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{'item': 'LVwG-2017/41/0962-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0962-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.02.2017, Zl *****, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2b) des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH und sohin gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. 52, idgF (kurz: VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher, zu verantworten, dass zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 29.09.2015 (Zeitpunkt der Feststellung), mit der Errichtung eines LKW-Abstellplatzes auf Gst **1 KG Y begonnen wurde und die Fa. CC GmbH dadurch „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH und sohin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 52, idgF (kurz: VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlicher, zu verantworten, dass zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 29.09.2015 (Zeitpunkt der Feststellung), mit der Errichtung eines LKW-Abstellplatzes auf Gst **1 KG Y begonnen wurde und die Fa. CC GmbH dadurch 2.

  1. b)eine Fläche von rund 7500 m² mit standortfremdem Material auf ein höheres Geländeniveau aufgeschüttet hat, ohne im Besitze einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.“ und die diesbezüglich verhängte Geldstrafe von € 800,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) auf € 600,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden), herabgesetzt wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Verfahrenskosten in Hinblick auf Spruchpunkt 2b) mit € 60,-- neu bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Verfahrenskosten in Hinblick auf Spruchpunkt 2b) mit € 60,-- neu bestimmt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde - zu den Spruchpunkten 2.
  2. a)und 2.
  3. c)- als unbegründet abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat zu den Spruchpunkten 2.
  4. a)und 2.
  5. c)einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von jeweils Euro 160,--, sohin in der Höhe von insgesamt Euro 320,-- zu leisten. 4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2015, *****, wurde der CC GmbH von Amts wegen gemäß § 17 Abs 1 lit a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 jede weitere Ausführung der Arbeiten zur Herstellung des LKW-Abstellplatzes auf Gst **1, KG Y untersagt (Spruchpunkt I.) und wurde ihr unter Spruchpunkt II. gemäß § 17 Abs 1 lit b des Naturschutzgesetzes 2005 zusammengefasst der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Gst **1 und **2, KG Y erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2015, *****, wurde der CC GmbH von Amts wegen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 jede weitere Ausführung der Arbeiten zur Herstellung des LKW-Abstellplatzes auf Gst **1, KG Y untersagt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihr unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Naturschutzgesetzes 2005 zusammengefasst der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Gst **1 und **2, KG Y erteilt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der CC GmbH vom 13.11.2015, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.6.2016, LVwG-2016/44/0493-3 sowie 0494-3, hinsichtlich der soeben ausgeführten Spruchpunkte (mit Fristerstreckung und mit Ausnahme des Spruchpunktes II/3) als unbegründet abgewiesen wurde. Der Spruchpunkt II/3 (Auftrag, das Gerinne des öffentlichen Wassergutes auf Gst **2 KG Y in den ursprünglichen Zustand wiederzuversetzen), wurde ersatzlos behoben. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.02.2017 wurde AA als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma CC GmbH und sohin als gemäß § 9 Abs 1 VstG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlichem nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.02.2017 wurde AA als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma CC GmbH und sohin als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VstG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlichem nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH und sohin als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. 52, idgF (kurz: VstG) zu verantworten, dass zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 29.9.2015 (Zeitpunkt der Feststellung) mit der Errichtung eines LKW-Abstellplatzes auf Gst **1, KG Y begonnen wurde und die Fa. CC GmbH dadurch„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC GmbH und sohin als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 52, idgF (kurz: VstG) zu verantworten, dass zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 29.9.2015 (Zeitpunkt der Feststellung) mit der Errichtung eines LKW-Abstellplatzes auf Gst **1, KG Y begonnen wurde und die Fa. CC GmbH dadurch 1. im Uferbereich des D, Gst **2, KG Y mit einem Bau begonnen hat, ohne im Besitze einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein; 2.
  6. a)alle auf dem Grundstück befindlichen Gehölze, inklusive aller Ufergehölze (ursprünglich mit Weiden, Grau Erlen, Eschen und Birken bewachsen) am öffentlichen Wassergut Gst **2, KG Y (Fläche von 8000 m²) dauerhaft beseitigt hat,
  7. b)die gesamte Fläche von 7500 m² mit Aushubmaterial und zusätzlich Betonabfallmaterial auf ein ca. 3,5 bis 4 m höheres Geländeniveau aufgeschüttet hat,
  8. c)eine Schüttung im Uferschutzbereich des Gießen abgelagert hat, ohne im Besitze einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVmDadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG iVm 1. § 38 Abs 1 iVm §137 Abs 1 Z 16 Wasserrechtsgesetz (WRG);1. Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit §137 Absatz eins, Ziffer 16, Wasserrechtsgesetz (WRG); 2.
