Abs 1 TBO 2018,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über den Vorlageantrag des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, Adresse 2, Y, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Y vom 22.03.2018, Zl ****, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018, zu Recht:
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 28.12.2017, Zl ****, wurde Herrn AA,
Abs 7 Tiroler Bauordnung 2011 als Eigentümer des Grundstückes **1/3, KG X, die Entfernung des darauf errichteten Bürokörpers und des Autoverkaufsplatzes, sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes binnen einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.Mit Bescheid vom 28.12.2017, Zl ****, wurde Herrn AA,
Paragraph 46, Absatz 7, Tiroler Bauordnung 2011 als Eigentümer des Grundstückes **1/3, KG römisch zehn, die Entfernung des darauf errichteten Bürokörpers und des Autoverkaufsplatzes, sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes binnen einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag brachte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor, dass er mit Kaufvertrag vom 03.11.2015 die Liegenschaft **1/3, KG X, im Ausmaß von 1017 m² käuflich erworben habe. Dies auch deshalb, weil er bei einem ehemaligen Eigentümer, Herrn D, als Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Es sei ihm bekannt gewesen, dass seit nunmehr 40 Jahren auf der Liegenschaft ein Gebrauchtwagenautoplatz mit einem kleinen Büro vorhanden sei, das seit 40 Jahren auch dort unverändert bestanden habe.Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag brachte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor, dass er mit Kaufvertrag vom 03.11.2015 die Liegenschaft **1/3, KG römisch zehn, im Ausmaß von 1017 m² käuflich erworben habe. Dies auch deshalb, weil er bei einem ehemaligen Eigentümer, Herrn D, als Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Es sei ihm bekannt gewesen, dass seit nunmehr 40 Jahren auf der Liegenschaft ein Gebrauchtwagenautoplatz mit einem kleinen Büro vorhanden sei, das seit 40 Jahren auch dort unverändert bestanden habe. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich auch vor dem Erwerb dieser Liegenschaft bei der Stadt Y erkundigt und es sei ihm sowohl von Seiten der Bau- wie auch der Gewerbebehörde versichert worden, dass es einen unbefristeten Bescheid der Stadt Y vom 12.07.1996 zu Zl **** gebe, wonach jedenfalls das Abstellen von 40 Gebrauchtwagen und auch ein kleines Bürogebäude genehmigt seien. Man habe ihm auch gesagt, dass es keinerlei Änderungen oder Veränderungen am bewilligten Autoabstellplatz seit dem Bescheid 12.07.1996 gegeben habe. Es sei unerklärlich, dass die Behörde, sollte der Bescheid vom 22.09.1976, Zl **** tatsächlich die einzige Grundlage sein – nichts unternommen habe, obwohl nach ihren eigenen Angaben dieser Bescheid jedenfalls spätestens mit 23.09.1981 abgelaufen sei. Der baupolizeiliche Auftrag sei rechtswidrig, da nicht vom Bescheid vom 22.09.1976, **** auszugehen sei, sondern vielmehr vom Bescheid mit der Zahl ****. Dieser unbefristete Bescheid würde lauten: „Sie haben die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gebrauchtwagenhandels angesucht. Baubeschreibung: Am Adresse 3 soll ein Gebrauchtwagenplatz für ca 40 Autoabstellplätze errichtet werden. Das gesamte Betriebsareal ist mit „… einer Schotterdecke befestigt …“. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Es sei dem Beschwerdeführer auch gelungen, weitere Unterlagen aufzutreiben. So beispielsweise ein Schriftstück vom 26.01.1995, das im Bauamtseinlauf abgegeben worden sei. Ebenso ein weiteres Dokument vom 26.01.1996, das ebenfalls im Bauamt abgegeben worden sei. Es erhebe sich ernstlich die Frage, wie ein rechtschaffener Bürger, der sich sogar noch erkundige, nur im entferntesten auf die Idee kommen solle, dass dieser seit de facto 1976 bestehende Autoabstellplatz samt Bürokörper, somit seit über 35 Jahren, gar nicht mehr existieren dürfte, da die befristete Bewilligung bereits seit 21.09.1981 abgelaufen sei. Dies sei für den Beschwerdeführer unbegreiflich. Mit Bescheid vom 12.07.1996 sei jedenfalls unbefristet die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Gebrauchtwagenhandels im Anwesen Grundparzelle Nr **1/3, KG X, erteilt