RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1317-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2016, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem AÜG,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.05.2016, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem AÜG, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 2 VStG eingestellt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziff 2 VStG eingestellt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2016, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.05.2016, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als einer der nach außen hin berufene Organe nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der C kft mit Sitz in Z, Adresse
- verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden.Sie haben es als einer der nach außen hin berufene Organe nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der C kft mit Sitz in Z, Adresse
- verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten wurden. Aufgrund von Erhebungen der Finanzpolizei Team 60 des Finanzamtes W am 12.11.2015 um 09.00 Uhr bei der Firma D, Auto-Tuning GmbH mit Sitz in V, Adresse 3, konnte von den einschreitenden Organen festgestellt werden, dass die genannte Firma derer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist.Aufgrund von Erhebungen der Finanzpolizei Team 60 des Finanzamtes W am 12.11.2015 um 09.00 Uhr bei der Firma D, Auto-Tuning GmbH mit Sitz in römisch fünf, Adresse 3, konnte von den einschreitenden Organen festgestellt werden, dass die genannte Firma derer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskräfte nicht der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet haben, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
- EE, geb. am xx.xx.xx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 11.08.2014 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 11.08.2014 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)EE, geb. am xx.xx.xx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 11.08.2014 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 11.08.2014 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- FF, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 01.09.2007, 00.00 Uhr mit der Arbeit als Vorarbeiter bzw. Schichtleiter in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung Sept. 2007 lt. eigenen Angaben Personenblatt)FF, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 01.09.2007, 00.00 Uhr mit der Arbeit als Vorarbeiter bzw. Schichtleiter in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung Sept. 2007 lt. eigenen Angaben Personenblatt)
- GG, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 15.09.2007 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackiererin in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 15.11.2015 bis 11.2017 lt. ZKO Meldung; Sept. 2007 lt. Personenblatt)GG, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 15.09.2007 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackiererin in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 15.11.2015 bis 11.2017 lt. ZKO Meldung; Sept. 2007 lt. Personenblatt)
- JJ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 08.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 08.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)JJ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 08.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 08.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- KK, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)KK, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- LL, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 07.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 07.09.2015 bis 01.02.2015 lt. ZKO Meldung)LL, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 07.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 07.09.2015 bis 01.02.2015 lt. ZKO Meldung)
- MM, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)MM, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- NN, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)NN, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- OO, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 18.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 18.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)OO, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 18.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 18.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- PP, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 16.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 16.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)PP, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 16.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 16.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- QQ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 23.03.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 23.03.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)QQ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 23.03.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 23.03.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- RR, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 15.07.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 15.07.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)RR, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 15.07.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 15.07.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- SS, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 14.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 14.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)SS, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 14.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 14.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- TT, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)TT, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- UU, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 07.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 07.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)UU, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 07.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 07.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- VV, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 19.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 19.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)VV, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 19.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 19.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- WW, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)WW, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- XX, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 28.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 28.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)römisch zwanzig, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 28.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 28.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- YY, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 19.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 19.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)YY, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 19.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 19.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- ZZ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)ZZ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AB, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 20.04.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 20.04.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AB, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 20.04.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 20.04.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AC, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AC, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AD, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 03.03.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 03.03.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AD, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 03.03.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 03.03.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AE, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AE, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AF, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 24.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 24.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AF, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 24.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 24.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AG, geb. xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 21.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 21.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AG, geb. xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 21.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 21.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AJ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 05.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 05.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AJ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 05.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 05.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AK, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 17.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 17.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AK, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 17.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 17.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AL, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 24.11.2014 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 24.11.2014 - 1 Jahr lt. ZKO Meldung)AL, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 24.11.2014 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 24.11.2014 - 1 Jahr lt. ZKO Meldung)
