Vm § 50 Abs 1 AWG 2002), vermitteln auch die anzuwendenden forstrechtlichen Vorschriften keine Parteistellung für die Teilwaldberechtigten im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.Nach den vorstehenden Begründungserwägungen verschafft die Teilwaldberechtigung an einem verfahrensbetroffenen Grundstück nicht die Parteistellung im vereinfachten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, ebenso wenig im Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Nachdem die Mitanwendung des Forstgesetzes ohne die Bestimmungen über die Parteistellung zu erfolgen hat vergleiche Paragraph 38, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, AWG 2002), vermitteln auch die anzuwendenden forstrechtlichen Vorschriften keine Parteistellung für die Teilwaldberechtigten im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Folgerichtig hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid den weiteren Teilwaldberechtigten nicht zugestellt. Davon abgesehen vermag die Nichtzustellung des bekämpften Bescheides an weitere Teilwaldberechtigte den Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht zu verletzen, die weiteren Teilwaldberechtigten haben ihre Rechte selbst wahrzunehmen und obliegt dies nicht dem Beschwerdeführer.
VwGH 24.10.2017, Zl Ro 2014/06/0067).Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die sehr klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufmerksam zu machen, wonach weder die Ladung zu einer Verhandlung noch die Zustellung eines Bescheides eine vom Gesetz nicht vorgesehene Parteistellung zu begründen vermögen vergleiche VwGH 24.10.2017, Zl Ro 2014/06/0067). In den vorstehenden Begründungserwägungen wurde bereits deutlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren keine Parteistellung zugekommen ist, woran auch die Umstände nichts zu ändern vermögen, dass dem Rechtsmittelwerber anscheinend Parteiengehör eingeräumt und an diesen der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist, wobei mit dem bekämpften Bescheid ohnedies die fehlende Parteistellung des Rechtsmittelwerbers klargestellt wurde. Mit Blick auf die nicht gegebene Parteistellung des Rechtsmittelwerbers erübrigt sich eine nähere inhaltliche Befassung mit seinem Vorbingen, die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sei nachträglich ohne Zeitangabe erteilt worden, was nach den Bestimmungen des AWG 2002 nicht vertretbar sei. d) Schließlich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2014/34/0938-16 sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl Ra 2015/07/0121-4 im Gegenstandsfall nicht zielführend, hatten diese beiden Entscheidungen doch die strittige Aufhebung der Teilwaldberechtigung des Rechtsmittelwerbers am verfahrensbetroffenen Grundstück **2 KG Z zum Gegenstand. Vorliegend geht es um die naturschutzrechtliche und abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung der Errichtung und der Betreibung einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers ua auch auf Teilflächen des Grundstückes **2 KG Z, nicht aber um die Aufhebung des ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes des Rechtsmittelwerbers an diesem Grundstück. In der vorliegenden Rechtssache geht es mithin um völlig andere Fragestellungen, dies im Vergleich zu jenen Verfahren, in denen die beiden vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sind, weswegen der Verweis auf diese Entscheidungen vorliegend eben nicht zielführend ist. Insbesondere ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren sowie das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht die richtigen Verfahren sind, um sich gegen die von ihm vorgebrachte Verunmöglichung der Ausübung seiner gegebenen Teilwaldberechtigung zur Wehr zu setzen, diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer seine Möglichkeiten nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ausschöpfen. VI.römisch sechs. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf diese für ihn bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde.Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf diese für ihn bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben gleichermaßen keine Rechtsmittelverhandlung beantragt. Schließlich hat auch das entscheidende Verwaltungsgericht die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegenstandsverfall nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte, dies auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen und der eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz. Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (
GVG).Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Im Übrigen war das Begehren des Beschwerdeführers zurückzuweisen, sodass auch aus diesem Grund eine Rechtsmittelverhandlung entfallen konnte (
GVG).Im Übrigen war das Begehren des Beschwerdeführers zurückzuweisen, sodass auch aus diesem Grund eine Rechtsmittelverhandlung entfallen konnte vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG). VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragen, – ob die Parteistellung in einem Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen kann und – ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen dient, sodass private Interessen Dritter keine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verschaffen können. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0641.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.