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{'item': 'LVwG-2018/36/0090-8'}

Obsah (5)Art 133§ 23§ 21§ 37§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/36/0090-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit der am 01.12.2017 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige, zeigte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Überdachung der bestehenden Mistlege auf Gst **1 KG Z an. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2017, Zahl *****,

§ 23

Abs 3 TBO 2011 festgestellt, dass das angezeigte Vorhaben

§ 21

Abs 1 lit e TBO 2011 einer Baubewilligung bedarf.In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2017, Zahl *****,

Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 festgestellt, dass das angezeigte Vorhaben

Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 einer Baubewilligung bedarf. Dagegen erhob AA durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht die Beschwerde vom 28.12.2017 und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Behörde habe im bekämpften Bescheid überhaupt keine konkreten auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Feststellungen getroffen, weshalb es sich bei der angezeigten Baumaßnahme um ein nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 bewilligungspflichtiges Vorhaben handle.

§ 37

AVG sei es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im vorliegenden Fall hätte die Durchführung eines Lokalaugenscheins weiteren Aufschluss liefern können. Da dies von der Behörde nicht in Erwägung gezogen und unterlassen worden sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Das Landesverwaltungsgericht möge daher einen Lokalaugenschein durchführen, zum Beweis dafür, dass das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, sondern unter die Generalklausel des § 21 Abs 2 TBO 2011 fällt. Weiters wurde mit näheren Ausführungen geltend gemacht, dass allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt – und falls doch – diese entsprechend dem § 17 TBO 2011, erfüllt seien. Es handle sich auch um kein komplexes Bauwerk, sondern um eine einfache Dachkonstruktion, welche keine besonderen Anforderungen an die auszuführenden Personen stelle. Die in § 17 TBO 2011 angeführten Kriterien würden gegenständlich entweder keine Rolle spielen oder seinen unbedenklich. Ganz allgemein sei davon auszugehen, dass aufgrund der Einfachheit des angezeigten Bauvorhabens von einem anzeigepflichtigen Vorhaben auszugehen sei. Der Gesetzgeber habe die Zahl der bewilligungspflichten Bauvorhaben reduziert und müsse im Größenschluss im Vergleich zu Terrassen und Pergolas und Städel auch gegenständlich nur eine Anzeigepflicht gegeben sein.Die Behörde habe im bekämpften Bescheid überhaupt keine konkreten auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Feststellungen getroffen, weshalb es sich bei der angezeigten Baumaßnahme um ein nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bewilligungspflichtiges Vorhaben handle.

Paragraph 37, AVG sei es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im vorliegenden Fall hätte die Durchführung eines Lokalaugenscheins weiteren Aufschluss liefern können. Da dies von der Behörde nicht in Erwägung gezogen und unterlassen worden sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Das Landesverwaltungsgericht möge daher einen Lokalaugenschein durchführen, zum Beweis dafür, dass das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, sondern unter die Generalklausel des Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 fällt. Weiters wurde mit näheren Ausführungen geltend gemacht, dass allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt – und falls doch – diese entsprechend dem Paragraph 17, TBO 2011, erfüllt seien. Es handle sich auch um kein komplexes Bauwerk, sondern um eine einfache Dachkonstruktion, welche keine besonderen Anforderungen an die auszuführenden Personen stelle. Die in Paragraph 17, TBO 2011 angeführten Kriterien würden gegenständlich entweder keine Rolle spielen oder seinen unbedenklich. Ganz allgemein sei davon auszugehen, dass aufgrund der Einfachheit des angezeigten Bauvorhabens von einem anzeigepflichtigen Vorhaben auszugehen sei. Der Gesetzgeber habe die Zahl der bewilligungspflichten Bauvorhaben reduziert und müsse im Größenschluss im Vergleich zu Terrassen und Pergolas und Städel auch gegenständlich nur eine Anzeigepflicht gegeben sein. Mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 09.01.2018 wurde die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Im Vorlageschreiben wird ua ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch den Bausachverständigen festgestellt wurde, dass für das gegenständliche Vorhaben um eine Baubewilligung anzusuchen ist. Da sich aus dem übermittelten Akt keinerlei Hinweis auf ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren ergibt, wurde mit Email des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.01.2018 der belangten Behörde die Übermittlung des vollständigen Aktes aufgetragen. Dazu wurde seitens der belangten Behörde am 24.01.2018 das Email des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.01.2018 übermittelt, in dem insbesondere ausgeführt wird, dass es sich gegenständlich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt. Auf telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde seitens der belangten mitgeteilt, dass die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen identisch sind mit jenen, die der Sachverständige der Baubehörde vor Bescheiderlassung mündlich mitgeteilt habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde weiters das hochbautechnische Gutachten vom 23.01.2018, Zl ****, eingeholt. Darin führt der Sachverständigen mit näheren Ausführungen zusammengefasst aus, dass aufgrund der notwendigen Tragfähigkeit, Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und des Umweltschutzes für die angezeigte bauliche Anlage bautechnische Kenntnisse wesentliche berührt werden. Dies insbesondere aufgrund der Größe der Dachfläche in Bezug auf die Anforderungen in der OIB-Richtlinie 1 nach der ein Bauwerk in sich tragfähig sein muss und auch äußere Einwirkungen wie Schnee- und Windlasten aufgenommen werden und in den Untergrund abzutragen sind. Weiters aufgrund der Anforderungen in der OIB-Richtlinie 3 wonach Niederschlagswässer, die nicht als Trinkwasser verwendet werden, einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen sind. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreter der beteiligten Parteien sowie des seitens des Landesverwaltungsgerichts beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Dabei wurde insbesondere vom hochbautechnischen Sachverständigen dessen schriftliches Gutachaten dargetan und mit den Parteienvertretern ausführlich und abschließend erörtert. Ergänzend wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen mit näheren Ausführungen ausgeführt, dass unter der Annahme, dass die angezeigten Baumaßnahmen neben der Überdachung auch die seitliche Einwandung umfassen, es sich diesbezüglich um die Schaffung eines Gebäudes iSd Legaldefinition des § 2 Abs 2 TBO 2011 handelt. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreter der beteiligten Parteien sowie des seitens des Landesverwaltungsgerichts beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Dabei wurde insbesondere vom hochbautechnischen Sachverständigen dessen schriftliches Gutachaten dargetan und mit den Parteienvertretern ausführlich und abschließend erörtert. Ergänzend wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen mit näheren Ausführungen ausgeführt, dass unter der Annahme, dass die angezeigten Baumaßnahmen neben der Überdachung auch die seitliche Einwandung umfassen, es sich diesbezüglich um die Schaffung eines Gebäudes iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 handelt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Baubehörde. Ergänzend wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt und eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.01.2018, Zl ****, sowie dessen ergänzende Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am 20.02.2018 hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass es sich bei der Überdachung der bestehenden Mistlege auf Gst **1 KG Z, die mit der am 01.12.2017 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige angezeigt wurde, um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme

