RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0760-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn AA, CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 14.03.2018, ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Recht: 1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 12.03.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.03.2018, wurde vom Beschwerdeführer die Aufstockung der Kaution in der Höhe von Euro 654,00 für die Anmietung einer Wohnung in Z, Adresse 2, beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 14 Abs 3 TMSG als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes (vgl LVwG Tirol vom 22.02.2018, LVwG-2018/13/0116-1) begründet, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen nach § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen nur dann bestehe, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher seien als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Die monatliche Überschreitung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs von Euro 182,53 könne in konkreto – insbesondere in Relation zur zu leistenden Kautionsaufstockung in der Höhe von Euro 654,00 .-, nicht als geringfügig qualifiziert werden. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles iSd § 14 Abs 3 TMSG sei deshalb zu verneinen und sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag als unbegründet abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes vergleiche LVwG Tirol vom 22.02.2018, LVwG-2018/13/0116-1) begründet, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen nur dann bestehe, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher seien als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Die monatliche Überschreitung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs von Euro 182,53 könne in konkreto – insbesondere in Relation zur zu leistenden Kautionsaufstockung in der Höhe von Euro 654,00 .-, nicht als geringfügig qualifiziert werden. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG sei deshalb zu verneinen und sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Gegen diese Entscheidung wurde von AA, vertreten durch AA, Mitarbeiter des CC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er eine Invaliditätspension in der Höhe von monatlich Euro 863,04 beziehe und sich seit ca fünf Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der Grad seiner Behinderung betrage 60 %. Seit vielen Jahren bewohne er eine 18 m2 große Garconniere in der Adresse 3 in Z, die Miete betrage Euro 422,00, die Mietzinsbeihilfe Euro 245,00. Die Wohnung sei dunkel und befinde sich einem schlechten Zustand, was für die Genesung seiner psychischen Leiden nicht förderlich sei. Da die Wohnung generalsaniert werden müsse, sollte er aus dieser ausziehen bzw werde von Seiten der Vermieterin der Mietvertrag gekündigt und habe er die Gelegenheit, in eine andere, größere Wohnung im gleichen Haus mit 01.05.2018 einzuziehen. Die monatliche Miete erhöhe sich auf Euro 598,00, die bereits bestehende Kaution (der alten Wohnung) sei um Euro 654,00 auf Euro 1.794,00 aufzustocken. Auch in der neuen Wohnung sei er nicht auf laufende Unterstützung des Sozialamtes angewiesen. Aufgrund seines niedrigen Einkommens verfüge er über keinerlei Erspartes. Mit dem Verweis auf das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.02.2018, LVwG-2018/13/0116-1, verkenne das Sozialamt einerseits die Unterschiedlichkeit beider Fälle und reduziere andererseits die Definition des besonderen Härtefalles allein darauf, dass ein solcher nur dann gegeben sei, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher seien als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Der gravierende Unterschied beim oben zitierten Fall liege darin, dass die betroffene Familie seit Jahren gewusst habe, dass der Mietvertrag Ende Juni 2018 auslaufe und sie deshalb finanziell vorsorgen hätte können. Weiters hätten die eigenen Mittel den monatlichen mindestsicherungsrechtlichen Anspruch um Euro 586,26 überschritten. In seinem Fall habe er erst seit Anfang März 2018 vom Wohnungswechsel gewusst, was eine Ansparung unmöglich gemacht habe. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Aufstockung der Kaution in der Höhe von Euro 654,00 zu gewähren. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der am 08.06.1957 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wohnt derzeit in einer 18 m2 großen Garconniere in der Adresse 3 in Z, wofür er eine monatliche Miete von Euro 422,00 zu bezahlen hat. An Mietzinsbeihilfe erhält er monatlich Euro 245,00. Der Beschwerdeführer ist seit etwa fünf Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Die von ihm bewohnte Mietwohnung muss in Folge Baufälligkeit einer Generalsanierung unterzogen werden und wurde dem Beschwerdeführer von seiner Vermieterin angeboten, eine seit kurzem im selben Haus im zweiten Stock freigewordene Mietwohnung im Ausmaß von 40 m2, voraussichtlich ab 01.05.2018, um eine Miete von monatlich Euro 598,00, inklusive Betriebskosten, zu beziehen. Diese Wohnung wird von der Vermieterin mit einer neuen Einbauküche ausgestattet, ein Waschmaschinenanschluss ist im Gegensatz zur derzeitigen Wohnung ebenfalls vorhanden. Vermittlungsgebühren werden von der Vermieterin nicht geltend gemacht. Für den Bezug der neuen Wohnung verlangt die Vermieterin eine Aufstockung der Kaution in der Höhe von Euro 654,00. Davon hat der Beschwerdeführer zumindest seit dem 09.03.2018 Kenntnis. Der Beschwerdeführer bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Pension der Höhe von Euro 863,04, sohin unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes eine monatliche Pension von Euro 1.006,91. Inklusive der dem Beschwerdeführer gewährten Mietzinsbeihilfe von Euro 245,00 verfügt der Beschwerdeführer monatlich über ein Einkommen von Euro 1.251,91. Sein Mindestsicherungsbedarf beträgt Euro 1069,28 (Mindestsatz Euro 647,28 plus Mietkosten Euro 422,00), sodass sein monatliches Einkommen den Mindestsicherungsbedarf um Euro 182,63 übersteigt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein erspartes Einkommen. Diese Feststellungen sind nicht strittig und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
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