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{'item': 'LVwG-2018/30/0932-1'}

Obsah (13)§ 46Art 133Art 1§ 3§ 120§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/30/0932-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 46

Abs 1 Z 2 NAG,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Z-ischen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.03.2018, Zl ****, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.03.2018, Zl ****, wurde der Antrag der Z-ischen Staatsangehörigen AA auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46

Abs 1 Z 2 NAG abgewiesen Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.03.2018, Zl ****, wurde der Antrag der Z-ischen Staatsangehörigen AA auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abgewiesen Begründend führte die Behörde dazu aus, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidungsfindung die Volljährigkeit erreicht habe und erfülle sie demzufolge mangels Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 9 erster Satz NAG nicht die besondere Voraussetzung für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 46

Abs 1 NAG.Begründend führte die Behörde dazu aus, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidungsfindung die Volljährigkeit erreicht habe und erfülle sie demzufolge mangels Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, erster Satz NAG nicht die besondere Voraussetzung für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach sämtliche Rechtswirkungen erst mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels eintreten könnten, gesetzeswidrig sei. Es ergebe sich bereits aus § 20 Abs 2 NAG, dass sämtliche Rechtswirkungen des angefertigten Aufenthaltstitels bereits vor dessen Ausfolgung eintreten. Die Ausfolgung selbst stelle lediglich einen rechtlich unbedeutenden Vorgang dar. In eventu sei für die Beurteilung der Minderjährigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf das Datum der Entscheidungsfindung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Es erscheine insbesondere im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Fremden

Art 1

Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung als auch des Art 8 EMRK äußerst bedenklich, wenn der Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausschlaggebend sei und wurde dies in der Folge ausführlich dargelegt. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuweisen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach sämtliche Rechtswirkungen erst mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels eintreten könnten, gesetzeswidrig sei. Es ergebe sich bereits aus Paragraph 20, Absatz 2, NAG, dass sämtliche Rechtswirkungen des angefertigten Aufenthaltstitels bereits vor dessen Ausfolgung eintreten. Die Ausfolgung selbst stelle lediglich einen rechtlich unbedeutenden Vorgang dar. In eventu sei für die Beurteilung der Minderjährigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf das Datum der Entscheidungsfindung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Es erscheine insbesondere im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Fremden

Artikel eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung als auch des Artikel 8, EMRK äußerst bedenklich, wenn der Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausschlaggebend sei und wurde dies in der Folge ausführlich dargelegt. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückzuweisen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Eingabe vom 23.10.2017 stellte AA, geboren am xx.xx.xxxx in W, Z-ische Staatsangehörige, bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46

Abs 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich lebenden Vater CA, geboren am xx.xx.xxxx, ebenfalls Z-ischer Staatsangehöriger. Dieser verfügte zuletzt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt am 16.04.2017 mit einer Gültigkeit bis 15.04.2018. Am 29.3.2018 wurde rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels ein Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde eingebracht und hält er sich deshalb rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Verlängerungsverfahren ist noch bei der Aufenthaltsbehörde anhängig. Mit Eingabe vom 23.10.2017 stellte AA, geboren am xx.xx.xxxx in W, Z-ische Staatsangehörige, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich lebenden Vater CA, geboren am xx.xx.xxxx, ebenfalls Z-ischer Staatsangehöriger. Dieser verfügte zuletzt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt am 16.04.2017 mit einer Gültigkeit bis 15.04.

  1. Am 29.3.2018 wurde rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels ein Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde eingebracht und hält er sich deshalb rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Verlängerungsverfahren ist noch bei der Aufenthaltsbehörde anhängig. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.11.2017, Zl ****, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen acht Wochen ab Erhalt dieses Schreibens fehlende Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen wurden am 01.12.2017 bzw 15.12.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft X in Vorlage gebracht. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.12.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin weiter aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zusätzlich 12 Einkommensnachweise der Stiefmutter DA vorzulegen, da die vorläufige Unterhaltsberechnung einen Minusbetrag in der Höhe von Euro 708,36 ergab. Die Unterlagen wurden am 08.01.2018 von der Beschwerdeführerin persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegt. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.11.2017, Zl ****, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen acht Wochen ab Erhalt dieses Schreibens fehlende Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen wurden am 01.12.2017 bzw 15.12.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in Vorlage gebracht. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.12.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin weiter aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zusätzlich 12 Einkommensnachweise der Stiefmutter DA vorzulegen, da die vorläufige Unterhaltsberechnung einen Minusbetrag in der Höhe von Euro 708,36 ergab. Die Unterlagen wurden am 08.01.2018 von der Beschwerdeführerin persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegt. Die neuerliche Unterhaltsberechnung ergab nunmehr einen Plusbetrag in der Höhe von Euro 256,
  2. Mit E-Mail vom 10.01.2018 wurde bei der Abteilung Staatsbürgerschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung um Zuteilung eines Quotenplatzes

