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{'item': 'LVwG-2018/41/0579-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0579-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.2.2018, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, vertreten durch BB, Adresse 1, Y,

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 2.2.2018, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt: „Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben als Tierhalter von 9.2.2017 bis zum 05.05.2017 an Ihrem Wohnsitz in Z, Adresse 2,

§ 5Tierschutzgesetz (TSch

G) verstoßen, da Sie das von Ihnen seit Juli 2016 gehaltene Tier - Hündin „CC“, Yorkshire Terrier, Alter etwa 10 bis 11 Jahre, - nicht ordnungsgemäß medizinisch versorgt und betreut haben und diesem Tier dadurch Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt haben. Die Hündin wies bei tierärztlichen Untersuchungen am 06.05.2017 und am 09.05.2017 folgende pathologische Veränderungen auf: hochgradige Entzündung des Zahnfleisches, hochgradiger Zahnstein, mehrere lockere Zähne, beidseitige Ohrenentzündung sowie mittelgradige Arthrose in beiden Kniegelenken. „Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben als Tierhalter von 9.2.2017 bis zum 05.05.2017 an Ihrem Wohnsitz in Z, Adresse 2,

Paragraph 5, Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, da Sie das von Ihnen seit Juli 2016 gehaltene Tier - Hündin „CC“, Yorkshire Terrier, Alter etwa 10 bis 11 Jahre, - nicht ordnungsgemäß medizinisch versorgt und betreut haben und diesem Tier dadurch Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt haben. Die Hündin wies bei tierärztlichen Untersuchungen am 06.05.2017 und am 09.05.2017 folgende pathologische Veränderungen auf: hochgradige Entzündung des Zahnfleisches, hochgradiger Zahnstein, mehrere lockere Zähne, beidseitige Ohrenentzündung sowie mittelgradige Arthrose in beiden Kniegelenken. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es gemäß § 15 TSchG unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Indem Sie dies unterlassen haben, haben Sie der Hündin Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.“Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es gemäß Paragraph 15, TSchG unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Indem Sie dies unterlassen haben, haben Sie der Hündin Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.“ und die diesbezüglich verhängte Geldstrafe auf € 100,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Verfahrenskosten in Hinblick auf Spruchpunkt 1.) mit € 10,-- neu bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Verfahrenskosten in Hinblick auf Spruchpunkt 1.) mit € 10,-- neu bestimmt.

  1. Im Übrigen wird die Beschwerde (zu Spruchpunkt 2.) als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat zu Spruchpunkt 2.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Am 29.5.2017 wurde aufgrund der behördlichen Abnahme der Yorkshire Terrier Hündin „CC“ ein Gutachten der Verwaltungsassistentin Tierärztin DD in Vertretung für Amtstierarzt EE, Zl ****, erstellt. In diesem wurde, auf der Grundlage des Berichtes über die tierärztlichen Untersuchungen und Behandlungen des FF, W, vom 06.
  5. 2017 und vom 09.05.2017, festgehalten, dass sich das Tier in einem schlechten Pflegezustand befinde und mehrere pathologische Veränderungen, nämlich eine hochgradige Entzündung des Zahnfleisches, hochgradiger Zahnstein, mehrere lockere Zähne, beidseitige Ohrenentzündung sowie eine mittelgradige Arthrose in beiden Kniegelenken, aufweise. Dem Tier seien durch vernachlässigte Betreuung und Pflege ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden. Weiters sei der Hund nicht in der Heimtierdatenbank registriert worden. Daraufhin wurde dem Tierhalter AA von der belangten Behörde am 31.07.2017 eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Dieser erschien am 28.08.2017 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X und bevollmächtigte BB mit der Vertretung im gesamten

ständlichen Verfahren, auch Zustellungen seien an diesen zu richten. Weiters wurde er mündlich zum Sachverhalt einvernommen.Daraufhin wurde dem Tierhalter AA von der belangten Behörde am 31.07.2017 eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Dieser erschien am 28.08.2017 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und bevollmächtigte BB mit der Vertretung im gesamten

