RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2015/46/1592-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, Apothekerin und Konzessionärin der öffentlichen Apotheke „B-Apotheke“ in Z, vertreten durch RA CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.05.2015, Zl ****, betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in W, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, Apothekerin und Konzessionärin der öffentlichen Apotheke „B-Apotheke“ in Z, vertreten durch RA CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.05.2015, Zl ****, betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in W, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 28.01.2015 suchte AA bei der Bezirkshauptmannschaft X um die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke im Gemeindegebiet von W an.Mit Schreiben vom 28.01.2015 suchte AA bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke im Gemeindegebiet von W an. Gegen diesen Antrag erhob DD sen. mit Eingabe vom 14.04.2015 Einspruch und führte zusammengefasst aus, dass ihm mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.7.1977 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke erteilt worden sei und er diese Hausapotheke nach wie vor betreibe. Aus § 24 Abs 1 ApG folge – falls W überhaupt als „Ortschaft“ gelte –, dass keine Filialapotheke genehmigbar sei, da bereits eine ärztliche Hausapotheke bestehe. Gegen diesen Antrag erhob DD sen. mit Eingabe vom 14.04.2015 Einspruch und führte zusammengefasst aus, dass ihm mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.7.1977 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke erteilt worden sei und er diese Hausapotheke nach wie vor betreibe. Aus Paragraph 24, Absatz eins, ApG folge – falls W überhaupt als „Ortschaft“ gelte –, dass keine Filialapotheke genehmigbar sei, da bereits eine ärztliche Hausapotheke bestehe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.05.2015, ****, wurde der Antrag der AA gemäß §§ 24 und 53 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907 idF BGBl I Nr 32/14 abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.05.2015, ****, wurde der Antrag der AA gemäß Paragraphen 24 und 53 des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5 aus 1907, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 32/14 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin zwar aufgrund der ihr erteilten Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke die notwendige Voraussetzung für die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke iSd § 24 Abs 1 Apothekengesetz erfülle. Da sich in der Gemeinde W jedoch bereits die Hausapotheke des DD sen. befinde, läge ein Abweisungsgrund nach § 24 Apothekengesetz vor.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin zwar aufgrund der ihr erteilten Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke die notwendige Voraussetzung für die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke iSd Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz erfülle. Da sich in der Gemeinde W jedoch bereits die Hausapotheke des DD sen. befinde, läge ein Abweisungsgrund nach Paragraph 24, Apothekengesetz vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin RA CC Beschwerde und führte zusammengefasst aus, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Konzession für eine Filialapotheke im Gemeindegebiet von W verletzt worden. Sie habe am 28.1.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft X um eine Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke angesucht und habe diese am 16.2.2015 im Hinblick darauf, dass sich in W bereits eine ärztliche Hausapotheke befinde – was einen Ausschließungsgrund darstelle – aufgefordert, mitzuteilen, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibe. Daraufhin habe sie eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie vorgebracht habe, dass in W drei Ärzte für Allgemeinmedizin eine Ordination betreiben würden, wobei nur einer davon, DD sen. über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke verfüge. Dieser habe aber keinen Kassenvertrag.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin RA CC Beschwerde und führte zusammengefasst aus, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Konzession für eine Filialapotheke im Gemeindegebiet von W verletzt worden. Sie habe am 28.1.