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{'item': 'LVwG-2018/21/0388-3'}

Obsah (5)Art 133§ 8§ 20§ 21§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/21/0388-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 08.01.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft W den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B abgewiesen. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.01.2018 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer AA, RA BB, Rechtsanwältin in X Adresse 2, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die bevollmächtigte und gefertigte Rechtsanwältin beruft sich

§ 8

Abs 1 RAO auf die ihr erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer AA, RA BB, Rechtsanwältin in römisch zehn Adresse 2, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die bevollmächtigte und gefertigte Rechtsanwältin beruft sich

Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihr erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.01.2018, zu GZ ****, zugestellt am 11.01.2018, sohin binnen offener Frist, nachstehende I. Beschwerderömisch eins. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol und wird ausgeführt wie folgt: Der Bescheid der belangten Behörde zu GZ **** wird vollinhaltlich bekämpft. 1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit 23.12.2014 Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. ****), die von der Bezirkshauptmannschaft W ausgestellt wurde. Der Waffenführerschein **** wurde am 18.12.2014 von der CC ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 28.11.2017 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft W um die Ausstellung eines Waffenpasses für die Kategorie B für eine Schusswaffe angesucht. Dies deshalb, da er seit Jahren im Umgang mit Waffen sehr vorbildlich umgeht, sich niemals etwas zu Schulden hat kommen lassen und sehr verantwortungsvoll mit Waffen hantiert. Einerseits ist der Beschwerdeführer Inhaber von vier Firmen mit Sitz in Y, unter anderem betreibt er ein Hotel, weshalb er vermehrt über hohe Geldbeträge verfügt. Nachdem die An- und Abreise seiner Gäste zumeist am Wochenende stattfindet, ist es ihm nicht möglich die erhaltenen Geldbeträge umgehend bei Tageszeit zur Bank zu bringen, sondern verwahrt diese in seinem Betrieb. Das Hotel des Beschwerdeführers hat eher eine kleine Struktur, sodass er die Rezeption überwiegend selbst bedient und vor allem nächtliche Spätankünfte alleine in Empfang zu nehmen hat. Im Antrag hat der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, dass es in Y wiederholt zu Einbrüchen in anderen Hotels gekommen ist und er aufgrund seiner Tätigkeit und seiner betrieblichen Struktur zum gefährdeten Kreis zählt. Eine weitere Betriebsform des Beschwerdeführers ist die Personenbeförderung, weshalb er häufig auch in der Nacht Fahrdienste zu verrichten hat. Auch diese Tätigkeit birgt ein permanentes Gefahrenpotential in sich. Aufgrund seines Handelsgewerbes kauft und verkauft der Beschwerdeführer KFZ-Zubehör, Ersatzteile und auch limitierte Oldtimer Fahrzeuge, wozu er mit hohen Geldbeträgen im In- und Ausland zu den verschiedensten Händlern und auch privaten Verkäufern fahren muss. In dieser Branche sind Barzahlungen bei Abholung üblich, weshalb er auch hierfür hohe Geldbeträge mit sich führt. Es kam bereits wiederholt vor, dass der Beschwerdeführer unverrichteter Dinge wieder in sein Fahrzeug flüchtete und ohne den geplanten Kauf abgewickelt zu haben, nach Hause fuhr, da er in eine mehr als unbehagliche Situation geriet. In der Vergangenheit hat es auch bereits gefährliche Drohungen gegen ihn und seine Familie gegeben, weshalb auch insofern eine konkrete Gefahr bestand, die aufgrund des „Untertauchens" des Beschuldigten vorerst abgewendet werden konnte. Gegen die den Beschwerdeführer bedrohende Person, wurde Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet. Es kam zu einer Verurteilung in Deutschland, der Aufenthalt des Täters ist allerdings zurzeit unbekannt. Aus all den oben genannten Gründen und Vorfällen hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt, der von der belangten Behörde allerdings abgewiesen wurde. Dies vor allem mit der Begründung, dass keine konkrete Gefahr bestehe, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würde.

§ 20Abs. 1 Waff

G ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

Paragraph 20, Absatz eins, WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

§ 21.

(1)hat die Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an (andere als EWR Bürger) verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, im eigenen Ermessen, auszustellen; weiters hat die Behörde in Entsprechung des Absatz
(2)die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, in ihrem Ermessen, auszustellen.