ständlichen Verfahren, auch Zustellungen seien an diesen zu richten. Weiters wurde er mündlich zum Sachverhalt einvernommen. Am 24.10.2017 erstattete der Tierschutzombudsmann Dr. Martin Janovsky eine Stellungnahme bezüglich des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz des AA, ****. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschuldigte habe es offensichtlich unterlassen, die von ihm gehaltene Hündin ordnungsgemäß zu pflegen und ihn im Hinblick auf die hochgradige Entzündung des Zahnfleisches tierärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. Bei der Entzündung des Zahnfleisches handle es sich um einen sehr schmerzhaften Prozess, der grundsätzlich zu einer verminderten Fresslust führe, wodurch der mittelmäßige Ernährungszustand der Hündin zu erklären sei. Durch die unterlassene ordnungsgemäße, medizinische Versorgung seien der Hündin zweifellos Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden. Aus dem Akteninhalt gehe insgesamt hervor, dass die Hündin einen sehr verwahrlosten und schlecht gepflegten Eindruck mache. Zu einer Verwaltungsübertretung nach § 24a TSchG werde seitens des Tierschutzombudsmannes prinzipiell auf eine Stellungnahme verzichtet, doch sei es im

ständlichen Fall ein weiterer Hinweis dafür, dass der Beschuldigte die ordnungsgemäße Haltung seiner Hündin offensichtlich vernachlässigt habe.Am 24.10.2017 erstattete der Tierschutzombudsmann Dr. Martin Janovsky eine Stellungnahme bezüglich des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz des AA, ****. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschuldigte habe es offensichtlich unterlassen, die von ihm gehaltene Hündin ordnungsgemäß zu pflegen und ihn im Hinblick auf die hochgradige Entzündung des Zahnfleisches tierärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. Bei der Entzündung des Zahnfleisches handle es sich um einen sehr schmerzhaften Prozess, der grundsätzlich zu einer verminderten Fresslust führe, wodurch der mittelmäßige Ernährungszustand der Hündin zu erklären sei. Durch die unterlassene ordnungsgemäße, medizinische Versorgung seien der Hündin zweifellos Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden. Aus dem Akteninhalt gehe insgesamt hervor, dass die Hündin einen sehr verwahrlosten und schlecht gepflegten Eindruck mache. Zu einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24 a, TSchG werde seitens des Tierschutzombudsmannes prinzipiell auf eine Stellungnahme verzichtet, doch sei es im

ständlichen Fall ein weiterer Hinweis dafür, dass der Beschuldigte die ordnungsgemäße Haltung seiner Hündin offensichtlich vernachlässigt habe. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 06.11.2017 von den Ergebnissen der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Email vom 29.11.2017 erhob der vertretene Beschwerdeführer „Einspruch“

die Ergebnisse der Beweisaufnahme sowie

das Urteil und die Strafaufforderung der Tierschutzombudsperson und schloss diesem ein Schreiben an den Amtstierarzt EE, ein Schreiben aus Sicht der Hündin CC sowie einen Email-Verkehr mit Herrn GG an. In seiner Stellungnahme führte er insbesondere aus, dass die gesamte Angelegenheit, wie von Frau G geschildert so nicht stimme. Dass ein Hund dieser überzüchteten Rasse im hohen Alter an Arthritis leiden könne, sei einem Tierarzt hinlänglich bekannt. Es mute eigenartig an, dass Amtstierarzt EE den Rat gegeben haben soll, Frau G solle dem Beschwerdeführer Geld bieten und schauen, ob sie die Hündin behalten könne. Es werde um eine diesbezügliche Stellungnahme und um Neubewertung der Sache seitens der belangten Behörde gebeten. Mit Schreiben vom 01.12.2017, ****, erstattete der Amtstierarzt EE eine ergänzende Stellungnahme und betonte noch einmal, dass die unterlassene tierärztliche Behandlung der Hündin mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen sei. Die Folgen dieser Unterlassung seien damit nicht unbedeutend und sei das von FF beschriebene Krankheitsbild für einen Tierhalter erkennbar. Am 02.02.2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters vor der Bezirkshauptmannschaft X vernommen. Am Ende dieser mündlichen Einvernahme wurde das Straferkenntnis, Zl ****, verkündet und wurde AA nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Am 02.02.2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vernommen. Am Ende dieser mündlichen Einvernahme wurde das Straferkenntnis, Zl ****, verkündet und wurde AA nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „1.) Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben als Tierhalter von Juli 2016 bis zum 05.05.2017 an ihrem Wohnsitz in Z, Adresse 2,

§ 5Tierschutzgesetz (TSch

G) verstoßen, da Sie das von Ihnen seit Juli 2016 gehaltene TierSie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben als Tierhalter von Juli 2016 bis zum 05.05.2017 an ihrem Wohnsitz in Z, Adresse 2,