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um eine Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke angesucht und habe diese am 16.2.2015 im Hinblick darauf, dass sich in W bereits eine ärztliche Hausapotheke befinde – was einen Ausschließungsgrund darstelle – aufgefordert, mitzuteilen, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibe. Daraufhin habe sie eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie vorgebracht habe, dass in W drei Ärzte für Allgemeinmedizin eine Ordination betreiben würden, wobei nur einer davon, DD sen. über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke verfüge. Dieser habe aber keinen Kassenvertrag. Entgegen der Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft X sei die Bewilligungsvoraussetzung des Fehlens einer ärztlichen Hausapotheke auch dann erfüllt, wenn in der Ortschaft ein Arzt zwar eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke habe, jedoch in keinem Vertragsverhältnis gemäß § 342 Abs 1 ASVG mehr stehe, weil er die Kassenverträge zurückgelegt habe. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dem Bedeutungszusammenhang, der durch die Apothekengesetznovelle 2006, BGBl I Nr 41/2006, erfolgten Neuregelung für die Errichtung öffentlicher Apotheken gemäß § 10 Apothekengesetz bzw für die Erteilung von Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken gemäß § 29 Abs 1 Apothekengesetz und aus der verfassungskonformen Interpretation der Verwaltungsvorschrift. § 29 Abs 1 Apothekengesetz verlange seit der Apothekengesetz-Novelle 2006 als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke unter anderem ein Vertragsverhältnis im Sinne des § 342 Abs 1 ASVG. Ein Wahlarzt könne eine derartige Bewilligung nicht erhalten. Auch § 10 Abs 3 Apothekengesetz sei so zu verstehen, dass nur eine „volle“ ärztliche Hausapotheke den Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke ausschließe. Ein Arzt, der den Kassenvertrag zurückgelegt habe, sichere nicht mehr die ärztliche Versorgung der Bevölkerung, weshalb seine Hausapotheke die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke nicht verhindere. Zu diesem Ergebnis komme auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seiner Entscheidung vom 22.5.2014, KUVS-470/26/
- § 24 Apothekengesetz stelle insofern eine Parallelbestimmung zu der in der zitierten Entscheidung gegenständlichen Regelung des § 10 Abs 2 Z 1 leg cit dar, als auch sie die Existenz einer ärztlichen Hausapotheke als Bewilligungshindernis (in diesem Falle für eine Filialapotheke) festschreibe. Auch hier greife die Argumentation des Gerichtshofes, dass die von einem Wahlarzt betriebene Hausapotheke nicht versorgungswirksam sei und die Bewilligung einer der breiten Bevölkerung zugänglichen Versorgungseinrichtung nicht verhindern solle. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 24 Abs 1 leg cit führe dazu, dass nur eine ärztliche Hausapotheke, deren Inhaber über einen „großen Kassenvertrag“ verfüge, die Bewilligung einer Filialapotheke verhindere.Entgegen der Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei die Bewilligungsvoraussetzung des Fehlens einer ärztlichen Hausapotheke auch dann erfüllt, wenn in der Ortschaft ein Arzt zwar eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke habe, jedoch in keinem Vertragsverhältnis gemäß Paragraph 342, Absatz eins, ASVG mehr stehe, weil er die Kassenverträge zurückgelegt habe. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dem Bedeutungszusammenhang, der durch die Apothekengesetznovelle 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2006,, erfolgten Neuregelung für die Errichtung öffentlicher Apotheken gemäß Paragraph 10, Apothekengesetz bzw für die Erteilung von Bewilligungen zur Haltung ärztlicher Hausapotheken gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz und aus der verfassungskonformen Interpretation der Verwaltungsvorschrift. Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz verlange seit der Apothekengesetz-Novelle 2006 als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke unter anderem ein Vertragsverhältnis im Sinne des Paragraph 342, Absatz eins, ASVG. Ein Wahlarzt könne eine derartige Bewilligung nicht erhalten. Auch Paragraph 10, Absatz 3, Apothekengesetz sei so zu verstehen, dass nur eine „volle“ ärztliche Hausapotheke den Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke ausschließe. Ein Arzt, der den Kassenvertrag zurückgelegt habe, sichere nicht mehr die ärztliche Versorgung der Bevölkerung, weshalb seine Hausapotheke die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke nicht verhindere. Zu diesem Ergebnis komme auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seiner Entscheidung vom 22.5.2014, KUVS-470/26/