Paragraph 21,

(1)hat die Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an (andere als EWR Bürger) verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, im eigenen Ermessen, auszustellen; weiters hat die Behörde in Entsprechung des Absatz
(2)die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, in ihrem Ermessen, auszustellen.

§ 22Abs. 2 Z 1 Waff

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078, mwN). Eine konkrete Gefährdung, wie vom VwGH in bereits ergangenen Erkenntnissen gefordert, liegt beim Beschwerdeführer jedenfalls bei seinen Tätigkeiten des nächtlichen Personentransfers zum Flughafen und Bahnhof oder sonstigen Orten vor. Er befördert ihm völlig unbekannte Personen zumeist auf der Rückbank und ist den Fahrgästen insofern „ausgeliefert". Die besondere Gefahrenlage für den Beschwerdeführer ergibt sich aus dieser Tätigkeit und ist allgemein Bekannt, dass es bei der Beförderung von Personen immer wieder zu Übergriffen und auch Raubdelikten kommt, weshalb in derartigen Situationen eine Waffe erforderlich ist und kann ein Angriff eines Fahrgastes von der Rückbank auf andere Weise nicht abgewendet werden. Dass der Beschwerdeführer vermehrt in eine solche Situation kommen kann ergibt sich bereits aufgrund der Tatsache, dass mit nur wenig Rechercheaufwand erkundet werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst einen Hotelbetrieb führt und naturgemäß demzufolge über hohe Bargeldbeträge verfügt. Dass seine Tätigkeit im Hotelbetrieb, oftmals allein im Nachtbetrieb eine konkrete Gefahr darstellt und er als Hoteleigentümer an der Rezeption mit dem in der Rezeption befindlichen Tresor, in welchem sich die Umsatzerlöse und diverse Wertgegenstände befinden, einem erhöhten Gefahrenpotenzial ausgesetzt ist, dürfte evident sein und kann er dies auch noch im Konkreten im Zuge einer mündlichen Verhandlung dartun. Gerade beim Beschwerdeführer gibt es aufgrund seiner Tätigkeitsbereiche unzählige Möglichkeiten, in die bedarfsbegründende Situation zu kommen. Verlässlichkeit

§ 8.

(1)ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8,
(1)ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
  5. wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
  3. die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Dass der Beschwerdeführer mit Waffen äußerst vorbildlich umgeht, beweist er seit Jahren und nicht zu Letzt auch im Zuge der Ausübung des Schießsportes. Er kennt die Gefahren einer Schusswaffe, weiß bestens Bescheid mit Schusswaffen umzugehen, versperrt und verwahrt sie sorgfältigst und beweist dies regelmäßig auch bei der Ausübung seines Sports. In den vergangenen sechs Monaten hat er intensiv den sicheren, disziplinierten und korrekten Umgang mit Waffen auf dem Schießstand erlernt und übt den sicheren Gebrauch von Waffen nun auch regelmäßig auf Schießständen aus. Sämtliche die in § 8 Waffengesetz geforderten Voraussetzungen um eine Person im Sinne des Gesetzes als verlässlich einzustufen werden vom Beschwerdeführer erfüllt. Er ist jedenfalls als verlässliche Person im Sinne des Waffengesetzes einzustufen, sodass einer positiven Bescheiderlassung und Ausstellung eines Waffenpasses nichts entgegensteht.Sämtliche die in Paragraph 8, Waffengesetz geforderten Voraussetzungen um eine Person im Sinne des Gesetzes als verlässlich einzustufen werden vom Beschwerdeführer erfüllt. Er ist jedenfalls als verlässliche Person im Sinne des Waffengesetzes einzustufen, sodass einer positiven Bescheiderlassung und Ausstellung eines Waffenpasses nichts entgegensteht. Rechtfertigung und Bedarf

§ 22ist eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs.

1 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereithalten will.