§ 21Abs 1 lit e TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich § 28 Abs 1 lit e TBO 2018) handelt.

Aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.01.2018, Zl ****, sowie dessen ergänzende Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am 20.02.2018 hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass es sich bei der Überdachung der bestehenden Mistlege auf Gst **1 KG Z, die mit der am 01.12.2017 bei der Baubehörde eingelangten Bauanzeige angezeigt wurde, um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme

Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018) handelt. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018 (WV), LGBl Nr 28/2018 (vormals inhaltsgleich: § 21 Abs 1 TBO 2011): Tiroler Bauordnung 2018 (WV), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (vormals inhaltsgleich: Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011): § 28Paragraph 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; (…)
  2. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. (…)“ IV.römisch vier. Erwägungen: 1. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das behördliche Verfahren mangelhaft sei, da es die belangte Behörde bislang unterlassen habe einen Lokalaugenschein durchzuführen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Das Baubewilligungsverfahren wie auch das Bauanzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung sind Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist sohin – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das jeweils konkret beantragte bzw angezeigte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt (vgl VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva). Das Baubewilligungsverfahren wie auch das Bauanzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung sind Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist sohin – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das jeweils konkret beantragte bzw angezeigte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt vergleiche VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva). Da die tatsächliche Ausführung der Baulichkeit nicht den Schluss rechtfertigen kann, das Projekt müsse mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen, kann im Falle einer nachträglichen Baubewilligung bzw Bauanzeige nicht mit Erfolg vorgebracht werden, die Baubehörde habe sich nicht an Ort und Stelle vom Vorliegen bestimmter Gegebenheiten überzeugt (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; uva). Da die tatsächliche Ausführung der Baulichkeit nicht den Schluss rechtfertigen kann, das Projekt müsse mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen, kann im Falle einer nachträglichen Baubewilligung bzw Bauanzeige nicht mit Erfolg vorgebracht werden, die Baubehörde habe sich nicht an Ort und Stelle vom Vorliegen bestimmter Gegebenheiten überzeugt vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; uva). Es war daher aus diesem Grund dem Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenschein keine Folge zu geben und kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sohin auch keine Berechtigung zu. 2. Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass im bekämpften Bescheid überhaupt keine konkreten, auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen, Feststellungen getroffen worden seien, weshalb es sich bei der angezeigten Baumaßnahme um ein nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 bewilligungspflichtiges Vorhaben handle, ist dazu Folgendes auszuführen:2. Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass im bekämpften Bescheid überhaupt keine konkreten, auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen, Feststellungen getroffen worden seien, weshalb es sich bei der angezeigten Baumaßnahme um ein nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 bewilligungspflichtiges Vorhaben handle, ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 37

AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im übermittelten Bauakt findet sich vor Erlassung des bekämpften Bescheides keinerlei Ermittlungsverfahren. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 23.01.2018 übermittelt und dazu auf Nachfrage seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen identisch mit jenen sind, die der Sachverständige der Baubehörde vor Bescheiderlassung mündlich mitgeteilt hat. Damit lag jedoch vor Erlassung der bekämpften Entscheidung kein nachprüfbares Ermittlungsergebnis unter Wahrung des Parteiengehörs vor und entspricht das verwaltungsbehördliche Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben. Diese wesentlichen Verfahrensmängel des behördlichen Bauverfahrens wurden allerdings im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der dieses Gutachten im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit dem hochbautechnischen Sachverständigen abschließend erörtert wurde, nunmehr entsprechend saniert. Der Beschwerdeführer ist damit diesbezüglich nicht mehr in seinen formellen Rechten verletzt. 3. Soweit in der Beschwerde weiters mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich gegenständlich um kein komplexes Bauwerk, sondern um eine einfache Dachkonstruktion handle, welche keine besonderen Anforderungen an die auszuführenden Personen stelle und daher aufgrund der Einfachheit des angezeigten Bauvorhabens von einem anzeigepflichtigen Vorhaben auszugehen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 28

Abs 1 lit e TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 21 Abs 1 lit e TBO 2011) bedürfen die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs 2 und 3 leg cit nichts anderes ergibt.

Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011) bedürfen die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 leg cit nichts anderes ergibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden bzw anzuwenden wären, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 16.03.1992, Zl 91/10/0007; VwGH 16.09.2003, Zl 2003/05/0034; VwGH 30.03.2005, Zl 2003/06/0092; uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden bzw anzuwenden wären, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären vergleiche VwGH 16.03.1992, Zl 91/10/0007; VwGH 16.09.2003, , Zl 2003/05/0034; VwGH 30.03.2005, Zl 2003/06/0092; uva). Der seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte in seinem Gutachten, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteienvertretern erörtert wurde, mit näheren Ausführungen insbesondere zusammengefasst aus, dass insbesondere aufgrund der Größe der Dachfläche in Bezug auf die Anforderungen in den OIB-Richtlinien 1 und 3 aufgrund der notwendigen Tragfähigkeit, Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und des Umweltschutzes für die angezeigte bauliche Anlage bautechnische Kenntnisse wesentliche berührt werden. In Bezug auf die Standsicherheit, Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit werden allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt, da diese sicherstellen, dass das Bauwerk in sich tragfähig ist und auch äußere Einwirkungen, vor allem auftretende Schnee- und Windlasten aufgenommen werden und ordnungsgemäß in den Untergrund aufgenommen werden. Weiters sind Niederschlagswässer schadlos einerseits für das Bauwerk und andererseits für allenfalls angrenzende Nachbarn und die Umwelt abzuleiten. Den fachkundigen, schlüssig nachvollziehbaren und wiederspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch unter keinen der Tatbestände des § 28 Abs 2 und 3 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 21 Abs 2 und 3 TBO 2011) subsumiert werden kann, ergibt sich sohin daraus, dass es sich beim gegenständlich angezeigten um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Da das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch unter keinen der Tatbestände des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 21, Absatz 2 und 3 TBO 2011) subsumiert werden kann, ergibt sich sohin daraus, dass es sich beim gegenständlich angezeigten um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.

  1. Ergänzend wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass die gegenständlich eingebrachte Plandarstellung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, dies insbesondere da nach § 5 Planunterlagenverordnung 1998 bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ua in den Grundrissen und Schnitten bestehende bauliche Anlagen(teile) in grau und die geplanten bauliche Anlagen(teile) in rot darzustellen wären.
  2. Ergänzend wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass die gegenständlich eingebrachte Plandarstellung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, dies insbesondere da nach Paragraph 5, Planunterlagenverordnung 1998 bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ua in den Grundrissen und Schnitten bestehende bauliche Anlagen(teile) in grau und die geplanten bauliche Anlagen(teile) in rot darzustellen wären. Unter der Annahme, dass das angezeigte Bauvorhaben neben der Überdachung auch die seitliche Einwandung umfasst, wird durch dieses Bauvorhaben auch ein Gebäude iSd Legaldefinition des § 2 Abs 2 TBO neu geschaffen und würde sich daher damit auch nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 21 Abs 1 lit a TBO 2011) eine Bewilligungspflicht ergeben.Unter der Annahme, dass das angezeigte Bauvorhaben neben der Überdachung auch die seitliche Einwandung umfasst, wird durch dieses Bauvorhaben auch ein Gebäude iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, TBO neu geschaffen und würde sich daher damit auch nach , Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011) eine Bewilligungspflicht ergeben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.0090.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.