- Paragraph 24, Apothekengesetz stelle insofern eine Parallelbestimmung zu der in der zitierten Entscheidung gegenständlichen Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit dar, als auch sie die Existenz einer ärztlichen Hausapotheke als Bewilligungshindernis (in diesem Falle für eine Filialapotheke) festschreibe. Auch hier greife die Argumentation des Gerichtshofes, dass die von einem Wahlarzt betriebene Hausapotheke nicht versorgungswirksam sei und die Bewilligung einer der breiten Bevölkerung zugänglichen Versorgungseinrichtung nicht verhindern solle. Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, leg cit führe dazu, dass nur eine ärztliche Hausapotheke, deren Inhaber über einen „großen Kassenvertrag“ verfüge, die Bewilligung einer Filialapotheke verhindere. Der Wortlaut des § 24 Abs 1 Apothekengesetz stelle des Weiteren ausdrücklich nicht auf die Entfernung zwischen den Betriebsstätten der öffentlichen Stammapotheke und der beantragten Filialapotheke ab, sondern auf die Entfernung der Ortschaft, für die die Filialapotheke beantragt wird, von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke. Aufgrund zitierter Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.2.1997, 96/10/0191, VwGH 30.6.1997, 96/10/0067) und Schreiben des Bundesministers für Gesundheit und Arbeit vom 14.10.1997, sei die höchst zulässige Entfernung von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke bis zur Ortstafel, für die die Filialapotheke beantragt werde, zu messen. Das Erfordernis der höchst zulässigen Entfernung von vier Straßenkilometern zwischen der öffentlichen „B-Apotheke“ in Z und der Ortstafel von W sei daher erfüllt und werde der Antrag auf Bewilligung vollinhaltlich aufrechterhalten und die Behörde ersucht, diesen entsprechend dem § 53 iVm § 48 Apothekengesetz kundzumachen.Der Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz stelle des Weiteren ausdrücklich nicht auf die Entfernung zwischen den Betriebsstätten der öffentlichen Stammapotheke und der beantragten Filialapotheke ab, sondern auf die Entfernung der Ortschaft, für die die Filialapotheke beantragt wird, von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke. Aufgrund zitierter Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.2.1997, 96/10/0191, VwGH 30.6.1997, 96/10/0067) und Schreiben des Bundesministers für Gesundheit und Arbeit vom 14.10.1997, sei die höchst zulässige Entfernung von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke bis zur Ortstafel, für die die Filialapotheke beantragt werde, zu messen. Das Erfordernis der höchst zulässigen Entfernung von vier Straßenkilometern zwischen der öffentlichen „B-Apotheke“ in Z und der Ortstafel von W sei daher erfüllt und werde der Antrag auf Bewilligung vollinhaltlich aufrechterhalten und die Behörde ersucht, diesen entsprechend dem Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 48, Apothekengesetz kundzumachen. Das Konzessionsansuchen sei kundgemacht und eine Stellungnahme der Ärztekammer Tirol eingeholt worden, nicht aber wie in § 10 Abs 7 Apothekengesetz vorgesehen, ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer. Ohne von weiteren Verfahrensergebnissen informiert zu werden, sei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Antrag mit der unzutreffenden Begründung, dass sich in W ein Wahlarzt für Allgemeinmedizin mit Hausapotheke befinde, abgewiesen worden.Das Konzessionsansuchen sei kundgemacht und eine Stellungnahme der Ärztekammer Tirol eingeholt worden, nicht aber wie in Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz vorgesehen, ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer. Ohne von weiteren Verfahrensergebnissen informiert zu werden, sei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Antrag mit der unzutreffenden Begründung, dass sich in W ein Wahlarzt für Allgemeinmedizin mit Hausapotheke befinde, abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag Folge gegeben und die Bewilligung zum Betrieb der Filialapotheke im Gemeindegebiet von W, Adresse 2, erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens aufzutragen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Am 24.07.2017 erstattete DD sen. ein weiteres Vorbringen, in welchem er ausführte, die Entfernung zwischen der Betriebsstätte der Antragstellerin und der beabsichtigten Betriebsstätte in der Filialapotheke, aber auch vom Ortsschild von W betrage mehr als vier Straßenkilometer. Darüber hinaus bestehe schon eine ärztliche Hausapotheke und fänden die Ausführungen der Antragstellerin, warum nur Hausapotheken von Kassenplanstellen führenden Ärzten berücksichtigt werden sollten, im Gesetz keine Deckung. Am 26.