worden. Mit Bescheid vom 12.07.1996 sei jedenfalls unbefristet die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Gebrauchtwagenhandels im Anwesen Grundparzelle Nr **1/3, KG römisch zehn, erteilt worden. Die Planskizzen aus dem Jahr 1996 seien auch am 26.01.1996 nicht nur der Gewerbebehörde, sondern auch dem Bauamt überreicht worden. Wenn eine Gewerbebehörde im Jahre 1996 eine rein gewerbebehördliche Bewilligung ausstelle, so habe sie auch die Verpflichtung zu überprüfen, ob diese Gewerbeberechtigung am angeführten Ort, wo das Gewerbe ausgeführt werden solle, und wo sich die Betriebsanlage befinde, überhaupt den Vorschriften entspreche. Nachdem die gesamte Betriebsanlagengenehmigung eigentlich nur aus einem schon immer bestehenden Schotterplatz und einem kleinen Bürogebäude bestehen würde, könnte unterstellt werden, dass die Baubehörde nach Kenntnis dieses Objektes davon ausgegangen sei, dass es sich hier entweder um gar kein baurechtlich zu bewilligendes Objekt handle oder aber, dass diese Genehmigung jedenfalls vorliege und von einer Befristung keine Rede sein könne. Spätestens durch das Stillschweigen der Baubehörde, die ja den Bescheid vom 12.07.1996 zugestellt erhalten habe, sei davon auszugehen, dass jedenfalls für diesen Gebrauchtwagenplatz samt Bürokörper die Baubewilligungen vorliegen würden oder aber, dass hier gar keine Baubewilligung notwendig sei. Es könne nicht sein, dass über einen Zeitraum von über 37 Jahren, mitten in Y, trotz abgelaufener Baubewilligung, man derartig falsche Auskünfte erhalte. War die Behörde hier tatsächlich über Jahrzehnte untätig, so stehe hier wohl der Verdacht des Amtsmissbrauches im Raum. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da er für eine Vollstreckung absolut unzureichend sei. Wie sich aus den Unterlagen ergebe, befinde sich auf dem Areal offensichtlich eine Schotterschicht. Hierbei sei zu erwähnen, dass sich im gesamten W eine derartige Schotterschicht befinde. Es könne also diesem Spruch auch keineswegs entnommen werden, in welchem Zustand diese Grundfläche gewesen sei. Es fehle somit an der Beschreibung, der genauen Wiederherstellung, sodass dieser Bescheid nicht einmal vollstreckt werden könne. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsverfahren einstellen in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen in eventu nur für den Fall, dass diesen Anträgen in dieser Reihenfolge keine Folge gegeben werden sollte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der konkret vor dem Bescheid vom 22.09.1976, Zl **** bestehende Zustand des Grundstückes **1/3, KG X, erhoben und auch nur in diesen Umfang eine Wiederherstellung dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werde. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsverfahren einstellen in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen in eventu nur für den Fall, dass diesen Anträgen in dieser Reihenfolge keine Folge gegeben werden sollte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der konkret vor dem Bescheid vom 22.09.1976, Zl **** bestehende Zustand des Grundstückes **1/3, KG römisch zehn, erhoben und auch nur in diesen Umfang eine Wiederherstellung dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werde. Aufgrund dieser Beschwerde wurden von Seiten des Magistrats der Stadt Y noch Erhebungen zum Zustand der Fläche zum Zeitpunkt der Erteilung der befristeten Bewilligung durchgeführt. Aufgrund dessen erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2018, Zl ****, in der einerseits von der Entfernung des Schotterplatzes Abstand genommen wurde und andererseits aufgrund der Feststellung, dass das ursprünglich 1976 genehmigte Gebäude in dieser Form nicht vorhanden ist, einen Entfernungsauftrag
Aufgrund dieser Beschwerde wurden von Seiten des Magistrats der Stadt Y noch Erhebungen zum Zustand der Fläche zum Zeitpunkt der Erteilung der befristeten Bewilligung durchgeführt. Aufgrund dessen erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2018, Zl ****, in der einerseits von der Entfernung des Schotterplatzes Abstand genommen wurde und andererseits aufgrund der Feststellung, dass das ursprünglich 1976 genehmigte Gebäude in dieser Form nicht vorhanden ist, einen Entfernungsauftrag