- AM, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 11.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 11.02.2015 bis 10.02.2017 lt. ZKO Meldung)AM, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 11.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 11.02.2015 bis 10.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AN, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 18.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 18.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AN, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 18.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 18.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AN, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AN, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AO, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AO, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AP, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 09.03.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 09.03.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AP, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 09.03.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 09.03.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AQ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 20.07.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 20.07.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AQ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 20.07.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 20.07.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AR, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AR, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AS, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 05.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackiererin in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 05.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AS, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 05.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackiererin in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 05.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AT, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AT, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AU, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 09.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 09.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AU, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 09.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 09.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AV, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AV, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AW, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 03.03.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 03.03.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AW, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 03.03.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 03.03.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AX, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 23.06.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 23.06.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AX, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 23.06.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 23.06.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AY, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 21.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 21.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AY, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 21.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 21.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- AZ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)AZ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 02.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 02.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BA, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 17.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 17.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BA, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 17.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 17.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BC, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BC, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BD, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 21.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 21.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BD, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 21.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 21.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BE, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 07.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 07.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BE, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 07.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 07.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BF, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 09.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 09.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BF, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 09.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 09.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BG, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 19.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 19.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BG, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 19.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 19.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BJ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 09.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 09.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BJ, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 09.11.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 09.11.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BK, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 24.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 24.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BK, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 24.02.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 24.02.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BL, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 10.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 10.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BL, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 10.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 10.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BM, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 07.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 07.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BM, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 07.09.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 07.09.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BN, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BN, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 04.08.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 04.08.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BO, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BO, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 26.05.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 26.05.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)
- BP, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 05.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in V, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 05.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung)BP, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsbürgerschaft: U, hat am 05.10.2015 um 07.00 Uhr mit der Arbeit als Autolackierer in römisch fünf, Adresse 3, begonnen (Dauer/Ausmaß der Beschäftigung 05.10.2015 bis 01.02.2017 lt. ZKO Meldung) Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 AÜG nicht erstattet wurde.Sie sind dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da die Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, AÜG nicht erstattet wurde. Weiters liegt für folgende Personen keine ZKO Meldung vor:
- BN, geb. am xx.xx.xxxx
- AQ, geb. am xx.xx.xxxx
- BF, geb. am xx.xx.xxxx
- BO, geb. am xx.xx.xxxx
- BL, geb. am xx.xx.xxxx
- JJ, geb. am xx.xx.xxxx
- UU, geb. am xx.xx.xxxx
- ZZ, geb. am xx.xx.xxxx
- YY, geb. am xx.xx.xxxx
