RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0541-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.1.2018, ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.03.2018, unter Streichung der vorgenommenen Richtsatzkürzung von jeweils € 129,46, der volle monatliche Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018, in der Höhe von jeweils € 647,28 zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.03.2018, unter Streichung der vorgenommenen Richtsatzkürzung von jeweils € 129,46, der volle monatliche Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018,, in der Höhe von jeweils € 647,28 zuerkannt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.12.2017, ****, wurde AA aufgrund seines Antrages auf Mindestsicherung gemäß §§ 5 und 9 TMSG vom 1.1.2018 bis 31.3.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 222,37 gewährt. Bei der Berechnung der Höhe der Mindestsicherung fand das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung Berücksichtigung.Mit Bescheid vom 29.12.2017, ****, wurde AA aufgrund seines Antrages auf Mindestsicherung gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG vom 1.1.2018 bis 31.3.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 222,37 gewährt. Bei der Berechnung der Höhe der Mindestsicherung fand das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung Berücksichtigung. Mit neuerlichem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.1.2018, ****, wurden AA auf neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung vom 24.01.2018 aufgrund geänderter Einkommensverhältinsse (freiwillige Kündigung der geringfügigen Beschäftigung) folgende Leistungen gewährt: „Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 28.02.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 100,41 (Anspruch € 322,78 abzüglich € 222,37, sie schon mit Bescheid vom 29.12.2017 bewilligt wurden). Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von AA angewiesen.„Gemäß Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 28.02.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 100,41 (Anspruch € 322,78 abzüglich € 222,37, sie schon mit Bescheid vom 29.12.2017 bewilligt wurden). Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von AA angewiesen. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.03.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 295,45 (Anspruch € 517,82 abzüglich € 222,37, sie schon mit Bescheid vom 29.12.2017 bewilligt wurden). Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von AA angewiesen.Gemäß Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.03.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 295,45 (Anspruch € 517,82 abzüglich € 222,37, sie schon mit Bescheid vom 29.12.2017 bewilligt wurden). Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von AA angewiesen. Alle Spruchpunkte und Auflagen am Bescheid vom 29.12.2017 bleiben aufrecht.“ Begründend wurde angeführt, AA habe durch selbständige Kündigung seiner geringfügigen Beschäftigung am 12.01.2018 seine Notlage selbst grob fahrlässig herbeigeführt und werde deshalb gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG der Mindestsatz um 20 % gekürzt.Begründend wurde angeführt, AA habe durch selbständige Kündigung seiner geringfügigen Beschäftigung am 12.01.2018 seine Notlage selbst grob fahrlässig herbeigeführt und werde deshalb gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG der Mindestsatz um 20 % gekürzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, in welcher er zusammengefasst begründend ausführte: Der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling und beziehe Mindestsicherung nach dem TMSG. Seit 8.6.2017 habe er geringfügig als Verkäufer bei EE im FF in der Adresse 2 in Z gearbeitet und sei mit dieser Stelle sehr zufrieden gewesen. Die Auftragslage habe sich aber derart verschlechtert, dass EE das Dienstverhältnis mit 12.1.2018 auflösen habe müssen. Diese Auflösung sei allerdings einvernehmlich erfolgt. Der Betrieb FF habe Ende Februar 2018 endgültig schließen müssen. Die Begründung des Sozialamtes Z sei daher nicht korrekt und möchte er darüber hinaus festhalten, dass er intensiv auf Arbeitssuche sei. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.1.2018, ****, aufzuheben und ihm wie beantragt die Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes laut Gesetz zu gewähren. Der Beschwerde wurde eine Bevollmächtigung der BB des CC, beigelegt, in welcher diese vom Beschwerdeführer mit der Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten seiner Anträge auf Mindestsicherung betraut wurde. Am 25.4.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der der Beschwerdeführer AA, BB für den CC, die Zeugin EE und GG für die belangten Behörde erschienen sind. Der Verhandlung wurde mit Beschluss vom 27.3.2018, LVwG-2018/41/0541-4, JJ als Dolmetscher für die **** Sprache beigezogen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am **** geborene **** Staatsbürger AA lebt in Z, Adresse
- Ihm wurde in Österreich Asyl zuerkannt und er ist derzeit auf Arbeitssuche. Der Beschwerdeführer war mehrere Monate bei seiner Cousine EE im FF, Adresse 2, Z, geringfügig beschäftigt. Für diese geringfügige Tätigkeit erhielt er monatlich € 364,
- Am 13.03.2018 musste EE das Gewerbe abmelden, da sie damit nur mehr Verluste machte und sowohl Miete als auch Angestellte nicht mehr bezahlten konnte. Etwa eineinhalb Monate vor der Schließung des Lebensmittelgeschäftes bat EE den Beschwerdeführer, nicht mehr zur Arbeit zu kommen, da sie ihn nicht mehr bezahlen könne. Der Beschwerdeführer und seine Cousine kamen daher überein, dass das Arbeitsverhältnis gelöst werden müsse. Mit 2.2.2018 wurde KK, der Bruder der EE, bis zur Schließung des FF eingestellt. Er erhielt für seine geringfügige Tätigkeit monatlich € 210,
- Dieser Betrag wurde ihm in Raten von EE ausbezahlt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde, ****, und jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2018/41/
- Insbesondere ergibt sich der Sachverhalt auch aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 25.4.
- Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die Zeugin EE gaben übereinstimmend und überzeugend an, dass nicht der Beschwerdeführer von sich aus eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses angestrebt hat, sondern er von EE um eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gebeten wurde. Da das Lebensmittelgeschäft nur zwei Monate nach Beschäftigungsende geschlossen werden musste, ist die geschilderte damalige finanziell schlechte Lage des Lebensmittelgeschäftes FF durchaus glaubwürdig. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass sich EE ab Feber 2018 bis zum endgültigen Schließen des Betriebes noch einmal Hilfe durch ihren Bruder KK geholt hat. Die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt bereits hochschwanger und war damit auf Unterstützung ihrer engsten Familie durchaus angewiesen. Ihr Bruder KK bezog darüber hinaus ein viel geringeres Entgelt als der Beschwerdeführer und konnte EE dieses nach eigenen Angaben auch in Raten an ihren Bruder abbezahlen. Wenn der Beschwerdeführer im Gespräch mit der belangten Behörde am 24.1.2018 angegeben habe, selbst gekündigt zu haben, so ist dazu auszuführen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen einer einvernehmlichen Lösung und einer Kündigung seinerseits nicht genau verstanden hat – einerseits aufgrund der Sprachbarriere, andererseits aber auch, da es sich um zwei rechtliche Begriffe handelt. Obwohl die Vertreterin der belangten Behörde angibt, sie habe ihm dies erklärt und habe er sie durchaus verstanden, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Bedeutung des Unterschiedes und die Folgen seiner Aussage für den Beschwerdeführer schwer verständlich waren. Insgesamt stellt sich die Situation für das erkennende Gericht daher durchaus so dar, dass das Dienstverhältnis aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Betriebes einvernehmlich gelöst wurde. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LBGl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr. 18/2018 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LBGl Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2018, (TMSG), maßgeblich: „Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes § 5.Paragraph 5,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für a) Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H., (…) Kürzung von Leistungen § 19Paragraph 19
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
- a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
- c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
- d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
- e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
- f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
- g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
- h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach Litera f, oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2)Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“ V.römisch fünf. Erwägungen: § 19 Abs 1 TMSG enthält eine erschöpfende Aufzählung jener Umstände, die eine Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG zur Folge haben können und ist dabei unter § 19 Abs 1 lit a TMSG das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen seiner Notlage angeführt.Paragraph 19, Absatz eins, TMSG enthält eine erschöpfende Aufzählung jener Umstände, die eine Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 5, TMSG zur Folge haben können und ist dabei unter Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen seiner Notlage angeführt. Die belangte Behörde ist aufgrund der Annahme einer Kündigung der geringfügigen Beschäftigung durch den Beschwerdeführer selbst von einer grob fahrlässigen Herbeiführung seiner Notlage ausgegangen und kürzte den Mindestsatz entsprechend den Vorgaben des § 19 Abs 1 TMSG um 20 %.Die belangte Behörde ist aufgrund der Annahme einer Kündigung der geringfügigen Beschäftigung durch den Beschwerdeführer selbst von einer grob fahrlässigen Herbeiführung seiner Notlage ausgegangen und kürzte den Mindestsatz entsprechend den Vorgaben des Paragraph 19, Absatz eins, TMSG um 20 %. Das Beweisverfahren des erkennenden Gerichts hat allerdings zweifelsfrei ergeben, dass die Kündigung der geringfügigen Beschäftigung durch den Beschwerdeführer nicht freiwillig erfolgte, sondern aufgrund der finanziell schlechten Situation des Lebensmittelgeschäftes einvernehmlich durch den Beschwerdeführer und dessen Arbeitgeberin EE gelöst wurde. Die einvernehmliche Lösung aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Lebensmittelgeschäftes kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur Last gelegt werden und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keinesfalls grob fahrlässig gehandelt. Eine Anwendung der Richtsatzkürzung von 20 % im Sinne des § 19 Abs 1 lit a TMSG war daher seitens der belangten Behörde nicht vorzunehmen. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern zu korrigieren, als dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Leistung ohne die vorgenommene Richtsatzkürzung von 20 % gewährt wird. Der Beschwerdeführer erhält somit für die Monate Februar und März 2018 den vollen Mindestsatz für alleinstehende Volljährige gemäß § 5 TMSG in Höhe von € 647,28.Die einvernehmliche Lösung aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Lebensmittelgeschäftes kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur Last gelegt werden und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keinesfalls grob fahrlässig gehandelt. Eine Anwendung der Richtsatzkürzung von 20 % im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, TMSG war daher seitens der belangten Behörde nicht vorzunehmen. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern zu korrigieren, als dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Leistung ohne die vorgenommene Richtsatzkürzung von 20 % gewährt wird. Der Beschwerdeführer erhält somit für die Monate Februar und März 2018 den vollen Mindestsatz für alleinstehende Volljährige gemäß Paragraph 5, TMSG in Höhe von € 647,28. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0541.6