H, Z, der dem behördlichen Akt einliegt und einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt. Darin ist die Höhenlage des anschließenden Geländes sowohl hofseitig als auch beim Gehsteig vor der gegenständlichen Bauführung dokumentiert.Der Amtssachverständige stützte sich dabei ua laut Befund seines Gutachtens auf den Vermessungsplan gemäß Paragraph 24, Tiroler Bauordnung vergleiche Paragraph 31, TBO 2018), verfasst von Büro G GmbH, Z, der dem behördlichen Akt einliegt und einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt. Darin ist die Höhenlage des anschließenden Geländes sowohl hofseitig als auch beim Gehsteig vor der gegenständlichen Bauführung dokumentiert. Der diesen Vermessungsplan fertigende GG ist Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und somit Ziviltechniker (
Bei diesem Vermessungsplan handelt es sich sohin um eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 ZPO (
4 Abs 3 ZTG), die die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (
Der diesen Vermessungsplan fertigende GG ist Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und somit Ziviltechniker vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG). Bei diesem Vermessungsplan handelt es sich sohin um eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 292, ZPO vergleiche 4 Absatz 3, ZTG), die die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO). Es ist den Beschwerdeführern jedoch nicht gelungen, die vom Vermesser dargestellten Höhenangaben zu widerlegen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes bestehen sohin an den Höhenangaben im eingereichten Lageplan keine Zweifel. Der gegenständliche Bebauungsplan ist am 02.03.1999 in Kraft getreten. Anhaltpunkte, wonach sich die hofseitige Höhenlage des Geländes in Folge einer Bauführung oder beabsichtigten Bauführung seit dieser Zeit geändert haben soll, haben sich nicht ergeben. Insbesondere dazu führte die Vertreterin der belangten Behörde in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 unter Bezugnahme auf die beigebrachten Bauakten aus, dass im gegenständlichen Anwesen zuletzt die Baubewilligung vom 19.10.2010 ergangen sei. Mit dieser Baubewilligung wurde ein Umbau im Anwesen Adresse 4 bewilligt. Davor erging eine Baubewilligung vom 12.11.1992. In Ansehung dieser Ausführungen führte der hochbautechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme auf die Baubewilligung aus dem Jahr 2010 aus, dass diese Baubewilligung keine Änderungen seiner bisherigen Beurteilung bewirkt. Es lässt sich sohin feststellen, dass jene Baumaßnahmen, für die nach dem Inkrafttreten des gegenständlichen Bebauungsplanes eine Baubewilligung erteilt wurden, keine Auswirkungen auf das hofseitige Gelände hatten, da es sich um einen Umbau im Gebäudeinneren handelte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes im hier fraglichen Bereich Aufschüttungen vorgenommen worden sein sollen. Diesbezüglich kann auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen werden, der auch nach der Durchführung eines Lokalaugenscheines keine dahingehenden Anhaltspunkte vorgefunden hat. Das Niveau des hofseitig anschließenden Geländes ist im Lageplan richtig angeben und entsprechen diese Angaben dem Geländeniveau, welches seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes (und auch schon davor – siehe die nachfolgenden Ausführungen) dort so besteht. Aufgrund der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde besteht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Veranlassung, weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Geländeniveau vor der allerersten Bauführung vor mehr als 100 Jahren vorzunehmen: Anhand der in Nachbarschaft gelegenen baulichen Anlagen samt deren Baubewilligungen, insbesondere der unmittelbar angrenzenden Liegenschaften Adresse 6 und Adresse 4 ergibt sich das Bild, dass bei der Errichtung dieser Gebäude die Höhenlage des Gehsteiges in etwa mit der Höhenlage des anschließenden Geländes im Hofbereich übereinstimmt. Die Höhenlage des anschließenden Geländes im Hofbereich bei der Liegenschaft Adresse 4 (Bauplatz) lag laut Baubewilligung aus dem Jahr 1899 um über 2,20 m tiefer als das Gehsteigniveau. Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass es unwahrscheinlich sei, dass das ursprüngliche Gelände bei der Liegenschaft Adresse 4 im Hofbereich sich so dargestellt hat, wonach dort bereits vor der Errichtung des Gebäudes eine mehr als 2,20 m tiefe Geländevertiefung gewesen sein soll, die bei den Nachbarliegenschaften nicht vorhanden war. Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass das ursprüngliche Gelände sich im Anwesen Adresse 4 auf einer ähnlicher Höhe befunden hat, wie das Geländeniveau der (unmittelbar) benachbarten Liegenschaften. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer E im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder nichts ändern. In seinem Gutachten stellt der hochbautechnische Amtssachverständige bei seinen Höhenermittlungen auf die Bezugshöhen der vorliegenden Vermessungsurkunde ab und kommt zum Ergebnis, dass sowohl straßenseitig im Bereich Adresse 4-6 (Westseite) als auch hofseitig die Höhenentwicklung nicht über 22,00m beträgt. Das im Sachverhalt angegebene Verhältnis der jeweiligen Breite eines Balkons zur Fassadenlänge und das Verhältnis der Balkonansichtsflächen zur Fassade hat der hochbautechnische Amtssachverständige anhand der der Einreichung zu Grunde liegenden (und einen Bestandteil des Bescheides bildenden) Einreichpläne ermittelt. Auch führte der Amtssachverständige zutreffend aus, dass die Balkone nicht mehr als 1,50 m über die verordnete Baugrenzlinie ragen. Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist nicht widersprüchlich und folgt den Denkgesetzen (
VwGH 20.11.1990, 90/18/0169). Die Vorbringen der Beschwerdeführer, welche nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten, vermochten die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht erschüttern (
VwGH 20.9.1990, 90/07/0113).Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist nicht widersprüchlich und folgt den Denkgesetzen vergleiche VwGH 20.11.1990, 90/18/0169). Die Vorbringen der Beschwerdeführer, welche nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten, vermochten die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht erschüttern vergleiche VwGH 20.9.1990, 90/07/0113). Es ist nicht im Ansatz erkennbar, weshalb der hochbautechnische Amtssachverständige hier einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet haben soll, was strafbar wäre. Auf die Strafbarkeit wurde er vor Abgabe seines Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Insofern bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes an den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht im Ansatz Zweifel. Anhand der vorliegenden Einreichpläne ist klar erkennbar, dass die Balkone nicht überdacht sind, sondern jeweils über den Balkonen Bauteile (Bodenplatte, Vordach) angeordnet sind, die mit dem jeweils darunter liegenden Balkon nicht im Zusammenhang stehen. Der Tatsache, wonach der begehbare Dacheinschnitt hinter der Baugrenzlinie liegt, kann den Einreichplänen unzweifelhaft entnommen werden. Für die getroffenen Feststellungen ist die Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere die von den Beschwerdeführern beantragten Beweise, nicht erforderlich. IV.römisch vier. Rechtslage: Tiroler Bauordnung 2018: Vorweg ist festzuhalten, dass seit dem 01.03.2018 die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2011 anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass nunmehr die Tiroler Bauordnung 2018 anzuwenden ist, wobei sich inhaltlich keine Änderungen ergeben haben sondern lediglich zum Teil die Paragrafenbezeichnungen geändert wurden. Dahingehend erfolgen verwaltungsgerichtlich im Spruch Anpassungen. Auch im Übrigen Erkenntnis wird auf die Tiroler Bauordnung 2018 Bezug genommen. „§ 2 …
VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Die Beschwerdeführer grenzen mit ihren jeweiligen Grundstücken unmittelbar an den Bauplatz an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführer grenzen mit ihren jeweiligen Grundstücken unmittelbar an den Bauplatz an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauverführung verletzt erachtet (
VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauverführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, indem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Beschwerdeführer haben anlässlich der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit c und e TBO 2018 erhoben und haben daher im Hinblick auf die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes iSd lit c leg cit und der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 ihre Parteistellung behalten (
