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LVwG-2018/41/0888-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0888-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Herrn BB, Verein C, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt

  1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2018, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes
  3. dahingehend abgeändert, als für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.03.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 456,94 zugesprochen wird.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2018, Zl *****, wurde Frau AA unter Spruchpunkt
  6. gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.03.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 239,10 zuerkannt. Die belangte Behörde stützte sich dabei bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches ua auf das am 15.03.2018 für den Abrechnungsmonat Feber 2018 ausbezahlte monatliche Nettoeinkommen ihres Ehemannes BA von Euro 1.307,59 und legte der Berechnung seines Nettoeinkommens auch zwei Sonderzahlungen im monatlichen Durchschnittslohn zugrunde, woraus ein monatliches Arbeitseinkommen von Euro 1.525,43 errechnet wurde.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2018, Zl *****, wurde Frau AA unter Spruchpunkt
  7. gemäß Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.03.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 239,10 zuerkannt. Die belangte Behörde stützte sich dabei bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches ua auf das am 15.03.2018 für den Abrechnungsmonat Feber 2018 ausbezahlte monatliche Nettoeinkommen ihres Ehemannes BA von Euro 1.307,59 und legte der Berechnung seines Nettoeinkommens auch zwei Sonderzahlungen im monatlichen Durchschnittslohn zugrunde, woraus ein monatliches Arbeitseinkommen von Euro 1.525,43 errechnet wurde. Gegen diese Berechnungsmethode des für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.03.2018 zugrunde gelegten monatlichen Nettoeinkommens des Ehegatten BA richtet sich nunmehr die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Begründung, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf Unterstützung für Miete für den Monat März in der Höhe von Euro 239,10 das Netto-Einkommen ihres Ehegatten BA mit dem Faktor 1,16 periodisch multipliziert worden sei. Diese Berechnung solle etwaige Sonderzahlungen im monatlichen Durchschnittslohn berücksichtigen (14 Lohnzahlungen dividiert durch 12 Monate). Tatsächlich habe ihr Ehegatte aber beim Arbeitgeber (DD) erst am 09.01.2018 zu arbeiten begonnen und habe somit bis dato noch keine Sonderzahlungen erhalten. Während bei der Berechnung des Anspruches im Februar richtigerweise lediglich der tatsächlich erhaltene Nettolohn in Höhe von Euro 1.097,66 (plus Arbeitslosengeld) berücksichtigt worden sei, sei bei der Berechnung des Anspruches im März der Nettolohn in der Höhe von 1.307,59 mal 14 dividiert durch 12 (Euro 1.525,52) herangezogen worden, gegen die Bemessung ihres Einkommens mit je Euro 538,02 werde kein Einwand erhoben. Im LVwG-Urteil 2014/15/0107-3 sei diesbezüglich ua bereits festgestellt worden, dass ausschließlich das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen zur Berechnung herangezogen werden dürfe. In diesem Urteil werde auch auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 14.03.2008, 2006/10/0201, sowie auf den Hinweis E 17.09.1991, 91/08/0004, 0093, verwiesen, welche die oben genannte Feststellung untermauere. Sonderzahlungen dürften erst dann bei der Berechnung der Mindestsicherung herangezogen werden, wenn eine solche auch tatsächlich ausbezahlt worden sei. Werde das Gesamteinkommen mit den Ansprüchen gegenübergestellt, wäre somit im März 2018 ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen in Höhe von Euro 456,94 gegeben. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid vom 15.03.2018 im angefochtenen Umfang aufzuheben und das tatsächlich erhaltene Einkommen bei der Anspruchsberechnung zur Anwendung zu bringen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die am 27.09.1994 geborene Yische Staatsbürgerin AA lebt mit ihrem Ehegatten BA und ihren Kindern CA, DA und EA in einer Mietwohnung in X, Adresse 2.Die am 27.09.1994 geborene Yische Staatsbürgerin AA lebt mit ihrem Ehegatten BA und ihren Kindern CA, DA und EA in einer Mietwohnung in römisch zehn, Adresse
  9. BA war bereits im Jahr 2017 bei der DD beschäftigt und bezog vom 28.11.2017 bis zum 08.01.2018 Arbeitslosengeld. Seit dem 09.01.2018 ist BA wieder bei der DD beschäftigt und verdient dort monatlich netto Euro 1.307,59 (vgl Lohnzettel vom 15.03.2018 für den Abrechnungsmonat Februar 2018). Der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches wurde für den Zeitraum März 2018 ein Arbeitseinkommen von Euro 1.525,43, somit unter Miteinrechnung des
  10. und
  11. Monatsgehaltes, zugrunde gelegt, obwohl BA für diesen Zeitraum noch keine Sonderzahlung in Form eines
  12. und
  13. Monatsgehaltes zur Verfügung stand. Der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für den Monat Feber 2018 waren keine Sonderzahlungen zugrunde gelegt wordenBA war bereits im Jahr 2017 bei der DD beschäftigt und bezog vom 28.11.2017 bis zum 08.01.2018 Arbeitslosengeld. Seit dem 09.01.2018 ist BA wieder bei der DD beschäftigt und verdient dort monatlich netto Euro 1.307,59 vergleiche Lohnzettel vom 15.03.2018 für den Abrechnungsmonat Februar 2018). Der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches wurde für den Zeitraum März 2018 ein Arbeitseinkommen von Euro 1.525,43, somit unter Miteinrechnung des
