RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/35/1131-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
Art. 2Z 5 des Übereinkommens von Arhus genannten Anforderungen genügt, nach Art.
6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens von Arhus ein Recht darauf hat, in der in Rz. 46 dieses Urteils dargelegten Weise an einem Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Plans oder Projekts mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt beteiligt zu werden, soweit im Rahmen dieses Verfahren eine der von Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfassten Entscheidungen zu treffen ist.„In seiner Entscheidung vom 08.11.2016 [C-243/15 - Lesoochranarske zoskupenie VLK] stellte der EuGH fest, dass eine Umweltschutzorganisation,
Artikel 2
, Ziffer 5, des Übereinkommens von Arhus genannten Anforderungen genügt, nach Artikel 6, Absatz 3, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens von Arhus ein Recht darauf hat, in der in Rz. 46 dieses Urteils dargelegten Weise an einem Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Plans oder Projekts mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt beteiligt zu werden, soweit im Rahmen dieses Verfahren eine der von Artikel 6, Absatz 3, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfassten Entscheidungen zu treffen ist. Bei den beiden Antragstellern, dem AA und dem CC handelt es sich um österreichweit tätige, anerkannte Umweltorganisationen, die den Begriff ‚betroffene Öffentlichkeit‘ iSd Art. 2 Z 5 des Übereinkommens von Arhus erfüllen.Bei den beiden Antragstellern, dem AA und dem CC handelt es sich um österreichweit tätige, anerkannte Umweltorganisationen, die den Begriff ‚betroffene Öffentlichkeit‘ iSd Artikel 2, Ziffer 5, des Übereinkommens von Arhus erfüllen. Wie o.a. erachtet die Naturschutzbehörde im vorliegenden Fall die Durchführung eines Verträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 4 TNSchG 2005 für erforderlich. Durch diese Bestimmung wird Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie umgesetzt; von der Behörde ist daher eine von diesem Artikel erfasste Entscheidung zu treffen.Wie o.a. erachtet die Naturschutzbehörde im vorliegenden Fall die Durchführung eines Verträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG 2005 für erforderlich. Durch diese Bestimmung wird Artikel 6, Absatz 3, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie umgesetzt; von der Behörde ist daher eine von diesem Artikel erfasste Entscheidung zu treffen. Nach der zit. Rechtsprechung des EuGH sind die beiden Antragsteller somit am vorliegenden, gemäß § 14 Abs. 4 TNSchG 2005 geführten Verfahren, ‚effektiv‘ (iSd Rz. 46 des Urteils) zu beteiligen. Die Behörde hat den Antragstellern nach Art. 6 Abs. 3, 4 und 7 des Übereinkommens von Arhus die Möglichkeit zu eröffnen, ‚alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen‘. Diese Beteiligung beginnt ‚frühzeitig‘, ‚zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann‘.Nach der zit. Rechtsprechung des EuGH sind die beiden Antragsteller somit am vorliegenden, gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG 2005 geführten Verfahren, ‚effektiv‘ (iSd Rz. 46 des Urteils) zu beteiligen. Die Behörde hat den Antragstellern nach Artikel 6, Absatz 3, 4 und 7 des Übereinkommens von Arhus die Möglichkeit zu eröffnen, ‚alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen‘. Diese Beteiligung beginnt ‚frühzeitig‘, ‚zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann‘. Darüber hinaus stellte der EuGH in seinem Urteil zu dem von Art. 47 GRC gewährleisteten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf fest, Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Arhus gewähre Umweltschutzorganisationen,
Art. 2
Z 5 dieses Übereinkommens genannten Anforderungen genügen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 fällt. Bei Entscheidungen, die von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erlassen werden, handle es sich um Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Arhus fallen.Darüber hinaus stellte der EuGH in seinem Urteil zu dem von Artikel 47, GRC gewährleisteten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf fest, Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens von Arhus gewähre Umweltschutzorganisationen,
Artikel 2
