RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/36/2734-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 20.11.2017, Zl ****, mit dem die weitere Ausführung des Bauvorhabens auf dem Gst **1 KG Z nach § 35 Abs 3 TBO 2011 untersagt wurde, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 20.11.2017, Zl ****, mit dem die weitere Ausführung des Bauvorhabens auf dem Gst **1 KG Z nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 untersagt wurde, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 20.11.2017, Zl ****, behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 08.06.2017 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch beantragte AA (in der Folge Beschwerdeführer) auf dem Gst **1 (vormals: **2) KG Z den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes mit Festmistlager, Güllegrube und Heulagerhalle unter Anschluss von Einreichunterlagen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 06.09.2017, Zl ****, wurde diesem Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 06.09.2017, , Zl ****, wurde diesem Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt. Dagegen brachten die Nachbarn CC und DC, vertreten durch Rechtsanwalt EE, die Beschwerde vom 02.10.2017 ein und wurde mit dieser Eingabe auch beantragt dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 20.11.2017, Zl ****, wurde die weitere Ausführung des Bauvorhabens untersagt. Diese Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde die Bestätigung der Vermessung FF erhalten hat, in der bestätigt wird, dass die gekennzeichneten äußeren Wandfluchten/Gebäudeachsen der Baubewilligung entsprechen und somit am 09.11.2017 bestätigt wurde, dass mit den Bauarbeiten zur Errichtung des Wirtschaftsgebäudes begonnen wurde. Mit der Ausführung des Bauvorhabens dürfe jedoch erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden, auf das der Bauherr auch unter Punkt 4.) der Vorschreibungen des hochbautechnischen Sachverständigen hingewiesen wurde. Dagegen brachte AA durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 27.11.2017 ein und führte darin zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerde der Nachbarn CC und DC gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 06.09.2017, Zl ****, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, komme gemäß § 55a TBO 2011 keine aufschiebende Wirkung zu und sei der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf diese Bestimmung rechtsirrig ergangen. Zudem sei die Sachverhaltsfeststellung, dass am 09.11.2017 mit dem Bauvorhaben begonnen worden sei, unrichtig.Der Beschwerde der Nachbarn CC und DC gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 06.09.2017, Zl ****, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, komme gemäß Paragraph 55 a, TBO 2011 keine aufschiebende Wirkung zu und sei der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf diese Bestimmung rechtsirrig ergangen. Zudem sei die Sachverhaltsfeststellung, dass am 09.11.2017 mit dem Bauvorhaben begonnen worden sei, unrichtig. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; ua).Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; ua). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: § 30Paragraph 30 Baubeginn, Vorarbeiten
(1)Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. (…) § 55aParagraph 55 aAufschiebende Wirkung
(1)In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(1)In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2)Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
(3)Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass im Falle eines gegen eine Baueinstellung eingebrachten Rechtsmittels von der Rechtsmittelbehörde bzw dem Verwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit der Baueinstellung zu klären ist. Dabei ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides maßgebend. Es ist daher auf eine allfällige, nach Erlassung des bekämpften Baueinstellungsbescheides, erfolgte Änderung des Sachverhaltes nicht Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl VwGH 30.08.1994, 94/05/0067; VwGH 02.07.1998, 97/06/0086; VwGH 13.11.2012, 2010/05/0151; ua).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass im Falle eines gegen eine Baueinstellung eingebrachten Rechtsmittels von der Rechtsmittelbehörde bzw dem Verwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit der Baueinstellung zu klären ist. Dabei ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides maßgebend. Es ist daher auf eine allfällige, nach Erlassung des bekämpften Baueinstellungsbescheides, erfolgte Änderung des Sachverhaltes nicht Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat vergleiche VwGH 30.08.1994, 94/05/0067; VwGH 02.07.1998, 97/06/0086; VwGH 13.11.2012, 2010/05/0151; ua). Soweit vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung gemäß § 55a TBO 2011 keine aufschiebende Wirkung zukomme und der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf diese Bestimmung daher rechtsirrig ergangen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung gemäß Paragraph 55 a, TBO 2011 keine aufschiebende Wirkung zukomme und der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf diese Bestimmung daher rechtsirrig ergangen sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß dem