  9. a)§ 6 lit i iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG)2.
  10. a)Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG)
  11. b)§ 6 lit h iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG
  12. b)Paragraph 6, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG
  13. c)§ 7 Abs 2 lit a Z 2 iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG
  14. c)Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1. € 400,--, 2.
  15. a)€ 800,--,
  16. b)€ 800,-- und
  17. c)€ 800,--, gesamt sohin € 2.800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1. 40 Stunden und 2.
  18. a)bis
  19. c)jeweils 9 Stunden, sowie Kosten in Höhe von € 280,-- verhängt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.a), 2.
  20. b)und 2.
  21. c)dieses Straferkenntnisses hat AA mit Schreiben vom 31.3.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und begründend zusammengefasst ausgeführt: Am Grundstück **2 KG Y (=E) seien keine Gehölze beseitigt worden – weder vorübergehend noch dauerhaft. Die Grundparzelle **2 habe laut Tiris entlang der Parzelle **1 eine Fläche von rund 200 m², weshalb die Angabe von 8000 m² im Straferkenntnis nicht nachvollziehbar sei. Im Uferbereich des D, Gst **2, KG Y seien seitens der Firma CC GmbH keinerlei Veränderungen durchgeführt worden. Die Grundparzelle **2 (=E) zeige auch auf den Fotos dasselbe Erscheinungsbild wie seit Jahrzehnten und sei die Firma CC GmbH ausschließlich auf der Grundparzelle **1 KG Y tätig. Wie mehrfach ausgeführt, weise die Geländehöhe am Grundstück **1 seit über zehn Jahren das gleiche Niveau auf und habe man bei der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 13.11.2015 Luftbilder mit dazugehörigen Laserscan-Daten aus den Jahren 2005 und 2013 dazu vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht habe Punkt II/3 des ursprünglichen Bescheides, *****, mit Erkenntnis vom 22.6.2016 aufgehoben, weil sich nicht mehr nachweisen lasse, wer für die Ablagerungen im Gerinne verantwortlich sei. Es sei deshalb unverständlich, warum eine Strafe verhängt werde, obwohl der zugrunde liegende Sachverhalt nicht der Firma CC GmbH zugeordnet werden könne. In der Begründung des Straferkenntnisses werde lediglich auf das Schreiben vom 28.10.2015 Bezug genommen, wobei der Sachverhalt am 12.11.2015 von FF und GG mit Herrn JJ der BH Z klargestellt worden sei. Darüber hinaus lägen weitere Bausteine zwischen 28.10.2015 und 08.02.2017 zur Erhebung des Sachverhaltes vor, wie zum Beispiel die Besprechungsniederschrift, *****, ***** vom 1.12.2015 oder das Erkenntnis des LVwG, LVwG-2016/44/0493-3 und 0494-3 sowie die diesen zugrunde liegende Beschwerde. Unter dem Punkt „In rechtlicher Hinsicht folgt daraus“ habe die Bezirkshauptmannschaft im angefochtenen Straferkenntnis geschrieben: „Im gegenständlichen Fall ist demnach Herr KK als Geschäftsführer der LL GmbH für die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung zu ziehen.“ Das Straferkenntnis wäre schon aufgrund dieses formalen Fehlers zur Gänze zurückzuweisen. Ergänzend brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Firma CC zu keiner Zeit Aushubmaterial oder Bodenabfallmaterial auf dem Gst **1 KG Y abgelagert habe, sondern sei dieses Material bereits vom Rechtsvorgänger der Firma CC dort abgelagert und planiert worden. Weiters habe die Firma CC keinerlei Schüttungen oder Planierungen im Uferbereich des Gießens durchgeführt. Es werde nicht bestritten, dass auf Gst **1 KG Y außerhalb des Uferbereiches zum öffentlichen Wassergut bzw zum Gießen teilweise Sträucher abgeschnitten worden seien, es werde aber bestritten, dass diese dauerhaft entfernt worden seien und dass im Uferbereich zum öffentlichen Wassergut und zum Gießen oder auf dem Grundstück des öffentlichen Wassergutes Gehölze oder Sträucher abgeschnitten worden seien. Das Gst **1 KG Y befinde sich innerhalb eines geschlossenen Ortgebietes. Weiters handle es sich beim öffentlichen Wassergut auf Gst **2 KG Y nicht um ein natürlich fließendes Gewässer, sodass die Bestimmungen des TNSchG diesbezüglich nicht anzuwenden seien. Punkt 2c) sei außerdem bereits verjährt, da der dortige Vorwurf, Schüttmaßnahmen im Uferschutzbereich des Gießens durchgeführt zu haben, den südlichen Blachfelder Gießen betreffe und hätten im Uferschutzbereich dieses Gießens keine Aufschüttmaßnahmen stattgefunden. Ein Vorwurf, wonach Aufschüttmaßnahmen zum „E“, sohin zum Uferbereich des öffentlichen Wassergutes auf Gst **2 stattgefunden hätten, sei nie gemacht worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses ***** in den Punkten 2a), 2b) und 2c) sowie den Entfall der dazugehörigen Strafen, die Herabsetzung des Verwaltungskostenbeitrages auf € 40,--, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Am 24.10.2017 und 4.4.2018 fand jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer sowohl der Zeuge MM, die Zeugin NN