Paragraph 5, Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, da Sie das von Ihnen seit Juli 2016 gehaltene Tier ● Hündin „CC“, Yorkshire Terrier, Alter etwa 10 bis 11 Jahre, Nicht ordnungsgemäß medizinisch versorgt und betreut haben und diesem Tier dadurch Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt haben. Die Hündin wies bei tierärztlichen Untersuchungen am 06.05.2017 und am 09.05.2017 folgende pathologische Veränderungen auf: hochgradige Entzündung des Zahnfleisches, hochgradiger Zahnstein, mehrere lockere Zähne, beidseitige Ohrenentzündung sowie mittelgradige Arthrose in beiden Kniegelenken. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es gemäß § 15 TSchG unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Indem Sie dies unterlassen haben, haben Sie der Hündin Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es gemäß Paragraph 15, TSchG unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Indem Sie dies unterlassen haben, haben Sie der Hündin Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. 2.) Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben als Tierhalter von August 2016 bis zum 30.07.2017 an Ihrem Wohnsitz in Z, Adresse 2,

§ 24aAbs 4 Tierschutzgesetz (TSch

G) verstoßen, da Sie verpflichtet gewesen wären, das von Ihnen seit Juli 2016 gehaltene TierSie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben als Tierhalter von August 2016 bis zum 30.07.2017 an Ihrem Wohnsitz in Z, Adresse 2,

Paragraph 24 a, Absatz 4, Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, da Sie verpflichtet gewesen wären, das von Ihnen seit Juli 2016 gehaltene Tier ● Hündin „CC“, Yorkshire Terrier, Alter etwa 10 bis 11 Jahre, binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme in der Heimtierdatenbank unter Angabe der Daten gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a bis f TSchG zu melden. Die Hündin wurde erst am 31.07.2017 in der Heimtierdatenbank registriert.“binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme in der Heimtierdatenbank unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f TSchG zu melden. Die Hündin wurde erst am 31.07.2017 in der Heimtierdatenbank registriert.“ Dadurch habe er § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz sowie § 38 Abs 3 iVm § 24a Abs 4 Tierschutzgesetz verletzt und wurden über ihn deswegen Geldstrafen in der Höhe von € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden (zu Spruchpunkt 1.), und € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden (zu Spruchpunkt 2.), sowie insgesamt € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.Dadurch habe er Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz sowie Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 4, Tierschutzgesetz verletzt und wurden über ihn deswegen Geldstrafen in der Höhe von € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden (zu Spruchpunkt 1.), und € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden (zu Spruchpunkt 2.), sowie insgesamt € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei er begehrte, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Begründend führte er aus, die Hündin habe beim Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen gezeigt, dass ihr etwas fehlen würde, weshalb er auch nicht darauf reagieren habe können. Weder bei der Nahrungsaufnahme noch bei der Bewegung habe sie Probleme gezeigt und auch von der angegebenen Ohrenentzündung sei nichts zu bemerken gewesen. Es sei nicht verwunderlich, dass sie beim Auffinden durch Frau G einen verwahrlosten Eindruck gemacht habe, da sie sich durch den Schreck beim Vorfall – jemand habe geknallt oder geschossen – selbst angemacht habe. Dies sei im Fell hängengeblieben und sei sie dann davon gerannt. Mehrere Zeugen würden bestätigen, dass die Hündin niemals verwahrlost oder ungepflegt gewesen sei. Zum Punkt mit dem Chippen sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer von den Vorbesitzern gewusst habe, dass der Hund gechippt sei und sich nichts dabei gedacht habe, dass er dies nicht auf seinen Namen umschreiben habe lassen. Weiters sei anzumerken, dass es kaum glaubhaft sei, dass der Amtstierarzt EE Frau G geraten habe, die Hündin zu behalten und dem Beschwerdeführer € 200,-- zu bieten, ansonsten werde er angezeigt und bekomme Schwierigkeiten. Dies habe sie ihm in einer Nachricht geschrieben, als er fernmündlich abgelehnt habe. Die Strafe sei für den Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr tristen Einkommensverhältnisse kaum bezahlbar. Am 10.04.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Tierschutzombudsperson Dr. Martin Janovsky erschienen ist und im Zuge welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen HG und der behandelnde Tierarzt FF einvernommen werden konnten. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Hündin „CC“, ein Yorkshire Terrier, wurde am Abend des 05.05.2017 von HG im Raum Kematen aufgegriffen. Die Hündin war verwahrlost, verängstigt, hatte verfilztes Fell, zu lange Krallen und war mit Kot verschmiert. Am 06.05.2017 wurde die Hündin von HG zu Tierarzt FF in W gebracht. Das Tier wies eine starke beidseitige Ohrenentzündung, eine hochgradige Stomatitis (Zahnfleischentzündung) mit starkem Zahnsteinbelag und mehreren lockeren Zähnen sowie einen mittelgradigen arthrotischen Veränderungszustand auf. Der Zustand der Zähne sowie die Arthrose haben über mehrere Monate angedauert. Dem Tierhalter hätte ein solcher Veränderungszustand bei seiner Hündin auffallen müssen und hätte er diese von einem Tierarzt untersuchen lassen müssen. Die Hündin war vor diesem Tierarztbesuch aber mindestens ein Jahr bei keinem Tierarzt. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2016 Halter der Hündin „CC“. Diese war zwar gechippt, wurde aber erst mit 31.07.2017 in der Heimtierdatenbank registriert. Der Beschwerdeführer ist seit 9.2.2017 bei seiner Wohnanschrift Adresse 2, Z, gemeldet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu ****, insbesondere aus der amtstierärztlichen Stellungnahme des EE vom 29.5.2017, ****, dem Bericht des Tierarztes FF vom 15.5.2017 sowie der Stellungnahme der Tierschutzombudsperson vom 24.10.2017, ****, und dem

ständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu LVwG-2018/41/

  1. insbesondere aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.04.
  2. In Bezug auf die Nicht-Registrierung der Hündin „CC“ in der Heimtierdatenbank gibt der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2018 selbst an, er habe die Registrierung schlicht vergessen, da er geglaubt habe, der Chip sei ausreichend und wurde diesbezüglich ein Fehler seitens des Beschwerdeführers eingestanden. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schilderten sowohl der behandelnde Tierarzt FF als auch die Zeugin HG den Zustand der Hündin „CC“ zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt identisch mit ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde. Dabei gaben sie übereinstimmend an, die Hündin habe stark gerochen, habe den Kopf geschüttelt und sei gehinkt. Die dazu passenden Befunde des Tierarztes FF und die diesbezügliche Stellungnahme des Amtstierarztes sind schlüssig und stehen die pathologischen Veränderungen der Hündin für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest. Unglaubwürdig erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Veränderungen bei der Hündin bemerkt und seien diese bestimmt Folgen des Schrecks aufgrund des Knallens und des Weglaufens sowie Umherstreunens der Hündin. Sowohl der Amtstierarzt, der behandelnde Tierarzt und der Tierschutzombudsmann waren übereinstimmend der Meinung, dass einem durchschnittlichen Hundehalter die

ständlichen Veränderungen jedenfalls auffallen hätten müssen und insbesondere die Stomatitis und Arthrose mehrere Monate vorgelegen sei, aber auch das insgesamt ungepflegte Erscheinungsbild der Hündin sei Ergebnis längerer Verwahrlosung. Auch dass der Zeugin HG die pathologischen Veränderungen sofort bzw innerhalb von wenigen Tagen aufgefallen sind, sprechen dafür, dass diese auffällig und eindeutig erkennbar waren. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im

ständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der zur Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 61/2017 lauten wie folgt:Die im

ständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der zur Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2017, lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen §

  1. Paragraph 4, Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
  2. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; Verbot der Tierquälerei § 5.Paragraph 5,

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)

Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

(2)

Absatz eins, verstößt insbesondere, wer (…) 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; (…) Versorgung bei Krankheit oder Verletzung§ 15.Paragraph 15, Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen§ 24a.Paragraph 24 a,

(1)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
  1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie
  2. der Identifizierung von Zuchtkatzen für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
(2)Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:
(2)Zur Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Absatz 4, 4 a und 6 zu melden und zu erfassen: 1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
  1. a)Name,
  2. b)Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
  3. c)Zustelladresse,
  4. d)Kontaktdaten,
  5. e)Geburtsdatum,
  6. f)Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31 Abs. 4 bei Zuchtkatzen,Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, bei Zuchtkatzen,
  7. g)Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
  8. h)fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin von Hunden gemäß § 31.fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin von Hunden gemäß Paragraph 31, 2. tierbezogene Daten:
  9. a)Rasse,
  10. b)Geschlecht,
  11. c)Geburtsdatum (zumindest Jahr),
  12. d)Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
  13. e)im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
  14. f)Geburtsland,
  15. g)fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
  16. h)fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(3)Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde. (…)
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera h und Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal: 1. vom Halter selbst oder 2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. (…) Strafbestimmungen§ 38.Paragraph 38,
(1)Wer 1.Ziffer eins einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder 2.Ziffer 2 ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder 3.Ziffer 3 an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder 4.Ziffer 4

§ 8

verstößt,

Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2

§§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.