Abs 1 AVG).Die Beschwerdeführer haben anlässlich der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, Litera c und e TBO 2018 erhoben und haben daher im Hinblick auf die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes iSd Litera c, leg cit und der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2018 ihre Parteistellung behalten vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Gegenständlich ist - wie bereits dargelegt - für den gegenständlichen Bauplatz ein Bebauungsplan verordnet, der hofseitig eine Baugrenzlinie beinhaltet. § 6 TBO 2018 regelt die Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen (
Die gesetzlichen Abstandsbestimmungen in Abs 1 leg cit gelten aber subsidiär. Vorrang haben die Bestimmungen über Bauweisen und Baugrenzlinien im Bebauungsplan.Paragraph 6, TBO 2018 regelt die Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen vergleiche Paragraph 5, TBO 2018) und von anderen baulichen Anlagen. Die gesetzlichen Abstandsbestimmungen in Absatz eins, leg cit gelten aber subsidiär. Vorrang haben die Bestimmungen über Bauweisen und Baugrenzlinien im Bebauungsplan. Zur Bauhöhe: Für den hier in Rede stehenden Fall wird die zulässige Bauhöhe durch die im gegenständlichen Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe bestimmt, indem der oberste Punkt des Gebäudes mit 22,00 m festgelegt ist. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.03.2017, Zahl LVwG-2017/38/0209-1 (
den hierzu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2017, Ra 2017/06/0100), wurde das damalige Bauansuchen der gegenständlichen Antragstellerin im Anwesen Adresse 4 abgewiesen. Grund für die Abweisung war, dass die Gebäudehöhe (zulässig maximal 22,00m) vom Niveau des Gehsteiges aus ermittelt wurde und überschritten war. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.03.2017, Zahl LVwG-2017/38/0209-1 vergleiche den hierzu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2017, Ra 2017/06/0100), wurde das damalige Bauansuchen der gegenständlichen Antragstellerin im Anwesen Adresse 4 abgewiesen. Grund für die Abweisung war, dass die Gebäudehöhe (zulässig maximal 22,00m) vom Niveau des Gehsteiges aus ermittelt wurde und überschritten war. Wie bereits in diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt, wurde der Bebauungsplan **** im Geltungszeitraum des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 idF LGBl 21/1998 (TROG 1997) erlassen und enthält dieser keine Festlegungen über die Höhenlage gemäß § 62 Abs 4 TROG 1997 als Bezugspunkt. In Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (
VwGH 8.6.2011, 2009/06/0215) ist von der Höhenlage des anschließenden Geländes vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung auszugehen (
Wie bereits in diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt, wurde der Bebauungsplan **** im Geltungszeitraum des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 1998, (TROG 1997) erlassen und enthält dieser keine Festlegungen über die Höhenlage gemäß Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 als Bezugspunkt. In Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 8.6.2011, 2009/06/0215) ist von der Höhenlage des anschließenden Geländes vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung auszugehen vergleiche Paragraph 61, Absatz 6, TROG 1997). Die im Lageplan dargestellte Höhenlage des anschließenden Geländes entspricht jener, wie sie sich seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes dort darstellt. In Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung und des Beweisergebnisses ist rechtlich der Schluss zu ziehen, dass der verordnete höchste Punkt des Gebäudes vom 22 m nicht überschritten wird. Selbst wenn man bei der Höhenermittlung von dem anschließenden Gelände vor der allerersten Bauführung im gegenständlichen Anwesen ausgehen will, so ist dieser höchste Punkt dennoch nicht überschritten, da dieses Geländeniveau jenem entspricht, wie es sich nach dem Inkrafttreten des gegenständlichen Bebauungsplanes (02.03.1999) dargestellt hat und auch jetzt noch darstellt. Ungeachtet dessen ist das Geländeniveau vor dieser ersten Bauführung im gegenständlichen Fall nicht relevant: Im vorgenannten Erkenntnis der Landesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017 wird zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2011, 2009/06/0215, Bezug genommen. Im Ergebnis kam das Landesverwaltungsgericht in Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss, dass bei der Bestimmung der Bauhöhe von der Höhenlage des anschließenden Geländes vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung auszugehen ist, wobei der tiefer gelegene Innenhof entscheidend ist. Dieser Ansicht wird auch in der gegenständlichen Entscheidung gefolgt. Dem gegenständlichen Bebauungsplan ging laut Stellungnahme der Stadtplanung vom 25.04.2017 eine Bestandsaufnahme voraus. Diese Stellungnahme der Stadtplanung lässt den Schluss zu, dass bei der Erstellung des Bebauungsplanes die Höhenentwicklung der straßenwirksamen Ausgestaltung von tragender Bedeutung war. