Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit der am 01.12.2017 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige, zeigte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Überdachung der bestehenden Mistlege auf Gst **1 KG Z an. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2017, Zahl *****,
Abs 3 TBO 2011 festgestellt, dass das angezeigte Vorhaben
Abs 1 lit e TBO 2011 einer Baubewilligung bedarf.In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2017, Zahl *****,
Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 festgestellt, dass das angezeigte Vorhaben
Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 einer Baubewilligung bedarf. Dagegen erhob AA durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht die Beschwerde vom 28.12.2017 und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Behörde habe im bekämpften Bescheid überhaupt keine konkreten auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Feststellungen getroffen, weshalb es sich bei der angezeigten Baumaßnahme um ein nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 bewilligungspflichtiges Vorhaben handle.
AVG sei es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im vorliegenden Fall hätte die Durchführung eines Lokalaugenscheins weiteren Aufschluss liefern können. Da dies von der Behörde nicht in Erwägung gezogen und unterlassen worden sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Das Landesverwaltungsgericht möge daher einen Lokalaugenschein durchführen, zum Beweis dafür, dass das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, sondern unter die Generalklausel des § 21 Abs 2 TBO 2011 fällt. Weiters wurde mit näheren Ausführungen geltend gemacht, dass allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt – und falls doch – diese entsprechend dem § 17 TBO 2011, erfüllt seien. Es handle sich auch um kein komplexes Bauwerk, sondern um eine einfache Dachkonstruktion, welche keine besonderen Anforderungen an die auszuführenden Personen stelle. Die in § 17 TBO 2011 angeführten Kriterien würden gegenständlich entweder keine Rolle spielen oder seinen unbedenklich. Ganz allgemein sei davon auszugehen, dass aufgrund der Einfachheit des angezeigten Bauvorhabens von einem anzeigepflichtigen Vorhaben auszugehen sei. Der Gesetzgeber habe die Zahl der bewilligungspflichten Bauvorhaben reduziert und müsse im Größenschluss im Vergleich zu Terrassen und Pergolas und Städel auch gegenständlich nur eine Anzeigepflicht gegeben sein.Die Behörde habe im bekämpften Bescheid überhaupt keine konkreten auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Feststellungen getroffen, weshalb es sich bei der angezeigten Baumaßnahme um ein nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bewilligungspflichtiges Vorhaben handle.
Paragraph 37, AVG sei es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im vorliegenden Fall hätte die Durchführung eines Lokalaugenscheins weiteren Aufschluss liefern können. Da dies von der Behörde nicht in Erwägung gezogen und unterlassen worden sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Das Landesverwaltungsgericht möge daher einen Lokalaugenschein durchführen, zum Beweis dafür, dass das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, sondern unter die Generalklausel des Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 fällt. Weiters wurde mit näheren Ausführungen geltend gemacht, dass allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt – und falls doch – diese entsprechend dem Paragraph 17, TBO 2011, erfüllt seien. Es handle sich auch um kein komplexes Bauwerk, sondern um eine einfache Dachkonstruktion, welche keine besonderen Anforderungen an die auszuführenden Personen stelle. Die in Paragraph 17, TBO 2011 angeführten Kriterien würden gegenständlich entweder keine Rolle spielen oder seinen unbedenklich. Ganz allgemein sei davon auszugehen, dass aufgrund der Einfachheit des angezeigten Bauvorhabens von einem anzeigepflichtigen Vorhaben auszugehen sei. Der Gesetzgeber habe die Zahl der bewilligungspflichten Bauvorhaben reduziert und müsse im Größenschluss im Vergleich zu Terrassen und Pergolas und Städel auch gegenständlich nur eine Anzeigepflicht gegeben sein. Mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 09.01.2018 wurde die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Im Vorlageschreiben wird ua ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch den Bausachverständigen festgestellt wurde, dass für das gegenständliche Vorhaben um eine Baubewilligung anzusuchen ist. Da sich aus dem übermittelten Akt keinerlei Hinweis auf ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren ergibt, wurde mit Email des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.01.2018 der belangten Behörde die Übermittlung des vollständigen Aktes aufgetragen. Dazu wurde seitens der belangten Behörde am 24.01.2018 das Email des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.01.2018 übermittelt, in dem insbesondere ausgeführt wird, dass es sich gegenständlich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt. Auf telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde seitens der belangten mitgeteilt, dass die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen identisch sind mit jenen, die der Sachverständige der Baubehörde vor Bescheiderlassung mündlich mitgeteilt habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde weiters das hochbautechnische Gutachten vom 23.01.2018, Zl ****, eingeholt. Darin führt der Sachverständigen mit näheren Ausführungen zusammengefasst aus, dass aufgrund der notwendigen Tragfähigkeit, Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und des Umweltschutzes für die angezeigte bauliche Anlage bautechnische Kenntnisse wesentliche berührt werden. Dies insbesondere aufgrund der Größe der Dachfläche in Bezug auf die Anforderungen in der OIB-Richtlinie 1 nach der ein Bauwerk in sich tragfähig sein muss und auch äußere Einwirkungen wie Schnee- und Windlasten aufgenommen werden und in den Untergrund abzutragen sind. Weiters aufgrund der Anforderungen in der OIB-Richtlinie 3 wonach Niederschlagswässer, die nicht als Trinkwasser verwendet werden, einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen sind. