TBO 2011):Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28 aus 2018, (
Paragraph 21, TBO 2011): § 28Paragraph 28Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
Es war daher hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen, angezeigten Bauhütte, die als Geräteschuppen verwendet wird, zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der Behörde gegeben ist, oder diese unter den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 (
Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011) subsumiert werden kann. Gemäß § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 (
Abs 3 lit g TBO 2011) bedarf die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 (
Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011) bedarf die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Der hochbautechnische Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 03.04.2018, Zl ****, zusammengefasst aus, dass sich aus den Planunterlagen der Bauanzeige vom 18.10.2017 von BB vom 18.10.2017, GZ k.st., ergibt, dass die beschwerdegegenständliche Bauhütte, die als Geräteschuppen verwendet wird, in Holzriegelbauweise und einer Wandverschalung aus Holz erstellt werden soll, und Außenabmessungen von 4,00 m x 2,25 m aufweist, wodurch sich eine überbaute Fläche von 9,00 m² ergibt. Der hochbautechnische Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 03.04.2018, , Zl ****, zusammengefasst aus, dass sich aus den Planunterlagen der Bauanzeige vom 18.10.2017 von BB vom 18.10.2017, GZ k.st., ergibt, dass die beschwerdegegenständliche Bauhütte, die als Geräteschuppen verwendet wird, in Holzriegelbauweise und einer Wandverschalung aus Holz erstellt werden soll, und Außenabmessungen von 4,00 m x 2,25 m aufweist, wodurch sich eine überbaute Fläche von 9,00 m² ergibt. Damit ist gegenständlich das in 28 Abs 3 lit g TBO 2018 normierte Kriterium von einer Grundfläche bis zu 10 m² erfüllt.Damit ist gegenständlich das in 28 Absatz 3, Litera g, TBO 2018 normierte Kriterium von einer Grundfläche bis zu 10 m² erfüllt. Hinsichtlich der Höhe des Gebäudes wird vom Sachverständigen ausgeführt, dass dieses im Höchsten Bereich (First) eine Höhe von 2,60 m, ausgehend vom Gelände aufweist. Damit ist zudem auch die in 28 Abs 3 lit g TBO 2018 normierte maximale Höhe von 2,80 m gegenständlich erfüllt. Damit ist zudem auch die in 28 Absatz 3, Litera g, TBO 2018 normierte maximale Höhe von 2,80 m gegenständlich erfüllt. Insbesondere auch aufgrund des in den Plänen dargestellten Baubestandes wurde vom Sachverständigen ein Lokalaugenschein durchgeführt und konnte dabei festgestellt werden, wie im Gutachten im Detail ausgeführt, dass am konkret angezeigten Standort auch die freie Zugänglichkeit an drei Seiten und auf eigenem Grund möglich ist. Es wird daher auch diesem Kriterium des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 entsprochen. Es wird daher auch diesem Kriterium des Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 entsprochen. Hinsichtlich des Verwendungszweckes ist abschließend auszuführen, dass die beschwerdegegenständliche bauliche Anlage in der Bauanzeige sowie im bekämpften Bescheid als Bauhütte bezeichnet ist. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass die Bezeichnung als Bauhütte eigentlich nicht den eigentlichen Verwendungszweck des Gebäudes trifft, da dieses vielmehr als Geräteschuppen verwendet wird. Damit wurde vom Beschwerdeführer der Verwendungszweck entsprechend konkretisiert. Vom Geltungsbereich des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 ist – wie sich aus der beispielhaften Anführung ergibt – ua auch die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen umfasst und kann daher das beschwerdegegenständliche Gebäude auch hinsichtlich seines Verwendungszweckes unter § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 subsumiert werden. Vom Geltungsbereich des Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 ist – wie sich aus der beispielhaften Anführung ergibt – ua auch die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen umfasst und kann daher das beschwerdegegenständliche Gebäude auch hinsichtlich seines Verwendungszweckes unter Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 subsumiert werden. Daraus ergibt sich somit zusammengefasst, dass das verfahrensgegenständlich angezeigte Vorhaben (Bauhütte, die als Geräteschuppen verwendet wird) alle in § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 normierten Voraussetzungen erfüllt und daher weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedarf. Daraus ergibt sich somit zusammengefasst, dass das verfahrensgegenständlich angezeigte Vorhaben (Bauhütte, die als Geräteschuppen verwendet wird) alle in Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 normierten Voraussetzungen erfüllt und daher weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedarf. Lediglich ergänzend wird dazu der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die konkret beantragte Nutzung als Geräteschuppen auch beim Lokalaugenschein vom Sachverständigen festgestellt werden konnte. Auch wenn – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – das beschwerdegegenständliche Gebäude nicht gänzlich vom Geltungsbereich der TBO 2018 ausgenommen ist, so war jedoch hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Bauhütte, die als Geräteschuppen verwendet wird, keine Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung der bekämpften Entscheidung gegeben, da diese unter § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 zu subsumieren ist.Auch wenn – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – das beschwerdegegenständliche Gebäude nicht gänzlich vom Geltungsbereich der TBO 2018 ausgenommen ist, so war jedoch hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Bauhütte, die als Geräteschuppen verwendet wird, keine Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung der bekämpften Entscheidung gegeben, da diese unter Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 zu subsumieren ist. Aus diesem Grund war daher der Beschwerde insoweit Folge zu geben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.11.2017, Zl ****, soweit damit der mit Bauanzeige vom 18.10.2017 angezeigten Errichtung einer Bauhütte, die als Geräteschuppen verwendet wird, auf Gst **1 KG Z, die Ausführung untersagt wurde, wegen Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben. Im Übrigen bleibt der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.11.2017, Zl ****, unverändert aufrecht. Damit war seitens des Landesverwaltungsgerichts auch kein weiteres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen sowie die Ausführungen der belangten Behörde geboten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch grundsätzlich ergänzend anzumerken, dass weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Vorhaben nach § 28 Abs 3 TBO 2018 im Falle von allfälligen Bau- bzw Raumordnungswidrigkeiten einem Verfahren nach § 46 Abs 7 TBO 2018 zu unterstellen wären. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch grundsätzlich ergänzend anzumerken, dass weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Vorhaben nach Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2018 im Falle von allfälligen Bau- bzw Raumordnungswidrigkeiten einem Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018 zu unterstellen wären. Ob allerdings hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 46 Abs 7 TBO 2018 vorliegen oder nicht, war jedoch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht weiter zu prüfen.Ob allerdings hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes die Voraussetzungen für ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018 vorliegen oder nicht, war jedoch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht weiter zu prüfen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.0604.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.