- AY, geb. am xx.xx.xxxx Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 2 und Abs 3 iVm § 22 Abs 1 Z 2 erster Fall des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zur Last gelegt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen und 9 Stunden, verhängt. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zur Last gelegt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen und 9 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass das Straferkenntnis auf der Annahme der belangten Behörde beruhe, dass die im Spruch angeführten 57 Arbeitnehmer der C Kft. an die Firma D, Auto-Tuning GmbH mit Sitz in V, im Sinne einer Arbeitskräfteüberlassung überlassen worden wären, ohne dass für diese Arbeitnehmer eine Meldung gemäß AÜG vorgenommen worden wäre.In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass das Straferkenntnis auf der Annahme der belangten Behörde beruhe, dass die im Spruch angeführten 57 Arbeitnehmer der C Kft. an die Firma D, Auto-Tuning GmbH mit Sitz in römisch fünf, im Sinne einer Arbeitskräfteüberlassung überlassen worden wären, ohne dass für diese Arbeitnehmer eine Meldung gemäß AÜG vorgenommen worden wäre. In der Rechtfertigung vom 02.03.2016 sei jedoch dargelegt worden, weshalb keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege. Zusammengefasst wurde in dieser Rechtfertigung bestritten, dass eine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, dies unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 18.06.2015 zu Zahl C-586/13 (Martin Meat). Gemäß dieser Entscheidung liege eine Arbeitskräfteüberlassung dann vor, wenn der Arbeitskräfteüberlasser (hier vermeintlich die C Kft) seine Vertragsverpflichtung bereits durch die Zurverfügungstellung der Arbeitskräfte erfülle, somit rein durch die Bereitstellung der Arbeitskräfte und die Arbeitnehmer auch unter Aufsicht und Kontrolle des Arbeitskräfteübernehmers (hier vermeintlich der D, Auto-Tuning GmbH) tätig seien. In der Rechtfertigung sei klargelegt worden, dass eine derartige Vertragserfüllung durch Überlassung von Arbeitskräften im hier gegenständlichen Fall nicht vorliege und somit auch keine Arbeitskräfteüberlassung gegeben sei. Die Firma C Kft sei nicht verpflichtet gewesen, Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, sondern habe sich diese verpflichtet, Autoteile zu bearbeiten, insbesondere zu lackieren. Die Firma C Kft sei für die Einhaltung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich gewesen. Die Abrechnung sei auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistung, nicht aufgrund von Stunden der zu Verfügung gestellten Arbeitnehmer erfolgt und habe die C Kft die volle Gewährleistungspflicht für die abgelieferten Werkstücke getroffen und sei diese für die termingerechte Erledigung der erteilten Aufträge verantwortlich gewesen. Zusammengefasst ergebe sich also ein Vertragsverhältnis zwischen der C Kft und der D, Auto-Tuning GmbH, wonach erstere verpflichtet sei, einen konkreten Werkvertrag zu erfüllen, nach geleisteten Werken (bearbeitete Autoteile) bezahlt werde und für die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeiten auch die Gewährleistungspflicht treffen würde und zudem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit unter Aufsicht der C Kft ausüben. Dabei sei auf den aktenkundigen Werkvertrag vom 12.12.2012 verwiesen worden. Der Beschwerdeführer erachte sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Dienstleistungsfreiheit gemäß Unionsrecht verletzt. Es sei noch einmal betont, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um einen grenzüberschreitenden handle, nämlich um die Entsendung von Arbeitnehmern aus U seitens der C Kft nach Österreich, somit einen Sachverhalt, auf welchen Unionsrecht anzuwenden sei, konkret die Regelungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit. Unionsrechtlich liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Die belangte Behörde sei auf diese Argumente nicht eingegangen, sondern habe sich lediglich auf die Stellungnahme der Finanzpolizei W vom 07.02.2016 bezogen. In diesem Schreiben sei ausgeführt worden, dass eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen würde, weil im vorliegenden Vertrag kein Ziel, sondern eindeutig ein Dauerschuldverhältnis erkennbar sei und durch die lange Dauer der Tätigkeit der U ein ständiger Einfluss auf den österreichischen Arbeitsmarkt erfolge. Zudem gehe die Finanzpolizei W fehl, dass im gegenständlichen Fall die Judikatur des EuGH zu C-586/13 (Martin Meat) nicht anwendbar sei mit der Begründung, dass es dort um die Frage der Rechtmäßigkeit bzw Verhältnismäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Bewilligung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegangen sei, im gegenständlichen Fall jedoch nur eine Meldepflicht nach dem AÜG wesentlich sei. Diese Rechtsansicht sei völlig verfehlt. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung klar festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Dies nicht nur bezogen auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Definition des EuGH hinsichtlich des Begriffes „Arbeitskräfteüberlassung“ gelte generell für Unionsrecht und nicht hinsichtlich einer Bewilligung nach dem AuslBG. Die von der belangten Behörde herangezogenen Kriterien (Dauerschuldverhältnis und Einfluss auf den österreichischen Arbeitsmarkt) seien jedenfalls keine Kriterien, die der EuGH für die Beurteilung einer Arbeitskräfteüberlassung herangezogen habe. Es liege somit unionsrechtlich keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Mangels Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung (im unionsrechtlichen Sinne) könne daher der Beschwerdeführer auch nicht gegen das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz verstoßen haben. Zu dieser Rechtsfrage wurde überdies angeregt, einen Vorlageantrag an den EuGH in die Wege zu leiten. Mit Erkenntnis vom 08.03.2017 wurde die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Beschuldigten Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2018, Zl Ra 2017/11/0067-6, wurde die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei der das Verhandlungsprotokoll vom 04.10.2017 und vom 23.01.2018 im Parallelverfahren gegen BQ zu Zl 2017/28/1370 und 1371 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verlesen worden ist. Weiters wurden dargetan die Werkverträge
- vom 12.12.2012,
- vom 18.12.2015,
- vom 30.03.2016,
- vom 30.06.2016,
- vom 22.12.2016 und
- vom 31.01.2017, jeweils samt Teilleistungsverträgen und Leistungsverzeichnissen. Sodann wurden die erstinstanzlichen Akten dargetan. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der ungarischen Firma C kft., Adresse 2, in Z. Im Firmengelände der Firma D GmbH mit Sitz in A-V, Adresse 3 (vormals: D-Auto-Tuning GmbH, im Folgenden kurz D genannt) werden Autoteile für verschiedene Automarken hergestellt. Seit mehreren Jahren werden zwischen der Firma D und der Firma C Werkverträge abgeschlossen. Diese Werkverträge werden weiters durch Teilleistungsverträge und dazugehörige Leistungsverzeichnisse konkretisiert. Der jeweilige Teilleistungsvertrag beinhaltet den Zeitraum, die Bezahlung, das jeweilige Werk und das Auftragsvolumen. In den Leistungsverzeichnissen sind im Einzelnen die für einen bestimmten Zeitraum von der ungarischen Firma durchzuführenden Arbeiten konkretisiert und auch preismäßig spezifiziert. Die dafür benötigten Autoteile produziert die Firma D, wobei diese sodann der Firma C übergeben werden und diese in der Folge in einem eigenen Arbeitsprozess insbesondere Lackierarbeiten für die Firma D durchführt. Dazu gehören Vorbereitungsarbeiten, eben das Lackieren und das „Finishen“ der PKW-Kunststoffteile. Der Arbeitsablauf der Firma C ist dabei unabhängig vom Arbeitsablauf der Firma D und arbeiten die Arbeitnehmer beider Firmen auch nicht zusammen. Die Arbeitsanweisungen an die Arbeitnehmer der Firma C erfolgen ausschließlich seitens der Firma C selbst. Der Firma C wird am Firmengelände der Firma D eine eigene Halle für die Ausführung ihrer Werkarbeiten zur Verfügung gestellt. Ausschließlich der Firma C obliegt die Entscheidung, wie viele Arbeiter sie nach V entsendet, um die gegenständlichen Verträge abwickeln zu können. Die ungarischen, nach V entsendeten Arbeitnehmer werden ausschließlich von der Firma C bezahlt. Die Anzahl der nach V entsendeten Arbeitnehmer schwankt je nach Auftragsvolumen. Die Firma C führt selbständig Qualitätskontrollen hinsichtlich ihrer Arbeitsschritte durch - insbesondere eine Endkontrolle an den Produkten – bevor diese der Firma D übergeben werden. Bei Mängeln an verarbeiteten Produkten durch die Firma C ist diese gegenüber der Firma D gewährleistungspflichtig. Seit dem Jahr 2012 sind insgesamt 6 Werkverträge samt Teilleistungsverträgen und Leistungsverzeichnissen abgeschlossen worden. Dabei handelt es sich um die WerkverträgeDer Beschuldigte ist Geschäftsführer der ungarischen Firma C kft., Adresse 2, in Z. Im Firmengelände der Firma D GmbH mit Sitz in A-V, Adresse 3 (vormals: D-Auto-Tuning GmbH, im Folgenden kurz D genannt) werden Autoteile für verschiedene Automarken hergestellt. Seit mehreren Jahren werden zwischen der Firma D und der Firma C Werkverträge abgeschlossen. Diese Werkverträge werden weiters durch Teilleistungsverträge und dazugehörige Leistungsverzeichnisse konkretisiert. Der jeweilige Teilleistungsvertrag beinhaltet den Zeitraum, die Bezahlung, das jeweilige Werk und das Auftragsvolumen. In den Leistungsverzeichnissen sind im Einzelnen die für einen bestimmten Zeitraum von der ungarischen Firma durchzuführenden Arbeiten konkretisiert und auch preismäßig spezifiziert. Die dafür benötigten Autoteile produziert die Firma D, wobei diese sodann der Firma C übergeben werden und diese in der Folge in einem eigenen Arbeitsprozess insbesondere Lackierarbeiten für die Firma D durchführt. Dazu gehören Vorbereitungsarbeiten, eben das Lackieren und das „Finishen“ der PKW-Kunststoffteile. Der Arbeitsablauf der Firma C ist dabei unabhängig vom Arbeitsablauf der Firma D und arbeiten die Arbeitnehmer beider Firmen auch nicht zusammen. Die Arbeitsanweisungen an die Arbeitnehmer der Firma C erfolgen ausschließlich seitens der Firma C selbst. Der Firma C wird am Firmengelände der Firma D eine eigene Halle für die Ausführung ihrer Werkarbeiten zur Verfügung gestellt. Ausschließlich der Firma C obliegt die Entscheidung, wie viele Arbeiter sie nach römisch fünf entsendet, um die gegenständlichen Verträge abwickeln zu können. Die ungarischen, nach römisch fünf entsendeten Arbeitnehmer werden ausschließlich von der Firma C bezahlt. Die Anzahl der nach römisch fünf entsendeten Arbeitnehmer schwankt je nach Auftragsvolumen. Die Firma C führt selbständig Qualitätskontrollen hinsichtlich ihrer Arbeitsschritte durch - insbesondere eine Endkontrolle an den Produkten – bevor diese der Firma D übergeben werden. Bei Mängeln an verarbeiteten Produkten durch die Firma C ist diese gegenüber der Firma D gewährleistungspflichtig. Seit dem Jahr 2012 sind insgesamt 6 Werkverträge samt Teilleistungsverträgen und Leistungsverzeichnissen abgeschlossen worden. Dabei handelt es sich um die Werkverträge
- vom 12.12.2012,
- vom 18.12.2015,
- vom 30.03.2016,
- vom 30.06.2016,
- vom 22.12.2016 und
- vom 31.01.
