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{'item': 'LVwG-2018/38/0504-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/0504-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Frau BB, Adresse 1, Z, vertreten durch die C, D, E Rechtsanwälte Ges.b.R., Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit gemäß § 39 ( nunmehr § 46) TBO, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Frau BB, Adresse 1, Z, vertreten durch die C, D, E Rechtsanwälte Ges.b.R., Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.02.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit gemäß Paragraph 39, ( nunmehr Paragraph 46,) TBO, zu Recht :

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Lagerraum in südlicher Richtung der baulichen Anlage auf Gst **1, KG ***** Y, in einem Ausmaß von ca 18 m x 2,5 m bis zum 30.08.2018 zu entfernen ist.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.07.2016 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Z festgestellt, dass am Standort Adresse 3, Y, auf Gst **1, KG ***** Y, ein Lagerraum in südlicher Richtung der bestehenden baulichen Anlage errichtet wurde, ohne dass hierfür ein notwendiger baurechtlicher Konsens erwirkt worden sei. Mit Bescheid vom 23.10.2017 wurde ein Beseitigungsauftrag gegen einen Pächter der Liegenschaft erlassen. Dieser Entfernungsauftrag wurde aber mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.01.2018, LVwG-2017/40/2715, behoben. Nunmehr erging am 05.02.2018 zu Zahl **** der verfahrensgegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, mit dem der Eigentümerin, nämlich der AA GmbH, die Entfernung des widerrechtlich errichteten Lagerraums aufgetragen wurde. In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass es zwar grundsätzlich richtig sei, dass gemäß § 39 TBO der Eigentümer verantwortlich sei. Allerdings sei die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der in diesem Bescheid bemängelten Baulichkeit. Entgegen der Behauptungen der Bezirkshauptmannschaft Z handle es sich nicht um ein Lager, sondern vielmehr um ein Flugdach, welches nordseitig mit einem Metallgitter begrenzt sei. Richtig sei, dass im vorliegenden Fall kein Superädifikat vorliege. Unrichtig sei jedoch, daraus zu schlussfolgern, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin sei bzw die Bestimmung des § 418 ABGB zur Anwendung kommen würde.In der fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass es zwar grundsätzlich richtig sei, dass gemäß Paragraph 39, TBO der Eigentümer verantwortlich sei. Allerdings sei die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der in diesem Bescheid bemängelten Baulichkeit. Entgegen der Behauptungen der Bezirkshauptmannschaft Z handle es sich nicht um ein Lager, sondern vielmehr um ein Flugdach, welches nordseitig mit einem Metallgitter begrenzt sei. Richtig sei, dass im vorliegenden Fall kein Superädifikat vorliege. Unrichtig sei jedoch, daraus zu schlussfolgern, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin sei bzw die Bestimmung des Paragraph 418, ABGB zur Anwendung kommen würde. Durch die hier gewählte Bauweise liege vielmehr eine selbständige Nebensache vor, die sohin ein eigenes sach- und rechtliches Schicksal haben könne. Die Richtigkeit dieser Ansicht werde auch durch die von der Firma F vorgelegten Urkunden und dem dieser Beschwerde beigeschlossenen Mietvertrag untermauert. Herr F könne eine Ablöse nur für etwas begehren, das in seinem Eigentum stehe. Genau dies aber habe er mit Schreiben vom 10.09.2013 getan. Wäre die hier gesetzte bauliche Maßnahme bereits ins Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen, so wäre eine Ablöse nicht denkbar gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Bestandsvertrag, in dem explizit vereinbart worden sei, dass bei nicht genehmigten baulichen Veränderungen die Bestandnehmerin die Wiederherstellung des früheren Zustandes durchzuführen habe und Investitionen erst nach Ablauf des Bestandsverhältnisses ohne Entschädigung übergehen würde, sofern eben keine Wiederherstellung begehrt werde. Im vorliegenden Fall habe sich die Bezirkshauptmannschaft Z daher zu Unrecht nur mit der Frage des Superädifikatsrechts auseinandergesetzt. Sie habe sich aber nicht mit der baulichen Selbständigkeit befasst. Es lägen daher insoweit auch Feststellungsmängel vor, ob die hier bemängelte bauliche Veränderung (Flugdach samt Metallgitter) baulich abtrennbar wäre oder nicht und sohin als Nebensache und damit als unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft anzusehen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass der erteilte Bauauftrag an die Beschwerdeführerin ersatzlos aufgehoben werde. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht die Entscheidung aufheben und zur ergänzenden Feststellung an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass an der südöstlichen Außenwand des sich auf Gst **1, KG ***** Y, befindlichen Bestandobjektes ein ca 18 m langer und ca 2,5 m breiter Anbau in Stahlbauweise errichtet worden ist, der ausgehend von der angesprochenen Außenwand des Bestandes bis zur südostseitigen Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche X – Siedlung) geführt wurde.