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es deshalb auch nachvollziehbar, dass dem Bauansuchen, welches zuvor zur Abweisung geführt hat (
LVwG-2017/38/0209), der Gebäudehöhe das straßenseitigen Geländeniveau zu Grunde gelegt wurde. In Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch vom anschließenden hofseitigen Gelände auszugehen. Es kann dabei aber nicht außer Acht gelassen werden, dass für den Bebauungsplan ein Bezugspunkt relevant gewesen sein muss, der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme und in der Folge beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes zumindest bestanden hatte. Ein Abstellen des Verordnungsgebers auf Höhenlagen, die beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht bekannt waren, kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden. Genau dies wäre aber der Fall, würde man behaupten, dass der Verordnungsgeber auf das Geländeniveau vor der allerersten Bauführung abgestellt hat, welches in der Bestandsaufnahme nicht ausgewiesen ist. Vielmehr hat die Berechnung der Bauhöhe von jenem Geländeniveau auszugehen, welches beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestanden hatte, wobei in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich vom anschließenden Gelände im Innenhofbereich - dieses ist tiefer gelegen als straßenseitig - auszugehen ist. Eine andere Auslegung des Bebauungsplanes in diesem Punkt würde eine nahezu willkürlich festgelegte maximal zulässige Gebäudehöhe bedeuten, was dem Verordnungsgeber aber keinesfalls zu unterstellen ist.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es deshalb auch nachvollziehbar, dass dem Bauansuchen, welches zuvor zur Abweisung geführt hat vergleiche LVwG-2017/38/0209), der Gebäudehöhe das straßenseitigen Geländeniveau zu Grunde gelegt wurde. In Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch vom anschließenden hofseitigen Gelände auszugehen. Es kann dabei aber nicht außer Acht gelassen werden, dass für den Bebauungsplan ein Bezugspunkt relevant gewesen sein muss, der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme und in der Folge beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes zumindest bestanden hatte. Ein Abstellen des Verordnungsgebers auf Höhenlagen, die beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht bekannt waren, kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden. Genau dies wäre aber der Fall, würde man behaupten, dass der Verordnungsgeber auf das Geländeniveau vor der allerersten Bauführung abgestellt hat, welches in der Bestandsaufnahme nicht ausgewiesen ist. Vielmehr hat die Berechnung der Bauhöhe von jenem Geländeniveau auszugehen, welches beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes bestanden hatte, wobei in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich vom anschließenden Gelände im Innenhofbereich - dieses ist tiefer gelegen als straßenseitig - auszugehen ist. Eine andere Auslegung des Bebauungsplanes in diesem Punkt würde eine nahezu willkürlich festgelegte maximal zulässige Gebäudehöhe bedeuten, was dem Verordnungsgeber aber keinesfalls zu unterstellen ist. Bei der Betrachtung der Bauhöhe bleiben Personen außer Betracht, da diese selbstredend nicht als bauliche Anlagen zu qualifizieren sind (
Abs 1 TBO 2018).Bei der Betrachtung der Bauhöhe bleiben Personen außer Betracht, da diese selbstredend nicht als bauliche Anlagen zu qualifizieren sind vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018). Antragsgegenständliche Sonnenschutzeinrichtungen, die über den festgelegten obersten Punkt des Gebäudes von 22 m hinausragen, sind in den Einreichunterlagen nicht erkennbar. Eine diesbezügliche Klarstellung erfolgte seitens der Antragstellerin bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 04.04.