als auch der Zeuge GG einvernommen wurden und im Rahmen welcher der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu erörtern und Fragen an die Zeugen zu stellen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Vorweg wird festgehalten, dass sich sämtliche nachfolgenden Grundstücksbezeichnungen in diesem Erkenntnis ausschließlich auf die KG ***** Y beziehen. Das Gst **1 steht im Eigentum der CC GmbH und grenzt im Osten an das Gst **2, welches im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) steht. Das Gerinne (Gießen, auch E genannt) auf dem Gst **2 mündet unmittelbar südlich des Gst **1 KG Y in den Blachfelder Gießen auf dem Gst 2966. Dieses Grundstück steht ebenfalls im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut). Das Gst **1 ist als Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 Abs 1 TROG 2011 gewidmet; zurzeit sind darauf aber keine Gebäude errichtet. Die umgebenden Wohn- und Betriebsgebäude weisen im Bereich dieses Grundstückes einen Abstand von mehr als 50 m auf.Das Gst **1 steht im Eigentum der CC GmbH und grenzt im Osten an das Gst **2, welches im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) steht. Das Gerinne (Gießen, auch E genannt) auf dem Gst **2 mündet unmittelbar südlich des Gst **1 KG Y in den Blachfelder Gießen auf dem Gst 2966. Dieses Grundstück steht ebenfalls im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut). Das Gst **1 ist als Gewerbe- und Industriegebiet gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet; zurzeit sind darauf aber keine Gebäude errichtet. Die umgebenden Wohn- und Betriebsgebäude weisen im Bereich dieses Grundstückes einen Abstand von mehr als 50 m auf. Das Gerinne auf Gst **2 (auch E genannt) führt periodisch Wasser und korrespondiert insbesondere bei Hochwasser jedenfalls mit dem Blachfelder Gießen, wobei es in diesen abfließen kann, auch wenn sich im Gerinne Verklausungen durch Einträge befinden. Der E ist von Ufergehölzen gesäumt, die nur aufgrund der Staunässe in der Umgebung des Baches vorkommen. Das von der CC GmbH geplante Projekt der Errichtung eines geschotterten Abstellplatzes für 180 LKW samt Errichtung von neun Betriebscontainern und einer asphaltierten Ausfahrt auf die öffentliche Straße mit Schrankenanlage und Zäunen umfasst nahezu das gesamte Gst **1, welches eine Fläche von 8.095 m² aufweist, und ist daher mit Geländeveränderungen im Ausmaß von jedenfalls mehr als 5.000 m² verbunden. Lediglich ein kleiner Bereich auf der Südseite des Gst war von den Geländeaufschüttungsmaßnahmen nicht betroffen, sodass die Aufschüttung auf Gst **1 eine Fläche von rund 7500 m² betroffen hat. Die Anlage reicht teilweise in den fünf Meter breiten Geländestreifen der angrenzenden fließenden Bäche bzw Gießen. Infolge der Aufschüttung wurde beinahe der gesamte Bewuchs im Bereich des östlich verlaufenden Gießens (E; Gst **2), auf der dem Gst **1 zugewandten Seite, der durch hohe Gehölze geprägt war, und beinahe der gesamte Bewuchs auf Gst **1, der sich vor allem durch strauchartige Gehölze auszeichnete, auf Dauer entfernt. Mit Schreiben vom 28.09.2015 wurde der CC GmbH auf deren Anfrage von der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der betroffenen Uferschutzbereiche, der Feldgehölze und aufgrund flächiger Geländeveränderungen eine naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligungspflicht für das genannte Projekt bestehe. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung wurde der CA GmbH mit Bescheid vom 23.9.2016, *****, erteilt. Am 29.09.2015 fand ein Lokalaugenschein seitens der belangten Behörde statt, bei welchem festgestellt werden konnte, dass außerhalb der Uferböschungskrone des Blachfelder Gießens und des Gerinnes (Gießens) auf dem Gst **2 von der CC GmbH auf dem Gst **1 das Ufergehölz (Weiden, Grauerlen, Esche und Birken) entfernt wurde. Der Bewuchs auf Gst **1 wurde bis unmittelbar an das Gewässer **2 vollständig und dauerhaft entfernt. Die Aufschüttungen mit standortfremdem, teilweise bereits auf dem Gst **1 vorhandenem und eingewachsenem Material und Einebnungen haben das gesamte Gst **1 – mit Ausnahme eines kleinen Bereiches auf der Südseite dieses Grundstückes - betroffen und wurden diese bis direkt an die Uferböschungskrone des öffentlichen Wassergutes auf Gst **2 vorgenommen, wobei teilweise Material in das Gerinne auf Gst **2 hineinrutschte. Diese Maßnahmen wurden jedenfalls vor dem 29.9.2015 (Tag des Lokalaugenscheines) vorgenommen. Der Blachfelder Gießen im Süden des Gst **1 war von den Aufschüttungen nicht betroffen. Nicht festgestellt werden kann, wie hoch die Aufschüttungen auf Gst **1 tatsächlich waren. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Akten der belangten Behörde zu ***** und ***** sowie den dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.6.2016 zugrunde liegenden Akten, LVwG-2016/44/0493-3 sowie 0494-3, und dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2017/41/0962. Die Lage der Gebäude und deren Abstand von mehr als 50 Meter zueinander sowie die geographische Lage des Blachfelder Gießens und des Gerinnes (Gießens) auf Gst **2 ergeben sich aus den Tiris Maps Ausdrucken, welche in der mündlichen Verhandlung zum Akt genommen wurden (Beilagen A, E und F) und aus dem Orthofoto auf Seite 6 des Erkenntnisses des LvwG Tirol vom 22.06.2016, LVwG-2016/44/0483-3 und 0494-3. Die ursprüngliche Bestockung des Gst **1 bzw der Uferbewuchs bei Gst **1 und Gst **2 ergibt sich ebenfalls aus diesen Beilagen und darüber hinaus aus den Aussagen der Zeugin NN. Insbesondere auch durch deren Aktenvermerk vom 29.9.2015 zum am selben Tag stattgefundenen Lokalaugenschein lassen sich die Feststellungen zur vollständigen und dauerhaften Beseitigung des Bewuchses treffen. Dabei hält die Zeugin fest, dass frisch geschnittene Gehölze gefunden wurden und der auf den Lichtbildbeilagen (insbesondere Beilage C) zu erkennende Bewuchs ausschließlich die gegenüberliegende und dem dem Gst **1 abgewandten Seite des Gerinnes auf Gst **2 betrifft. Wie bereits im Schreiben der CC GmbH vom 28.10.2015 teilweise eingestanden, gab der Projektleiter der CC GmbH, GG, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll, dass „im 5 Meter Bereich landeinwärts (vom E ) von der Böschungsoberkante sicherlich einige kleine Bäume und Sträucher entfernt wurden, dort, wo Sträucher vorhanden waren, wurden diese auch entfernt.“ Der Zeuge relativierte die Aussage in der mündlichen Verhandlung anschließend dahingehend, dass auf Gst **2 definitiv kein Ufergehölz geschlägert worden sei. Dabei verkennt er jedoch offensichtlich den Umfang des Uferschutzbereiches, welcher einen „fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifen“ im Sinne des § 7 Abs 2 lit a TNSchG 2005 umfasst.Wie bereits im Schreiben der CC GmbH vom 28.10.2015 teilweise eingestanden, gab der Projektleiter der CC GmbH, GG, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll, dass „im 5 Meter Bereich landeinwärts (vom E ) von der Böschungsoberkante sicherlich einige kleine Bäume und Sträucher entfernt wurden, dort, wo Sträucher vorhanden waren, wurden diese auch entfernt.“ Der Zeuge relativierte die Aussage in der mündlichen Verhandlung anschließend dahingehend, dass auf Gst **2 definitiv kein Ufergehölz geschlägert worden sei. Dabei verkennt er jedoch offensichtlich den Umfang des Uferschutzbereiches, welcher einen „fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifen“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 umfasst. Das erkennende Gericht ist daher insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugin NN und den Tiris Maps Auszügen (Beilagen E und F) zur Überzeugung gelangt, dass eine dauerhafte, vollständige Entfernung des Ufergehölzes auf der dem Gst **1 zugewandten Seite des Gießens auf Gst **2 vorgenommen wurde. In Bezug auf die Aufschüttungsmaßnahmen musste vom erkennenden Gericht hinsichtlich der Höhe eine Negativfeststellung getroffen werden. Die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Höhe der Aufschüttungen von 3,5 bis 4 Meter ist aufgrund des vorgelegten Geländeplanes (Lage – und Höhenplanes vom 26.11.2015, Beilage G der Verhandlungsschrift) offensichtlich nicht richtig und konnte nicht festgestellt werden, wie hoch tatsächlich aufgeschüttet wurde. Dass allerdings flächendeckend im dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Flächenausmaß aufgeschüttet wurde, wird von allen Zeugen übereinstimmend ausgesagt und ist dies auch auf den im Zuge des Lokalaugenscheines vom 29.9.2015 angefertigten Lichtbildern eindeutig ersichtlich. Wenn der Zeuge GG angibt, dass er unter dem Uferschutzbereich die Böschung zum sogenannten E verstehe und dass direkt an die Böschung zu diesem keine Aufschüttungsmaßnahmen vorgenommen worden seien, so ist wiederum auszuführen, dass der Zeuge hinsichtlich des Uferschutzbereiches einem Irrtum unterliegt. Insbesondere auf dem Lichtbild, Beilage C der Verhandlungsschrift, ist eine Aufschüttung nahe an das Gerinne auf GSt **2 erkennbar und steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass eine Aufschüttung auf einer Fläche von mehr als 5000 m² auf Gst **1 stattgefunden hat und dass diese auch den Uferschutzbereich des Gießens auf Gst **2 betroffen hat. Wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass es sich dabei auch um älteres Material handelt, welches lediglich umgegraben und planiert wurde, so ist dabei wiederum auf die Lichtbildbeilagen und die Zeugenaussage der NN zu verweisen, welche dem Gericht einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt hat und sachlich und nachvollziehbar die Wahrnehmungen im Zuge des Lokalaugenscheines vom 29.9.2015 geschildert hat. Diese führte in der mündlichen Einvernahme an, dass es sich jedenfalls bei beiden Materialien