im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Baueinstellung in Geltung stehenden § 30 Abs 1 TBO 2011 durfte mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens grundsätzlich erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Gemäß dem im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Baueinstellung in Geltung stehenden Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2011 durfte mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens grundsätzlich erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Allerdings wurde mit dem am 01.05.2017 in Kraft getretenen Tiroler Verwaltungsreformgesetz, LGBl Nr 26/2017, in § 55a TBO 2011 abweichend von § 13 VwGVG die Regelung eingeführt, dass in den Angelegenheiten dieses Gesetzes Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.Allerdings wurde mit dem am 01.05.2017 in Kraft getretenen Tiroler Verwaltungsreformgesetz, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, in Paragraph 55 a, TBO 2011 abweichend von Paragraph 13, VwGVG die Regelung eingeführt, dass in den Angelegenheiten dieses Gesetzes Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu insbesondere Folgendes ausgeführt: (…) Auf diese Weise soll insbesondere mit Blick auf voraussichtlich nicht Erfolg versprechende Beschwerden oder auch auf bauliche Maßnahmen, die im Fall des (späteren) Obsiegens des Beschwerdeführers mit vertretbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können, eine beschleunigte Bauausführung ermöglicht und so dem Bauwerber, der die Hauptlast der sonst mit der Beschwerde einhergehenden zeitlichen Verzögerungen in der Bauausführung zu tragen hätte, entgegengekommen werden. Es obliegt diesem, von der Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns Gebrauch zu machen oder darauf zu verzichten; macht er davon Gebrauch, so trägt er allerdings auch das Risiko der Beseitigung des Bauvorhabens, sollte sich dieses letztlich nicht als bewilligungsfähig herausstellen. (…)“ Damit kam der Beschwerde der Nachbarn CC und DC gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 06.09.2017, Zl ****, mit der das beantragte Bauvorhaben auf dem Gst **1 (vormals: **2) KG Z unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt wurde, gemäß § 55a Abs 1 TBO 2011 ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.Damit kam der Beschwerde der Nachbarn CC und DC gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 06.09.2017, , Zl ****, mit der das beantragte Bauvorhaben auf dem Gst **1 (vormals: **2) KG Z unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt wurde, gemäß , Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO 2011 ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Aus der mit 01.05.2017 neu geschaffenen Bestimmung des § 55a Abs 1 TBO 2011 samt Materialien ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass durch die Änderung der Rechtslage mit dieser Bestimmung eine beschleunigte Bauausführung ermöglicht werden sollte und daher hinsichtlich der vom Geltungsbereich des § 55a Abs 1 TBO 2011 umfassten Bescheide eine Regelungslücke hinsichtlich des § 30 Abs 1 TBO 2011 entstanden ist. Aus der mit 01.05.2017 neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO 2011 samt Materialien ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass durch die Änderung der Rechtslage mit dieser Bestimmung eine beschleunigte Bauausführung ermöglicht werden sollte und daher hinsichtlich der vom Geltungsbereich des Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO 2011 umfassten Bescheide eine Regelungslücke hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2011 entstanden ist. Es war daher die dadurch entstandene Lücke in § 30 Abs 1 TBO 2011 dahingehend zu schließen, dass die damals geltende Bestimmung so auszulegen war, dass vom Geltungsbereich dieser Norm nicht auch solche Baubewilligungen umfasst waren, die mittels Beschwerde bekämpft wurden, und diesen Beschwerde gemäß § 55a TBO 2011 ex lege keine aufschiebende Wirkung zugekommen und diese auch nicht gemäß § 55a Abs 2 TBO 2011 bescheidmäßig zuerkannt wurde.Es war daher die dadurch entstandene Lücke in Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2011 dahingehend zu schließen, dass die damals geltende Bestimmung so auszulegen war, dass vom Geltungsbereich dieser Norm nicht auch solche Baubewilligungen umfasst waren, die mittels Beschwerde bekämpft wurden, und diesen Beschwerde gemäß Paragraph 55 a, TBO 2011 ex lege keine aufschiebende Wirkung zugekommen und diese auch nicht gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, TBO 2011 bescheidmäßig zuerkannt wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Baueinstellung die damals geltenden Rechtslage so auszulegen gewesen wäre, dass § 30 Abs 1 TBO 2011 nur in solchen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen einer Beschwerde gegen eine erteilte Baubewilligung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Baueinstellung die damals geltenden Rechtslage so auszulegen gewesen wäre, dass Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2011 nur in solchen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen einer Beschwerde gegen eine erteilte Baubewilligung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Eine gegenteilige Auslegung würde, wie sich aus