Weber in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
VwGH 23.10.1999, 90/06/0166).Nachdem die Mindestabstände nach Paragraph 6, TBO 2018 nicht von der Bauhöhe im Sinn des Paragraph 7, TBO 2018 abhängen, kann eine aus Abstandsverletzung im Zusammenhang mit der festgelegten Bauhöhe ohnehin nicht vorliegen vergleiche VwGH 23.10.1999, 90/06/0166). Zum Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 2003 – SOG 2003: Aufgrund der von der Behörde angewendeten Verfahrenskonzentrationsbestimmung nach § 18 SOG 2003 gilt die vorliegende Baubewilligung auch als Bewilligung nach SOG 2003, wobei die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren einzelne Bestimmungen nach dem SOG 2003 anzuwenden hatte.Aufgrund der von der Behörde angewendeten Verfahrenskonzentrationsbestimmung nach Paragraph 18, SOG 2003 gilt die vorliegende Baubewilligung auch als Bewilligung nach SOG 2003, wobei die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren einzelne Bestimmungen nach dem SOG 2003 anzuwenden hatte. Das SOG 2003 enthält keine Bestimmungen hinsichtlich möglicher subjektiver Rechte von Personen. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (
Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 5 zu § 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 5 zu Paragraph 8, (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (
Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 6 zu § 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 6 zu Paragraph 8, (Stand 1.1.2014, rdb.at)). In § 1 SOG 2003 sind die Ziele, Grundsätze und allgemeinen Aufgaben dargestellt. Das Regelungsinteresse des SOG 2003 liegt in der Wahrung der Interessen des Stadt- und Ortsbildes. Der Schutz des Stadt- und Ortsbildes wird in § 1 als primäres Zielinteresse definiert. Aus dieser Bestimmung lässt sich daher klar ableiten, dass mit diesem Gesetz ausschließlich öffentliche Interessen geschützt werden sollen.In Paragraph eins, SOG 2003 sind die Ziele, Grundsätze und allgemeinen Aufgaben dargestellt. Das Regelungsinteresse des SOG 2003 liegt in der Wahrung der Interessen des Stadt- und Ortsbildes. Der Schutz des Stadt- und Ortsbildes wird in Paragraph eins, als primäres Zielinteresse definiert. Aus dieser Bestimmung lässt sich daher klar ableiten, dass mit diesem Gesetz ausschließlich öffentliche Interessen geschützt werden sollen. Die Nichteinräumung einer Parteistellung an Dritte im gegenständlichen Fall entspricht der einschlägigen, vornehmlich auch der in engem sachlichem Regelungszusammenhang stehenden baurechtlichen Regelungspraxis, wonach Fragen des Orts-, Straßen- (und Landschafts)bildes grundsätzlich allein dem öffentlichen, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmenden Interesse überantwortet sind. Subjektive öffentliche Interessen werden in dieser Hinsicht bzw unter diesem Titel Orts- und Stadtbild nach der gesetzgeberischer Intention jedenfalls nicht betroffen; eine Parteistellung Dritter wird damit nicht begründet (
dazu etwa VwGH 11.9.1997, 97/06/0103; 20.6.2002, 2000/06/0180, 14.12.2007, 2006/05/0181, uva). Die Nichteinräumung einer Parteistellung an Dritte im gegenständlichen Fall entspricht der einschlägigen, vornehmlich auch der in engem sachlichem Regelungszusammenhang stehenden baurechtlichen Regelungspraxis, wonach Fragen des Orts-, Straßen- (und Landschafts)bildes grundsätzlich allein dem öffentlichen, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmenden Interesse überantwortet sind. Subjektive öffentliche Interessen werden in dieser Hinsicht bzw unter diesem Titel Orts- und Stadtbild nach der gesetzgeberischer Intention jedenfalls nicht betroffen; eine Parteistellung Dritter wird damit nicht begründet vergleiche dazu etwa VwGH 11.9.1997, 97/06/0103; 20.6.2002, 2000/06/0180, 14.12.2007, 2006/05/0181, uva). Insofern ist eine Parteistellung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 nicht gegeben, weshalb die darauf abzielende Beschwerde AA und BB schon aus diesem Grund nicht zulässig ist. In der Beschwerde E wird das Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 2003 nicht Bezug genommen, doch würden die oben angeführten Überlegungen auch für seine Beschwerde gelten. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.32.2905.19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.