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{'item': 'LVwG-2018/41/0760-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0760-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn AA, CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 14.03.2018, ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Recht: 1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 12.03.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.03.2018, wurde vom Beschwerdeführer die Aufstockung der Kaution in der Höhe von Euro 654,00 für die Anmietung einer Wohnung in Z, Adresse 2, beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 14 Abs 3 TMSG als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes (vgl LVwG Tirol vom 22.02.2018, LVwG-2018/13/0116-1) begründet, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen nach § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen nur dann bestehe, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher seien als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Die monatliche Überschreitung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs von Euro 182,53 könne in konkreto – insbesondere in Relation zur zu leistenden Kautionsaufstockung in der Höhe von Euro 654,00 .-, nicht als geringfügig qualifiziert werden. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles iSd § 14 Abs 3 TMSG sei deshalb zu verneinen und sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag als unbegründet abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes vergleiche LVwG Tirol vom 22.02.2018, LVwG-2018/13/0116-1) begründet, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen nur dann bestehe, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher seien als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Die monatliche Überschreitung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs von Euro 182,53 könne in konkreto – insbesondere in Relation zur zu leistenden Kautionsaufstockung in der Höhe von Euro 654,00 .-, nicht als geringfügig qualifiziert werden. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG sei deshalb zu verneinen und sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Gegen diese Entscheidung wurde von AA, vertreten durch AA, Mitarbeiter des CC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er eine Invaliditätspension in der Höhe von monatlich Euro 863,04 beziehe und sich seit ca fünf Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der Grad seiner Behinderung betrage 60 %. Seit vielen Jahren bewohne er eine 18 m2 große Garconniere in der Adresse 3 in Z, die Miete betrage Euro 422,00, die Mietzinsbeihilfe Euro 245,00. Die Wohnung sei dunkel und befinde sich einem schlechten Zustand, was für die Genesung seiner psychischen Leiden nicht förderlich sei. Da die Wohnung generalsaniert werden müsse, sollte er aus dieser ausziehen bzw werde von Seiten der Vermieterin der Mietvertrag gekündigt und habe er die Gelegenheit, in eine andere, größere Wohnung im gleichen Haus mit 01.05.2018 einzuziehen. Die monatliche Miete erhöhe sich auf Euro 598,00, die bereits bestehende Kaution (der alten Wohnung) sei um Euro 654,00 auf Euro 1.794,00 aufzustocken. Auch in der neuen Wohnung sei er nicht auf laufende Unterstützung des Sozialamtes angewiesen. Aufgrund seines niedrigen Einkommens verfüge er über keinerlei Erspartes. Mit dem Verweis auf das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 22.02.2018, LVwG-2018/13/0116-1, verkenne das Sozialamt einerseits die Unterschiedlichkeit beider Fälle und reduziere andererseits die Definition des besonderen Härtefalles allein darauf, dass ein solcher nur dann gegeben sei, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher seien als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Der gravierende Unterschied beim oben zitierten Fall liege darin, dass die betroffene Familie seit Jahren gewusst habe, dass der Mietvertrag Ende Juni 2018 auslaufe und sie deshalb finanziell vorsorgen hätte können. Weiters hätten die eigenen Mittel den monatlichen mindestsicherungsrechtlichen Anspruch um Euro 586,26 überschritten. In seinem Fall habe er erst seit Anfang März 2018 vom Wohnungswechsel gewusst, was eine Ansparung unmöglich gemacht habe. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Aufstockung der Kaution in der Höhe von Euro 654,00 zu gewähren. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der am 08.06.1957 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wohnt derzeit in einer 18 m2 großen Garconniere in der Adresse 3 in Z, wofür er eine monatliche Miete von Euro 422,00 zu bezahlen hat. An Mietzinsbeihilfe erhält er monatlich Euro 245,00. Der Beschwerdeführer ist seit etwa fünf Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Die von ihm bewohnte Mietwohnung muss in Folge Baufälligkeit einer Generalsanierung unterzogen werden und wurde dem Beschwerdeführer von seiner Vermieterin angeboten, eine seit kurzem im selben Haus im zweiten Stock freigewordene Mietwohnung im Ausmaß von 40 m2, voraussichtlich ab 01.05.2018, um eine Miete von monatlich Euro 598,00, inklusive Betriebskosten, zu beziehen. Diese Wohnung wird von der Vermieterin mit einer neuen Einbauküche ausgestattet, ein Waschmaschinenanschluss ist im Gegensatz zur derzeitigen Wohnung ebenfalls vorhanden. Vermittlungsgebühren werden von der Vermieterin nicht geltend gemacht. Für den Bezug der neuen Wohnung verlangt die Vermieterin eine Aufstockung der Kaution in der Höhe von Euro 654,00. Davon hat der Beschwerdeführer zumindest seit dem 09.03.2018 Kenntnis. Der Beschwerdeführer bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Pension der Höhe von Euro 863,04, sohin unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes eine monatliche Pension von Euro 1.006,91. Inklusive der dem Beschwerdeführer gewährten Mietzinsbeihilfe von Euro 245,00 verfügt der Beschwerdeführer monatlich über ein Einkommen von Euro 1.251,91. Sein Mindestsicherungsbedarf beträgt Euro 1069,28 (Mindestsatz Euro 647,28 plus Mietkosten Euro 422,00), sodass sein monatliches Einkommen den Mindestsicherungsbedarf um Euro 182,63 übersteigt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein erspartes Einkommen. Diese Feststellungen sind nicht strittig und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind gemäß § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ua die Kosten einer Kaution zu übernehmen. Übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind gemäß Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ua die Kosten einer Kaution zu übernehmen. Übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde (vgl LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095). Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde vergleiche LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095). Zu diesem Kriterium ist festgehalten, dass die derzeit vom Beschwerdeführer bewohnte Mietwohnung im ersten Stock der Adresse 3 in Folge Baufälligkeit einer Generalsanierung unterzogen werden muss und die Vermieterin daher gezwungen ist, den Beschwerdeführer als langjährigen Mieter dieser Wohnung hinsichtlich dieser Wohnung zu kündigen. Aus der beigebrachten Bestätigung der Vermieterin vom 09.03.2018 ist ableitbar, dass den Beschwerdeführer an der Kündigung seiner bisherigen Wohnung kein Verschulden trifft und er bei Nichtbezug der ihm angebotenen Wohnung im selben Haus von unmittelbarer Wohnungslosigkeit bedroht wäre. Die neue Wohnsituation verbessert nach den Angaben seines Psychotherapeuten DD auch die Behandlung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Allerdings unterliegt die Mindestsicherung, wie ausgeführt, auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aus § 1 Abs 8 TMSG ist ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Zumal das Einkommen des Beschwerdeführers den mindestsicherungsrechtlichen Grundbedarf um Euro 182,63 übersteigt und diese Überschreitung in Relation zur zu leistenden Kautionsaufstockung in der Höhe von Euro 654,00 nicht als geringfügig qualifiziert werden kann, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein besonderer Härtefall im Sinn des § 14 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorliegt. Der Beschwerdeführer wusste zumindest seit Anfang März 2018, dass ein Wohnungswechsel ansteht und Kaution zu erlegen ist. Es wäre ihm zumutbar gewesen, durch eine besonnene Ansparung aus seinem Einkommen die Kosten für die erforderliche Kaution von Euro 654,00 selber aufzubringen. Allerdings unterliegt die Mindestsicherung, wie ausgeführt, auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aus Paragraph eins, Absatz 8, TMSG ist ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Zumal das Einkommen des Beschwerdeführers den mindestsicherungsrechtlichen Grundbedarf um Euro 182,63 übersteigt und diese Überschreitung in Relation zur zu leistenden Kautionsaufstockung in der Höhe von Euro 654,00 nicht als geringfügig qualifiziert werden kann, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein besonderer Härtefall im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorliegt. Der Beschwerdeführer wusste zumindest seit Anfang März 2018, dass ein Wohnungswechsel ansteht und Kaution zu erlegen ist. Es wäre ihm zumutbar gewesen, durch eine besonnene Ansparung aus seinem Einkommen die Kosten für die erforderliche Kaution von Euro 654,00 selber aufzubringen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten der Kaution findet sohin verfahrensgegenständlich keine Deckung in § 14 Abs 3 TMSG und würde in Zusammenschau der gegebenen Umstände den der Mindestsicherung immanenten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zuwiderlaufen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten der Kaution findet sohin verfahrensgegenständlich keine Deckung in Paragraph 14, Absatz 3, TMSG und würde in Zusammenschau der gegebenen Umstände den der Mindestsicherung immanenten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zuwiderlaufen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0760.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.