Paragraph 22, ist eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereithalten will. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass nach § 21 WaffG, verlässlichen Bürgern, die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung bzw für das Führen einer derartigen Waffe einen Bedarf nachweisen können, eine Waffenbesitzkarte bzw ein Waffenpass - mit dem aus §21 Abs 5 WaffG ersichtlichen Inhalt - auszustellen ist (§21 Abs 1 bzw Abs 2 WaffG); gegebenenfalls (wenn ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten), hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass in näherer Weise zu beschränken (§ 21 Abs 4 WaffG).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass nach Paragraph 21, WaffG, verlässlichen Bürgern, die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung bzw für das Führen einer derartigen Waffe einen Bedarf nachweisen können, eine Waffenbesitzkarte bzw ein Waffenpass - mit dem aus §21 Absatz 5, WaffG ersichtlichen Inhalt - auszustellen ist (§21 Absatz eins, bzw Absatz 2, WaffG); gegebenenfalls (wenn ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten), hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass in näherer Weise zu beschränken (Paragraph 21, Absatz 4, WaffG). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden und darauf hingewiesen, dass es sich bei Kanzleiräumlichkeiten (Rechtsanwaltskanzlei) um Betriebsräume iSd genannten Rechtslage handelt (vgl. etwa VwGH 7.5.1998, 96/20/0241; 20.6.2012, 2012/03/0037). Dem Revisionswerber wurde daher nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 WaffG innerhalb dieser Betriebsräume eine Waffe bei sich zu haben zugestanden (vgl. nochmals VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037).Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden und darauf hingewiesen, dass es sich bei Kanzleiräumlichkeiten (Rechtsanwaltskanzlei) um Betriebsräume iSd genannten Rechtslage handelt vergleiche etwa VwGH 7.5.1998, 96/20/0241; 20.6.2012, 2012/03/0037). Dem Revisionswerber wurde daher nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, WaffG innerhalb dieser Betriebsräume eine Waffe bei sich zu haben zugestanden vergleiche nochmals VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037). Wenn nun die Kanzleiräumlichkeiten vom Verwaltungsgericht als Betriebsräume qualifiziert werden, die das bei sich haben einer Waffe in diesen Räumlichkeiten rechtfertigt, dann ist dies wohl auch im Fall des Beschwerdeführers, wenn er spät nachts alleine an der Rezeption des Hotels sitzt, umso mehr zutreffend. Der Umstand, dass in Kanzleiräumlichkeiten wohl weit weniger Bargeld vorhanden sein dürfte, als in einem Hotelbetrieb und zudem die Einbruchsrate in Hotelbetreiben die jener in Kanzleiräumlichkeiten um ein Vielfaches übersteigt, dürfte allgemein bekannt sein. § 21 Abs