Paragraph 46, Absatz eins, TBO für das konsenslos errichtete Gebäude. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde fristgerecht am 06.04.2018 ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 22.09.1976 zu Zl ****
der Tiroler Bauordnung eine auf 5 Jahre befristete Baubewilligung zur Errichtung eines Büroraumes und eines Flugdaches auf GP **1/1, KG X, im Anwesen Adresse 3, bewilligt wurde. Die bauliche Anlage sollte laut Einreichplan auf dem südlichen Teil der Parzelle, direkt an der östlichen Grundgrenze als leicht demontierbare nicht mit dem Erdboden direkt verbundene Verkaufsbox im Ausmaß von 4,05 m x 4,05 m und einer Höhe von 2,30 m errichtet werden. Diese sollte aus einem zerlegbaren Trägerrost bestehen. Die Innenseitenwand wird mit einer Hartfaserplatte gebildet, während die Außenseite aus Polyester besteht. Dazwischen kommt eine Glaswollmatte als Isolierung. Das Flachdach der Verkaufsbox setzt sich nach Norden über eine Fläche von 4,00 m x 4,05 m als offenes Flugdach in gleicher Höhe fort. Mit Bescheid vom 12.07.1996, Zl ****, wurde Herrn DD als damaligem Eigentümer der Grundparzelle **1/3, KG X, die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung
, 77 und 359 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 zum Betrieb eines Gebrauchtwagenplatzes mit ca 40 Autoabstellplätzen und einem Büro, das als Holzhaus aufgebaut war, erteilt.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 22.09.1976 zu Zl ****
Paragraph 33, der Tiroler Bauordnung eine auf 5 Jahre befristete Baubewilligung zur Errichtung eines Büroraumes und eines Flugdaches auf Gesetzgebungsperiode **1/1, KG römisch zehn, im Anwesen Adresse 3, bewilligt wurde. Die bauliche Anlage sollte laut Einreichplan auf dem südlichen Teil der Parzelle, direkt an der östlichen Grundgrenze als leicht demontierbare nicht mit dem Erdboden direkt verbundene Verkaufsbox im Ausmaß von 4,05 m x 4,05 m und einer Höhe von 2,30 m errichtet werden. Diese sollte aus einem zerlegbaren Trägerrost bestehen. Die Innenseitenwand wird mit einer Hartfaserplatte gebildet, während die Außenseite aus Polyester besteht. Dazwischen kommt eine Glaswollmatte als Isolierung. Das Flachdach der Verkaufsbox setzt sich nach Norden über eine Fläche von 4,00 m x 4,05 m als offenes Flugdach in gleicher Höhe fort. Mit Bescheid vom 12.07.1996, Zl ****, wurde Herrn DD als damaligem Eigentümer der Grundparzelle **1/3, KG römisch zehn, die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung
Paragraph 74, 77 und 359 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 zum Betrieb eines Gebrauchtwagenplatzes mit ca 40 Autoabstellplätzen und einem Büro, das als Holzhaus aufgebaut war, erteilt. Weiters steht fest, dass die befristete Baubewilligung nach 5 Jahren erloschen ist. Ein sonstiges Bauansuchen oder eine sonstige Baubewilligung wurde nach dem 22.09.1976 weder beantragt noch erteilt. Auf der verfahrensgegenständlichen Grundparzelle befindet sich derzeit ein Containergebäude, im Ausmaß von 6,2 m x 5 m und einer Höhe von 3 m auf 2,6 m. Der Stahlcontainer ist außen mit Styropor isoliert und verputzt. Das aufgesetzte Pultdach besteht aus einer Holzkonstruktion, Isolierung und einer Trapezblecheindeckung. Im östlichen Bereich des Containers befinden sich zusätzlich zur Büroräumlichkeit ein WC mit einem Grundriss von ca 1,5 m x 1,5 m und ein von außen zugänglicher Lagerraum mit einem Grundriss von ca 1,5 m x 1,5 m. Das 1976 genehmigte Projekt sieht einen Abstand von 45 cm zur Grundgrenze im Osten vor. Das tatsächlich vorhandene Objekt befindet sich in einem Grenzabstand von 0,8 m. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Behördenakt zu Zl ****, sowie durch Einsichtnahme in den historischen Laser- und Luftbildatlas des Landes Tirol. Die Feststellungen bzgl der Abmessungen des ursprünglich genehmigten Projektes ergeben sich aus dem Einreichplan aus dem Jahr 1976. Die Feststellung betreffend der tatsächlichen Ausmaße ergeben sich einerseits aus der Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei des Magistrates der Stadt Y vom 12.03.2018 sowie aus dem angeschlossenen maßstäblichen Plan mit dem Maßstab 1:20. Feststellungen betreffend die Schotterfläche ergeben sich aus dem historischen Laser- und Luftbildatlas des Landes Tirol. Aufgrund der Tatsache, dass die Sachlage vollständig geklärt ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. IV.römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung LGBl Nr 28/2018 (kurz TBO) hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (kurz TBO) hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Abs 8 leg cit hat der Eigentümer eines Grundstückes der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann eine Superädifikatsberechtigung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
