RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0883-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.01.2018, ****, betreffend die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen am Bestandswohnhaus auf dem Grundstück **1 KG Z, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2018 wurde über Antrag der BB, der CC und des DD die baurechtliche Bewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück **1 KG Z erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Fachstellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen das gegenständlich beantragte Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen würde, wobei Nachbarrechte nicht verletzt würden. Die beantragte Baugenehmigung habe daher erteilt werden können. 2) Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher bemängelt wurde, dass laut Recherchen im Grundbuch auf dem Grundstück **2 KG Z weder ein Geh- noch ein Fahrrecht zugunsten der Bauwerber bestehe. Es verwundere, dass der Bürgermeister für die Gemeinde Z ausdrücklich der Nutzung als Zufahrt zugestimmt und die Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens eingeräumt habe. Er verlange die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, damit das gegebene Weiderecht ohne Einschränkungen und Einbußen ausgeübt werden könne. Die Zufahrt dürfe jedenfalls weder asphaltiert noch geschottert oder in sonstiger Weise verändert werden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind beantragte Zu- und Umbaumaßnahmen am Bestandswohnhaus auf dem Grundstück **1 KG Z, welche mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.01.2018 baurechtlich genehmigt worden sind. Der Bauplatz **1 KG Z ist mit dem öffentlichen Wegegut der Gemeinde Z über eine Zufahrtsfläche auf dem Grundstück **2 KG Z verbunden, wobei letzteres Grundstück im Eigentum der Gemeinde Z steht und mit der Dienstbarkeit der Weide zugunsten mehrerer Liegenschaften belastet ist, ua ist der geschlossene Hof „Sojer“ im Eigentum des Beschwerdeführers AA am Grundstück **2 KG Z weideberechtigt. Bei der mündlichen Verhandlung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben am 24.01.2018 stimmte der Bürgermeister für die Gemeinde Z als Eigentümerin des Grundstückes **2 KG Z der Nutzung einer Teilfläche dieses Grundstückes für Zwecke der Zufahrt zum Bauplatz ausdrücklich zu, wobei er hinzufügte, dass diese Zufahrtsfläche weder asphaltiert noch geschottert oder in sonstiger Weise verändert werden darf. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „Sojer“ in EZ ***** KG Z, mit welcher Liegenschaft **3 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ **4 KG Z realrechtlich verbunden sind. In der Liegenschaft in EZ **4 KG Z ist das Grundstück **5 KG Z vorgetragen, welches Grundstück nicht direkt an den Bauplatz angrenzt, sondern von diesem durch das Grundstück **2 KG Z getrennt wird. Die Grenzen des Grundstückes **5 KG Z im Miteigentum des Beschwerdeführers liegen innerhalb eines horizontalen Abstandes von weniger als 5 m zu den Grenzen des Bauplatzes **1 KG Z. Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Bauverhandlung am 24.01.2018 teilgenommen. Weder bis zu dieser Verhandlung noch bei der Bauverhandlung am 24.01.2018 hat der Rechtsmittelwerber Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt. Die Feststellung des Eigentums des Beschwerdeführers am geschlossenen Hof „Sojer“ in EZ ***** KG Z sowie zu dessen Miteigentumsrecht am Grundstück **5 KG Z beruhen auf dem offenen Grundbuch. Dass das Grundstück **5 KG Z (im Miteigentum des Rechtsmittelwerbers) in einem Abstand zum Bauplatz **1 KG Z von weniger als 5 m gelegen ist, vom Bauplatz aber durch das Grundstück **2 KG Z getrennt wird, lässt sich dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Lageplan der Vermessung EE GmbH vom 21.11.2017 zu Geschäftszahl **** klar entnehmen. In diesem Lageplan sind nämlich die Abstandslinien von 5 m sowie 15 m zum Bauplatz **1 KG Z sehr deutlich dargestellt worden. Das Eigentum der Gemeinde Z am Grundstück **2 KG Z sowie die Weideberechtigung des geschlossenen Hofes „Sojer“ in EZ ***** KG Z des Beschwerdeführers daran sind aus einem aktenkundigen Grundbuchsauszug der Liegenschaft in EZ **6 KG Z zweifelsfrei ersichtlich. Die Verbindung des Bauplatzes **1 KG Z mit dem öffentlichen Wegegut über eine auf dem Grundstück **2 KG Z befindliche Zufahrtsfläche basiert auf den gegebenen Aktenunterlagen, aber auch auf dem Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers. Gegen die vorliegenden Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht. Deshalb konnten die vorliegenden Aktenunterlagen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. IV.römisch vier. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der BB, der CC und des DD ein Baubewilligungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 129/2017, durchgeführt. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der BB, der CC und des DD ein Baubewilligungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017,, durchgeführt. Mit LGBl Nr 28/2018 erfolgte eine Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, welche seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Mit Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, erfolgte eine Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung, welche seit 01.03.2018 als Tiroler Bauordnung 2018 zu bezeichnen ist. Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 33 TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 33, TBO 2018 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)…“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Die Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gründet auf dessen Miteigentum am Grundstück **5 KG Z, welches – wie bereits aufgezeigt – durch das Grundstück **2 KG Z vom Bauplatz getrennt ist und sich in einem horizontalen Abstand davon von weniger als 5 m befindet. Demzufolge ist der Rechtsmittelwerber berechtigt, als „Nachbar“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Demzufolge ist der Rechtsmittelwerber berechtigt, als „Nachbar“ gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer hat schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen - eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und - des Inhabers eines Seveso-Betriebes nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2018). nicht geltend gemacht vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, sowie Absatz 6, TBO 2018). 