um standortfremdes Material handelte und ist auch auf den Lichtbildbeilagen erkennbar, dass es sich um frisch aufgeschüttetes und nicht um altes, dementsprechend bewachsenes, Material handelt.. Auch die Anplanierung von auf Gst **1 bereits vorhandenem, eingewachsenem alten Schüttmaterial ergänzte die flächendeckende Geländeaufschüttung im festgestellten Flächenausmaß. Dass neben auf dem Gst **1 ursprünglich abgelagertem, begrüntes zusätzlich Material zugeführt wurde, um das Niveau auszugleichen, erhellt aus der zeugenschftlichen Aussage von GG. Dieser gab bei seiner Einvernahme weiters an, am 1.9.2015 bei der Firma CC GmbH als Projektleiter zu arbeiten begonnen zu haben und die Maßnahmen zwischen 20.9.2015 und 30.9.2015 stattgefunden hätten, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Als Biologin konnte von der Zeugin NN anhand der vor Ort noch vorhandenen Äste eindeutig bestimmt werden, dass die Entfernung der Gehölze maximal einige Wochen vor ihrem Lokalaugenschein am 29.09.2015 zurücklag. Vom Zeugen GG wurde die flächendeckende Entfernung des Bewuchses auf Gst **1 mit September 2015 bestätigt. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung kann insbesondere auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.6.2016, LVwG-2016/44/0493-3 und 0494-3, verwiesen werden. Dem vom Rechtsvertreter gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines, zum Beweis dafür, dass die behauptete Aufschütthöhe aufgrund der topographischen Verhältnisse vor Ort nicht möglich sei und dass der Bereich auf Lichtbildbeilage C der Verhandlungsschrift von der öffentlichen Straße nicht eingesehen werden kann, war keine Folge zu geben. Ebenso war dem Beweisantrag auf Einholung eines geotechnischen Gutachtens und auf Auswertung des vorliegenden Lageplanes nicht zu folgen. Einerseits wurde der Spruch hinsichtlich der genannten Aufschütthöhe berichtigt, eine Negativfeststellung getroffen und insofern schlussendlich eine Strafmilderung vorgenommen. Andererseits spielt die Einsicht von der öffentlichen Straße zum in Beilage C abgebildeten Bereich keine Rolle, da die Vornahme einer Aufschüttung zweifelsfrei durch Zeugenaussagen und Lichtbildbeilagen erwiesen ist, sodass ein weiterer Lokalaugenschein nicht notwendig ist. Der Zeuge MM hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und wurde er zudem vor seiner Einvernahme auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage hingewiesen, wesehalb der Beweisantrag auf dessen Beeidigung (vgl Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 04.04.2018) abzuweisen war. Dem vom Rechtsvertreter gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines, zum Beweis dafür, dass die behauptete Aufschütthöhe aufgrund der topographischen Verhältnisse vor Ort nicht möglich sei und dass der Bereich auf Lichtbildbeilage C der Verhandlungsschrift von der öffentlichen Straße nicht eingesehen werden kann, war keine Folge zu geben. Ebenso war dem Beweisantrag auf Einholung eines geotechnischen Gutachtens und auf Auswertung des vorliegenden Lageplanes nicht zu folgen. Einerseits wurde der Spruch hinsichtlich der genannten Aufschütthöhe berichtigt, eine Negativfeststellung getroffen und insofern schlussendlich eine Strafmilderung vorgenommen. Andererseits spielt die Einsicht von der öffentlichen Straße zum in Beilage C abgebildeten Bereich keine Rolle, da die Vornahme einer Aufschüttung zweifelsfrei durch Zeugenaussagen und Lichtbildbeilagen erwiesen ist, sodass ein weiterer Lokalaugenschein nicht notwendig ist. Der Zeuge MM hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und wurde er zudem vor seiner Einvernahme auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage hingewiesen, wesehalb der Beweisantrag auf dessen Beeidigung vergleiche Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 04.04.2018) abzuweisen war. IV.römisch vier. Rechtslage: Für das gegenständliche Erkenntnis sind folgende Bestimmungen des TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005, idF LGBl Nr 87/2015, maßgeblich:Für das gegenständliche Erkenntnis sind folgende Bestimmungen des TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, maßgeblich: § 3Paragraph 3 Begriffsbestimmungen (…)

(2)Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. (…)
(7)Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt. (…) § 6Paragraph 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…)
  1. h)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;
  2. i)die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten; (…) § 7Paragraph 7 Schutz der Gewässer (…)
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
  2. b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (…) § 45Paragraph 45 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
