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{'item': 'LVwG-2017/44/1878-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/44/1878-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Säumnisbeschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, CC, DD und EE, Rechtsanwälte in Z, betreffend eines Antrages auf Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu Recht:

  1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und über den Antrag des AA vom 28.04.2014 auf Erlassung eines Bescheides nach § 17 Abs 2 TNSchG 2005 wie folgt entschieden: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und über den Antrag des AA vom 28.04.2014 auf Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 17, Absatz 2, TNSchG 2005 wie folgt entschieden: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Sachverhalt: Mit Schreiben vom 28.04.2014 hat AA, damals vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft FF & GG & KK, Adresse 2, Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Z beantragt, nicht näher bezeichnete Arbeiten auf seiner Liegenschaft gemäß § 17 Abs 2 TNSchG 2005 einzustellen. Zur Begründung führte er an, dass die Bezirkshauptmannschaft Z die Arbeiten eingestellt habe, ohne dies bescheidmäßig auszusprechen.Mit Schreiben vom 28.04.2014 hat AA, damals vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft FF & GG & KK, Adresse 2, Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Z beantragt, nicht näher bezeichnete Arbeiten auf seiner Liegenschaft gemäß Paragraph 17, Absatz 2, TNSchG 2005 einzustellen. Zur Begründung führte er an, dass die Bezirkshauptmannschaft Z die Arbeiten eingestellt habe, ohne dies bescheidmäßig auszusprechen. Mit Schreiben vom 27.07.2017 hat AA, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD und EE, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige KK auf seinem Hof Y nicht näher bezeichnete Arbeiten mündlich vor Ort eingestellt habe. Diese mündliche Einstellung der Arbeiten sei nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber dem ausführenden Arbeiter eines Erdbauunternehmens erfolgt. Die Einstellung der Arbeiten hätte bescheidmäßig erfolgen müssen. Über den Antrag vom 28.04.2014 sei noch nicht entschieden worden. Die Säumnisbeschwerde vom 27.07.2017 wurde dem Landesverwaltungsgericht am 10.08.2017 ohne Behördenakt vorgelegt, da sich dieser infolge der Beschwerde des AA gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2016, Zl LVwG-2016/16/2123-4, beim Verfassungsgerichtshof befunden hat. Nach Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (Entscheidung vom 14.03.2018, E 507/2017-20) wurde der Behördenakt am 05.04.2018 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet wie folgt: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.Paragraph 8,

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (…)“ Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lautet wie folgt: „§ 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
  3. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2)Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
  2. a)die weitere Ausführung des Vorhabens nach Absatz eins, eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
  3. b)die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“
(4)Die Absatz eins bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
  1. Zur Säumnis der Behörde: Nach dem vorgelegten Akt wurde der hier zu beurteilende Antrag, datiert auf den 28.04.2014, am 29.04.2014 (Eingangsstempel) bei der belangten Behörde eingebracht. Daraufhin ist dem Akt bis zum Eingang der Säumnisbeschwerde am 27.07.2017 keine Erledigung dieses Antrages zu entnehmen. Zumal im vorliegenden Fall sowohl nach § 73 Abs 1 AVG, als auch nach § 8 Abs 1 VwGVG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten gilt, ist diese objektiv abgelaufen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Befugnis und auch Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache auf Grund der erhobenen Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.Nach dem vorgelegten Akt wurde der hier zu beurteilende Antrag, datiert auf den 28.04.2014, am 29.04.2014 (Eingangsstempel) bei der belangten Behörde eingebracht. Daraufhin ist dem Akt bis zum Eingang der Säumnisbeschwerde am 27.07.2017 keine Erledigung dieses Antrages zu entnehmen. Zumal im vorliegenden Fall sowohl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, als auch nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten gilt, ist diese objektiv abgelaufen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Befugnis und auch Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache auf Grund der erhobenen Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.
  2. In der Sache: Auf die Handhabung der nach § 17 TNSchG 2005 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Nachbarn, Grundeigentümern oder potentiellen Adressaten eines derartigen verwaltungspolizeilichen Auftrages kommt kein Recht zu, ein Verfahren nach § 17 TNSchG 2005 einzuleiten. Nach der Judikatur besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen anderes ausdrücklich vor (vgl VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060, zu verwaltungspolizeilichen Aufträgen in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts, die in ihrer Struktur § 17 TNSchG 2005 ähneln).Auf die Handhabung der nach Paragraph 17, TNSchG 2005 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Nachbarn, Grundeigentümern oder potentiellen Adressaten eines derartigen verwaltungspolizeilichen Auftrages kommt kein Recht zu, ein Verfahren nach Paragraph 17, TNSchG 2005 einzuleiten. Nach der Judikatur besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen anderes ausdrücklich vor vergleiche VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060, zu verwaltungspolizeilichen Aufträgen in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts, die in ihrer Struktur Paragraph 17, TNSchG 2005 ähneln). Unabhängig von der Frage, wie die behauptete mündliche Einstellung der Arbeiten durch den Amtssachverständige rechtlich zu qualifizieren ist (der Beschwerdeführer selbst geht offenbar nicht von einer bescheidmäßigen – und damit exekutierbaren – Erledigung aus), richtet sich das gegenständliche Rechtsmittel nicht gegen diese Einstellung der Arbeiten, sondern gegen die Nichterledigung des Antrages vom 28.04.
  3. Im vorliegenden Verfahren hat sich das Landesverwaltungsgericht somit nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer durch die Einstellung der Arbeiten allenfalls in seinen Rechten verletzt sein könnte. Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, dass nicht er, sondern der Arbeiter eines Erdbauunternehmens der Adressat der Einstellung der Arbeiten gewesen sei. Abschließend wird klargestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.03.2014, Zl ****, einen verwaltungspolizeilichen Auftrag gemäß § 17 TNSchG 2005 betreffend einer Agrarstrukturverbesserung am Hof Y erteilt hat. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.12.2014, Zl LVwG-2014/35/1352-8, bestätigt. Mit Beschluss vom 18.02.2015, Zl Ra 2015/10/0011-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die von AA dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Würde man nun im vorliegenden Säumnisverfahren – entgegen der eindeutigen Rechtslage – von einer Antragslegitimation des Beschwerdeführers zur Erlassung eines Auftrages nach § 17 TNSchG 2005 ausgehen, so wäre der Antrag vom 28.04.2014 – sofern er die Agrarstrukturverbesserung am Hof Reith zum Gegenstand hat – wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Abschließend wird klargestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.03.2014, Zl ****, einen verwaltungspolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 17, TNSchG 2005 betreffend einer Agrarstrukturverbesserung am Hof Y erteilt hat. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.12.2014, Zl LVwG-2014/35/1352-8, bestätigt. Mit Beschluss vom 18.02.2015, Zl Ra 2015/10/0011-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die von AA dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Würde man nun im vorliegenden Säumnisverfahren – entgegen der eindeutigen Rechtslage – von einer Antragslegitimation des Beschwerdeführers zur Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 17, TNSchG 2005 ausgehen, so wäre der Antrag vom 28.04.2014 – sofern er die Agrarstrukturverbesserung am Hof Reith zum Gegenstand hat – wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Antragslegitimation nach § 17 TNSchG
  4. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt aber dennoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Antragslegitimation nach Paragraph 17, TNSchG
  5. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt aber dennoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.44.1878.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.