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass an der südöstlichen Außenwand des sich auf Gst **1, KG ***** Y, befindlichen Bestandobjektes ein ca 18 m langer und ca 2,5 m breiter Anbau in Stahlbauweise errichtet worden ist, der ausgehend von der angesprochenen Außenwand des Bestandes bis zur südostseitigen Grundstücksgrenze (Verkehrsfläche römisch zehn – Siedlung) geführt wurde. Die tragende Grundkonstruktion (Stahlskelettbau, bestehend aus Säulen, Längs- und Quertrieben) wurde dabei aus quadratisch verzinkten Stahlformrohren erstellt, die untereinander verschweißt wurden. Zur Aufnahme der Dachkonstruktion des Anbaues wurden entlang der südostseitigen Außenwand insgesamt 7 Säulen in einem gleich bleibenden Rasterabstand erstellt, über welche in Längsrichtung ein Stahlträger mit demselben Querschnitt wie die Säulen aufgeschweißt wurde. Nordwestseitig zum Bestandsobjekt wurden lediglich 3 Säulenelemente zur Aufnahme der Dachkonstruktion erstellt, wobei zur Montage und Befestigung des über den Säulenelementen zusätzlich angebrachten Stahlträgers in Längsrichtung, zusätzliche Winkeleisen an der südostseitigen Außenwand des Bestandes angebracht wurden. Durch diese angesprochenen Winkeleisen ist eine fixe und statisch konstruktive Verbindung mit dem Bestandsobjekt gegeben, da ohne diese zusätzlichen Winkeleisen eine Aufnahme und Ableitung der auf der Dachfläche anfallenden Lasten nicht möglich wäre. Über die angesprochenen Winkeleisen erfolgt sohin auch eine Ableitung der Lasten über Bauteile (südostseitige Außenwand) des Bestandobjektes. Stirnseitig wurden zur statisch-konstruktiven Aussteifung zusätzlich Stahlformteile mit quadratischem Querschnitt angeschweißt, wobei im südwestlichen Außenwandbereich ein Lochblech ausgehend von den Torelementen bis zur Unterkante der Dachkonstruktion ausgebildet wurde. Zur Umschließung bzw Begrenzung des Anbaus wurde ein Maschendrahtgitter (grün beschichtet) an den tragenden Stahlelementen mittels Ösen und Drähten befestigt. Den oberen Abschluss des Anbaus bildet eine leicht geneigte Pultdachkonstruktion, wobei die Dachkonstruktion bzw Dachhaut selbst aus beschichteten Trapezblechen besteht, die mit der Stahlunterkonstruktion verschraubt wurden. Zur Ableitung der auf der Dachfläche anfallenden Niederschlagswässer wurde an der südostseitigen Außenwand eine Dachrinne montiert, die nordseitig ein Regenfallrohr einbindet. Diese gesammelten Niederschlagswässer werden in weiterer Folge auf die angrenzende Verkehrsfläche (X – Siedlung) abgeleitet.Den oberen Abschluss des Anbaus bildet eine leicht geneigte Pultdachkonstruktion, wobei die Dachkonstruktion bzw Dachhaut selbst aus beschichteten Trapezblechen besteht, die mit der Stahlunterkonstruktion verschraubt wurden. Zur Ableitung der auf der Dachfläche anfallenden Niederschlagswässer wurde an der südostseitigen Außenwand eine Dachrinne montiert, die nordseitig ein Regenfallrohr einbindet. Diese gesammelten Niederschlagswässer werden in weiterer Folge auf die angrenzende Verkehrsfläche (römisch zehn – Siedlung) abgeleitet. Der Zugang bzw die Zufahrt zu diesem Anbau wird über an den Stirnseiten angeordnete Doppelflügeltorelemente sichergestellt. Die Ausbildung dieser Torelemente erfolgte in analoger Ausführung wie die Tragkonstruktion des Anbaus aus verschweißten, feuerverzinkten Stahlformteilen mit quadratischem Querschnitt, welche zudem mit einem Maschendrahtgitter (grün beschichtet) versehen wurden. Zu erwähnen ist auch, dass im Bereich der südostseitigen Außenwand des Bestandsobjektes zudem ein Tür- und Fensterelement in den gegenständlichen Anbau führt. Aufgrund der Ausführung ist der Zubau als eine bauliche Einheit mit dem auf Gst **1, KG Y, bereits bestehenden Bestandsobjekt anzusehen. Fest steht weiters, dass die AA GmbH Eigentümerin des Grundstückes **1, KG Y, ist. Für den gegenständlichen Zubau existiert keine baurechtliche Genehmigung. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens von GG vom 28.03.2018, Zahl ****. Die Feststellungen betreffend die Ausführung des gegenständlichen Objektes ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen. Die Feststellung zur Eigentümersituation ergibt sich aus einer Einschau in das Grundbuch. Was die konsenslose Errichtung des Zubaus im gegenständlichen Fall betrifft, so ergibt sich diese aus den Akten und wurde auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28/2018 (kurz: TBO) (vormals § 39 TBO 2011) hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn diese bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 aus 2018, (kurz: TBO) (vormals Paragraph 39, TBO 2011) hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn diese bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist auszuführen, dass mit Landesgesetzblatt 28/2018 die Tiroler Bauordnung 2011 als Tiroler Bauordnung 2018 wieder verlautbart wurde.Zunächst ist auszuführen, dass mit Landesgesetzblatt 28 aus 