den Materialien ergibt, eindeutig der Intention des Gesetzgebers zur Neuschaffung des § 55a TBO 2011 widersprechen. Eine gegenteilige Auslegung würde, wie sich aus den Materialien ergibt, eindeutig der Intention des Gesetzgebers zur Neuschaffung des Paragraph 55 a, TBO 2011 widersprechen. Dass § 30 Abs 1 TBO 2011 im vorstehenden Sinn auszulegen war, ergibt sich auch eindeutig durch die am 23.12.2017 in Kraft getretene Änderung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 129/2017, mit der § 30 Abs 1 erster Satz dahingehend geändert wurde, dass mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nur im Fall des § 55a Abs 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden darf. Sohin in jenen Fällen, in denen der Beschwerde gemäß § 55a Abs 2 TBO 2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Dass Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2011 im vorstehenden Sinn auszulegen war, ergibt sich auch eindeutig durch die am 23.12.2017 in Kraft getretene Änderung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017,, mit der Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz dahingehend geändert wurde, dass mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nur im Fall des Paragraph 55 a, Absatz 2, erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden darf. Sohin in jenen Fällen, in denen der Beschwerde gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, TBO 2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit dieser Änderung wurde – wie in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt - das legistische Versehen im Zusammenhang mit der durch die Novelle LGBl Nr 26/2017 in die Tiroler Bauordnung 2011 neu eingefügten § 55a Abs 1 TBO 2011 bereinigt.Mit dieser Änderung wurde – wie in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt - das legistische Versehen im Zusammenhang mit der durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, in die Tiroler Bauordnung 2011 neu eingefügten Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO 2011 bereinigt. Im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung war über den Antrag der Nachbarn, ihrer Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, noch nicht entschieden und lag sohin gegenständlich zum Zeitpunkt der Erlassung der Baueinstellung auch kein Anwendungsfall des § 55a Abs 2 TBO 2011 vor.Im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung war über den Antrag der Nachbarn, ihrer Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, noch nicht entschieden und lag sohin gegenständlich zum Zeitpunkt der Erlassung der Baueinstellung auch kein Anwendungsfall des Paragraph 55 a, Absatz 2, TBO 2011 vor. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Nachbarn, ihrer Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, der Baubehörde zukommt. Zusammengefasst ergibt sich im gegenständlichen Fall sohin, dass im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung gemäß § 55a Abs 1 TBO 2011 iVm mit der vorstehend dargelegten Auslegung des § 30 Abs 1 leg cit die Voraussetzung für die erfolgte Baueinstellung (mangels Rechtskraft der Baubewilligung) nicht gegeben war und war daher der Beschwerde Folge zu geben und der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 20.11.2017, Zl ****, mit dem die weitere Ausführung des mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 06.09.2017, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens mangels Rechtskraft dieser Baubewilligung untersagt wurde, zu beheben.Zusammengefasst ergibt sich im gegenständlichen Fall sohin, dass im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO 2011 in Verbindung mit mit der vorstehend dargelegten Auslegung des Paragraph 30, Absatz eins, leg cit die Voraussetzung für die erfolgte Baueinstellung (mangels Rechtskraft der Baubewilligung) nicht gegeben war und war daher der Beschwerde Folge zu geben und der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 20.11.2017, Zl ****, mit dem die weitere Ausführung des mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 06.09.2017, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens mangels Rechtskraft dieser Baubewilligung untersagt wurde, zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass in Fall des § 55a Abs 1 TBO 2011 bzw für den Fall, dass einem Antrag nach § 55a Abs 2 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 65 Abs 1 und 2 TROG 2018) keine Folge gegeben wird, der Bauherr das mit dem allfälligen Wegfall der Baubewilligung im Beschwerdeweg verbundene Risiko trägt, wenn auf Grundlage der noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung mit dem Bau begonnen bzw dieser weitergeführt wird.Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass in Fall des Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO 2011 bzw für den Fall, dass einem Antrag nach Paragraph 55 a, Absatz 2, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 65, Absatz eins und 2 TROG 2018) keine Folge gegeben wird, der Bauherr das mit dem allfälligen Wegfall der Baubewilligung im Beschwerdeweg verbundene Risiko trägt, wenn auf Grundlage der noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung mit dem Bau begonnen bzw dieser weitergeführt wird. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.2734.7