Absatz 8, leg cit hat der Eigentümer eines Grundstückes der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann eine Superädifikatsberechtigung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
Abs 1 TBO kann für bauliche Anlagen, die aufgrund eines besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
Paragraph 53, Absatz eins, TBO kann für bauliche Anlagen, die aufgrund eines besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 29, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
Abs 4 leg cit ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der den voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von 5 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens 2 Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
Absatz 4, leg cit ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der den voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von 5 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens 2 Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
Abs 7 leg cit hat der Inhaber der baulichen Anlage nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
Absatz 7, leg cit hat der Inhaber der baulichen Anlage nach Ablauf der Bewilligung diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 51, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Bereits die Tiroler Bauordnung 1974 kannte den Begriff der baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes.
Abs 1 Tiroler Bauordnung 1974 darf die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte und dgl, nur für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes befristet, höchstens aber für die Dauer von 5 Jahren erteilt werden. Soweit dies für den Verwendungszweck erforderlich ist, kann diese Frist jeweils um höchstens weitere 5 Jahre verlängert werden. Bereits die Tiroler Bauordnung 1974 kannte den Begriff der baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes.
Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 1974 darf die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte und dgl, nur für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes befristet, höchstens aber für die Dauer von , 5 Jahren erteilt werden. Soweit dies für den Verwendungszweck erforderlich ist, kann diese Frist jeweils um höchstens weitere 5 Jahre verlängert werden. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 22.09.1976, zu Zl ****, wurde eine dementsprechende Bewilligung
TBO 1974 für die Errichtung eines Büroraums und eines Flugdaches auf GP **1/3, KG X, erteilt. Um eine Verlängerung wurde laut Aktenstand der belangten Behörde nie angesucht, sodass nach der damaligen Bestimmung am 22.09.1981 die gegenständliche Baubewilligung erloschen ist.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 22.09.1976, zu Zl ****, wurde eine dementsprechende Bewilligung
Paragraph 33, TBO 1974 für die Errichtung eines Büroraums und eines Flugdaches auf Gesetzgebungsperiode **1/3, KG römisch zehn, erteilt. Um eine Verlängerung wurde laut Aktenstand der belangten Behörde nie angesucht, sodass nach der damaligen Bestimmung am 22.09.1981 die gegenständliche Baubewilligung erloschen ist. Neben dieser Genehmigung existiert noch eine gewerberechtliche Betriebsanlagen-genehmigung zum Betrieb eines Gebrauchtwagenhandels auf dem Anwesen GP **1/3, KG X, vom 12.07.1996, Zl ****. Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass durch den gewerberechtlichen Bescheid jedenfalls auch eine unbefristete baurechtliche Genehmigung damit verbunden gewesen sei.Neben dieser Genehmigung existiert noch eine gewerberechtliche Betriebsanlagen-genehmigung zum Betrieb eines Gebrauchtwagenhandels auf dem Anwesen Gesetzgebungsperiode **1/3, KG römisch zehn, vom 12.07.1996, Zl ****. Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass durch den gewerberechtlichen Bescheid jedenfalls auch eine unbefristete baurechtliche Genehmigung damit verbunden gewesen sei. Hier irrt der Beschwerdeführer aber grundsätzlich. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar grundsätzlich die Konzentration von Verwaltungsverfahren. In diesem Fall lag aber ein solcher Fall nicht vor. Es wurde durch den Bescheid rein über die Zulässigkeit der Betriebsanlage abgesprochen, was sich auch aus dem Zitat der rechtlichen Bestimmungen ergibt. Es wurde im Bescheid die Betriebsanlagengenehmigung