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreter der beteiligten Parteien sowie des seitens des Landesverwaltungsgerichts beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Dabei wurde insbesondere vom hochbautechnischen Sachverständigen dessen schriftliches Gutachaten dargetan und mit den Parteienvertretern ausführlich und abschließend erörtert. Ergänzend wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen mit näheren Ausführungen ausgeführt, dass unter der Annahme, dass die angezeigten Baumaßnahmen neben der Überdachung auch die seitliche Einwandung umfassen, es sich diesbezüglich um die Schaffung eines Gebäudes iSd Legaldefinition des § 2 Abs 2 TBO 2011 handelt. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreter der beteiligten Parteien sowie des seitens des Landesverwaltungsgerichts beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Dabei wurde insbesondere vom hochbautechnischen Sachverständigen dessen schriftliches Gutachaten dargetan und mit den Parteienvertretern ausführlich und abschließend erörtert. Ergänzend wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen mit näheren Ausführungen ausgeführt, dass unter der Annahme, dass die angezeigten Baumaßnahmen neben der Überdachung auch die seitliche Einwandung umfassen, es sich diesbezüglich um die Schaffung eines Gebäudes iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 handelt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Baubehörde. Ergänzend wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt und eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.01.2018, Zl ****, sowie dessen ergänzende Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am 20.02.2018 hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass es sich bei der Überdachung der bestehenden Mistlege auf Gst **1 KG Z, die mit der am 01.12.2017 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige angezeigt wurde, um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme
Aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.01.2018, Zl ****, sowie dessen ergänzende Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am 20.02.2018 hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass es sich bei der Überdachung der bestehenden Mistlege auf Gst **1 KG Z, die mit der am 01.12.2017 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige angezeigt wurde, um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme
Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018) handelt. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018 (WV), LGBl Nr 28/2018 (vormals inhaltsgleich: § 21 Abs 1 TBO 2011): Tiroler Bauordnung 2018 (WV), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (vormals inhaltsgleich: Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011): § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im übermittelten Bauakt findet sich vor Erlassung des bekämpften Bescheides keinerlei Ermittlungsverfahren. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.01.2018 übermittelt und dazu auf Nachfrage seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen identisch mit jenen sind, die der Sachverständige der Baubehörde vor Bescheiderlassung mündlich mitgeteilt hat. Damit lag jedoch vor Erlassung der bekämpften Entscheidung kein nachprüfbares Ermittlungsergebnis unter Wahrung des Parteiengehörs vor und entspricht das verwaltungsbehördliche Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben. Diese wesentlichen Verfahrensmängel des behördlichen Bauverfahrens wurden allerdings im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der dieses Gutachten im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit dem hochbautechnischen Sachverständigen abschließend erörtert wurde, nunmehr entsprechend saniert. Der Beschwerdeführer ist damit diesbezüglich nicht mehr in seinen formellen Rechten verletzt. 3. Soweit in der Beschwerde weiters mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich gegenständlich um kein komplexes Bauwerk, sondern um eine einfache Dachkonstruktion handle, welche keine besonderen Anforderungen an die auszuführenden Personen stelle und daher aufgrund der Einfachheit des angezeigten Bauvorhabens von einem anzeigepflichtigen Vorhaben auszugehen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Abs 1 lit e TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 21 Abs 1 lit e TBO 2011) bedürfen die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs 2 und 3 leg cit nichts anderes ergibt.
Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011) bedürfen die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 leg cit nichts anderes ergibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden bzw anzuwenden wären, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 16.03.1992, Zl 91/10/0007; VwGH 16.09.2003, Zl 2003/05/0034; VwGH 30.03.2005, Zl 2003/06/0092; uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden bzw anzuwenden wären, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären vergleiche VwGH 16.03.1992, Zl 91/10/0007; VwGH 16.09.2003, , Zl 2003/05/0034; VwGH 30.03.2005, Zl 2003/06/0092; uva). Der seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte in seinem Gutachten, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteienvertretern erörtert wurde, mit näheren Ausführungen insbesondere zusammengefasst aus, dass insbesondere aufgrund der Größe der Dachfläche in Bezug auf die Anforderungen in den OIB-Richtlinien 1 und 3 aufgrund der notwendigen Tragfähigkeit, Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und des Umweltschutzes für die angezeigte bauliche Anlage bautechnische Kenntnisse wesentliche berührt werden. In Bezug auf die Standsicherheit, Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit werden allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt, da diese sicherstellen, dass das Bauwerk in sich tragfähig ist und auch äußere Einwirkungen, vor allem auftretende Schnee- und Windlasten aufgenommen werden und ordnungsgemäß in den Untergrund aufgenommen werden. Weiters sind Niederschlagswässer schadlos einerseits für das Bauwerk und andererseits für allenfalls angrenzende Nachbarn und die Umwelt abzuleiten. Den fachkundigen, schlüssig nachvollziehbaren und wiederspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch unter keinen der Tatbestände des § 28 Abs 2 und 3 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 21 Abs 2 und 3 TBO 2011) subsumiert werden kann, ergibt sich sohin daraus, dass es sich beim gegenständlich angezeigten um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Da das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch unter keinen der Tatbestände des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 21, Absatz 2 und 3 TBO 2011) subsumiert werden kann, ergibt sich sohin daraus, dass es sich beim gegenständlich angezeigten um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.