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{'item': 'LVwG-2018/15/0473-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/0473-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, geboren am ****, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z von 31.01.2018, ****, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat (§ 45 Abs 1 Z 1 VStG) zu lauten hat wie folgt: „Sie haben am 05.03.2017 um 14:40 Uhr bei der Müllinsel in Z, Adresse 1 einen Teppich, der Restmüll im Sinne des § 2 Abs 3 TAWG darstellt, in einen Altpapiercontainer damit nicht in einen Restmüllbehälter eingebracht.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG) zu lauten hat wie folgt: „Sie haben am 05.03.2017 um 14:40 Uhr bei der Müllinsel in Z, Adresse 1 einen Teppich, der Restmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TAWG darstellt, in einen Altpapiercontainer damit nicht in einen Restmüllbehälter eingebracht.“ Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin in der Höhe von Euro 20,00, zu bezahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin in der Höhe von Euro 20,00, zu bezahlen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: AA, geb. am ****, hat es zu verantworten, dass am 05.03.2017 um 14.40 Uhr im Altpapiercontainer in Z, Adresse 1 ein ca. 1 m breiter Teppich von ihm entsorg wurde, welcher Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 darstellen, obwohl Abfallbesitzer dafür zu sorgen haben, dass der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird. AA, geb. am ****, hat es zu verantworten, dass am 05.03.2017 um 14.40 Uhr im Altpapiercontainer in Z, Adresse 1 ein ca. 1 m breiter Teppich von ihm entsorg wurde, welcher Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 darstellen, obwohl Abfallbesitzer dafür zu sorgen haben, dass der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsbestimmungen verletzt: § 11 Abs 2 lit a Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 20 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz LBGI Nr. 3/2008 idgF“Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz LBGI Nr. 3 aus 2008, idgF“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 20 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend der Übertretung entgegentritt. So bestreitet der Beschwerdeführer, einen Teppich in den Altpapiercontainer eingebracht zu haben. Auch seien diverse Angaben des Zeugen, der die angebliche Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht habe, nicht zutreffend. So sei sein Fahrzeug weder anthrazitfarben, noch sei er **** bis **** Jahre alt. Auch sei er nicht schwerfällig. Die belangte Behörde könne sich jederzeit ein Bild über die Restmüllsammelstelle bei der Adresse 1 ansehen, wo er sein BB betreibe. Dort würden derart chaotische Zustände im Bereich des Restmülls herrschen, dass er sich nicht einmal die Mühe machen müsse, einen Teppich an einer ungeeigneten/verbotenen Stelle zu entsorgen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 12.04.2018 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der Verhandlung teilgenommen hat neben dem Beschwerdeführer auch der Zeuge, der den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist am 05.03.2017 gegen 14.40 Uhr zur Müllsammelstelle Adresse 1 zugefahren. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Fahrzeug der Marke TesBBla zu dieser Sammelstelle hingefahren und hat einen alten Teppich aus dem Kofferraum entnommen und sodann im Altpapiercontainer entsorgt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Im vorliegenden Fall sind die Aussage des Zeugen, der den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat, sowie die Rechtfertigung des Beschwerdeführers diametral gegenüber gestanden. Während der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er an der besagten Sammelstelle lediglich Altglas in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt habe, hat der Zeuge bei der mündlichen Verhandlung, gleich wie bei seiner Aussage vor der belangten Behörde, ausdrücklich angeführt, dass der Beschwerdeführer einen Teppich in einem Altpapiercontainer entsorgt hat. Der Zeuge hat bei seiner Aussage einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. So hat er bei einer direkten Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer einerseits bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst die Person gewesen ist, die den Teppich eingebracht hat, andererseits, dass es sich jedenfalls um einen Teppich gehandelt hat und dieser in einen Altpapiercontainer eingeworfen wurde. Inwiefern bei einem Tesla dabei schon während der Fahr der Kofferraumdeckel geöffnet werden kann oder nicht, ist für den maßgeblichen Sachverhalt nicht entscheindungsrelevant. Genauso ist nicht entscheidungsrelevant, ob das Fahrzeug vom Zeugen als dunkelgrau eingestuft wurde und tatsächlich schwarz ist. Dabei handelt es sich um geringfügige Abweichungen im Sachverhalt, welche an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen an sich nichts ändern. Der Beschwerdeführer selbst hat zugegeben, dass er am besagen Tag zur besagen Uhrzeit zur besagen Müllsammelstelle hingefahren ist. Allerdings führt der Beschwerdeführer aus, dass er dort Altglas aus seinem BBbetrieb in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers unmittelbar beim BB des Beschwerdeführers, bei welchem besagtes Altglas angefallen ist, ebenfalls eine Sammelstelle ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Altglas in seinem hochpreisigen Elektroauto durch die Stadt „Spazieren fährt“, um es dann anschließend in einer anderen Sammelstelle zu entsorgen. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht vielmehr, dass getrennt zu sammelnde Abfälle bei der jeweils nächstgelegenen Sammelstelle abgegeben werden. Vor diesem Hintergrund ist es für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass Altglas eben nicht bei einer Sammelstelle, die sich schon nach den Ausführungen des Beschwerdeführers unmittelbar bei seinem BB befindet, abgelegt wird, sondern dass dieses durch die Stadt gefahren wird. Vielmehr naheliegend ist es daher, dass bei einer Entsorgung eines Teppiches an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle eine Sammelstelle aufgesucht wird, welche nicht in unmittelbarer Nähe zum BB des Beschwerdeführers gelegen ist und insofern eine Zuordnung zu ihm erschwert. Insgesamt erweist sich daher das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung. Aufgrund der klaren, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussage des Zeugen, der den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol daher fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Teppich in einen Altpapiercontainer eingebracht hat. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 11Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen… 2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass a)Litera a der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird, …

(3)Sind Grundstücke nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Abfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.
(3)Sind Grundstücke nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Abfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, gebracht wird. …“ 5. AbschnittStraf- und Schlussbestimmungen§ 20Paragraph 20Strafbestimmungen…
(2)Absatz 2,Wer a)Litera a als Eigentümer eines Grundstücks bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt,als Eigentümer eines Grundstücks bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz nicht nachkommt, b)Litera b als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 3 nicht nachkommt,als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3 und Paragraph 13, Absatz 3, nicht nachkommt, c)Litera c als Abfallbesitzer von sonstigen Abfällen den Aufträgen nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,als Abfallbesitzer von sonstigen Abfällen den Aufträgen nach Paragraph 13, Absatz 2, nicht nachkommt, d)Litera d den Vorschriften der Müllabfuhrordnung über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter zuwiderhandelt, e)Litera e beim Durchsuchen von Müllbehältern, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereitgehalten werden, den Aufstellungsort verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt, oder f)Litera f trotz Aufforderung nach § 17 Abs. 6 keinen Antrag im Sinn des § 17 Abs. 2 einbringt,trotz Aufforderung nach Paragraph 17, Absatz 6, keinen Antrag im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen. …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, einen Teppich und damit Siedlungsabfall in einen zur Sammlung von Altpapier bestimmten Container eingebracht. Damit hat der Beschwerdeführer Restmüll nicht in einen Restmüllbehälter eingebracht, sondern in einen Behälter zur Sammlung getrennt zu sammelnder Siedlungsabfälle. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsams Deliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsams Deliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Zumal sich der Beschwerdeführer nur auf ein Bestreiten der Tat beschränkt hat, steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe waren im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Aussage zu seinen monatlichen Einkünften gemacht. Die belangte Behörde hat den vorgesehenen Strafrahmen in der Höhe von Euro 3.600,00 mit Euro 100,00 lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund erweist sich die ausgesprochene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und war daher auch die Höhe der Geldstrafe zu bestätigen. Richtigzustellen war hingegen der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, dies insbesondere um klarzustellen, dass es sich beim Teppich nicht nur um Abfall gehandelt hat, sondern um Restmüll. Durch diese Richtigstellung ist allerding die Tat als solche nicht ausgetauscht worden, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol als zur Entscheidung in der Sache verpflichtete Instanz zur entsprechenden Richtigstellung verpflichtet war. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde waren Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich eine Sachverhaltsfrage zu klären, nämlich inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich die ihm zur Last gelegte Übertretung begannen hat oder nichtDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich eine Sachverhaltsfrage zu klären, nämlich inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich die ihm zur Last gelegte Übertretung begannen hat oder nicht R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0473.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.