- Die Werkverträge sind praktisch, mit Ausnahme des jeweiligen Geltungszeitraumes, identisch abgefasst. So lautet etwa der erste Werkvertrag vom 12.12.2012 wie folgt: „Werkvertrag Zwischen der Firma D Auto-Tuning GmbH Adresse 3 Vrömisch fünf -Auftraggeber- und der Firma C Kft. Adresse 2 Z -Auftragnehmer- Wird nachfolgender Vertrag geschlossen: I. Gegenstand des Vertragesrömisch eins. Gegenstand des Vertrages
- Der AN übernimmt mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie die Produktion, die Vorbereitung, das Lackieren und Finishen von PKW-Kunststoffteilen lt. Beigefügtem Teilleistungsvertrag mit Leistungsverzeichnis. II. Verpflichtungen des Auftragnehmersrömisch zwei. Verpflichtungen des Auftragnehmers
- Der AN verpflichtet sich zur termingerechten Abwicklung der Aufträge.
- Der AN verpflichtet sich, die im Laufe des mit dem AG geschlossenen Vertrages erfahrenen Informationen, sowie Angaben vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
- Der AN verpflichtet sich, den zu den Leistungen erforderlichen Personaleinsatz so zu gewähren, dass die Arbeiten planmäßig durchgeführt werden können.
- Die Arbeiten werden qualitativ einwandfrei und fachmännisch ausgeführt laut Dokumentation und Unterlagen, die der AG zur Verfügung zu stellen hat.
- Der AN sorgt dafür, dass sein Personal die am Leistungsort geltenden und vom AG zur Verfügung gestellten Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die geltenden örtlichen Bestimmungen einhält.
- Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen frei, die aus eigener Schuld des AN entstehen und gegenüber dem AG geltend gemacht werden.
- Der AN verpflichtet sich, die Materialien, die AG-seitig beigestellt werden, aufgrund sparsamer Wirtschaftsführung einzubauen. Der Verbrauch ist auf Wunsch nachzuweisen.
- Der technische Leiter des AN ist verpflichtet, ein Montagetagebuch zu führen mit täglichen Eintragungen über alle wesentliche Vorkommnisse, insbesondere mit Auswirkungen auf den Leistungsumfang, Unfälle, Arbeitsunterbrechung usw.
- Der AN besorgt die zur Ausführung der Leistungen nötige Arbeitskleidung für das eigene Personal.
- Der AN ist ohne Zustimmung des AG nicht berechtigt, die Leistung oder Teile der Leistung an Nachunternehmer zu vergeben. III. Verpflichtungen des Auftraggebersrömisch drei. Verpflichtungen des Auftraggebers
- Der AG stellt sämtliche ZSB-Materialien kostenlos am Leistungsort zur Verfügung.
- Der AG stellt die zur Ausführung der Arbeiten benötigten Geräte und Werkzeuge in der entsprechenden Menge und im betriebsfähigen Zustand sowie alle zu deren Betrieb nötigen Energieträger, Schmierstoffe etc. dem AN zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten fehlende oder beschädigte Werkzeuge und Geräte werden dem AN in Rechnung gestellt.
- Der AG übergibt alle notwendigen Ausführungspläne, Unterlagen, Feststellungen etc. dem AN und informiert ihn über die Sicherheitsvorschriften am jeweiligen Leistungsort sowie über die behördlichen Anordnungen, die der Leistungsort bzw. die Aktivität des AN betreffen. IV.römisch vier. Termine
- Die im Artikel I beschriebene Tätigkeit beginnt, wenn alle Bedingungen der Arbeitsaufnahme vorhanden sind, entsprechend den Terminen der Teilleistungsverträge.Die im Artikel römisch eins beschriebene Tätigkeit beginnt, wenn alle Bedingungen der Arbeitsaufnahme vorhanden sind, entsprechend den Terminen der Teilleistungsverträge. V.römisch fünf. Rücktrittsrecht, Kündigung
- Kommt einer der Vertragspartner mit einer der im Vertrag genannten oder aufgrund Gesetzes bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht in Verzug, so kann ihm der jeweils andere Vertragspartner zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und sodann den Vertrag unter Einhaltung einer 1 monatigen Kündigungsfrist kündigen. VI.römisch sechs. Höhere Gewalt
- Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren oder außergewöhnlichen Ereignisse oder solche Ereignisse, die selbst, wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens der Vertragspartner liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können, zum Beispiel Brand, Stromausfall, Sturm, Wasser etc. VII.römisch sieben. Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen
- Die dem Leistungsverzeichnis zugrunde liegenden Einheitspreise sind Nettopreise.