2) Sieht man sich nun das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 23.02.2018 an, so ist festzustellen, dass er damit nicht ihm nach der Tiroler Bauordnung zustehende subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte angesprochen hat, wenn man vorliegend davon absieht, dass er infolge Nichterhebung von Einwendungen bis spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung am 24.01.2018 ohnehin als präkludiert anzusehen ist, mithin seiner Parteirechte verlustig gegangen ist, ihm zukommende subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben vorzubringen. Die gegen die Baubewilligung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nämlich nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:
- a)Wenn der Rechtsmittelwerber vorbringt, seine Recherchen im Grundbuch hätten ergeben, dass für den Bauplatz weder ein Geh- noch ein Fahrrecht auf dem gemeindeeigenen Grundstück **2 KG Z bestehe, sodass es verwundere, dass der Bürgermeister für die Gemeinde Z der Nutzung einer Teilfläche des Grundstückes **2 KG Z als Zufahrtsfläche zum Bauplatz zugestimmt habe, so ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen: Abgesehen vom Umstand, dass bestehende (etwa ersessene) Geh- und Fahrrechte nicht immer im Grundbuch eingetragen sind, was aber nichts an ihrem Bestand ändert, ist der Rechtsmittelwerber mit diesem Beschwerdevorbringen auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach entsprechend den in der Tiroler Bauordnung verankerten Nachbarrechten den Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf die Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt zukommt (VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0178). Den Nachbarn kommt sohin kein Mitspracherecht dahin zu, ob das zur Bebauung vorgesehene Grundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat (VwGH 21.02.2007, Zl 2006/06/0338). Demnach ist für den Beschwerdeführer mit seinem auf Geh- und Fahrrechte auf dem Grundstück **2 KG Z (im Eigentum der Gemeinde Z) bezogenen Rechtsmittelvorbringen gegenständlich nichts zu gewinnen.
- b)Soweit der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Baubewilligung einwendet, dass zugunsten seines geschlossenen Hofes „Sojer“ in EZ ***** KG Z bestehende Weiderecht auf dem Grundstück **2 KG Z müsse durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ohne Einschränkungen und Einbußen ausübbar sein und dürfe die Zufahrt (zum Bauplatz) weder asphaltiert noch geschottert oder in sonstiger Weise verändert werden, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt festzustellen: Die Parteirechte des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Bewilligungsverfahren gründen allein auf sein Miteigentum am Grundstück **5 KG Z, in Bezug auf sein Weiderecht am Grundstück **2 KG Z im Eigentum der Gemeinde Z vermag er dagegen keinerlei Parteirechte in dem in Prüfung stehenden Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Entscheidung deutlich klargestellt, dass die Tiroler Bauordnung kein subjektives Recht des Nachbarn hinsichtlich der Schmälerung seines Weiderechtes gewährt (vgl VwGH 28.09.1995, Zl 95/06/0032). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Entscheidung deutlich klargestellt, dass die Tiroler Bauordnung kein subjektives Recht des Nachbarn hinsichtlich der Schmälerung seines Weiderechtes gewährt vergleiche VwGH 28.09.1995, Zl 95/06/0032). Aus dem Titel seines Weiderechtes auf dem Grundstück **2 KG Z vermag der Rechtsmittelwerber dementsprechend im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine erfolgreichen Einwendungen vorzubringen. Die Sicherung seines Weiderechtes auf dem gemeindeeigenen Grundstück **2 KG Z hat der Beschwerdeführer in einem entsprechenden agrarischen Verfahren geltend zu machen, nicht hingegen im streifverfangenen Baubewilligungsverfahren. Dies gilt insbesondere für seine Forderung, dass die Zufahrtsfläche zum Bauplatz auf dem Grundstück **2 KG Z weder asphaltiert noch geschottert oder in sonstiger Weise verändert werden dürfe. Demzufolge ist auf die Frage des Weiderechtes auf dem Grundstück **2 KG Z im vorliegenden Verfahren nicht mehr näher einzugehen. VI.römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf diese für ihn bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf diese für ihn bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 11.04.2018 gleichermaßen keine Rechtsmittelverhandlung beantragt. Schließlich erachtet auch das entscheidende Verwaltungsgericht die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegenstandsfall nicht für erforderlich, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte, dies auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen. Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Eine verfahrensmaßgebliche Sachverhaltsbestreitung durch den Beschwerdeführer ist nämlich ohnehin nicht beschwerdegegenständlich, vielmehr hat der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde Rechtsfragen releviert. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob der Rechtsmittelwerber mit seinen verschiedenen Beschwerdevorbringen überhaupt ihm zukommende subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte nach der Tiroler Bauordnung 2018 anzusprechen vermochte, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft etwa vor allem die Fragen, ob ein Nachbar in einem Baugenehmigungsverfahren sein Weiderecht geltend machen kann oder das Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0883.1