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu der sowohl die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin als auch die Partei DD sen. mit ihrem Rechtsvertreter erschienen sind. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Vermessungsgutachten (Beilage A) vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, ****, dabei insbesondere in die Stellungnahme der Ärztekammer für Tirol vom 26.3.2015, GZ ****, sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Zeuge DD sen. persönlich einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: AA wurde mit Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 06.09.2013, ****, die Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke („B – Apotheke“) in Z, Adresse 3, erteilt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.07.1977, ****, wurde DD, Arzt für Allgemeinmedizin, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit dem Standort in Wl erteilt. D sen. ist als Wahlarzt in W tätig und betreibt weiterhin seine bewilligte ärztliche Hausapotheke. Seine Einzelverträge mit allen Sozialversicherungsträgern wurden mit 31.7.2014 gekündigt. DD sen. befindet sich täglich vormittags in seiner Ordination und behandelt dort Patienten. Dabei ist er zwischen 2 bis 3 Stunden in der Ordination tätig und kommt auf ca 15 Stunden Ordinationszeit in der Woche. In W befindet sich keine öffentliche Apotheke. Die nächste öffentliche Apotheke ist die der Beschwerdeführerin in Z. Seitens des erkennenden Gerichtes wird davon ausgegangen, dass die öffentliche „B-Apotheke“ in Z nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Ortschaft W entfernt ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der der Beschwerdeführerin erteilten Konzession sowie der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke des DD sen. ergeben sich im Wesentlichen unstrittig und in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellungen zu den Ordinationszeiten von DD sen. Ergeben sich aus seiner Einvernahme als Zeuge anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.07.2017, wobei zu berücksichtigen ist, dass er unter Wahrheitspflicht stand und darüber auch belehrt wurde. Die Angaben erschienen auch durchaus glaubwürdig und machte der Zeuge einen überzeugenden Eindruck. Da die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auch bei Bewilligung der Filialapotheke nicht zurückzunehmen wäre, kann auch kein Grund gesehen werden, warum der Zeuge nicht die Wahrheit angeben hätte sollen. Die Feststellungen zur Entfernung der öffentlichen „B-Apotheke“ von der Ortschaft W ergeben sich aus dem Gutachten der F-Vermessung, Ingenieurbüro für Vermessungswesen, vom 25.07.2017, welches seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit dieser Vermessung aus. Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem erkennenden Gericht auf Nachfrage am 3.5.2018 fernmündlich mitgeteilt, dass die Bewilligung für die ärztliche Hausapotheke des DD sen. nach wie vor aufrecht sei.Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dem erkennenden Gericht auf Nachfrage am 3.5.2018 fernmündlich mitgeteilt, dass die Bewilligung für die ärztliche Hausapotheke des DD sen. nach wie vor aufrecht sei. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApG), RGBl Nr 5/1907, in der Fassung BGBl I Nr 127/2017, maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApG), RGBl Nr 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 2017,, maßgeblich: „Filialapotheken § 24.Paragraph 24,
(1)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.
(2)Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.
(3)Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (§ 5 Abs. 1) erfolgen.
(3)Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (Paragraph 5, Absatz eins,) erfolgen.
(4)Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.
(5)Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen. Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
(6)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.
(7)Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 sinngemäß.
(7)Für Filialapotheken gelten Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, sinngemäß. Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.§ 29.Paragraph 29,
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
- dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
- sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
- der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung.