2018, die Tiroler Bauordnung 2011 als Tiroler Bauordnung 2018 wieder verlautbart wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes heranzuziehen. Aus diesem Grund ist die wortgleiche Bestimmung des nunmehrigen § 46 TBO 2018 im gegenständlichen Fall heranzuziehen.Aus diesem Grund ist die wortgleiche Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 46, TBO 2018 im gegenständlichen Fall heranzuziehen. Das Hauptargument in der Beschwerde richtet sich darauf, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin der am Adresse 3 errichtete Zubau an der südöstlichen Außenwand des auf Gst **1, KG Y, befindlichen Bestandsobjektes eine selbständige Nebensache sei. Zu dieser Frage der Selbständigkeit wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Gutachten von Amtssachverständigen G eingeholt. In diesem Gutachten vom 28.03.2018, ****, kommt er zur Conclusio, dass durch die fixe und statisch konstruktive Verbindung des Zubaus mit dem Bestandsobjekt jedenfalls eine Einheit mit dem Bestandsobjekt gegeben ist. Das Argument der selbständigen Nebensache geht somit ins Leere. Als zweites Argument bringt die Beschwerdeführerin vor allem vor, dass kein Eigentum von Seiten der Beschwerdeführerin für den Zubau vorliegen könne und verweist auf beigelegte Forderungsschreiben von Herrn F und auch auf den vorliegenden Bestandsvertrag, der seinerzeit abgeschlossen wurde. Hier ist der Beschwerdeführerin allerdings entgegenzuhalten, dass mit Novelle vom 29.06.2016 zur Tiroler Bauordnung 2011 eine grundsätzliche Änderung zur Bestimmung des damaligen § 39 durch Hinzufügung des Abs 8 eingeführt wurde, und zwar, dass der Eigentümer eines Grundstückes der Behörde auf Verlangen einerseits mitzuteilen hat, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist und weiters, dass, wenn der Superedifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, oder er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden kann, die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes und dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen hat.Hier ist der Beschwerdeführerin allerdings entgegenzuhalten, dass mit Novelle vom 29.06.2016 zur Tiroler Bauordnung 2011 eine grundsätzliche Änderung zur Bestimmung des damaligen Paragraph 39, durch Hinzufügung des Absatz 8, eingeführt wurde, und zwar, dass der Eigentümer eines Grundstückes der Behörde auf Verlangen einerseits mitzuteilen hat, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist und weiters, dass, wenn der Superedifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, oder er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden kann, die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes und dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen hat. Aus den erläuternden Bemerkungen ist abzulesen, dass in Fällen, in denen Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden können oder sie zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden können, künftig der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes herangezogen werden soll. Gleiches soll für die Pflicht zur Behebung von Baugebrechen gelten. Diese Ergänzung orientiert sich an bestehenden Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit Altlasten. Da der Grundeigentümer regelmäßig davon Kenntnis hat, wer an seinen Flächen Rechte besitzt, und üblicherweise für die Rechtseinräumung auch entgolten wird, erscheint es sachlich gerechtfertigt, ihn auch als subsidiär Verpflichteten gegenüber der Behörde vorzusehen. Gerade im gegenständlichen Fall ist es für die Behörde und auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol schwer zu ermitteln, wer tatsächlich diesen Zubau errichtet hat. Nach der Intention des Gesetzgebers soll gerade in solchen Fällen die Bestimmung des Abs 8, die auch von der wiederverlautbarten TBO in § 46 Abs 8 TBO 2018 mitübernommen wurde, angewendet werden und der Entfernungsauftrag an den Eigentümer des Grundstückes erteilt werden..Gerade im gegenständlichen Fall ist es für die Behörde und auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol schwer zu ermitteln, wer tatsächlich diesen Zubau errichtet hat. Nach der Intention des Gesetzgebers soll gerade in solchen Fällen die Bestimmung des Absatz 8,, die auch von der wiederverlautbarten TBO in Paragraph 46, Absatz 8, TBO 2018 mitübernommen wurde, angewendet werden und der Entfernungsauftrag an den Eigentümer des Grundstückes erteilt werden.. Der Beschwerdeführerin bleibt es gänzlich unbenommen, sich zivilrechtlich aufgrund der geschlossenen Verträge schadlos zu halten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam deshalb zum Ergebnis, dass der baupolizeiliche Auftrag von Seiten der belangten Behörde zu Recht an die Beschwerdeführerin gerichtet wurde. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war lediglich die Paritionsfrist neu festzulegen, innerhalb derer die Entfernung des gegenständlichen Objektes durchzuführen ist. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.0504.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.