, Ziffer 5, dieses Übereinkommens genannten Anforderungen genügen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Artikel 9, Absatz 2, fällt. Bei Entscheidungen, die von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Artikel 6, Absatz 3, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erlassen werden, handle es sich um Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens von Arhus fallen. Aus der zit. Entscheidung des EuGH - insbesondere vor dem Hintergrund der darin anerkannten unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Arhus - ist nach Ansicht der Naturschutzbehörde darüber hinaus abzuleiten, dass Umweltschutzorganisationen iSd Art. 2 Z 5 des Übereinkommens in Verfahren, im Rahmen derer eine von Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfasste Entscheidung zu treffen ist, auch das in Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens von Arhus normierte Recht zusteht, ‚sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert‘ zu werden. Die Entscheidung muss somit der Umweltschutzorganisation - im Zuge eines ‚passenden‘ Verfahrens - bekannt gegeben werden. Nur auf diese Weise kann das gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Arhus gewährleistete Recht effektiv ausgeübt werden.Aus der zit. Entscheidung des EuGH - insbesondere vor dem Hintergrund der darin anerkannten unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens von Arhus - ist nach Ansicht der Naturschutzbehörde darüber hinaus abzuleiten, dass Umweltschutzorganisationen iSd Artikel 2, Ziffer 5, des Übereinkommens in Verfahren, im Rahmen derer eine von Artikel 6, Absatz 3, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfasste Entscheidung zu treffen ist, auch das in Artikel 6, Absatz 9, des Übereinkommens von Arhus normierte Recht zusteht, ‚sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert‘ zu werden. Die Entscheidung muss somit der Umweltschutzorganisation - im Zuge eines ‚passenden‘ Verfahrens - bekannt gegeben werden. Nur auf diese Weise kann das gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens von Arhus gewährleistete Recht effektiv ausgeübt werden. Aus diesen einer Umweltschutzorganisation iSd Art. 2 Z 5 des Übereinkommens von Arhus aufgrund der Art. 6 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, 4, 7 und 9 sowie Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Arhus zustehenden Rechten auf effektive Beteiligung, Information über die Entscheidung und auf einen Rechtsbehelf in Verfahren, in denen eine von Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfasste Entscheidung zu treffen ist, kann jedoch ein Recht auf Parteistellung iSd § 8 AVG nicht abgeleitet werden. Aus den genannten Bestimmungen iVm der Entscheidung des EuGH vom 08.11.2016 ergibt sich für Umweltschutzorganisationen iSd Art. 2 Z 5 des Übereinkommens von Arhus die Möglichkeit, die in diesen Bestimmungen genannten Rechte unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Es ist daraus jedoch nicht abzuleiten, dass Umweltschutzorganisationen Parteistellung nach § 8 AVG einzuräumen wäre.Aus diesen einer Umweltschutzorganisation iSd Artikel 2, Ziffer 5, des Übereinkommens von Arhus aufgrund der Artikel 6, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3, 4, 7 und 9 sowie Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens von Arhus zustehenden Rechten auf effektive Beteiligung, Information über die Entscheidung und auf einen Rechtsbehelf in Verfahren, in denen eine von Artikel 6, Absatz 3, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfasste Entscheidung zu treffen ist, kann jedoch ein Recht auf Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG nicht abgeleitet werden. Aus den genannten Bestimmungen in Verbindung mit der Entscheidung des EuGH vom 08.11.2016 ergibt sich für Umweltschutzorganisationen iSd Artikel 2, Ziffer 5, des Übereinkommens von Arhus die Möglichkeit, die in diesen Bestimmungen genannten Rechte unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Es ist daraus jedoch nicht abzuleiten, dass Umweltschutzorganisationen Parteistellung nach Paragraph 8, AVG einzuräumen wäre. § 8 AVG legt fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt, räumt jedoch weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden, sondern muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts (etwa des TNSchG 2005), gelöst werden. § 8 AVG dient lediglich dazu, materiell subjektive Rechte in durchsetzbare subjektive Rechte zu transformieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 8 Rzlen. 1 und 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Paragraph 8, AVG legt fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt, räumt jedoch weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden, sondern muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts (etwa des TNSchG 2005), gelöst werden. Paragraph 8, AVG dient lediglich dazu, materiell subjektive Rechte in durchsetzbare subjektive Rechte zu transformieren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 8, Rzlen. 1 und 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). In seiner Entscheidung 08.11.2016 hat sich der EuGH nicht mit der Frage befasst, ob dem Schutz von Allgemeininteressen dienende, unionale Umweltnormen durchsetzbare, subjektive Rechte von Umweltschutzorganisationen begründen können. Der EuGH hat in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass unionale Umweltnormen dann Rechte eines Einzelnen begründen, auf die er sich vor den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten berufen kann, wenn