(1a)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1a)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b)Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(1b)Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, oder gemäß Absatz eins a, auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(2)Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
(3)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
- die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und
- sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet.sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, befindet.
(4)Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen. (…)
(8)Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl VwGH vom
- April 2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Apothekengesetz idF BGBl I Nr 127/2017 (in weiterer Folge ApG) zur Anwendung gelangt, wobei festzuhalten ist, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 24 ApG seit der Antragstellung keiner Änderung unterlegen ist. Mit Änderung durch BGBl I Nr 30/2016 wurden dem § 29 lediglich die Absätze 1a und 1b zugefügt, welche für das gegenständliche Verfahren nicht relevant sind. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom
- April 2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 2017, (in weiterer Folge ApG) zur Anwendung gelangt, wobei festzuhalten ist, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 24, ApG seit der Antragstellung keiner Änderung unterlegen ist. Mit Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2016, wurden dem Paragraph 29, lediglich die Absätze 1a und 1b zugefügt, welche für das gegenständliche Verfahren nicht relevant sind. Die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer öffentlichen Apotheke iSd § 24 Abs 1 Apothekengesetz, nämlich der „B-Apotheke“ in Z, Adresse
- Damit ist eine der Voraussetzungen der zitierten Bestimmung erfüllt.Die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer öffentlichen Apotheke iSd Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz, nämlich der „B-Apotheke“ in Z, Adresse
- Damit ist eine der Voraussetzungen der zitierten Bestimmung erfüllt. § 24 Abs 1 Apothekengesetz sieht jedoch außer der Innehabung einer öffentlichen Apotheke weitere Voraussetzungen für die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke vor: Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz sieht jedoch außer der Innehabung einer öffentlichen Apotheke weitere Voraussetzungen für die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke vor: In der Ortschaft, in welcher die Filialapotheke errichtet werden soll, darf sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befinden und darf diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt sein. Liegen all diese Voraussetzungen vor, ist eine Bedarfsprüfung vorzunehmen. Nach den getroffenen Feststellungen betreibt der Allgemeinmediziner DD sen. seine mit Bescheid vom 27.07.1977, ****, bewilligte Hausapotheke in W nach wie vor und liegt somit eine ärztliche Hausapotheke in der Ortschaft vor, in welcher die Filialapotheke errichtet werden soll. Bevor die Voraussetzung des Vertragsverhältnisses gem § 342 Abs 1 ASVG im ApG eingeführt wurde, war Voraussetzung für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke unter anderem, dass die ärztliche Praxis einen Umfang und ein Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte voraussetzte, die geeignet waren, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe zu gewährleisten. Im gegenständlichen Fall ist der hausapothekenführende Arzt werktags täglich am Vormittag in der Ordination, sodass dies gewährleistet ist. Nach den getroffenen Feststellungen betreibt der Allgemeinmediziner DD sen. seine mit Bescheid vom 27.07.1977, ****, bewilligte Hausapotheke in W nach wie vor und liegt somit eine ärztliche Hausapotheke in der Ortschaft vor, in welcher die Filialapotheke errichtet werden soll. Bevor die Voraussetzung des Vertragsverhältnisses gem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG im ApG eingeführt wurde, war Voraussetzung für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke unter anderem, dass die ärztliche Praxis einen Umfang und ein Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte voraussetzte, die geeignet waren, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe zu gewährleisten. Im gegenständlichen Fall ist der hausapothekenführende Arzt werktags täglich am Vormittag in der Ordination, sodass dies