2 oder 39 oder

auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2

Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder

auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. (…)“ V.römisch fünf. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.): Der Beschwerdeführer ist unbestritten Halter der Hündin „CC“ iSd § 4 Z 1 TSchG. Nach den getroffenen Feststellungen litt diese Hündin mehrere Monate unter ungerechtfertigten Schmerzen, da weder die beidseitige Ohrenentzündung noch die Stomatitis und die lockeren Zähne der Hündin untersucht und behandelt wurden. Schmerzen sind körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmungen und hat die Hündin nach Aussagen sowohl des behandelnden Tierarztes FF, des Amtstierarztes als auch der Tierschutzombudsperson jedenfalls unter starken Schmerzen gelitten. Aber auch aufgrund des Fellzustandes und des insgesamt vernachlässigten Zustandes der Hündin kann von einer Vernachlässigung iSd § 5 Abs 2 Z 13 TSchG gesprochen werden. Die Aufzählung in Absatz 2 ist demonstrativ („insbesondere“) und kann der

ständliche Sachverhalt daher jedenfalls unter § 5 TSchG subsumiert werden.Der Beschwerdeführer ist unbestritten Halter der Hündin „CC“ iSd Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG. Nach den getroffenen Feststellungen litt diese Hündin mehrere Monate unter ungerechtfertigten Schmerzen, da weder die beidseitige Ohrenentzündung noch die Stomatitis und die lockeren Zähne der Hündin untersucht und behandelt wurden. Schmerzen sind körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmungen und hat die Hündin nach Aussagen sowohl des behandelnden Tierarztes FF, des Amtstierarztes als auch der Tierschutzombudsperson jedenfalls unter starken Schmerzen gelitten. Aber auch aufgrund des Fellzustandes und des insgesamt vernachlässigten Zustandes der Hündin kann von einer Vernachlässigung iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG gesprochen werden. Die Aufzählung in Absatz 2 ist demonstrativ („insbesondere“) und kann der

ständliche Sachverhalt daher jedenfalls unter Paragraph 5, TSchG subsumiert werden. Hinsichtlich der von Arthrose betroffenen Kniegelenke handelt es sich laut Tierarzt FF zwar um eine häufig bei derartigen Hunderassen vorkommende Erscheinung, da diese oft unter einer angeborenen Fehlstellung in den Kniegelenken leiden. Dennoch gibt der Tierarzt an, dass man als Tierhalter jedenfalls abzuklären hat, ob

die Arthrose im konkreten Fall etwas unternommen werden kann. Dies vor allem dann, wenn ein Hund Schmerzen aufgrund der Arthrose zeigt, wie es auch konkret bei der Hündin „CC“ der Fall war. Der Beschwerdeführer hat somit objektiv das Tatbild des § 38 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 TSchG in mehrfacher Hinsicht verwirklicht, da er seine Hündin in einer Weise vernachlässigt hat, die dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt hat.Der Beschwerdeführer hat somit objektiv das Tatbild des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TSchG in mehrfacher Hinsicht verwirklicht, da er seine Hündin in einer Weise vernachlässigt hat, die dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt hat. Diese Tathandlung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar: § 5 VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Paragraph 5, VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Wenn der Beschwerdeführer angibt, von all den pathologischen Veränderungen nichts bemerkt zu haben und mit der Hündin nicht zum Tierarzt gegangen sei, so macht er kein mangelndes Verschulden glaubhaft. Wie festgestellt, wäre einem durchschnittlichen Hundehalter eine derartige Veränderung jedenfalls aufgefallen und wäre dies auch dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Insbesondere da er auch angibt, sich als ehemaliger Bauer mit Tieren und deren Haltung gut auszukennen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,

einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,

einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung müssen als erheblich angesehen werden, zumal ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt wurde. Hinsichtlich des Tatzeitraumes war eine Spruchkorrektur vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer wurde eine nicht ordnungsgemäße Versorgung und Betreuung an seinem Wohnsitz in Z, Adresse 2, von Juli 2016 bis 5.5.2017 vorgeworfen. Da der Beschwerdeführer erst seit 9.2.2017 unter der genannten Wohnung im Zentralen Melderegister gemeldet ist, war der Tatzeitraum auf 9.2.2017 – 5.5.2017 einzuschränken. Dadurch wurde der Tatzeitraum erheblich eingeschränkt und war auch die Strafbemessung diesbezüglich zu korrigieren. Ansonsten waren die Erwägungen der belangten Behörde zur Strafzumessung, wobei insbesondere die ungünstigen Einkommens – und Vermögensverhältnisse Berücksichtigung fanden, nicht zu beanstanden. Bei einem für die begangene Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis zu 15.000 Euro wurde dieser zu nicht einmal 1 % ausgeschöpft. Zu Spruchpunkt 2.): Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Hündin „CC“ erst am 31.7.2017 in der Heimtierdatenbank registriert, obwohl der Beschwerdeführer die Hündin seit Juli 2016 gehalten hatte. Dieses Unterlassen bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht und war ihm die Verwirklichung des Tatbestandes des § 38 Abs 1 iVm § 24a Abs 4 TSchG objektiv vorzuwerfen.Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Hündin „CC“ erst am 31.7.2017 in der Heimtierdatenbank registriert, obwohl der Beschwerdeführer die Hündin seit Juli 2016 gehalten hatte. Dieses Unterlassen bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht und war ihm die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG objektiv vorzuwerfen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gelten die zu Spruchpunkt 1.) ausgeführten Erwägungen. Auch diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Einem durchschnittlichen Tierhalter ist bewusst, dass ein Hund nach dem TSchG zu registrieren ist und kann ein bloßes Vergessen den Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht angibt, er habe gar nicht gewusst, wie lange er die Hündin überhaupt behalten dürfe, so ist darauf zu verweisen, dass die Eintragung in eine Datenbank auch dann vor der Weitergabe zu erfolgen hat, wenn diese in einer kürzeren Zeitspanne als ein Monat erfolgt (vgl RV zu BGBl. I 80/2010). Auch dieses Vorbringen entschuldigt den Beschwerdeführer daher nicht.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gelten die zu Spruchpunkt 1.) ausgeführten Erwägungen. Auch diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Einem durchschnittlichen Tierhalter ist bewusst, dass ein Hund nach dem TSchG zu registrieren ist und kann ein bloßes Vergessen den Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht angibt, er habe gar nicht gewusst, wie lange er die Hündin überhaupt behalten dürfe, so ist darauf zu verweisen, dass die Eintragung in eine Datenbank auch dann vor der Weitergabe zu erfolgen hat, wenn diese in einer kürzeren Zeitspanne als ein Monat erfolgt vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2010,). Auch dieses Vorbringen entschuldigt den Beschwerdeführer daher nicht. Auch in Spruchpunkt 2.) stimmt der Tatzeitraum in Zusammenhang mit dem Tatort nicht überein, da der Beschwerdeführer wie ausgeführt erst ab Mai 2017 an der genannten Wohnanschrift gemeldet war. Das erkennende Gericht geht jedoch hinsichtlich des Tatbestandes des § 24a Abs 4 TSchG davon aus, dass eine konkrete Tatortangabe nicht erforderlich ist und der Tatbestand hinreichend konkretisiert ist. Das Registrieren der Hündin hätte jedenfalls bei einer Weitergabe im Inland zu erfolgen gehabt. Der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Übernahme der Hündin spielt für die Registrierung in der Heimtierdatenbank keine Rolle. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe erweist sich bei einem für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis zu 3 750 Euro auch bei den geschilderten ungünstigen Einkommens – und Vermögensverhältnissen als tat – und schuldangemessen. Somit war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Spruchpunktes 2.) zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Auch in Spruchpunkt 2.) stimmt der Tatzeitraum in Zusammenhang mit dem Tatort nicht überein, da der Beschwerdeführer wie ausgeführt erst ab Mai 2017 an der genannten Wohnanschrift gemeldet war. Das erkennende Gericht geht jedoch hinsichtlich des Tatbestandes des Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG davon aus, dass eine konkrete Tatortangabe nicht erforderlich ist und der Tatbestand hinreichend konkretisiert ist. Das Registrieren der Hündin hätte jedenfalls bei einer Weitergabe im Inland zu erfolgen gehabt. Der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Übernahme der Hündin spielt für die Registrierung in der Heimtierdatenbank keine Rolle. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe erweist sich bei einem für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis zu 3 750 Euro auch bei den geschilderten ungünstigen Einkommens – und Vermögensverhältnissen als tat – und schuldangemessen. Somit war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Spruchpunktes 2.) zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die

ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die

ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann

diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0579.3

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