  14. und
  15. Monatsgehaltes, zugrunde gelegt, obwohl BA für diesen Zeitraum noch keine Sonderzahlung in Form eines
  16. und
  17. Monatsgehaltes zur Verfügung stand. Der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für den Monat Feber 2018 waren keine Sonderzahlungen zugrunde gelegt worden . Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und ist dieser unstrittig. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des aufgrund der Zeitraumbezogenheit des Anspruches (März 2018) in Geltung stehenden Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 990/2010 idF LGBl Nr 18/2018 (TMSG) von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des aufgrund der Zeitraumbezogenheit des Anspruches (März 2018) in Geltung stehenden Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 990 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (TMSG) von Relevanz: „
  18. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1Paragraph eins Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. […] § 3Paragraph 3 Persönlicher Anwendungsbereich
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
  1. a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen: 1. ihre Ehegatten, 2. ihre eingetragenen Partner, 3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und 4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
  2. b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
  3. c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
  4. d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
  5. d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
  6. e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
  7. f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
  8. f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
  9. g)Fremde mit 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, NAG oder Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011), oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,), oder 3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG. 3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG. […] 2. Abschnitt Grundleistungen § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
  1. a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
  2. b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
  3. c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
  4. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
  5. d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.;
  6. e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
  7. aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
  8. bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
  9. cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
  10. dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H. […] § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde im Zeitraum 01.03.2018 bis zum 31.03.2018 bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches (einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 239,10) zu Recht hinsichtlich des am 15.03.2018 ausbezahlten Monatsgehaltes für den Februar 2018 von Euro 1.307,59 den
  1. und
  2. Monatsgehalt angerechnet hat (Euro 1.307,59 mal 14 dividiert durch 12 ist Euro 1.525,43). Dem Akt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, BA, sein im November 2017 bei der DD beendetes Dienstverhältnis wiederum am 08.01.2018 als angelernter Arbeitnehmer begonnen und vom 28.11.2017 bis zum 08.01.2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Bis zur Ausbezahlung des Lohnes von netto Euro 1.307,59 am 15.03.2018 für den Monat Februar 2018 wurden BA keine Sonderzahlungen in Form des
  3. und
  4. Monatsgehaltes überwiesen und hatte dieser sohin für den Monat März 2018 lediglich diesen Nettobetrag und nicht den Nettobetrag von Euro 1.525,52 (unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen) tatsächlich zur Verfügung. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin, BA, somit auch das
  5. und
  6. Monatsgehalt berücksichtigt hat, ist festzuhalten, dass dieser für den Zeitraum März 2018 tatsächlich noch kein Sondergehalt bezogen hat. Bei der Beurteilung der eigenen Mittel kann nicht ausschlaggebend sein, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Entscheidend ist vielmehr das Abstellen auf das tatsächlich im Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung stehende Einkommen bzw die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel. Dies ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sozialhilfe, wonach es in sozialhilferechtlicher Sicht ausschließlich darauf ankommt, über welches Einkommen der Hilfesuchende in jenem Zeitraum verfügen kann, für welches er eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt hat und diese Verfügungsmöglichkeit somit nicht in jenen Monaten bestanden hat, für welche der (im konkreten Fall) Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt worden ist, sondern erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung (vgl VwGH 10.11.1998, 97/08/0055; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf die nunmehrige Mindestsicherung übertragbar (vgl LvwG Tirol vom 11.10.2017, LvwG-2017/45/1941-1).Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin, BA, somit auch das