gewährleistet ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, es liege zwar eine Hausapotheke vor, diese sei jedoch keine im Umfang des derzeit geltenden Apothekengesetzes bewilligte Hausapotheke, da DD in keinem Vertragsverhältnis gemäß § 342 Abs 1 ASVG mehr stehe, weil er die Kassenverträge zurückgelegt habe, ist Folgendes auszuführen: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, nach der eine bestehende Hausapotheke aberkannt werden könnte oder zurückgelegt werden müsste. Insofern betreibt DD seine ärztliche Hausapotheke trotz Zurücklegung der Kassenverträge nach wie vor rechtmäßig. § 24 Abs 1 Apothekengesetz spricht lediglich vom Bestehen einer ärztlichen Hausapotheke und fällt die altbestehende Hausapotheke des DD sen. daher jedenfalls darunter. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebszeiten eine Filialapotheke gem § 24 Abs 4 ApG lediglich ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gewährleisten muss. Des weiteren bestimmt Artikel III Abs 2 des ApG dass die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (BGBl 502/1984) rechtskräftig erteilten Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke weiterhin aufrecht bleiben. Eine solche Bewilligung erlischt, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz dieses Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, mit dem Zeitpunkt, in dem der Arzt die Bewilligung zurücklegt oder seine ärztliche Berufsausübung aufgibt. Es ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zwischen bestehenden ärztlichen Hausapotheken auch heute nicht zu differenzieren, wann sie entstanden sind. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, es liege zwar eine Hausapotheke vor, diese sei jedoch keine im Umfang des derzeit geltenden Apothekengesetzes bewilligte Hausapotheke, da DD in keinem Vertragsverhältnis gemäß Paragraph 342, Absatz eins, ASVG mehr stehe, weil er die Kassenverträge zurückgelegt habe, ist Folgendes auszuführen: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, nach der eine bestehende Hausapotheke aberkannt werden könnte oder zurückgelegt werden müsste. Insofern betreibt DD seine ärztliche Hausapotheke trotz Zurücklegung der Kassenverträge nach wie vor rechtmäßig. Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz spricht lediglich vom Bestehen einer ärztlichen Hausapotheke und fällt die altbestehende Hausapotheke des DD sen. daher jedenfalls darunter. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebszeiten eine Filialapotheke gem Paragraph 24, Absatz 4, ApG lediglich ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gewährleisten muss. Des weiteren bestimmt Artikel römisch drei Absatz 2, des ApG dass die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 502 aus 1984,) rechtskräftig erteilten Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke weiterhin aufrecht bleiben. Eine solche Bewilligung erlischt, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz dieses Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, mit dem Zeitpunkt, in dem der Arzt die Bewilligung zurücklegt oder seine ärztliche Berufsausübung aufgibt. Es ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zwischen bestehenden ärztlichen Hausapotheken auch heute nicht zu differenzieren, wann sie entstanden sind. Wenn die Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.5.2014, KUVS-470/26/2012, zitiert, so ist einerseits festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht an die Rechtsprechung anderer Landesverwaltungsgerichte gebunden ist. Darüber hinaus geht es im genannten Fall um die Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke iSd § 10 Apothekengesetz und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesbezüglich eine Bedarfsprüfung vorgenommen. Wie ausgeführt geht das erkennende Gericht beim § 24 Abs 1 Apothekengesetz im Zusammenhang mit einer altbestehenden Hausapotheke von einer fehlenden Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung aus und kommt es nicht zur Prüfung des Bedarfes nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln. § 24 Abs 1 ApG umschreibt eben den voraussichtlichen Bedarf insoweit formalisiert, als sich in der Ortschaft keine ärztliche Hausapotheke befinden darf, andernfalls die Bedarfsfrage abschließend verneint wird (VwGH 22.10.1991, 87/08/0278). Somit war auch kein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer zur Frage des Bedarfs einzuholen. Aus § 29 Abs 8 ApG lässt sich auch folgern, dass der Gesetzgeber