(4)bestimmt: Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.Paragraph 21, Abs
(4)bestimmt: Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Wenn nun dennoch, ob der obigen Ausführungen die Ansicht vertreten werden würde, dass das Ausstellen eines Waffenpasses die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen würde, so wäre jedenfalls das gelindere Mittel anzuwenden und dem Beschwerdeführer das bei sich haben einer Waffe bei der Ausübung der Tätigkeit beim Personentransport und/oder die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume im Z in Y zur Selbstverteidigung bereithalten zu dürfen, unter Anführung eines entsprechenden Vermerks im Waffenpass, zuzugestehen. Insgesamt wird die Ansicht vertreten, dass die Situation und Lebensumstände des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Waffenpasses jedenfalls rechtfertigen, er jedenfalls als verlässliche Person zu qualifizieren ist und auch sonst sämtliche Voraussetzungen zur Ausstellung eines Waffenpasses gegeben sind. Sollte das Landesverwaltungsgericht in Tirol zu einem anderen Ergebnis gelangen, stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen dann tatsächlich vorliegen müssen und unter welchen (Lebens-) umständen die Ausstellung eines Waffenpasses zugestanden wird. Beweis: PV ZV Aus all den oben genannten Gründen werden nachstehende Anträge gestellt:
  1. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben, und den Bescheid der belangten Behörde insofern abändern, als ein positiver Bescheid ergeht und dem Beschwerdeführer der beantragte Waffenpass ausgestellt wird; in eventu
  2. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und den Bescheid der belangten Behörde insofern abändern, als dem Beschwerdeführer ein Waffenpass mit dem Zusatz einer räumlichen Beschränkung, nämlich des bei sich Habens der Waffe in den Räumlichkeiten und auf der Liegenschaft des Z in Y, ausgestellt wird; in eventu
  3. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und den Bescheid der belangten Behörde insofern abändern, als dem Beschwerdeführer ein Waffenpass mit dem Zusatz einer Beschränkung, nämlich des bei sich Habens der Waffe bei seiner Tätigkeit der Personenbeförderung, ausgestellt wird; in eventu
  4. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol möge der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und den Bescheid der belangten Behörde insofern abändern, als dem Beschwerdeführer ein Waffenpass mit dem Zusatz einer räumlichen Beschränkung, nämlich des bei sich Habens der Waffe in den Räumlichkeiten und auf der Liegenschaft des Z in Y und bei seiner Tätigkeit bei Personenbeförderung, ausgestellt wird ;
  5. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft W, Zl **** sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl 2018/21/
  6. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.04.
  7. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte dieser aus, wie folgt: „In der Vergangenheit hat es einige nicht aktenkundige Beispiele gegeben vor allem im Zusammenhang mit dem von mir auch betriebenen Gewerbe des Fahrzeughandels, zum Beispiel hatte ich vor einigen Jahren einen Termin mit einem Käufer betreffend einen Oldtimer bei den V in U. Zu diesem Termin ist es aber dann nicht gekommen. Während ich dort auf dem Verkäufer gewartet habe, sind drei Personen auf mich zugekommen, ich habe aus ihrem Verhalten geschlossen, dass sie mir nichts Gutes wollten. Ich bin dann zu meinem Fahrzeug zurückgegangen und habe mir eine große Mag Light Taschenlampe besorgt aus dem Fahrzeug heraus. Erst als die Personen mich mit dieser großen Taschenlampe in den Hängen vor dem Auto stehen gesehen haben, haben sie sich wieder entfernt. Diese Personen hatten sicher gefährliche Absichten mir gegenüber. Ich hatte einiges an Geldbeträgen dabei. Ich wollte ja einen Oldtimer kaufen, das muss diesen Personen bekannt gewesen sein. Ich gehe davon aus, dass dies so war, sonst hätten sie nicht speziell mich anvisiert. Dieser Vorfall bei den V liegt fünf bis sechs Jahre zurück.„In der Vergangenheit hat es einige nicht aktenkundige Beispiele gegeben vor allem im Zusammenhang mit dem von mir auch betriebenen Gewerbe des Fahrzeughandels, zum Beispiel hatte ich vor einigen Jahren einen Termin mit einem Käufer betreffend einen Oldtimer bei den römisch fünf in U. Zu diesem Termin ist es aber dann nicht gekommen. Während ich dort auf dem Verkäufer gewartet habe, sind drei Personen auf mich zugekommen, ich habe aus ihrem Verhalten geschlossen, dass sie mir nichts Gutes wollten. Ich bin dann zu meinem Fahrzeug zurückgegangen und habe mir eine große Mag Light Taschenlampe besorgt aus dem Fahrzeug heraus. Erst als die Personen mich mit dieser großen Taschenlampe in den Hängen vor dem Auto stehen gesehen haben, haben sie sich wieder entfernt. Diese Personen hatten sicher gefährliche Absichten mir gegenüber. Ich hatte einiges an Geldbeträgen dabei. Ich wollte ja einen Oldtimer kaufen, das muss diesen Personen bekannt gewesen sein. Ich gehe davon aus, dass dies so war, sonst hätten sie nicht speziell mich anvisiert. Dieser Vorfall bei den römisch fünf liegt fünf bis sechs Jahre zurück. Ein anderer Vorfall hat sich in Salzburg ereignet vor ca vier Jahren. Damals ging es um den Ankauf eines VW-Busses durch mich. Es gab dann beim Verkaufsgespräch Meinungsverschiedenheiten zwischen mir und dem Verkäufer. Es wäre beinahe zu Handgreiflichkeiten gekommen. Mein