RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/0226-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(1)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Erkenntnisse § 28.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […] V.römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 14 Abs 1 erster Satz VwGVG steht es der Behörde im
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie nach § 14 Abs 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt - ebenso wie die Vorlage der Bescheidbeschwerde vor Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung -, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421 ua).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz VwGVG steht es der Behörde im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt - ebenso wie die Vorlage der Bescheidbeschwerde vor Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung -, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421 ua). Mit Schreiben vom 25.07.2017, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.08.2017, legte die belangte Behörde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017, Zahl *****, dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. Im Sinne der vorherigen Ausführungen ist damit mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Zuständigkeit, über die eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen. In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 30.10.2017, LVwG-2017/45//1789-8, gemäß § 28 VwGVG seine Zuständigkeit in der Sache selbst zu entscheiden, in Anspruch genommen: Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Hinsicht abgeändert, als dass die Höhe des Kostenbeitrages anstelle von „€ 35.137,77“ „Euro 60.235,07“ zu lauten hat. In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 30.10.2017, LVwG-2017/45//1789-8, gemäß Paragraph 28, VwGVG seine Zuständigkeit in der Sache selbst zu entscheiden, in Anspruch genommen: Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Hinsicht abgeändert, als dass die Höhe des Kostenbeitrages anstelle von „€ 35.137,77“ „Euro 60.235,07“ zu lauten hat. Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche – allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides – die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen (Hinweis E vom
- September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Somit ist die durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017 abgeänderte Sachentscheidung an die Stelle des beim Landesverwaltungsgerichtes bekämpften Bescheides der belangten Behörde getreten. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw des Verfassungsgerichtshofes) ändert daran nichts (vgl ua VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis durch Zustellung erlassen und ist damit rechtskräftig.Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw des Verfassungsgerichtshofes) ändert daran nichts vergleiche ua VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis durch Zustellung erlassen und ist damit rechtskräftig. Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (vgl VwGH 27.04.2017, Ra 2017/07/0028 ua). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom
- April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/01/0070; VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027 ua). Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2017/07/0028 ua). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom
- April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/01/0070; VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027 ua). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 28.04.2017, Ra 2017/03/0027 mwN), bindet alle Parteien und somit auch die belangte Behörde. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde in der Folge einen weiteren Bescheid in derselben Angelegenheit zu erlassen, scheidet aus. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche etwa VwGH vom 28.04.2017, Ra 2017/03/0027 mwN), bindet alle Parteien und somit auch die belangte Behörde. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde in der Folge einen weiteren Bescheid in derselben Angelegenheit zu erlassen, scheidet aus. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0226.1