Filialapotheken gegenüber der Einrichtung der ärztlichen Hausapotheke keine Priorität einräumt. Auch ist eine Filialapotheke mit einer öffentlichen Apotheke nicht vergleichbar. Wenn die Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.5.2014, KUVS-470/26/2012, zitiert, so ist einerseits festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht an die Rechtsprechung anderer Landesverwaltungsgerichte gebunden ist. Darüber hinaus geht es im genannten Fall um die Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke iSd Paragraph 10, Apothekengesetz und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesbezüglich eine Bedarfsprüfung vorgenommen. Wie ausgeführt geht das erkennende Gericht beim Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz im Zusammenhang mit einer altbestehenden Hausapotheke von einer fehlenden Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung aus und kommt es nicht zur Prüfung des Bedarfes nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln. Paragraph 24, Absatz eins, ApG umschreibt eben den voraussichtlichen Bedarf insoweit formalisiert, als sich in der Ortschaft keine ärztliche Hausapotheke befinden darf, andernfalls die Bedarfsfrage abschließend verneint wird (VwGH 22.10.1991, 87/08/0278). Somit war auch kein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer zur Frage des Bedarfs einzuholen. Aus Paragraph 29, Absatz 8, ApG lässt sich auch folgern, dass der Gesetzgeber Filialapotheken gegenüber der Einrichtung der ärztlichen Hausapotheke keine Priorität einräumt. Auch ist eine Filialapotheke mit einer öffentlichen Apotheke nicht vergleichbar. Dementsprechend liegt die zwingende Voraussetzung des Nichtbestehens einer öffentlichen Apotheke oder ärztlichen Hausapotheke gemäß § 24 Abs 1 Apothekengesetz nicht vor und war die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend liegt die zwingende Voraussetzung des Nichtbestehens einer öffentlichen Apotheke oder ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz nicht vor und war die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auf das Beschwerdevorbringen zur Voraussetzung der Höchstentfernung der bestehenden öffentlichen Apotheke zur Ortschaft, in welcher die Filialapotheke errichtet werden soll, eingegangen. Ausgehend vom Begriff der Ortschaft iSd § 24 Abs 1 Apothekengesetz als ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet (Hinweis VwGH 17.2.1997, 96/10/0191), ist die Entfernungsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Apothekengesetz erfüllt, wenn zwischen der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke und dem nächstgelegenen Punkt des in Rede stehenden Siedlungsgebietes eine Entfernung von höchstens vier Straßenkilometern besteht (VwGH 30.6.1997, Zl. 96/10/0067). Vom Bundesminister für Gesundheit und Arbeit wurde mit Schreiben vom
- Oktober 1997 mitgeteilt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1997, Zl 96/10/0067, in dem Sinn auszulegen sei, dass der "nächstgelegene Punkt der Ortschaft, in der die Filialapotheke errichtet werden soll", durch die nächstgelegene Ortstafel dieser Ortschaft gekennzeichnet ist. Ausgehend vom Begriff der Ortschaft iSd Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz als ein räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet (Hinweis VwGH 17.2.1997, 96/10/0191), ist die Entfernungsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Apothekengesetz erfüllt, wenn zwischen der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke und dem nächstgelegenen Punkt des in Rede stehenden Siedlungsgebietes eine Entfernung von höchstens vier Straßenkilometern besteht (VwGH 30.6.1997, Zl. 96/10/0067). Vom Bundesminister für Gesundheit und Arbeit wurde mit Schreiben vom
- Oktober 1997 mitgeteilt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 1997, Zl 96/10/0067, in dem Sinn auszulegen sei, dass der "nächstgelegene Punkt der Ortschaft, in der die Filialapotheke errichtet werden soll", durch die nächstgelegene Ortstafel dieser Ortschaft gekennzeichnet ist. Das erkennende Gericht geht aufgrund des seitens der Beschwerdeführerin eingeholten vermessungstechnischen Gutachtens davon aus, dass eine Entfernung von nicht mehr als vier Straßenkilometern vorliegt. Eine nähere Prüfung war aufgrund der ohnehin abweisenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht notwendig. Ebenso konnte ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen unterbleiben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2015.46.1592.8