Problem ist, dass ich bei solchem Kaufabwicklungen immer alleine unterwegs bin und auch Bargeld mithabe. Meine Autohandelstätigkeiten betreffen in erster Linie das Oldtimer-Segment und hier sind auch sehr viele Ausländer in diesem Geschäft tätig. Wenn ich eine Waffe mithaben würde bei solchen Verkaufsgesprächen, würde ich mich sicherer fühlen. Ich glaube, dass die Gefahr von irgendwelchen Eskalationen von vorneherein gebändigt wäre, wenn schon optisch ersichtlich wäre, dass ich eine Waffe bei mir führe. Ich meine damit nicht, dass ich von vorneherein gleich zu Beginn eines Verkaufsgespräches die Waffe offen präsentiere, aber es würde wohl ausreichen, wenn man an meiner Kleidung schon eine Ausbuchtung von einer Waffe sehen könnte und man daraus schließen könnte, dass ich eine Waffe bei mir habe. Vor etwa ein oder zwei Jahren wurde ich von einem ehemaligen Mitarbeiter Herrn DD bedroht. Dieser Fall ist aktenkundig und befindet sich die entsprechende Anzeige im Akt. Ich bin Einzelunternehmer und oft alleine unterwegs. Zu reinen Geschäftsabwicklungen könnte ich mir vorstellen eine Waffe mitzunehmen. Wenn ich zum Beispiel zum Spar einkaufen gehe, werde ich keine Waffe mitnehmen. Mit Geschäftsabwicklungen meine ich Erledigungen bei der Bank oder Abwicklungen im Rahmen meines Autohandels. Das Taxi- und Mietwagengewerbe betreibe ich persönlich, ohne Mitarbeiter und auch speziell bei Nachtfahrten kommt es immer wieder zu Situationen, wo ich mich mit einer Waffe sicherer fühlen würde. Insgesamt hat sich das Publikum, welches im Taxi- und Mietwagengewerbe transportiert wird, verändert, insbesondere im städtischen Bereich. Mittlerweile auch im Landbereich. In meinem Hotelbetrieb in Y habe ich 25 Zimmer mit 46 Betten. In der Saison beschäftige ich zwischen fünf und 11 Angestellte. Darüber hinaus betreue ich persönlich die vorhin von mir erwähnten Gewerbe des Fahrzeughandels und des Miet- und Taxigewerbes. Ein Handelsgewerbe habe ich auch noch. Ich handle mit Oldtimer-Teilen.“ II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Mit Antrag vom 28.11.2017 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft W die Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B beantragt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft W am 23.12.
  8. Sowohl dem Akt der Bezirkshauptmannschaft W als auch dem Vorbringen in der Beschwerde als auch der Aussage des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich sowohl bei der Ausübung seines Berufs als Hotelier, als Taxifahrer und als Inhaber einer Handelskonzession, wobei er hauptsächlich mit Oldtimer-Autos handelt, vielfach gefährdet fühlt. Sowohl als Hotelier als auch bei der Abwicklung von Verkaufsgesprächen betreffend Oldtimer-Autos würde der Beschwerdeführer größere Geldbeträge mit sich führen. Speziell bei der Abwicklung von Verkaufsgesprächen betreffend Oldtimer-Autos käme es immer wieder zu unguten Situationen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 glaubhaft ausgeführt, dass es dann, wenn er eine Waffe bei sich führen dürfte, von vorneherein nicht zu gefährlichen Situationen kommen würde bzw Aggressionen dann von vorneherein unterbleiben würden. Es kann jedoch aufgrund des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er konkreten Gefährdungssituationen ausgesetzt ist, die nur durch das Mitsicherführen einer Waffe verhindert werden könnten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt bzw ist Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 spricht für sich, insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass gefährliche Situationen allein schon durch das sichtbare Führen einer Faustfeuerwaffe vermieden werden könnten. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, besondere Gründe eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt: Nach § 21 Abs 2 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  9. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  10. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Nach Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  11. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  12. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Nach § 22 Abs 2 Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellte nicht einmal die Durchführung von Geldtransporten uns selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge an sich keine erhöhte Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (VwGH 23.02.2018, Ra 2018/03/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellte nicht einmal die Durchführung von Geldtransporten uns selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge an sich keine erhöhte Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (VwGH 23.02.2018, Ra 2018/03/0002). Im gegenständlichen Verfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung darzutun, die nur durch das Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen abgewendet werden könnte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer öfters höhere Geldbeträge bei sich führt, allein rechtfertigt somit nicht die Genehmigung eines Waffenpassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Verkaufsgesprächen betreffend Oldtimer-Autos immer wieder mit unguten Situationen konfrontiert ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Ausstellung eines Waffenpasses. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.21.0388.3

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