  2. a)ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. (…) V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das TNSchG 2005 in Bezug auf Spruchpunkt 2c) durchaus anzuwenden ist, da es sich bei dem Gerinne auf Gst Nr **2 um ein Gewässer im Sinne des TNSchG 2005 handelt. Gemäß § 3 Abs 7 TNSchG 2005 ist ein Gewässer nämlich ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum. Auch bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens, dass der gegenständliche Bereich auf Gst Nr **2 überwiegend trocken sei und nur zeitweise, bei Hochwasser, Wasser führe, ist somit von einem Gewässer im naturschutzrechtlichen Sinn auszugehen und das TNSchG 2005 anwendbar, weil die Ufergehölze nur aufgrund der Staunässe in der Umgebung des Gießens vorkommen und diese gleichzeitig auch einen Schutz des Gewässers und einen Puffer gegen Einträge in das Gewässer darstellen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob eine ständige Wasserführung gegeben ist (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0153).Zunächst ist festzuhalten, dass das TNSchG 2005 in Bezug auf Spruchpunkt 2c) durchaus anzuwenden ist, da es sich bei dem Gerinne auf Gst Nr **2 um ein Gewässer im Sinne des TNSchG 2005 handelt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, TNSchG 2005 ist ein Gewässer nämlich ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum. Auch bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens, dass der gegenständliche Bereich auf Gst Nr **2 überwiegend trocken sei und nur zeitweise, bei Hochwasser, Wasser führe, ist somit von einem Gewässer im naturschutzrechtlichen Sinn auszugehen und das TNSchG 2005 anwendbar, weil die Ufergehölze nur aufgrund der Staunässe in der Umgebung des Gießens vorkommen und diese gleichzeitig auch einen Schutz des Gewässers und einen Puffer gegen Einträge in das Gewässer darstellen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob eine ständige Wasserführung gegeben ist vergleiche VwGH 24.10.1995, 94/07/0153). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich das Gst **1 innerhalb eines geschlossenen Ortsgebietes befinde, ist auszuführen, dass nach den getroffenen Feststellungen sowohl das Gst **1 als auch das öffentliche Wassergut auf Gst **2 außerhalb geschlossener Ortschaften (iSd TNSchG 2005) liegen. Es handelt sich konkret nämlich um kein Gebiet, das gemäß § 3 Abs 2 TNSchG mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, da die jeweiligen Abstände mehr als 50 Meter betragen (vgl Orthofoto auf Seite 6 des Erkenntnisses des LvwG Tirol vom 22.06.2016, OZl 2). Es liegt auch keine Parkanlage, Sportanlage und auch kein vergleichbares anderes weitgehend unbebautes Grundstück iSd § 3 Abs 2 zweiter Satz TNSchG 2005 vor. Diese Bestimmung erfasst nämlich nur Flächen, die mit Park- und Sportanlagen vergleichbar sind, nicht jedoch brach liegende Flächen ohne Anlagen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet hat darauf keinen Einfluss, werden doch nur bestimmte im TNSchG 2005 genannte Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich das Gst **1 innerhalb eines geschlossenen Ortsgebietes befinde, ist auszuführen, dass nach den getroffenen Feststellungen sowohl das Gst **1 als auch das öffentliche Wassergut auf Gst **2 außerhalb geschlossener Ortschaften (iSd TNSchG 2005) liegen. Es handelt sich konkret nämlich um kein Gebiet, das gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, da die jeweiligen Abstände mehr als 50 Meter betragen vergleiche Orthofoto auf Seite 6 des Erkenntnisses des LvwG Tirol vom 22.06.2016, OZl 2). Es liegt auch keine Parkanlage, Sportanlage und auch kein vergleichbares anderes weitgehend unbebautes Grundstück iSd Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz TNSchG 2005 vor. Diese Bestimmung erfasst nämlich nur Flächen, die mit Park- und Sportanlagen vergleichbar sind, nicht jedoch brach liegende Flächen ohne Anlagen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet hat darauf keinen Einfluss, werden doch nur bestimmte im TNSchG 2005 genannte Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen. Überdies bringt der Beschwerdeführer vor, die Tathandlung des Spruchpunktes 2b) sei verjährt, da im Bereich des (Blachfelder) Gießens keine Aufschüttungen vorgenommen worden seien und der Vorwurf von Aufschüttungen im Bereich des Ees nie gemacht worden sei. Dazu ist Folgendes klarzustellen: Im angefochtenen Straferkenntnis nennt die belangte Behörde zuerst in Spruchpunkt 1. den Uferbereich des „D“, Gst **2 KG Y und in Spruchpunkt 2c) noch einmal den Uferschutzbereich des „Gießens“. Schon daraus lässt sich klar ableiten, dass dasselbe Gewässer noch einmal genannt wird. Die belangte Behörde bezieht sich offensichtlich auf die Stellungnahme des MM vom 30.9.2015, *****, in welcher er einerseits vom Blachfelder bzw Yer Gießen auf Gst **1 KG Y und andererseits lediglich von „Gießen“ auf Gst **2 KG Y spricht. Auch in der Verhandlung stellte der Zeuge diesbezüglich klar, dass er mit „Gießen“ das öffentliche Wassergut auf Gst **2 bezeichnet hat. Insgesamt, auch im Hinblick auf das bereits vorangegangene Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2016/44/0493 und 0494, ist festzuhalten, dass der Spruch hinsichtlich der Bedeutung des „Gießens“ zweifelsfrei genügend konkret und objektiv verständlich ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die falsche Bezeichnung des Geschäftsführers und der Gesellschaft in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Straferkenntnisses allein würde schon eine Zurückweisung (gemeint wohl: Aufhebung) des Straferkenntnisses begründen, ist auszuführen, dass der belangten Behörde dabei ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, der das Straferkenntnis insgesamt nicht beeinträchtigen kann. Sowohl in der Verfügung und im Spruch als auch in den restlichen Begründungen und Erwägungen wird ausschließlich von der CC GmbH und AA als deren für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer gesprochen, weshalb ein diesbezüglicher Zweifel ausgeschlossen ist. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit angefochtenem Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 begangen hat: Auf Gst **1 wurde, wie festgestellt, das gesamte Gehölz, einschließlich des Ufergehölzes des öffentlichen Wassergutes, Gst **2 dauerhaft entfernt. Die gesamte – mit Ausnahme eines kleineren Teiles, welcher von der belangten Behörde bereits in Abzug gebracht wurde – Fläche des Gst **1 wurde mit standortfremdem Material aufgeschüttet und ragten diese Schüttungen teilweise in den fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden, Geländestreifens des angrenzenden fließenden natürlichen Gewässers auf Gst **2 . Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, es sei nicht nachvollziehbar, wer die Ablagerungen im Gerinne auf Gst **2 zu verantworten habe, ist zu konkretisieren, dass der gegenständliche Tatbestand nicht direkt Ablagerungen im Gerinne des Gst **2 unter Strafe stellt, sondern Schüttungen, die in den dessen Uferschutzbereich, also fünf Meter von der Uferböschungskrone landeinwärts gemessen, hineinragen. Wie durch die Lichtbildbeilagen und Zeugenaussagen erwiesen, haben solche Schüttungen zweifelsfrei stattgefunden. Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Maßnahmen durch die CC GmbH keine naturschutzrechtlichen Bewilligungen vorgelegen sind. In objektiver Hinsicht wurden damit Maßnahmen im Sinne des § 6 lit h TNSchG 2005, nämlich Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, des § 6 lit i TNSchG 2005, nämlich die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen, sowie des § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005, nämlich Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens, getroffen. Für all diese Maßnahmen bedurfte es nach den zitierten Paragraphen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, welche nach den getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahmen nicht vorgelegen ist und der CC GmbH erst mit Bescheid vom 23.9.2016 erteilt wurde.In objektiver Hinsicht wurden damit Maßnahmen im Sinne des Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005, nämlich Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005, nämlich die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen, sowie des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005, nämlich Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens, getroffen. Für all diese Maßnahmen bedurfte es nach den zitierten Paragraphen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, welche nach den getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahmen nicht vorgelegen ist und der CC GmbH erst mit Bescheid vom 23.9.2016 erteilt wurde. Hinsichtlich des Tatzeitraumes ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass bei einem Dauerdelikt die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig ist. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (vgl. VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152, Hinweis E 2.9.2008, 2007/10/0038). Hinsichtlich des Tatzeitraumes ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass bei einem Dauerdelikt die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig ist. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war vergleiche VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152, Hinweis E 2.9.2008, 2007/10/0038). Nach diesen Erwägungen wurden die Tatbilder des § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit i, § 6 lit h und § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005, Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung, jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht.Nach diesen Erwägungen wurden die Tatbilder des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera i,, Paragraph 6, Litera h und Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005, Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung, jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht. Diese Tathandlungen sind dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar: § 9 Abs 1 VStG normiert, dass sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Konkret ist daher AA als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der CC GmbH strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die CC GmbH verantwortlich.Paragraph 9, Absatz eins, VStG normiert, dass sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Konkret ist daher AA als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der CC GmbH strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die CC GmbH verantwortlich. § 5 VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Paragraph 5, VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Der Projektleiter GG gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei davon ausgegangen, dass die von der CC GmbH gesetzten Maßnahmen bewilligungsfrei iSd Tiroler Naturschutzgesetzes seien. Ebenso wurde von Seiten der CC GmbH im Tatzeitraum der Kontakt zur Behörde gesucht, um die Frage, ob bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des TNschG 2005 vorliegen würden, zu klären. Dies lässt deutlich erkennen, dass seitens der genannten Gesellschaft Unsicherheit hinsichtlich der benötigten Bewilligungspflichten bestanden hat und trotzdem mit den festgestellten Maßnahmen begonnen wurde. Damit macht der Beschwerdeführer jedenfalls kein mangelndes Verschulden glaubhaft. Die Unkenntnis der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Vornahme der Rodungen und Aufschüttungen konnte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht entschuldigen. Dies wäre im Sinn des § 5 Abs 2 VStG nur dann möglich, wenn die Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, da im Verwaltungsstrafverfahren eine Erkundungspflicht im Sinn des § 9 Abs 2 StGB gilt, wonach sich jemand mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Vor diesem Hintergrund hätte jedenfalls auch die CC GmbH sich vor Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen über die diesbezüglich bestehenden Bewilligungspflichten informieren müssen und hat der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Die Unkenntnis der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Vornahme der Rodungen und Aufschüttungen konnte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht entschuldigen. Dies wäre im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann möglich, wenn die Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, da im Verwaltungsstrafverfahren eine Erkundungspflicht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, StGB gilt, wonach sich jemand mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Vor diesem Hintergrund hätte jedenfalls auch die CC GmbH sich vor Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen über die diesbezüglich bestehenden Bewilligungspflichten informieren müssen und hat der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretungen ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da mit den verletzten Normen sichergestellt werden soll, dass ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 eingegriffen wird, zumal nur mit entsprechenden Bewilligungsverfahren gewährleistet werden kann, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden, jedenfalls bestmöglich minimiert werden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt die beim Rechtsmittelwerber gegebene relative Unbescholtenheit – nämlich, dass keine einschlägige Vorstrafe besteht – keinen Milderungsgrund dar (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2006, Zl 2002/09/0136). Hinsichtlich des Verschuldens war von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte und insofern auch in dieser Hinsicht kein Grund für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen vorliegt.Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte und insofern auch in dieser Hinsicht kein Grund für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen vorliegt. Das erkennende Gericht hatte bezüglich der Aufschütthöhe in Spruchpunkt 2b) eine Negativfeststellung zu treffen und insofern eine Spruchberichtigung vorzunehmen. Es konnte zwar zweifelsfrei eine Aufschüttung festgestellt werden, wie hoch das Gelände allerdings mit standortfremden Material aufgeschüttet wurde, konnte im Verfahren vor dem erkennenden Gericht nicht erwiesen werden. Aus diesem Grund waren die Strafhöhe zu Spruchpunkt 2b) auf € 600,-- sowie die diesbezüglichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herabzusetzen In Gesamtwürdigung aller Umstände erweisen sich die nunmehr verhängten Verwaltungsstrafen erweisen als tat – und schuldangemessen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.0962.6

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