- diese unmittelbar anwendbar sind (es muss sich also um hinreichend bestimmte und unbedingte Regelungen handeln),
- diese nicht bloß den Schutz von Allgemeininteressen bezwecken, wie zB Interessen an der Umwelt, am Tierschutz, an sauberer Luft oder an der Reinhaltung des Grundwassers, sondern zumindest auch den Individualbezug zu diesen Aspekten schützen, also insofern eine Betroffenheit Einzelner begründen können, und
- der Einzelne im Anlassfall auch konkret betroffen ist. Mit der Ratifikation des Übereinkommens von Arhus hat sich nach Ansicht der Naturschutzbehörde der normative Gehalt der dem Schutz von Allgemeininteressen dienenden unionalen Bestimmungen nicht in der Weise verändert, dass diese nunmehr auch subjektive Rechte von Umweltschutzorganisationen begründen. Die genannten Bestimmungen des Übereinkommens von Arhus sind iVm mit der Judikatur des EuGH vielmehr dahingehend zu verstehen, dass damit formelle Beteiligungs- bzw. Klagerechte der ‚betroffenen Öffentlichkeit‘ in Bezug auf Umweltnormen geschaffen werden.Mit der Ratifikation des Übereinkommens von Arhus hat sich nach Ansicht der Naturschutzbehörde der normative Gehalt der dem Schutz von Allgemeininteressen dienenden unionalen Bestimmungen nicht in der Weise verändert, dass diese nunmehr auch subjektive Rechte von Umweltschutzorganisationen begründen. Die genannten Bestimmungen des Übereinkommens von Arhus sind in Verbindung mit mit der Judikatur des EuGH vielmehr dahingehend zu verstehen, dass damit formelle Beteiligungs- bzw. Klagerechte der ‚betroffenen Öffentlichkeit‘ in Bezug auf Umweltnormen geschaffen werden. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Parteistellung auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Arhus Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 08.03.2016, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie VLK, ausdrücklich festgestellt hat, dass dieser Bestimmung keine unmittelbare Wirkung zukommt, sondern die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes abhängt.“Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Parteistellung auf Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Arhus Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 08.03.2016, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie VLK, ausdrücklich festgestellt hat, dass dieser Bestimmung keine unmittelbare Wirkung zukommt, sondern die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes abhängt.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben das AA, vertreten durch Geschäftsführer RA BB, sowie der CC, vertreten durch die stv.-Geschäftsführerin RA DD, Beschwerde, welche am 4.4.2017 per Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhoben das AA, vertreten durch Geschäftsführer RA BB, sowie der CC, vertreten durch die stv.-Geschäftsführerin RA DD, Beschwerde, welche am 4.4.2017 per Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde. Begründet wird die vorliegende Beschwerde damit, dass die Beschränkung durch die belangte Behörde auf reine Akteneinsicht dem Artikel 6 der Aarhus-Konvention, welche Bestandteil der Rechtsordnung der Union sei, und dem Urteil des EuGH vom 8.11.2016, C-243/15, Lesoochrana Lesoochranarske zoskupenie, widersprechen würde. Gemäß Art 6 Abs 8 der Aarhus-Konvention sei die Beteiligung der Öffentlichkeit in einer Art und Weise sicherzustellen, die das Ergebnis dieser Beteiligung verbindlich berücksichtigt. Dies werde durch die Gewährung der Akteneinsicht allein nicht erfüllt.Begründet wird die vorliegende Beschwerde damit, dass die Beschränkung durch die belangte Behörde auf reine Akteneinsicht dem Artikel 6 der Aarhus-Konvention, welche Bestandteil der Rechtsordnung der Union sei, und dem Urteil des EuGH vom 8.11.2016, C-243/15, Lesoochrana Lesoochranarske zoskupenie, widersprechen würde. Gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Aarhus-Konvention sei die Beteiligung der Öffentlichkeit in einer Art und Weise sicherzustellen, die das Ergebnis dieser Beteiligung verbindlich berücksichtigt. Dies