§ 3

Abs 7 Z 1 NLV 2017 ersucht und wurde der entsprechende Quotenplatz noch am selben Tag zugeteilt. Der Aufenthaltstitel wurde sogleich noch am 10.01.2018 in Produktion geschickt und langte schließlich am 17.01.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft X ein. Die Beschwerdeführerin vollendete noch am selben Tag das

  1. Lebensjahr und wurde ihr aus diesem Grund der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht mehr ausgehändigt. Die neuerliche Unterhaltsberechnung ergab nunmehr einen Plusbetrag in der Höhe von Euro 256,
  2. Mit E-Mail vom 10.01.2018 wurde bei der Abteilung Staatsbürgerschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung um Zuteilung eines Quotenplatzes

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, NLV 2017 ersucht und wurde der entsprechende Quotenplatz noch am selben Tag zugeteilt. Der Aufenthaltstitel wurde sogleich noch am 10.01.2018 in Produktion geschickt und langte schließlich am 17.01.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein. Die Beschwerdeführerin vollendete noch am selben Tag das 18. Lebensjahr und wurde ihr aus diesem Grund der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nicht mehr ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin ist in Z geboren und aufgewachsen. Zuletzt lebte sie bei ihrer Tante EA, welche auch mit der Obsorge betraut war. Im Herbst 2017 hat sie in Z erfolgreich die Schule abgeschlossen. Der Vater CA lebt zusammen mit seiner Ehefrau DA und den Stiefkindern FF und GF in Österreich. Die Beschwerdeführerin besuchte ihren Vater während ihres visumfreien Aufenthaltes regelmäßig in Österreich, ebenso fanden Besuche des Vaters in Z statt. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über Sprachkenntnisse auf A1-Niveau. Abgesehen von der Beziehung zur Familie des Vaters bestehen keine relevanten Anknüpfungspunkte zu Österreich. Die Beschwerdeführerin war seit 18.08.2017 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.02.2018, Zl ****, wurde über die Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 120Abs 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch und liegt deshalb eine rechtskräftige Entscheidung bis dato nicht vor.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.02.2018, Zl ****, wurde über die Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch und liegt deshalb eine rechtskräftige Entscheidung bis dato nicht vor. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig und in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den im Akt erliegenden Urkunden. Weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung konnten daher unterbleiben. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl I Nr 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 145/2017, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,, lauten auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.Paragraph 2,

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist …
  1. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; …“ „Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.Paragraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c

innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a. einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c. Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54a

verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt.

(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung

Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3)Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  4. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. i Ausl

BG zu Grunde, innehat.der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde, innehat.

(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen

§§ 43Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen

Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist. V.römisch fünf. Erwägungen: Familienangehörige im Sinne des § 46 Abs 1 NAG sind

§ 2

Abs 1 Z 9 NAG minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder. Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB). Für die Frage der Minderjährigkeit ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht auf den Zeitpunkt der maschinellen Produktion des Aufenthaltstitels oder der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Geht die Eigenschaft als Familienangehöriger durch das Erreichen der Volljährigkeit zwar nach der Antragstellung aber vor der Entscheidung verloren, so ist die Erteilungsvoraussetzung der Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 9 NAG nicht (mehr) gegeben (vgl VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0074; 29.02.2012, 2010/21/0508).Familienangehörige im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, NAG sind