O 1994 erteilt. Im Betriebsanlagenverfahren selber, bleiben aber baurechtliche und raumordnungsrechtliche Regelungen außer Betracht (vgl VwGH 01.07.2010, 2004/04/0166).Hier irrt der Beschwerdeführer aber grundsätzlich. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar grundsätzlich die Konzentration von Verwaltungsverfahren. In diesem Fall lag aber ein solcher Fall nicht vor. Es wurde durch den Bescheid rein über die Zulässigkeit der Betriebsanlage abgesprochen, was sich auch aus dem Zitat der rechtlichen Bestimmungen ergibt. Es wurde im Bescheid die Betriebsanlagengenehmigung
Paragraphen 74, 77 und 359 Absatz eins, GewO 1994 erteilt. Im Betriebsanlagenverfahren selber, bleiben aber baurechtliche und raumordnungsrechtliche Regelungen außer Betracht vergleiche VwGH 01.07.2010, 2004/04/0166). Nur im Bauverfahren wird über die baurechtliche Zulässigkeit eines eingereichten Projektes entschieden. Dies hat im Bereich des Bewilligungsverfahrens auch die Folge, dass es keine automatischen Verlängerungen von Genehmigungen gibt, sondern dass das Bauverfahren ein antragsbedürftiges Verfahren ist. Aus den Akten des Magistrats der Stadt Y gibt es nach dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1976 keine weiteren Bewilligungsanträge zum gegenständlichen Vorhaben. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer noch vorgebracht wird, dass durch die Tatsache, dass die Baubehörde Kenntnis von der Betriebsanlagengenehmigung erlangt hat, und durch das ungenützte Verstreichen der Einbringung eines Rechtsmittels eine konkludente Zustimmung zum Bauprojekt durch die Behörde eingetreten sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer Baubewilligung schon seit jeher eine Schriftlichkeit vorausgesetzt hat, mündliche oder konkludent erteilte Baugenehmigungen hat es nie gegeben (vgl VwGH 25.01.1991, 90/17/0441).Wenn von Seiten der Beschwerdeführer noch vorgebracht wird, dass durch die Tatsache, dass die Baubehörde Kenntnis von der Betriebsanlagengenehmigung erlangt hat, und durch das ungenützte Verstreichen der Einbringung eines Rechtsmittels eine konkludente Zustimmung zum Bauprojekt durch die Behörde eingetreten sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer Baubewilligung schon seit jeher eine Schriftlichkeit vorausgesetzt hat, mündliche oder konkludent erteilte Baugenehmigungen hat es nie gegeben vergleiche VwGH 25.01.1991, 90/17/0441). Schließlich wird von Seiten des Beschwerdeführers aus dem langen konsenslosen Zustand am gegenständlichen Grundstück abgeleitet, dass nunmehr ein Entfernungsauftrag nicht mehr erteilt werden könne. Auch hier irrt der Beschwerdeführer. Durch das Unterlassen der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages über Jahrzehnte betreffend einen konsenslosen Bau kann unter Zugrundelegung der vorzitierten Judikatur nichts gewonnen werden. Für die Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages kommt es nämlich nicht auf die Dauer des konsenslosen Zustandes an (vgl VwGH 12.12.1991, 90/06/0127). Eine Art der „ Verjährung“ gibt es im Bauverfahren nicht.Auch hier irrt der Beschwerdeführer. Durch das Unterlassen der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages über Jahrzehnte betreffend einen konsenslosen Bau kann unter Zugrundelegung der vorzitierten Judikatur nichts gewonnen werden. Für die Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages kommt es nämlich nicht auf die Dauer des konsenslosen Zustandes an vergleiche VwGH 12.12.1991, 90/06/0127). Eine Art der „ Verjährung“ gibt es im Bauverfahren nicht. Schließlich wäre auch mit dem langfristigen Bestand für den Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, da sich aus dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid, den vorliegenden Planunterlagen und aus den