- Die Werksleitung des AG und der technische Leiter des AN nehmen bis zum
- des Monats und bis zum
- des folgenden Monats aufgrund des Montagetagebuches ein Protokoll über die geleisteten Arbeiten auf. Kommt der AG mit seiner Mitwirkungspflicht in Rückstand, ist der AN berechtigt, das Aufmaß alleine festzustellen und dem AG in Rechnung zu stellen. Der AG verpflichtet sich, die eingegangenen Rechnungen innerhalb 21 Arbeitstagen durch Überweisung auf ein vom AN anzugebendes Bankkonto auszugleichen. Zur Fristberechnung gilt das Datum des Erhaltes. Der AG ist berechtigt, bei allen Zahlungen 2% Skonto einzubehalten, sofern er Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung beim AN leistet.
- Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, einen Zinssatz von 1,5% pro angefangenem Monat zu berechnen.
- Sollte der AG in Sonderfällen im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführte, zusätzliche Leistungen bestellen, werden diese Leistungen entsprechend dem hierfür anfallenden Zeitaufwand mit dem Stundensatz von 20 Euro Netto für Vorbereitungs-, Grundier-, Lackier- und Finisharbeiten bzw. 18 Euro Netto für Entgratearbeiten separat als Regiearbeit verrechnet und vergütet, sie dürfen jedoch höchstens 1% des Leistungsumfanges ausmachen. VIII.römisch acht. Gewährleistungen
- Der AN haftet für die fach- und sachgerechte Durchführung der Arbeiten entsprechend dem Stand der Technik und Forderungen des AG bis zur technischen Abnahme.
- Der AN hat die in den Zwischen- und Endkontrollen festgestellten Fehler und Mängel der Arbeiten, die vom AN zu vertreten sind, umgehend und kostenlos zu beseitigen. IX.römisch neun. Meinungsverschiedenheiten
- Die Vertragspartner verpflichten sich, diesen Vertrag loyal nach Treu und Glauben zu erfüllen.
- Meinungsverschiedenheiten werden zwischen den Vertragspartner auf freundschaftlichem Wege geregelt. Sollte es auf dieser Basis beweisbar zu keiner Einigung kommen, entscheidet das ordentliche Gericht.
- Es gilt österreichisches Recht.
- Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für die Gemeinde V.Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für die Gemeinde römisch fünf. X.römisch zehn. Schlussbestimmungen
- Die Vertragspartner sind darüber einig, dass das Personal in Übereinstimmung mit den in Österreich geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitszeitvorschriften eingesetzt wird.
- Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen dieses Vertrages erlangen nur dann Gültigkeit, wenn eine schriftliche Festlegungen der Willensgleichheit der beiden Parteien durch firmenmäßige Unterzeichnung dokumentiert ist.
- Es wird vereinbart, dass beide Vertragspartner, ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners, nicht berechtigt sind, die von der anderen Vertragspartei für den Einsatz beschäftigten Mitarbeiter, weder unselbstständig noch selbstständig, innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu beschäftigen. Die Frist beginnt mit der Beendigung des Einsatzes des jeweiligen Mitarbeiters zu laufen. XI.römisch elf. Laufzeit des Vertrages
- Der Werkvertrag tritt erst in Kraft, sobald dieser durch die beiden Vertragspartner unterschrieben ist.
- Der Vertrag läuft vom 1.1.2013 bis 31.12.
- Darüber hinaus kann der Vertrag durch Vereinbarung beider Partner verlängert werden. Die Verlängerung soll zehn Wochen vor Ablauf des Vertrages vereinbart werden. Datum V, am 12.12.2012römisch fünf, am 12.12.2012 (Gefertigt von Auftraggeber und Auftragnehmer)“ Zu diesem Werkvertrag vom 12.12.2012 wurde ua der Teilleistungsvertrag vom 02.01.2015 abgeschlossen, wobei in diesem der Wert des Teilleistungsvertrages mit Euro 804.000,00 festgelegt worden ist. An durchzuführenden Arbeiten sind Vorbereitung, Grundierung, Lackierung, Finish und ZSB von PKW-Kunststoffteilen angeführt. Als Beginn der Arbeiten scheint der 07.01.2015 und als Ende der Arbeiten der 31.12.2015 auf. Im Leistungsverzeichnis betreffend diesen Teilleistungsvertrag vom 02.01.2015 sind für Vorbereitung (Abdecken, Spachteln, Schleifen, Füllen, Lackieren) in einer Menge von 200.000 und einem Einheitspreis von Euro 2,00 ein Preis von Euro 400.000,00 beziffert. Für Polieren, Schleifen, Reinigen sind bei einer Menge von 200.000 und einem Einheitspreis von Euro 2,00 ebenfalls Euro 400.000,00 veranschlagt. An unvorhersehbarer Leistung ist mit 200 Stunden zu einem Einheitspreis von Euro 20,00 pro Stunde ein Betrag von Euro 40.000,00 angeführt, sodass sich insgesamt ein Preis von Euro 804.000,00 errechnet. Wie schon angeführt, sind bis zum 31.01.2017 weitere 5 Werkverträge samt Teilleistungsverträgen und Leistungsverzeichnissen abgeschlossen worden. Die Firma D hat keinen Einfluss darauf, wie viele Arbeiter die ungarische Firma zur Ausführung ihrer Tätigkeiten nach V entsendet, sondern entscheidet dies ausschließlich die Firma C nach eigenem Ermessen und dem Umfang des Auftragsvolumens.Die Firma D hat keinen Einfluss darauf, wie viele Arbeiter die ungarische Firma zur Ausführung ihrer Tätigkeiten nach römisch fünf entsendet, sondern entscheidet dies ausschließlich die Firma C nach eigenem Ermessen und dem Umfang des Auftragsvolumens. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Vertragsgestaltung zwischen der Firma D und der Firma C richten sich einerseits nach den Werkverträgen, Teilleistungsverträgen und den Leistungsverzeichnissen, wobei exemplarisch der Werkvertrag vom 12.12.2012 samt einem zu diesem Werkvertrag abgeschlossenen Teilleistungsvertrag vom 02.01.2015 und dem diesbezüglich relevanten Leistungsverzeichnis vom 02.01.2015 im Detail angeführt worden ist. Der Umstand, dass die Firma C der Firma D gegenüber gewährleistungspflichtig ist und für die fachgemäße Ausführung der Arbeiten einzustehen hat, ergibt sich ebenfalls aus den jeweiligen Werkverträgen. Zudem wurde dieser Umstand auch von BQ, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma D und durch die zeugenschaftliche Aussage des Peter Balazs bestätigt. Beide Personen bestätigten, dass alle Arbeitnehmer der Firma C von dieser Firma entlohnt wurden. Dass die Firma D keinen Einfluss darauf hatte, wie viele Arbeitnehmer die ungarische Firma nach V zur Durchführung ihrer Arbeiten zu entsenden hatte, sondern dies allein die Firma C aufgrund des Auftragsvolumens zu entscheiden hatte, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des BQ, aber auch aus jener des ebenfalls als Beschuldigtem geführten BR als Zeuge in seiner Einvernahme am 23.01.
