RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/0451-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,c) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2)Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
- a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
- b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
- c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen.
(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; […] § 7
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt.Paragraph 7,
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt.
(2)Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Abs. 1 bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
(2)Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen, für die keine Festlegungen im Sinn des Absatz eins, bestehen, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.
(3)Abs. 2 gilt nicht für bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen oder sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur mit einer größeren Höhe errichtet werden können.
(3)Absatz 2, gilt nicht für bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen oder sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur mit einer größeren Höhe errichtet werden können. § 33
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 33,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […] Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016 § 56
(1)Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1 und 2), die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs. 1) festzulegen.Paragraph 56,
(1)Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (Paragraph 58,) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (Paragraph 59, Absatz eins und 2), die Bauweisen (Paragraph 60,), die Mindestbaudichten (Paragraph 61,) und die Bauhöhen von Gebäuden (Paragraph 62, Absatz eins,) festzulegen.
(2)Ist im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, so sind in einem ergänzenden Bebauungsplan die Festlegungen nach § 60 Abs. 4 dritter und vierter Satz zu treffen. Weiters können ergänzende Festlegungen über Bauhöhen getroffen werden.
(2)Ist im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, so sind in einem ergänzenden Bebauungsplan die Festlegungen nach Paragraph 60, Absatz 4, dritter und vierter Satz zu treffen. Weiters können ergänzende Festlegungen über Bauhöhen getroffen werden.
(3)Im Bebauungsplan können weiters die Höchstgröße der Bauplätze, die Mindest- und die Höchstnutzfläche (§ 61 Abs. 5 zweiter und dritter Satz), die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§ 59 Abs. 3) und die Höhenlage (§ 62 Abs. 7) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§ 61) und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1 bis 5) getroffen werden. Weiters kann das zulässige Ausmaß der Veränderung des Geländeniveaus im Verhältnis zum Geländeniveau vor der Bauführung festgelegt werden. Ferner kann festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 jene nach § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten. Schließlich können textliche Festlegungen über die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften, das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen und dergleichen getroffen werden.
(3)Im Bebauungsplan können weiters die Höchstgröße der Bauplätze, die Mindest- und die Höchstnutzfläche (Paragraph 61, Absatz 5, zweiter und dritter Satz), die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (Paragraph 59, Absatz 3,) und die Höhenlage (Paragraph 62, Absatz 7,) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (Paragraph 61,) und die Bauhöhen (Paragraph 62, Absatz eins bis 5) getroffen werden. Weiters kann das zulässige Ausmaß der Veränderung des Geländeniveaus im Verhältnis zum Geländeniveau vor der Bauführung festgelegt werden. Ferner kann festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 jene nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten. Schließlich können textliche Festlegungen über die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften, das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen und dergleichen getroffen werden. […] § 62
(1)Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:Paragraph 62,
(1)Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:
- a)die Anzahl der oberirdischen Geschoße;
- b)die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut;
- c)die Höhe des oberen Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut.
(2)Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wandhöhen und die Höhen der oberen Wandabschlüsse Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.
(3)Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(4)Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(4)Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. Paragraph 61, Absatz 3, dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(5)Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden.
(5)Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Absatz 2, erster Satz ist anzuwenden.