  7. und
  8. Monatsgehalt berücksichtigt hat, ist festzuhalten, dass dieser für den Zeitraum März 2018 tatsächlich noch kein Sondergehalt bezogen hat. Bei der Beurteilung der eigenen Mittel kann nicht ausschlaggebend sein, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Entscheidend ist vielmehr das Abstellen auf das tatsächlich im Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung stehende Einkommen bzw die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel. Dies ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sozialhilfe, wonach es in sozialhilferechtlicher Sicht ausschließlich darauf ankommt, über welches Einkommen der Hilfesuchende in jenem Zeitraum verfügen kann, für welches er eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt hat und diese Verfügungsmöglichkeit somit nicht in jenen Monaten bestanden hat, für welche der (im konkreten Fall) Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt worden ist, sondern erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung vergleiche VwGH 10.11.1998, 97/08/0055; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf die nunmehrige Mindestsicherung übertragbar vergleiche LvwG Tirol vom 11.10.2017, LvwG-2017/45/1941-1). Vor diesem Hintergrund konnte aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ein
  9. und
  10. Monatsgehalt für den Zeitraum März 2018 tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre, weshalb bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im vorliegenden Fall Sonderzahlungen außer Ansatz zu bleiben sind. Dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des LvwG Tirol vom 18.02.2014, Zl LvwG-2014/15/0107-3, und der in diesem Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So hat dieser beispielsweise im Erkenntnis vom 14.03.2008, 2006/10/0201, festgehalten, dass angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.09.1991, 91/08/0004, 0093) die belangte Behörde die Rechtslage und die Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen hat. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Sonderzahlungen bezogen hat, konnten diese daher im vorliegenden Fall nicht als eigene Mittel angerechnet werden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das nicht bedeutet, dass Sonderzahlungen nicht als eigene Mittel bei der Berechnung des Einkommens zu werten wären (vgl dazu etwa VwGH 30.05.2001, 97/08/0435).Vor diesem Hintergrund konnte aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ein
  11. und
  12. Monatsgehalt für den Zeitraum März 2018 tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre, weshalb bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im vorliegenden Fall Sonderzahlungen außer Ansatz zu bleiben sind. Dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des LvwG Tirol vom 18.02.2014, Zl LvwG-2014/15/0107-3, und der in diesem Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So hat dieser beispielsweise im Erkenntnis vom 14.03.2008, 2006/10/0201, festgehalten, dass angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.09.1991, 91/08/0004, 0093) die belangte Behörde die Rechtslage und die Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen hat. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Sonderzahlungen bezogen hat, konnten diese daher im vorliegenden Fall nicht als eigene Mittel angerechnet werden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das nicht bedeutet, dass Sonderzahlungen nicht als eigene Mittel bei der Berechnung des Einkommens zu werten wären vergleiche dazu etwa VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Zumal dem Ehegatten der Beschwerdeführerin diese aber im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Verfügung gestanden sind, waren diese, wie von der belangten Behörde für den Monat Feber 2018 (vgl Bescheid vom 15.02.2018, Zl *****) angewandt, auch nicht zu berücksichtigen. Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für den Monat März 2018 nicht das Arbeitseinkommen des BA im Ausmaß von Euro 1.525,43, sondern das tatsächlich bezogene Nettoeinkommen von Euro 1.307,59 zugrunde zu legen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre somit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Monat März 2018 ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von Euro 456,94 anstatt der gewährten Euro 239,10 zugestanden.Zumal dem Ehegatten der Beschwerdeführerin diese aber im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Verfügung gestanden sind, waren diese, wie von der belangten Behörde für den Monat Feber 2018 vergleiche Bescheid vom 15.02.2018, Zl *****) angewandt, auch nicht zu berücksichtigen. Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für den Monat März 2018 nicht das Arbeitseinkommen des BA im Ausmaß von Euro 1.525,43, sondern das tatsächlich bezogene Nettoeinkommen von Euro 1.307,59 zugrunde zu legen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre somit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Monat März 2018 ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von Euro 456,94 anstatt der gewährten Euro 239,10 zugestanden. Im Ergebnis war daher dem Beschwerdebegehren Rechnung zu tragen und spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0888.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.