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder. Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB). Für die Frage der Minderjährigkeit ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht auf den Zeitpunkt der maschinellen Produktion des Aufenthaltstitels oder der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Geht die Eigenschaft als Familienangehöriger durch das Erreichen der Volljährigkeit zwar nach der Antragstellung aber vor der Entscheidung verloren, so ist die Erteilungsvoraussetzung der Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nicht (mehr) gegeben vergleiche VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0074; 29.02.2012, 2010/21/0508). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der Spruch eines Bescheides auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 04.09.2003, 2003/17/0124). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der Spruch eines Bescheides auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 04.09.2003, 2003/17/0124). Im gegenständlichen Fall langte der bereits produzierte Aufenthaltstitel bei der belangten Behörde am 17.01.2018 ein, mithin dem Tag der Vollendung des

  1. Lebensjahres der Beschwerdeführerin. Dementsprechend war eine Ausfolgung des Aufenthaltstitels vor Ablauf des
  2. Lebensjahres nicht mehr möglich. Angesichts der von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung zu Grunde legenden Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit keine Familienangehörige ihres Vaters im Sinne des § 46 Abs 1 NAG iVm § 2 Abs 1 Z 9 NAG (mehr). Im gegenständlichen Fall langte der bereits produzierte Aufenthaltstitel bei der belangten Behörde am 17.01.2018 ein, mithin dem Tag der Vollendung des
  3. Lebensjahres der Beschwerdeführerin. Dementsprechend war eine Ausfolgung des Aufenthaltstitels vor Ablauf des
  4. Lebensjahres nicht mehr möglich. Angesichts der von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung zu Grunde legenden Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit keine Familienangehörige ihres Vaters im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG (mehr). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass grundsätzlich bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art 8 EMRK nicht vorzunehmen ist (vgl VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0176). Auf familiäre und private Interessen ist bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (VwGH vom 20.02.2009, 2008/22/0410). In besonderen Konstellationen besteht ausnahmsweise ein aus Art 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug. Dies betrifft jedoch nur wenige Fälle, in denen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 Abs 4 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0074). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0093; eine solche besondere Konstellation bejahend im Fall einer geistig stark behinderten, auf die Fähigkeiten eines siebenjährigen Kindes beschränkten erwachsenen Beschwerdeführerin das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2010/21/0494; verneinend bei hohem Alter und psychischer Belastung das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass grundsätzlich bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht vorzunehmen ist vergleiche VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0176). Auf familiäre und private Interessen ist bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen (VwGH vom 20.02.2009, 2008/22/0410). In besonderen Konstellationen besteht ausnahmsweise ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug. Dies betrifft jedoch nur wenige Fälle, in denen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0074). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0093; eine solche besondere Konstellation bejahend im Fall einer geistig stark behinderten, auf die Fähigkeiten eines siebenjährigen Kindes beschränkten erwachsenen Beschwerdeführerin das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2010/21/0494; verneinend bei hohem Alter und psychischer Belastung das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Anhaltspunkte dafür, dass in gegenständlichen Fall eine solche Konstellation vorliegen würde, können dem Beschwerdevorbringen oder der Aktenlage nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin ist in Z geboren und aufgewachsen. Im Herbst 2017 hat sie dort ihre schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Gegenwärtig leben mehrere Verwandte, darunter ihre Mutter und ihre Tante, in Z. Es wurden im Verfahren keine Umstände aufgezeigt, die einem eigenständigen Leben in Z entgegenstehen würden. Sowohl die Begründung eines Wohnsitzes als auch die Aufnahme einer Arbeit sind ungeachtet des Gesundheitszustandes der Tante möglich. Jegliche obsorgerechtlichen Überlegungen sind infolge der nunmehrigen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin unbeachtlich. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin in Österreich weder sozial noch beruflich integriert. Ihre einzigen Bezugspersonen in Österreich sind der Vater, die Stiefmutter und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder. Der Vater hat sich bereits im Jahr 2014 in Österreich ohne die Beschwerdeführerin niedergelassen und lebte die Beschwerdeführerin zumindest seit 2014 nicht mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Sämtliche Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich fanden im Rahmen des visumfreien Aufenthalts zu Besuchszwecken, mithin ohne Niederlassungsabsicht, statt. Zusammengefasst stellen die vorgebrachte Familiensituation und die Bindung zum Vater jedenfalls keinen solchen Fall dar, der eine Abkoppelung von den gesetzlichen Begriffsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Sinne der oben genannten Rechtsprechung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich macht. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erweist sich damit als rechtmäßig und war die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.30.0932.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.