werde durch die Gewährung der Akteneinsicht allein nicht erfüllt. Weiters heißt es in der Beschwerde unter anderem wie folgt: „Aus dem Grundsatz der Äquivalenz ergibt sich darüber hinaus, dass der Rechtsschutz aus unionsrechtlichen Vorgaben nicht schlechter ausgestaltet sein darf, als jener aus nationalem Recht. In Österreich ist der Rechtsschutz mit Beteiligung über die Parteistellung gelöst. Reine Nachprüfungsrechte, wie bei UVP-Feststellungsbescheiden bieten zwar Rechtsschutz, nicht jedoch Beteiligung im Sinne des EuGH Urteils und wären daher nicht ausreichend. Eine bloße Beteiligtenstellung ist mangels Rechtsschutz und auch mangels Antragsrechten wohl nicht ‚effektiv‘ und daher auch nicht ausreichend. Somit ist in Naturschutzverfahren mit unionsrechtlichem Bezug jedenfalls Parteistellung einzuräumen, die bloße Gewährung von Akteneinsicht durch die Erstbehörde ist jedenfalls nicht ausreichend.“ Das Argument der belangten Behörde, dass die Parteistellung zur Wahrnehmung materiell subjektiver Rechte gestaltet sei und Umweltrechte nationaler und unionsrechtlicher Natur nach der Rechtsprechung keine solchen subjektiven Rechte begründen würden, sei nicht stichhaltig, da in Österreich Personen im Verfahren entweder Partei oder Beteiligte seien bzw. reine Informationsrechte haben könnten, und andere Rechtsstellungen, wie das bloße Nachprüfungsrecht, Sonderkonstruktionen darstellen würden, für die es im gegenständlichen Fall keine sachliche Begründung gäbe. Zudem gäbe es im österreichischen Recht eine Vielzahl an Formalparteien, die mediatisiert Rechte als subjektive Rechte im Verfahren wahrnehmen würden, ohne dass es sich dabei um subjektive Rechte im eigentlichen Sinn handeln würde. Die Aarhus-Konvention sei darauf gerichtet, der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zu gewähren, sie in bestimmte Entscheidungsverfahren einzubeziehen und ihr Rechtsschutz im Umweltbereich zu geben. Die Beschränkung auf Akteneinsicht, also die bloße Erlaubnis des Zugangs auf Umweltinformationen, sei daher auch systematisch nur eine Erfüllung der „ersten Säule“, des Zugangs zu Informationen. Die effektive und frühzeitige Beteiligung könne damit noch nicht abgedeckt sein, sondern erfordere vielmehr eine tiefere Einbindung durch frühzeitige Information, Ladung, Antragsrechte und schließlich auch Rechtsschutz. Der EuGH spreche in diesem Sinn ausdrücklich davon, dass die zuerkannte Stellung im Ausgangsfall durch die „Beteiligtenstellung" nicht ausreichend sei, um Artikel 6, und hier vor allem Abs 8, zu genügen.Der EuGH spreche in diesem Sinn ausdrücklich davon, dass die zuerkannte Stellung im Ausgangsfall durch die „Beteiligtenstellung" nicht ausreichend sei, um Artikel 6, und hier vor allem Absatz 8,, zu genügen. Im Übrigen wurden von den Beschwerdeführern noch inhaltliche Einwände gegen das verfahrensgegenständliche Projekt vorgebracht.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 8.6.2017 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-664/15 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2015, EU 2015/0008 (Ra 2015/07/0055), vorgelegten Fragen und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die diesem Beschluss zugrunde liegende Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Jänner 2015, LVwG-AV-33/001-2014, ausgesetzt.Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 8.6.2017 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-664/15 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2015, EU 2015/0008 (Ra 2015/07/0055), vorgelegten Fragen und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die diesem Beschluss zugrunde liegende Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Jänner 2015, LVwG-AV-33/001-2014, ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof legte gemäß Art 267 AEUV mit dem genannten Beschluss vom 26.11.2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Der Verwaltungsgerichtshof legte gemäß Artikel 267, AEUV mit dem genannten Beschluss vom 26.11.2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Räumt Art 4 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Art 9 Abs 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom
- Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat?„
- Räumt Artikel 4, der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom
- Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat? Bei Bejahung der Frage 1:
- Ist es nach den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens geboten, diese Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend machen zu können, oder genügt die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde?
- Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (§ 42 AVG) die Umweltorganisation – so wie andere Verfahrensparteien auch – dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?“
- Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (Paragraph 42, AVG) die Umweltorganisation – so wie andere Verfahrensparteien auch – dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?“ Mit Urteil vom 20.12.2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-664/15 wie folgt erkannt: „
- Art. 9 Abs. 3 des am
- Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom
- Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss.„
- Artikel 9, Absatz 3, des am
- Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom
- Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Artikel 4, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss.
- Art. 9 Abs. 3 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
- Artikel 9, Absatz 3, des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 47, der Charta der Grundrechte sowie Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
- Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Art. 9 Abs. 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat.“
- Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Artikel 9, Absatz 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 47, der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat.“ Vom beschwerdeführenden AA wurde sodann mit Stellungnahme vom 22.1.2018 auf dieses Urteil Bezug genommen und die gegenständliche Angelegenheit dahingehend für spruchreif erklärt, als sich aufgrund des genannten Urteils eine Parteistellung aus der Aarhus-konformen Auslegung des Unionsrechts bzw der nationalen Umsetzung gemäß der jüngsten Judikatur des EuGH ergebe. Mit Erkenntnis vom 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, hat schließlich der VwGH entschieden, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.1.2015, LVwG-AV-33/001-2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
- Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Zumal der Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides von den Beschwerdeführern nicht bekämpft wurde, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen nur auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides. Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 8 AVG lautet wie folgt:Der im vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 8, AVG lautet wie folgt: „Beteiligte; Parteien §
- Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 36 und 43) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (Paragraphen 36 und 43) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 36 Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt
(1)(…)
(8)Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(8)Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (Paragraph 37,) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(9)(…)“ „§ 43 Verfahren
(1)(…)
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im § 29 Abs. 7 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht.
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im Paragraph 29, Absatz 7, Litera d, genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht.
(5)(…)“ Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) (Art 3 und 6) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) (Artikel 3 und 6) lauten auszugsweise wie folgt: „Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten Artikel 3
(1)Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
(1)Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins sowie die Habitate der Arten des Anhangs römisch zwei umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz ‚Natura 2000‘ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.
(2)(...)“ „Artikel 6
(1)(…)
(3)Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4)(…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen (Art 6 und 9) des am 25.6.1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Arhus) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Artikel 6 und 9) des am 25.6.1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Arhus) lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 6 Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
(1)Jede Vertragspartei
- a)(…)
- b)wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
- b)wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang römisch eins aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
- c)(...)
(2)Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über Folgendes informiert: a)-e) (...)
(3)Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.
(4)Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.
(5)Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.
(6)Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit - auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt - gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4
- a)eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen;
- b)eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt;
- c)eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen;
- d)eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen;
- e)ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und
- f)in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird.
(7)In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.
(8)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.
(9)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.
(10)(...)“ „Artikel 9 Zugang zu Gerichten
(1)(…)
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (
- a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (
- b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4)Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.