- Weiters gaben diese Personen auch an, dass die Arbeiter der Firma C in einer gesonderten Halle unabhängig von den Arbeitern der Firma D arbeiteten. Auch die Zeugin BS bestätigte, dass die Firma C selbst bestimmt hat, wie viele Arbeitnehmer zu den jeweiligen Aufträgen nach Österreich gekommen sind und FF als Vorarbeiter der Firma C die Weisungen an die ungarischen Arbeitskräfte erteilt hat. Es ergibt sich kein objektivierbarer Hinweis darauf, dass die Aussagen dieser Personen im Wesentlichen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Die Feststellungen betreffend die Vertragsgestaltung zwischen der Firma D und der Firma C richten sich einerseits nach den Werkverträgen, Teilleistungsverträgen und den Leistungsverzeichnissen, wobei exemplarisch der Werkvertrag vom 12.12.2012 samt einem zu diesem Werkvertrag abgeschlossenen Teilleistungsvertrag vom 02.01.2015 und dem diesbezüglich relevanten Leistungsverzeichnis vom 02.01.2015 im Detail angeführt worden ist. Der Umstand, dass die Firma C der Firma D gegenüber gewährleistungspflichtig ist und für die fachgemäße Ausführung der Arbeiten einzustehen hat, ergibt sich ebenfalls aus den jeweiligen Werkverträgen. Zudem wurde dieser Umstand auch von BQ, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma D und durch die zeugenschaftliche Aussage des Peter Balazs bestätigt. Beide Personen bestätigten, dass alle Arbeitnehmer der Firma C von dieser Firma entlohnt wurden. Dass die Firma D keinen Einfluss darauf hatte, wie viele Arbeitnehmer die ungarische Firma nach römisch fünf zur Durchführung ihrer Arbeiten zu entsenden hatte, sondern dies allein die Firma C aufgrund des Auftragsvolumens zu entscheiden hatte, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des BQ, aber auch aus jener des ebenfalls als Beschuldigtem geführten BR als Zeuge in seiner Einvernahme am 23.01.
- Weiters gaben diese Personen auch an, dass die Arbeiter der Firma C in einer gesonderten Halle unabhängig von den Arbeitern der Firma D arbeiteten. Auch die Zeugin BS bestätigte, dass die Firma C selbst bestimmt hat, wie viele Arbeitnehmer zu den jeweiligen Aufträgen nach Österreich gekommen sind und FF als Vorarbeiter der Firma C die Weisungen an die ungarischen Arbeitskräfte erteilt hat. Es ergibt sich kein objektivierbarer Hinweis darauf, dass die Aussagen dieser Personen im Wesentlichen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. IV.römisch vier. Rechtslage:
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 in der geltenden Fassung:
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der geltenden Fassung: §
- Besondere Fälle der VerantwortlichkeitParagraph 9, Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. […]“ § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
- Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl I Nr 196/1988, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2014:
- Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 196 aus 1988,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 94/2014: „§
- Meldepflichten […]
(2)Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
(3)Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Daten zu enthalten:
(3)Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Daten zu enthalten:
- Namen und Anschrift des Überlassers,
- Namen und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,
- Namen und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,
- Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger,
- Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich,
- Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts,
- Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
- sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
- sofern die überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung. […] §
- StrafbestimmungenParagraph 22, Strafbestimmungen
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen […]
- mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht“
- mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht“
- Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl I Nr 196/1988 in der Fassung idF BGBl I Nr 44/2016:
- Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 196 aus 1988, in der Fassung in der Fassung BGBl römisch eins Nr 44/2016: „§ 23a. Außerkrafttreten
(1)§ 10a samt Überschrift in der in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(1)Paragraph 10 a, samt Überschrift in der in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(2)§ 17 Abs. 2 bis 7 und § 22 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit Ablauf des
- Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte weiter Anwendung finden, die sich vor dem
- Jänner 2017 ereignet haben.“
(2)Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte weiter Anwendung finden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Dem Beschuldigten wird als einem zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma C kft vorgeworfen, er sei dafür verantwortlich, dass die Entsendung von insgesamt 57 überlassenen Arbeitnehmern nicht der zentralen Koordinationsstelle fristgerecht gemeldet worden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 2 und Abs 3 iVm § 22 Abs 1 Ziff 2, erster Fall des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes begangen.Dem Beschuldigten wird als einem zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma C kft vorgeworfen, er sei dafür verantwortlich, dass die Entsendung von insgesamt 57 überlassenen Arbeitnehmern nicht der zentralen Koordinationsstelle fristgerecht gemeldet worden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziff 2, erster Fall