Erhebungen des Magistrats der Stadt Y vom 12.03.2018 ergibt, dass das ursprünglich genehmigte Gebäude in dieser Form heute nicht mehr vorhanden ist. Ursprünglich wurde eine Verkaufsbox im Ausmaß von 4,05 m 4,05 m und einer Höhe von 2,30 m genehmigt. Die Ausführung hätte in Form einer Hartfaserplatte innen und Polyester auf der Außenseite erfolgen müssen. Tatsächlich, wie sich auch aus dem vorliegenden Bildmaterial aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, steht an der Stelle ein Stahlcontainer im Ausmaß von 6,2 m x 5 m und einer Höhe von 3 m auf 2,6 m. Dieser Container ist 0,8 m von der nördlichen Grundgrenze entfernt. Der Abstand des ursprünglich genehmigten Containers beträgt 45 cm zur Grundgrenze. Nach dem Konzept der Tiroler Bauordnung ist das baurechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126).Nach dem Konzept der Tiroler Bauordnung ist das baurechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich vergleiche VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126). Wenn man die Einreichunterlagen aus dem Jahr 1976 mit der tatsächlichen Situierung und Ausführung des Gebäudes vergleicht, so ergibt sich, dass massive Abweichungen in der Ausführung und der Planung gegeben sind. In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (vgl VwGH 29.04.2015, 2013/05/00/25).Wenn man die Einreichunterlagen aus dem Jahr 1976 mit der tatsächlichen Situierung und Ausführung des Gebäudes vergleicht, so ergibt sich, dass massive Abweichungen in der Ausführung und der Planung gegeben sind. In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/05/00/25). Wenn nämlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Außenmaßen damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „Aliud“ auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182).Wenn nämlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Außenmaßen damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „Aliud“ auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182). Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich die massiven Abweichungen, sodass daraus der Schluss gezogen werden muss, dass im gegenständlichen Fall ein „Aliud“ vorliegt, für das niemals eine Genehmigung erwirkt wurde. Da die derzeit existente bauliche Anlage sicher erst nach Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im Jahr 199 so errichtet wurde- die Baubeschreibung im Betriebsanlagenverfahren stimmt mit dem tatsächlich nun vorhandenen Zustand nicht überein- ist davon auszugehen, dass erst nach 1996 das nunmehr bestehende Gebäude errichtet wurde, das zu keinen Zeitpunkt einen rechtlichen Baukonsens aufgewiesen hat. Somit gehen alle Argumente des Beschwerdeführers, die auf ein Vorhandensein eines rechtlichen Konsenses ausgelegt sind, ins Leere, da auch nach der gewerbebehördlichen Genehmigung erst diese Änderungen eingetreten sind. Wenn schließlich noch die Frage aufgeworfen wird, ob das gegenständliche Objekt als Gebäude und somit baurechtlich bewilligungspflichtig einzustufen ist, so ist darauf zu verweisen, dass der Container allseits umschlossen ist und von Menschen betreten werden kann. Da bewilligungsfrei nur Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10m² sind, fällt das gegenständliche Gebäude weder aufgrund seiner geringen Größe noch aufgrund seiner Verwendung in diese Ausnahmebestimmung, sodass jedenfalls von einem bewilligungspflichtigen Gebäude auszugehen ist. Bezüglich der Wiederherstellung der Schotterfläche wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung eine Einschränkung getroffen, da sich aus dem historischen Laser- und Luftbildatlas des Landes Tirol ergibt, dass der gegenständliche Platz bereits im Jahr 1974 geschottert gewesen ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm von Seiten des Magistrats der Stadt Y mitgeteilt worden sei, dass die Baulichkeit eine unbefristete Bewilligung habe, so ändert diese Aussage gesamt nichts daran, dass es keine baurechtliche Genehmigung zum gegenständlichen Fall gibt, die auch tatsächlich noch in Geltung wäre. Gesamt war somit die Beschwerde unbegründet abzuweisen. Lediglich die Paritionsfrist war entsprechend zu verlängern. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.0815.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.