(5)(...)“ Gemäß § 8 AVG sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens, wobei aber das AVG selbst weder die Parteistellung begründende subjektive Rechte einräumt, noch eine Regelung darüber enthält, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann also nicht auf Grund des AVG allein, sondern muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des TNSchG 2005 – gelöst werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 3 und 4).Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens, wobei aber das AVG selbst weder die Parteistellung begründende subjektive Rechte einräumt, noch eine Regelung darüber enthält, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann also nicht auf Grund des AVG allein, sondern muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des TNSchG 2005 – gelöst werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, RZ 3 und 4). Das TNSchG 2005 trifft Regelungen betreffend den Kreis der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 4) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen, etwa für österreichweit tätige, anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 19 Abs 6 und 7 UVP-G, wie sie die Beschwerdeführer unbestrittenermaßen darstellen, sind im TNSchG 2005 nicht vorgesehen. Das TNSchG 2005 trifft Regelungen betreffend den Kreis der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (Paragraph 36, Absatz 8,) und für die berührten Gemeinden (Paragraph 43, Absatz 4,) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen, etwa für österreichweit tätige, anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVP-G, wie sie die Beschwerdeführer unbestrittenermaßen darstellen, sind im TNSchG 2005 nicht vorgesehen. Insofern war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob sich – wie von den Beschwerdeführer behauptet – aus der Aarhus Konvention in Verbindung mit dem Unionsrecht eine Parteistellung der Beschwerdeführer in dem der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren betreffend das Wasserkraftwerk EE ergibt. Dies ist aufgrund der folgenden Erwägungen zu bejahen: Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-664/15 vom 20.12.2017 stellte der EuGH klar, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn anerkannte Umweltorganisationen in Wasserrechtsverfahren, in denen ein möglicherweise gegen die Verpflichtung des Art 4 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Verschlechterungsverbot) verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, keinen Zugang zu Gerichten haben. Nationales Verfahrensrecht, das Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem derartigen Bewilligungsverfahren als Partei zu beteiligen, und das Umweltorganisationen in Folge von Präklusion iSd § 42 AVG die Parteistellung nimmt, ist demnach nicht mit der Aarhus-Konvention, der EU-Grundrechtecharta und der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar.Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-664/15 vom 20.12.2017 stellte der EuGH klar, dass es unionsrechtswidrig ist, wenn anerkannte Umweltorganisationen in Wasserrechtsverfahren, in denen ein möglicherweise gegen die Verpflichtung des Artikel 4, der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Verschlechterungsverbot) verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, keinen Zugang zu Gerichten haben. Nationales Verfahrensrecht, das Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem derartigen Bewilligungsverfahren als Partei zu beteiligen, und das Umweltorganisationen in Folge von Präklusion iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung nimmt, ist demnach nicht mit der Aarhus-Konvention, der EU-Grundrechtecharta und der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar. Gleiches gilt nun aber auch im Zusammenhang mit einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren wie dem gegenständlichen. Dass nämlich auch im vorliegenden Fall ein Anwendungsfall des Unionsrechtes vorliegt, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt und wurden diese Ausführungen auch nicht bestritten. Die belangte Behörde erachtet im vorliegenden Fall die Durchführung eines Verträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 4 TNSchG 2005 für erforderlich, wobei durch diese Bestimmung Art 6 Abs 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie umgesetzt werde. Von der Behörde sei daher eine Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinienbestimmung zu treffen und handle es sich insofern entsprechend dem EuGH-Urteil vom 18.11.2016, C 243/15, um eine Entscheidung, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Aarhus fällt. Gleiches gilt nun aber auch im Zusammenhang mit einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren wie dem gegenständlichen. Dass nämlich auch im vorliegenden Fall ein Anwendungsfall des Unionsrechtes vorliegt, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt und wurden diese Ausführungen auch nicht bestritten. Die belangte Behörde erachtet im vorliegenden Fall die Durchführung eines Verträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG 2005 für erforderlich, wobei durch diese Bestimmung Artikel 6, Absatz 3, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie umgesetzt werde. Von der Behörde sei daher eine Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinienbestimmung zu treffen und handle es sich insofern entsprechend dem EuGH-Urteil vom 18.11.2016, C 243/15, um eine Entscheidung, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Aarhus fällt. Auch von den Beschwerdeführern wurde im verfahrenseinleitenden Antrag und in der gegenständlichen Beschwerde hinreichend dargelegt, worin im vorliegenden Fall der Bezug zu Unionsrecht - woraus sich wiederum die Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention als Bestandteil des Unionsrechtes ableitet - ergibt, und liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenteilige Auffassung richtig bzw die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen zur Anwendbarkeit des Unionsrechtes falsch sein könnten. Im Sinn der genannten EuGH-Entscheidung war somit auch im vorliegenden Fall eine an Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art 9 der Aarhus-Konvention orientierte Auslegung des nationalen Verfahrensrechtes mit dem Ergebnis vorzunehmen, dass die Beschwerdeführer als anerkannte Umweltorganisationen iSd § 19 Abs 7 UVP-G 2000 (Anerkennungsbescheide vom 2.5.2005, BMLFUW-UW.1.4.2/0031-V/1/2005, und 16.6.2005, BMLFUW-UW.1.4.2/0037-V/1/2005) über Parteistellung im vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren verfügen. Im Sinn der genannten EuGH-Entscheidung war somit auch im vorliegenden Fall eine an Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 9, der Aarhus-Konvention orientierte Auslegung des nationalen Verfahrensrechtes mit dem Ergebnis vorzunehmen, dass die Beschwerdeführer als anerkannte Umweltorganisationen iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 (Anerkennungsbescheide vom 2.5.2005, BMLFUW-UW.1.4.2/0031-V/1/2005, und 16.6.2005, BMLFUW-UW.1.4.2/0037-V/1/2005) über Parteistellung im vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren verfügen. Diese Auffassung wurde auch durch das VwGH-Erkenntnis vom 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, bestätigt, mit welchem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.1.2015, LVwG-AV-33/001-2014, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Darin stellt der VwGH (Rn 25) zunächst klar, dass Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht nach der innerstaatlichen Rechtslage unmittelbar zusammenhängen und der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht führt. In weiterer Folge wird ausgeführt, dass eine anerkannte Umweltorganisation unabhängig davon, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinne von Art 6 Abs 1 lit b des Aarhus-Übereinkommens eine "erhebliche Auswirkung" auf die Umwelt haben könnte, am behördlichen Verfahren zu beteiligen ist.In weiterer Folge wird ausgeführt, dass eine anerkannte Umweltorganisation unabhängig davon, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, des Aarhus-Übereinkommens eine "erhebliche Auswirkung" auf die Umwelt haben könnte, am behördlichen Verfahren zu beteiligen ist. Läge nämlich eine solche "erhebliche Auswirkung" vor, sei laut Rn 30 des genannten VwGH-Erkenntnisses „Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens anzuwenden und es wäre eine Umweltschutzorganisation wie FF bereits im behördlichen Verfahren als Partei beizuziehen gewesen und die Umweltorganisation müsste auch in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht eine Verletzung von nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie von unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können.“Läge nämlich eine solche "erhebliche Auswirkung" vor, sei laut Rn 30 des genannten VwGH-Erkenntnisses „"Art". 9 Absatz 2, des Aarhus-Übereinkommens anzuwenden und es wäre eine Umweltschutzorganisation wie FF bereits im behördlichen Verfahren als Partei beizuziehen gewesen und die Umweltorganisation müsste auch in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht eine Verletzung von nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie von unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können.“ Aber auch, wenn von Vorneherein nicht mit „erheblichen Auswirkungen“ auf die Umwelt zu rechnen wäre und insofern ein Anwendungsfall des Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention vorliegt, sei die Parteistellung einer anerkannten Umweltorganisation anzunehmen. In den Rn 36 f zieht der VwGH nämlich folgenden Schluss: „In Fällen, in denen eine Verknüpfung zwischen bestehender (aufrechterhaltener) Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht, hat eine Umweltorganisation daher auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung, sonst hätte dieses Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz - wie der EuGH betonte - keine praktische Wirksamkeit. Die Revisionswerberin hätte daher auch im Falle des Anwendungsbereichs des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren.“Aber auch, wenn von Vorneherein nicht mit „erheblichen Auswirkungen“ auf die Umwelt zu rechnen wäre und insofern ein Anwendungsfall des Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention vorliegt, sei die Parteistellung einer anerkannten Umweltorganisation anzunehmen. In den Rn 36 f zieht der VwGH nämlich folgenden Schluss: „In Fällen, in denen eine Verknüpfung zwischen bestehender (aufrechterhaltener) Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht, hat eine Umweltorganisation daher auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung, sonst hätte dieses Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz - wie der EuGH betonte - keine praktische Wirksamkeit. Die Revisionswerberin hätte daher auch im Falle des Anwendungsbereichs des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren.“ Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Wasserkraftanlage EE Parteistellung zukommt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen, zumal keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen, zumal keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche liegt dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche liegt dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob anerkannten Umweltorganisationen in Naturschutzverfahren Parteistellung zukommt, hat der EuGH über Vorlagefrage des VwGH in der Rechtssache C-664/15 abschließend entschieden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.1131.3