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{'item': 'LVwG-2018/36/0320-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/36/0320-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 1

und 2 TBO 2011):Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28 aus 2018, (

Paragraph eins und 2 TBO 2011): § 1Paragraph eins Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (…) § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bei seiner Entscheidung im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung gebildet hat (vgl VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; uva). "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; uva). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist sohin ausschließlicher Verfahrensgegenstand die von den beiden Beschwerdeführern eingebrachte Bauanzeige vom 03.11.2017. Dazu ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass das Bauanzeigeverfahren wie auch das Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung Projektgenehmigungsverfahren sind. Entscheidend ist sohin – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das jeweils konkret angezeigte bzw beantragte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt (vgl VwGH 18.06.2003, Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva).Dazu ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass das Bauanzeigeverfahren wie auch das Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung Projektgenehmigungsverfahren sind. Entscheidend ist sohin – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - das jeweils konkret angezeigte bzw beantragte Bauvorhaben, sohin der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers, dem aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Relevanz zukommt vergleiche VwGH 18.06.2003, , Zl 2001/06/0170; VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; VwGH 31.03.2005, Zl 2004/05/0129; uva). Im Falle einer nachträglichen Bauanzeige bzw eines Bauansuchens kann daher die tatsächlich erfolgte Ausführung der konkreten Baulichkeit nicht den Schluss rechtfertigen, dass das Projekt mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen müsse. Es kann daher im Falle einer nachträglichen Bauanzeige bzw Baubewilligung nicht mit Erfolg vorgebracht werden, die Baubehörde bzw das Verwaltungsgericht habe sich nicht an Ort und Stelle vom Vorliegen bestimmter Gegebenheiten überzeugt (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; uva). Im Falle einer nachträglichen Bauanzeige bzw eines Bauansuchens kann daher die tatsächlich erfolgte Ausführung der konkreten Baulichkeit nicht den Schluss rechtfertigen, dass das Projekt mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen müsse. Es kann daher im Falle einer nachträglichen Bauanzeige bzw Baubewilligung nicht mit Erfolg vorgebracht werden, die Baubehörde bzw das Verwaltungsgericht habe sich nicht an Ort und Stelle vom Vorliegen bestimmter Gegebenheiten überzeugt vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 83/05/0099; uva). Daraus ergibt sich sohin, dass auch im gegenständlichen Fall vom Verwaltungsgericht das Vorhaben aufgrund der Bauanzeige vom 03.11.2017 samt der dazu eingebrachten Pläne und Unterlagen zu prüfen und beurteilen war und nicht die tatsächlich bereits erfolgte Ausführung bzw die Übereinstimmung des angezeigten mit dem bereits errichteten Vorhaben. Auf die tatsächlich bereits erfolgte Ausführung bzw die Übereinstimmung des angezeigten mit dem bereits errichteten Vorhaben war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht einzugehen. Hinsichtlich der Beurteilung des gegenständlich angezeigten Vorhabens ist zunächst auszuführen, dass die Tiroler Bauordnung gemäß § 1 Abs 1 TBO 2018 (

§ 1

Abs 1 TBO 2011) für alle baulichen Anlagen gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Hinsichtlich der Beurteilung des gegenständlich angezeigten Vorhabens ist zunächst auszuführen, dass die Tiroler Bauordnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TBO 2018 (

Paragraph eins, Absatz eins, TBO 2011) für alle baulichen Anlagen gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Damit eine Anlage grundsätzlich vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung erfasst sein kann, muss es sich sohin – aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts - um eine bauliche Anlage handeln. Bauliche Anlagen sind gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2018 (

§ 2

Abs 1 TBO 2011) mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Bauliche Anlagen sind gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 (

Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011) mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden ist ua auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste bzw wenn eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden bei entsprechend großem Gewicht einer Anlage bejaht werden kann, wie zB bei Containern (vgl VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235; VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152; uva).Eine Verbindung mit dem Boden ist ua auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste bzw wenn eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden bei entsprechend großem Gewicht einer Anlage bejaht werden kann, wie zB bei Containern vergleiche VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235; VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152; uva). Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss nach der Judikatur des VwGH auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt daher darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (vgl VwGH 21.10.1993, 91/06/0066; VwGH 2.7.1998, 98/06/0050; VwGH 29.06.2000; 2000/06/0043; uva).vergleiche VwGH 21.10.1993, 91/06/0066; VwGH 2.7.1998, 98/06/0050; VwGH 29.06.2000; 2000/06/0043; uva). Zur Beurteilung des gegenständlich angezeigten Vorhabens wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen und führte dieser in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.04.2018, Zl ****, zusammengefasst aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben um Böschungssteine handelt, welche jeweils übereinander ohne jeglichen seitlichen Verbund gestapelt werden, um das dahinter liegende Erdreich vor dem Ausschwemmen bei Regenereignissen zu schützen. Diese Böschungssteine liegen ohne kraftschlüssige Verbindung auf einer frostsicheren Schüttung auf und haben keine Verbindung mit dem Erdboden. Die geringe Gesamthöhe von insgesamt 30 cm ist im Hinblick auf die Tragsicherheit und Standfestigkeit als unwesentlich zu bezeichnen. Darüber hinaus können auch keine dadurch erwachsenden Gefahren, wie zB Absturzgefahren festgestellt werden. Es handelt sich daher bei der gegenständlichen Anlage nicht um eine fest mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren Errichtung auch keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind. Daraus ergibt sich somit in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst, dass das verfahrensgegenständlich angezeigte Vorhaben nicht als bauliche Anlage gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2018 (

§ 2

Abs 1 TBO 2011) zu qualifizieren ist und daher aus diesem Grund vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen ist.Daraus ergibt sich somit in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst, dass das verfahrensgegenständlich angezeigte Vorhaben nicht als bauliche Anlage gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 (

Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011) zu qualifizieren ist und daher aus diesem Grund vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen ist. Den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen sind auch die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten. Da somit die verfahrensgegenständlich angezeigte Anlage nicht dem Geltungsbereich der TBO 2018 unterliegt, war daher diesbezüglich auch keine Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung gegeben. Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.12.2017, Zl ****, wegen Unzuständigkeit zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.0320.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.