des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes begangen. Im hiergerichtlichen Erkenntnis vom 08.03.2017 zu Zl 2016/41/1317-2 ging der erkennende Richter in Berücksichtigung der bis dato seitens des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Judikatur davon aus, dass bei der Erfüllung auch nur eines der im § 4 Abs 2 Ziff 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 3 Abs 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser entsprechend dem § 3 Abs 2 AÜG vorliege. In Pkt III, 1. des Werkvertrages werde nämlich geregelt, dass der Auftraggeber sämtliche ZSB-Materialien kostenlos am Leistungsort zur Verfügung stelle. Weiters werde in Pkt. III, 2. geregelt, dass der Auftraggeber die zur Ausführung der Arbeiten benötigten Geräte und Werkzeuge in der entsprechenden Menge und in betriebsfähigen Zustand sowie alle zu deren Betrieb nötigen Energieträger, Schmierstoffe, etc dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen habe. Damit sei jedenfalls § 4 Abs 2 Ziff 2 AÜG erfüllt, zumal eindeutig sei, dass die Arbeiten nicht vorwiegend mit Material und Werkzeugen des Werkunternehmers (der C kft) geleistet würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege demgemäß zweifelsfrei eine Arbeitskräfteüberlassung vor. Im hiergerichtlichen Erkenntnis vom 08.03.2017 zu Zl 2016/41/1317-2 ging der erkennende Richter in Berücksichtigung der bis dato seitens des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Judikatur davon aus, dass bei der Erfüllung auch nur eines der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziff 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser entsprechend dem Paragraph 3, Absatz 2, AÜG vorliege. In Pkt römisch drei, 1. des Werkvertrages werde nämlich geregelt, dass der Auftraggeber sämtliche ZSB-Materialien kostenlos am Leistungsort zur Verfügung stelle. Weiters werde in Pkt. römisch drei, 2. geregelt, dass der Auftraggeber die zur Ausführung der Arbeiten benötigten Geräte und Werkzeuge in der entsprechenden Menge und in betriebsfähigen Zustand sowie alle zu deren Betrieb nötigen Energieträger, Schmierstoffe, etc dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen habe. Damit sei jedenfalls Paragraph 4, Absatz 2, Ziff 2 AÜG erfüllt, zumal eindeutig sei, dass die Arbeiten nicht vorwiegend mit Material und Werkzeugen des Werkunternehmers (der C kft) geleistet würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege demgemäß zweifelsfrei eine Arbeitskräfteüberlassung vor. Von dieser Rechtsansicht ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch diametral mit dem Erkenntnis vom 22.08.2017, Zl Ra 2017/11/0068, auf welches der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.01.2018, Ra 2017/11/0067-6, mit dem das angefochtene Erkenntnis des erkennenden Richters wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden ist, verweist, abgegangen. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen echten Werkvertrag oder um einen Werkvertrag betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handle, nicht ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beantworten ist. Die in Rede stehenden Bestimmungen des AÜG dienen nach diesen Erkenntnis der Umsetzung von Unionsrecht, sodass dessen Vorgaben bei der Vollziehung dieser Gesetzesbestimmungen zu berücksichtigen sind. Von der Richtlinie 96/71 sind sowohl (Art 1 Abs 3 lit
- a)die grenzüberschreitende Entsendung eines Arbeitnehmers durch ein Unternehmen, um einen von diesem Unternehmen eingegangenen Werkvertrag zu erfüllen, als auch (Art 1 Abs 3 lit
- c)– insoweit im Einklang mit dem AÜG – die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, nämlich die grenzüberschreitende Entsendung eines Arbeitsnehmers durch einen Unternehmer zum Zweck (lediglich) der Überlassung an ein anderes (den Arbeitnehmer verwendeten) Unternehmen erfasst. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Kriterien, die für die Arbeitskräfteüberlassung iSd Art 1 Abs 3 lit c der Richtlinie 96/71 entscheidend sind, insofern auch maßgebend für die Beurteilung, ob (grenzüberschreitende) Arbeitskräfteüberlassung iSd §§ 3 und 4 AÜG vorliegt, also nur bei Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben eine uneingeschränkte Anwendung des AÜG in Betracht kommt. Weiters wurde in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Einwand des Revisionswerbers, dass § 4 Abs 2 Ziff 2 AÜG nach der aktuellen Judikatur des EuGH im Urteil vom 18.06.2015 „Martin Meat“ (C-586/13) kein ausreichendes Abgrenzungskriterium darstelle und weitere Kriterien als entscheidend zu berücksichtigen seien, vom Verwaltungsgericht Tirol keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen worden sei, wobei auf das Urteil „Vicoplus“ ua (C-307/09 bis C-309/09) verwiesen wurden . Laut Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Urteil ausgesprochen worden, dass eine Arbeitskräfteüberlassung iSv Artikel 1 Abs 3c der Richtlinie 96/71 vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:Von dieser Rechtsansicht ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch diametral mit dem Erkenntnis vom 22.08.2017, Zl Ra 2017/11/0068, auf welches der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.01.2018, Ra 2017/11/0067-6, mit dem das angefochtene Erkenntnis des erkennenden Richters wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden ist, verweist, abgegangen. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen echten Werkvertrag oder um einen Werkvertrag betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handle, nicht ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beantworten ist. Die in Rede stehenden Bestimmungen des AÜG dienen nach diesen Erkenntnis der Umsetzung von Unionsrecht, sodass dessen Vorgaben bei der Vollziehung dieser Gesetzesbestimmungen zu berücksichtigen sind. Von der Richtlinie 96/71 sind sowohl (Artikel eins, Absatz 3, Litera a,) die grenzüberschreitende Entsendung eines Arbeitnehmers durch ein Unternehmen, um einen von diesem Unternehmen eingegangenen Werkvertrag zu erfüllen, als auch (Artikel eins, Absatz 3, Litera c,) – insoweit im Einklang mit dem AÜG – die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, nämlich die grenzüberschreitende Entsendung eines Arbeitsnehmers durch einen Unternehmer zum Zweck (lediglich) der Überlassung an ein anderes (den Arbeitnehmer verwendeten) Unternehmen erfasst. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Kriterien, die für die Arbeitskräfteüberlassung iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera c, der Richtlinie 96/71 entscheidend sind, insofern auch maßgebend für die Beurteilung, ob (grenzüberschreitende) Arbeitskräfteüberlassung iSd Paragraphen 3 und 4 AÜG vorliegt, also nur bei Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben eine uneingeschränkte Anwendung des AÜG in Betracht kommt. Weiters wurde in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Einwand des Revisionswerbers, dass Paragraph 4, Absatz 2, Ziff 2 AÜG nach der aktuellen Judikatur des EuGH im Urteil vom 18.06.2015 „Martin Meat“ (C-586/13) kein ausreichendes Abgrenzungskriterium darstelle und weitere Kriterien als entscheidend zu berücksichtigen seien, vom Verwaltungsgericht Tirol keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen worden sei, wobei auf das Urteil „Vicoplus“ ua (C-307/09 bis C-309/09) verwiesen wurden . Laut Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Urteil ausgesprochen worden, dass eine Arbeitskräfteüberlassung iSv Artikel 1 Absatz 3 c, der Richtlinie 96/71 vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Müsse es sich bei der Überlassung von Arbeitskräften um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handeln, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibe, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendeten Unternehmen geschlossen wird; 2. Müsse das wesentliche Merkmal dieser Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens sei; 3. Müsse der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendeten Unternehmens wahrnehmen. Weiters wurde in diesem behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass in Entsprechung mit dieser Judikatur des EuGH die Fragen, ob die Vergütung auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhänge, wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgestellten Leistungen trage, ob also der für einen Werkvertrag essentielle (gewährleistungstaugliche) Erfolg vereinbart worden sei, wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimme und von wem die Arbeitnehmer die genauen individuellen Weisungen für die Ausführungen ihrer Tätigkeiten erhalten würden, von entscheidender Bedeutung seien. Eine Gesamtabwägung des gegenständlichen Sachverhaltes führt zwar dazu, dass vereinzelt Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wobei jedoch überwiegend Merkmale gegeben sind, die gegen eine Arbeitskräfteüberlassung iSd angeführten Judikatur sprechen. So ist auszuführen, dass festgestellt worden ist, dass die Firma C der Firma D gegenüber gewährleistungspflichtig ist und für eine nicht ordnungsgemäße Ausführung des Werkes einzustehen hat. Zudem ist eindeutig festgestellt worden, dass es der Firma C allein oblegen ist, zu bestimmen, wie viele Arbeitnehmer jeweils nach V zur Ausführung der Tätigkeiten geschickt worden sind. Zudem wurden die Weisungen an die ungarischen Arbeitnehmer nicht von der Firma D erteilt, sondern von Vorarbeitern der Firma C. Schließlich ist auszuführen, dass die ungarischen Arbeitnehmer der Firma C allein in einer eigenen Werkshalle ohne Arbeiter der Firma D tätig geworden sind und auch von der Firma C entlohnt wurden. In Anlehnung an diese Judikatur kann den abschließenden Ausführungen der Finanzpolizei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach trotzdem eine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen wäre, nicht gefolgt werden. Eine Gesamtabwägung des gegenständlichen Sachverhaltes führt zwar dazu, dass vereinzelt Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wobei jedoch überwiegend Merkmale gegeben sind, die gegen eine Arbeitskräfteüberlassung iSd angeführten Judikatur sprechen. So ist auszuführen, dass festgestellt worden ist, dass die Firma C der Firma D gegenüber gewährleistungspflichtig ist und für eine nicht ordnungsgemäße Ausführung des Werkes einzustehen hat. Zudem ist eindeutig festgestellt worden, dass es der Firma C allein oblegen ist, zu bestimmen, wie viele Arbeitnehmer jeweils nach römisch fünf zur Ausführung der Tätigkeiten geschickt worden sind. Zudem wurden die Weisungen an die ungarischen Arbeitnehmer nicht von der Firma D erteilt, sondern von Vorarbeitern der Firma C. Schließlich ist auszuführen, dass die ungarischen Arbeitnehmer der Firma C allein in einer eigenen Werkshalle ohne Arbeiter der Firma D tätig geworden sind und auch von der Firma C entlohnt wurden. In Anlehnung an diese Judikatur kann den abschließenden Ausführungen der Finanzpolizei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach trotzdem eine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen wäre, nicht gefolgt werden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, zumal es zur Frage, ob Arbeitskräfteüberlassung gegeben ist oder nicht, das bereits angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.41.1317.8