht verschiedene Arbeitsprozesse. In den letzten Schritten wird die Kakaobohne gemahlen, wobei durch die Reibung und damit entstehende Wärme die Kakaobutter schmilzt und eine flüssige Kakaomasse entsteht, bei der anschließend unter hohem Druck die Kakaobutter herausgepresst wird. Übrig bleibt der fettreduzierte Kakaopresskuchen, der durch weiters zermahlen zu Kakaopulver verarbeitet wird. Je nachdem wie lange und unter welchem Druck die Kakaomasse gepresst wird, entstehen die zwei üblichen Handelssorten, nämlich schwach entölter Kakao mit einem Fettanteil von 20 – 22 Prozent und stark entölter Kakao mit einem Fettanteil von 10 – 12 Prozent. Entsprechend dieser beiden Kakaosorten ist gem § 1 Z 2 lit a Schokoladeverordnung für Kakaopulver mit einem Mindestgehalt von 20 % Kakaobutter bei entsprechender Trockenmasse und Wasseranteil die Bezeichnung „Kakao“ oder „Kakaopulver“ zulässig. Bei einem Kakaobutteranteil von weniger als 20 % sieht die Verordnung gem § 1 Z 2 lit b leg cit die Bezeichnungen, „fettarmer oder mageres Kakaopulver“, „fettarmer oder magerer Kakao“, „stark entöltes Kakaopulver“ oder „stark entölter Kakao“ vor. Die Schokoladeverordnung wurde aufgrund der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 erlassen und hat die Bezeichnungen des § 1 der Schokoladeverordnung wortgleich der Richtlinie entnommen. Auch in Deutschland finden sich in der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 idgF die gleichlautenden Regelungen.Entsprechend dieser beiden Kakaosorten ist gem Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, Schokoladeverordnung für Kakaopulver mit einem Mindestgehalt von 20 % Kakaobutter bei entsprechender Trockenmasse und Wasseranteil die Bezeichnung „Kakao“ oder „Kakaopulver“ zulässig. Bei einem Kakaobutteranteil von weniger als 20 % sieht die Verordnung gem Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, leg cit die Bezeichnungen, „fettarmer oder mageres Kakaopulver“, „fettarmer oder magerer Kakao“, „stark entöltes Kakaopulver“ oder „stark entölter Kakao“ vor. Die Schokoladeverordnung wurde aufgrund der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 erlassen und hat die Bezeichnungen des Paragraph eins, der Schokoladeverordnung wortgleich der Richtlinie entnommen. Auch in Deutschland finden sich in der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 idgF die gleichlautenden Regelungen. Nach der Ansicht der AGES GmbH und der belangten Behörde sei das gegenständliche Produkt mit „Kakaopulver“ zu bezeichnen. Treffend wird in der Stellungnahme der SGS Institut Fresenius Austria GmbH und auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass auch die Bezeichnung „Kakao“ zulässig ist. Da im Handel die beiden Kakaosorten angeboten werden, ist zur Unterscheidung von zwei Sorten ausreichend, eine Sorte durch nähere Hinweise – wie im konkreten Fall durch „fettarm“, „mager“ oder „stark entölt“ – zu bezeichnen. Eine zusätzliche Bezeichnung, wie von der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gewünscht, ist daher nicht notwendig und würde zudem den Verbraucher in die Irre führen, zumal mit Hinweisen „stark entölt“ und „schwach entölt“ der Eindruck entsteht, wie selbst in der Stellungnahme der SGS Institut Fresenius Austria GmbH angenommen, dass auch ein nicht entölter Kakao im Handel erhältlich sei. Wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bereits treffend ausgeführt hat, weist die Kakaobohne einen höheren Fettgehalt auf, als der fettreichere schwach entölte Kakao. Vor dem Pressen hat die Kakaomasse nämlich einen Fettgehalt von ca. 52 %. Ein nicht entölter Kakao kann nicht hergestellt werden, zumal sich ein Kakaopresskuchen von mehr als 30 % nicht zu Kakaopulver verarbeiten lässt, weil er Klumpen würde. (https://www.theobroma-cacao.de/wissen/herstellung/kakaopulverherstellung/) Die in der Stellungnahme der SGS Institut Fresenius Austria GmbH vertretene Ansicht, dass die Bezeichnung „schwach entölt“ weder täuschend noch irreführend sei, liegt daher nicht vor. Da gem § 1 Abs 2 Z 1 lit a Schokoladeverordnung für Kakao bzw Kakaopulver mit wenigsten 20 % Kakaobutter eine rechtliche Bezeichnung nach Art 9 Abs 1 lit a LMIV vorgesehen ist, ist diese gem Art 17 LMIV zu verwenden. Deshalb