(6)Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
(7)Die Höhenlage ist eine durch die absolute Höhe oder durch einen sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene. V.römisch fünf. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Die Beschwerdeführer AA und BB sind Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **2, KG Z angrenzt. Sie sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführer AA und BB sind Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **2, KG Z angrenzt. Sie sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführer haben im Wesentlichen zusammengefasst die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes im Bezug auf die Bauhöhe und die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen geltend gemacht. Für das gegenständliche Grundstück (Gst **2, KG Z), liegt ein Bebauungsplan des Gemeinderates Z vom 31.08.2013, Zl **** einschließlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Tiroler Landesregierung vom 14.02.2014, Zl ****, vor. Ein Bebauungsplan muss gewisse Mindestinhalte aufweisen wie Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, Bauweise, Mindestbaudichten und höchster Punkt von Gebäuden. Darüber hinaus kann der Verordnungsgeber weitere Festlegungen wie Höchstgröße der Bauplätze, Mindest- und Höchstnutzflächen, Firstrichtungen und Dachneigungen, Baugrenzlinien, Höhenlagen, ergänzende Dichtefestlegungen, insbesondere Höchstdichten, ergänzende Höhenfestlegungen (z. B. Wandhöhen, Geschosszahlen), Vorgaben für die Veränderung des Geländeniveaus, Festlegung verringerter Mindestabstände, Festlegungen zur Fassadengestaltung und von Dachlandschaften, treffen. Im gegenständlichen Fall wurde ein Bebauungsplan mit folgendem Inhalt verordnet. BMD M 1,0 Mindestbaudichte BMD Baumassendichte BMD H 2,0 Höchstbaudichte BMD Baumassendichte BW o 0,6 offene Bauweise; Mindestabstand 0,6-fach BP H 555m² höchstzulässige Bauplatzgröße OG H 3 Zahl der oberirdischen Geschoße (Höchstmaß) HG H +699,50 Höchster Punkt Gebäude, in Metern über NN HL +690,50 Höhenlage in Metern über NN Daraus ist ersichtlich, dass ua Festlegungen in Hinblick auf den obersten Gebäudepunkt und die Anzahl der oberirdischen Geschoße getroffen wurden. Ergänzende Höhenfestlegungen zu den Wandhöhen wurden nicht festgelegt. Gebäudehöhe; First: Aus den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass der höchste Gebäudepunkt im Bereich des Hauptfirstes von absolut 699,50 Meter beträgt, wodurch dieses Höchstmaß exakt den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht. Es liegt somit keine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe vor. Der projektierte Quergiebel kommt auf einer absoluten Höhe von 699,35 Meter zu liegen und somit 15 cm unter der zulässigen Gebäudehöhe laut Bebauungsplan, wodurch auch in diesem Bereich keine Höhenüberschreitung vorliegt. Aus dem Bebauungsplan ergibt sich, dass eine Firstrichtung mit einer Dachneigung von mindestens 16 Grad festgelegt wurde. Der durchlaufende Hauptfirst weist diese festgelegte Richtung und eine Dachneigung von 19 Grad auf. Somit wurden auch diese Bestimmungen eingehalten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass ein zusätzlicher Querfirst nicht errichtet werden darf, kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Übrigen stellt dieser Einwand ohnehin kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 lit c TBO 2018 dar.Aus dem Bebauungsplan ergibt sich, dass eine Firstrichtung mit einer Dachneigung von mindestens 16 Grad festgelegt wurde. Der durchlaufende Hauptfirst weist diese festgelegte Richtung und eine Dachneigung von 19 Grad auf. Somit wurden auch diese Bestimmungen eingehalten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass ein zusätzlicher Querfirst nicht errichtet werden darf, kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Übrigen stellt dieser Einwand ohnehin kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 dar. Bauhöhen bzw. Wandhöhen: Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass in den Erläuterungen zum Bebauungsplan eine maximale Wandhöhe einschränkend definiert wurde, ist entgegenzuhalten, dass Erläuterungen von Verordnungen für sich alleine keine normative Wirkung entfalten. Der Bebauungsplan stellt eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z dar. Er besteht aus einer kundgemachten planlichen Darstellung mit Legende. Darin wurde klar zum Ausdruck gebracht wie die Bebauung im gegenständlichen Bereich zu erfolgen hat. Angaben über Wandhöhen finden sich in der Verordnung nicht. Wollte der Gemeinderat auch eine Festlegung zur Wandhöhe treffen, so hätte er diese in die kundgemachte Verordnung des Bebauungsplanes mit aufgenommen. Zusätzlich existieren Erläuterungen bzw Ergänzungen zu den Erläuterungen zum Bebauungsplan. Darin werden die verordneten Festlegungen erklärt und erläutert. In der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren steht. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240 mit Hinweis E VwGH 16.9.1960, 370/59, VwSlg 5362 A/1960, und E 25.2.1954, 986/53, VwSlg 3330 A/1954). An den Festlegungen im Bebauungsplan bestehen keine Zweifel. Sie sind eindeutig und in der planlichen Darstellung exakt eingetragen. Es wäre dem Gemeinderat durchaus möglich gewesen, fakultative Bebauungsregeln, wie zB Wandhöhen, zu verordnen. Von dieser Möglichkeit hat er nicht Gebrauch gemacht. Eine traufseitige Wandhöhe kann somit nicht überschritten werden, da diese im gegenständlichen Bebauungsplan nicht festgelegt wurde. Erläuterungen entfalten – wie oben ausgeführt - keine eigenständige normative Wirkung. Errichtung einer Stützmauer: Im Baubescheid vom 27.05.1987, Zl ****wurde eine Stützmauer zwischen dem gegenständlichen Grundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass diese nie errichtet wurde und daher im aktuellen Bauverfahren zu berücksichtigen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die bezeichnete Mauer nicht Projektgegenstand im gegenständlichen Bauverfahren ist. Eine allfällige Verpflichtung zur Errichtung bzw. ein allfälliges (teilweises) Erlöschen dieser Baubewilligung ist von der belangten Behörde zu prüfen. Abstandsbestimmungen Ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht nicht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (VwGH Ro 28.02.2017, 2014/06/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen zur Tiroler Bauordnung zum Ausdruck gebracht, dass ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht besteht und eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch eine beabsichtigte Bauführung keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachtbarrechtes bewirkt. Dem Nachbarn kommt nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Ebenso vermag der Nachbar die Einhaltung der Bauvorschriften über die Gebäudehöhe in Ansehung der ihm zugewendeten Gebäudefront durchzusetzen, womit für den Nachbarn ein bestimmter Lichteinfallswinkel für sein Grundstück garantiert wird (siehe dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2013, Zl 2011/06/0123, vom 25.11.2008, Zl 2007/06/0113, vom 17.02.2004, Zl 2002/06/0149, vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198, und vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180). Die Einwendungen in Bezug auf den Lichteinfall und Sonnenscheindauer sind daher keine zulässigen Nachbarrechte iSd § 33 Abs 3 TBO 2018.Die Einwendungen in Bezug auf den Lichteinfall und Sonnenscheindauer sind daher keine zulässigen Nachbarrechte iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018. Im Bezug auf die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen ist festzuhalten, dass die Höhenlage laut Bebauungsplan mit 690,5 Meter festgelegt wurde. Der projektierte Querfirst (höchster Gebäudepunkt an der westseitigen Außenwand, in Richtung des Grundstückes der Beschwerdeführer) kommt auf einer Höhenlage von 699,35 Meter zu liegen und somit 15 cm unter der zulässigen Gebäudehöhe (690,50 Meter) laut Bebauungsplan. Die Differenz zwischen höchsten Punkt (699,35 Meter) und festgelegter Höhenlage im Bebauungsplan beträgt 8,85 Meter. Der erforderliche Mindestabstand errechnet sich daher folgendermaßen: 8,85 Meter x 0,6 = 5,31 Meter Laut Vermessungsplan des DI F beträgt der Abstand zwischen der Außenhaut (Obergeschoß) der baulichen Anlagen und zum Grundstück der Beschwerdeführer 5,32 Meter und ist der Mindestabstand gem § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 somit eingehalten.Laut Vermessungsplan des DI F beträgt der Abstand zwischen der Außenhaut (Obergeschoß) der baulichen Anlagen und zum Grundstück der Beschwerdeführer 5,32 Meter und ist der Mindestabstand gem Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2018 somit eingehalten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Gebäudehöhe des gegenständlichen Bauvorhabens als auch die Abstandsbestimmungen zum Grundstück der Beschwerdeführer den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung bzw. des Bebauungsplanes des Gemeinderates der Gemeinde Z entsprechen und eingehalten wurden. Die eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0451.5