gelangt Satz 2 leg cit die „verkehrsübliche Bezeichnung“ nicht zur Anwendung.Da gem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Schokoladeverordnung für Kakao bzw Kakaopulver mit wenigsten 20 % Kakaobutter eine rechtliche Bezeichnung nach Artikel 9, Absatz eins, Litera a, LMIV vorgesehen ist, ist diese gem Artikel 17, LMIV zu verwenden. Deshalb gelangt Satz 2 leg cit die „verkehrsübliche Bezeichnung“ nicht zur Anwendung. Zudem ist gemäß Art 2 Abs 1 lit o LMIV für die „verkehrsübliche Bezeichnung“ notwendig, dass diese von den Verbrauchern im Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass es einer weiteren Erläuterung bedarf. Daher ist eine Verkehrsgeltung in populärwissenschaftlichen Internetseiten, Foren und in Fachkreisen, die die Bezeichnung „schwach entölter Kakao“ für einen Kakao mit ca 20 % Kakaobutter verwenden, nicht ausreichend.Zudem ist gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera o, LMIV für die „verkehrsübliche Bezeichnung“ notwendig, dass diese von den Verbrauchern im Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass es einer weiteren Erläuterung bedarf. Daher ist eine Verkehrsgeltung in populärwissenschaftlichen Internetseiten, Foren und in Fachkreisen, die die Bezeichnung „schwach entölter Kakao“ für einen Kakao mit ca 20 % Kakaobutter verwenden, nicht ausreichend. Der Spruch ist gem § 44a VStG ausreichend konkretisiert, zumal das gegenständliche Produkt mit „Kakao schwach entölt“ von EE mit jeweils 125 Gramm hinreichend bestimmt ist. Überdies ist nach der Schokoladeverordnung nur die Bezeichnung „Kakao“ bzw „Kakaopulver“ zulässig und ist das Produkt mit zusätzlichen Angaben des Herstellers und Vermarkters „EE“ und Mengenangabe von 125 Gramm ausreichend bestimmt. Auch die SGS Institut Fresenius GmbH bezeichnet in ihrer Stellungnahme das gegenständliche Produkt „nur“ mit „EE Kakao schwach entölt“.Der Spruch ist gem Paragraph 44 a, VStG ausreichend konkretisiert, zumal das gegenständliche Produkt mit „Kakao schwach entölt“ von EE mit jeweils 125 Gramm hinreichend bestimmt ist. Überdies ist nach der Schokoladeverordnung nur die Bezeichnung „Kakao“ bzw „Kakaopulver“ zulässig und ist das Produkt mit zusätzlichen Angaben des Herstellers und Vermarkters „EE“ und Mengenangabe von 125 Gramm ausreichend bestimmt. Auch die SGS Institut Fresenius GmbH bezeichnet in ihrer Stellungnahme das gegenständliche Produkt „nur“ mit „EE Kakao schwach entölt“. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wurde im amtlichen Untersuchungszeugnis der AGES GmbH mit 23.11.2017 angegeben, ist aber im gegenständlichen Fall für die Individualisierung des Produktes nicht erforderlich, zumal das gesamte Produkt falsch gekennzeichnet ist. Eine Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Chargennummer würde den Eindruck erwecken, dass nur die mit dem Haltbarkeitsdatum angegebenen Produkte falsch gekennzeichnet sind und die anderen den gesetzlichen Normen entsprechen. Zudem erachtet auch die SGS Institut Fresenius GmbH in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2016 nicht für notwendig, das Haltbarkeitsdatum, trotz Bezugnahme zum amtlichen Untersuchungszeugnis der AGES GmbH mit der Auftragsnummer *****-001 und damit Möglichkeit das Mindesthaltbarkeitsdatum anzuführen, Angaben dazu zu machen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urkunde vom 01.04.2014 gem § 9 Abs 2 VStG zur verantwortlich Beauftragten der DD GmbH bestellt und ist daher im Lebensmittelbereich für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften, insbesondere für die Einhaltung von Verordnungen, die aufgrund des LMSVG erlassen wurden verantwortlich. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urkunde vom 01.04.2014 gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur verantwortlich Beauftragten der DD GmbH bestellt und ist daher im Lebensmittelbereich für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften, insbesondere für die Einhaltung von Verordnungen, die aufgrund des LMSVG erlassen wurden verantwortlich. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Hinsichtlich der Angabe der Beschuldigten, dass sie kein Verschulden treffe, zumal sie Gutachten in Auftrag gegeben habe, ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht durch die Stellungnahme der SGS Institut Fresenius Austria GmbH der Verantwortung entziehen kann, zumal dieses mit 13.06.2016 datiert ist und daher erst nach dem Tatzeitpunkt, dem 05.04.2016 eingeholt wurde. Andere Nachweise wurden seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Somit hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten und ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG sieht für Übertretungen nach der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 einen Strafrahmen bis Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis 100.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG sieht für Übertretungen nach der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, einen Strafrahmen bis Euro 50.000,00, im Wiederholungsfall bis 100.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffenden Bestimmungen des Lebensmittelrechts sicherstellen sollen, dass die gesetzlich normierten Kennzeichnungen eingehalten werden, um auch Irreführungen vorzubeugen. Der Verwaltungsstrafregisterauszug der Beschwerdeführerin weist 10 Übertretungen nach dem LMSVG aus. Die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen, zumal der Grund der Verzögerung nicht in die Sphäre der Beschwerdeführerin oder ihres Rechtsvertreters fällt. Hinsichtlich der Verwaltungsvorstrafen liegt aufgrund des höheren Strafrahmens im Wiederholungsfall wegen dem Doppelverwertungsverbot kein Erschwerungsgrund und bezüglich des Verschuldens Fahrlässigkeit vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung war folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien hat sich gegen die durch die Strafbehörde bereits verhängten milden Geldstrafe von Euro 150,00 keine Bedenken ergeben, zumal der gesetzliche Strafrahmen des § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG im Wiederholungsfall von bis zu Euro 100.000,00 lediglich mit 0,15 % ausgeschöpft wurde. Die Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen.Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien hat sich gegen die durch die Strafbehörde bereits verhängten milden Geldstrafe von Euro 150,00 keine Bedenken ergeben, zumal der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG im Wiederholungsfall von bis zu Euro 100.000,00 lediglich mit 0,15 % ausgeschöpft wurde. Die Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Zumal das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht unbedeutend ist, kommt eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Zumal das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht unbedeutend ist, kommt eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 20 % der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Der Kostenspruch stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 20 % der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Da für den gegenständlichen Kakao lediglich die Bezeichnungen „Kakao“ bzw „Kakaopulver“ zulässig sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden nach § 1 Gebührentarifverordnung in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro. Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden nach Paragraph eins, Gebührentarifverordnung in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro. Nach § 2 Abs 1 Gebührentarifverordnung sind in den Beträgen dieser Verordnung der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten. § 2 Abs 2 Gebührentarifverordnung bestimmt, dass für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen sind. Für Begutachten, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind nach § 2 Abs 3 Gebührentarifverordnung pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen. Für angefangene Stunden ist nach § 2 Abs 4 Gebührentarifverordnung der anteilige Stundensatz zu verrechnen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Gebührentarifverordnung sind in den Beträgen dieser Verordnung der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten. Paragraph 2, Absatz 2, Gebührentarifverordnung bestimmt, dass für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen sind. Für Begutachten, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind nach Paragraph 2, Absatz 3, Gebührentarifverordnung pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen. Für angefangene Stunden ist nach Paragraph 2, Absatz 4, Gebührentarifverordnung der anteilige Stundensatz zu verrechnen. In der Anlage zur Gebührentarifverordnung werden Tätigkeiten aufgelistet, die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle durchgeführt werden und diese mit Punkten bewertet. Für den vorliegenden Fall sind nachfolgende Ziffern der Anlage zur Gebührentarifverordnung von Relevanz: Z 101 – bewertet mit 25 Punkten:Ziffer 101, – bewertet mit 25 Punkten: Allgemeine Beschreibung von Proben inklusive der Feststellung der Maße, des Gewichtes (brutto, tara, netto), des Volumens; Beschreibung von Verpackungen, Anfertigen von Kopien von Verpackungen, von Beipacktexten; Temperaturmessung; uä. Unter Zugrundelegung der auszugsweise zitierten Bestimmungen sowie der getroffenen Feststellungen kommt das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgendem Schluss: Für die Beschreibung des gegenständlichen Produktes ist Z 101 der Gebührentarifverordnung maßgeblich, dies insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung „Beschreibung von Verpackungen“. Somit ist dafür eine Punktezahl von 25 (EUR 39,50) zu vergeben. Für die Beschreibung des gegenständlichen Produktes ist Ziffer 101, der Gebührentarifverordnung maßgeblich, dies insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung „Beschreibung von Verpackungen“. Somit ist dafür eine Punktezahl von 25 (EUR 39,50) zu vergeben. Wie bereits festgestellt, erstellte das Institut für Lebensmittelsicherheit Linz ein einseitiges Gutachten, in dem der Schluss gezogen wurde, die Beschreibung des Produktes entspreche nicht den Anforderungen (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher (LMIV). Für die Entscheidungsfindung waren lediglich 43,7 Minuten erforderlich. Allerdings zog das Institut für Lebensmittelsicherheit Linz 110 Punkte (entsprechend EUR 173,8) gemäß § 2 Abs 3 und Abs 4 Gebührentarifverordnung als Grundlage für die Kalkulation der Gutachter/Innenzeit heran. Im vorliegenden Fall war jedoch aufgrund des durchschnittlichen Zeitaufwandes sowie des Umfanges der Begutachtung von einem einfachen Gutachten im Sinne des § 2 Abs 1 Gebührentarifverordnung auszugehen.Wie bereits festgestellt, erstellte das Institut für Lebensmittelsicherheit Linz ein einseitiges Gutachten, in dem der Schluss gezogen wurde, die Beschreibung des Produktes entspreche nicht den Anforderungen (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher (LMIV). Für die Entscheidungsfindung waren lediglich 43,7 Minuten erforderlich. Allerdings zog das Institut für Lebensmittelsicherheit Linz 110 Punkte (entsprechend EUR 173,8) gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, Gebührentarifverordnung als Grundlage für die Kalkulation der Gutachter/Innenzeit heran. Im vorliegenden Fall war jedoch aufgrund des durchschnittlichen Zeitaufwandes sowie des Umfanges der Begutachtung von einem einfachen Gutachten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Gebührentarifverordnung auszugehen. Insofern hätte hierfür nicht jeweils § 2 Abs 3 und Abs 4 Gebührentarifverordnungen herangezogen werden dürfen. Vielmehr sind die veranschlagten 101 Punkte (Euro 173,8) in den oben angeführten Beträgen der Gebührentarifverordnung enthalten und damit zu streichen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den mit Gebührenanspruch vom 13.05.016 geltend gemachten Betrag von Euro 126,40.Insofern hätte hierfür nicht jeweils Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, Gebührentarifverordnungen herangezogen werden dürfen. Vielmehr sind die veranschlagten 101 Punkte (Euro 173,8) in den oben angeführten Beträgen der Gebührentarifverordnung enthalten und damit zu streichen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den mit Gebührenanspruch vom 13.05.016 geltend gemachten Betrag von Euro 126,40. Insgesamt sind die geltend gemachten Gebühren um den Betrag von Euro 173,8 bzw. Euro 126,40 zu reduzieren bzw. betragen sie nunmehr Euro 39,50. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Sofern nichts anderes diktiert kommt hier Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.0560.4

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