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{'item': 'LVwG-2018/22/0698-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/0698-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.11.2017, Zl. **** wegen Abbruch und Wiederaufbau einer Ferienwohnung auf Gp. **1 KG Y nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständliche Baubewilligung auf § 34 Abs 1, 6 und 7 TBO 2018 gestützt wird und noch folgende weitere Auflagen, welche alternativ einzuhalten sind, vorgeschrieben werden:1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständliche Baubewilligung auf Paragraph 34, Absatz eins, 6 und 7 TBO 2018 gestützt wird und noch folgende weitere Auflagen, welche alternativ einzuhalten sind, vorgeschrieben werden:

  1. a)Die in der Garage als Wärmedämmung im Bereich der Decke vorgesehenen Austrotherm XPS-Platten sind an der Unterseite (gegenüber der Garage) mit einer Putzoberfläche oder einer Holzverkleidung oder Holzwerkstoffverkleidung (Klasse D) bzw Verkleidung als Gipskarton Feuerschutzplatten zu versehen.
  2. b)Als Wärmedämmung im Bereich der Deckung der Garage dürfen entsprechend dem Punkt 2.2.7 der UIP-Richtlinie 22 nur Baustoffe verwendet werden, welche zumindest den Anforderungen der Brandschutzklasse C gemäß ÖNORM EN 13501 erfüllen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn BB, Y 51, Z, die Baubewilligung für den Abbruch und den Wiederaufbau einer Ferienwohnung auf Gp. **1 KG Y erteilt. Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ist der Rubrik „Befund“ im angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Dagegen erhob AA, Z, Adresse 1, rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte darin zusammenfassend vor, die Widmung sei nicht einheitlich, das Projekt widerspreche § 6 Abs 9 bzw. Abs 10 TBO 2018, die maximal zulässige Wohnnutzfläche im Freiland sei überschritten,, der Brandschutz sei nicht eingehalten, die Mindestabstandsfläche zur den Verkehrsflächen sei überschritten und der Feststellungbescheid vom 23.1.1996 sei ungültig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn BB, Y 51, Z, die Baubewilligung für den Abbruch und den Wiederaufbau einer Ferienwohnung auf Gp. **1 KG Y erteilt. Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ist der Rubrik „Befund“ im angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Dagegen erhob AA, Z, Adresse 1, rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte darin zusammenfassend vor, die Widmung sei nicht einheitlich, das Projekt widerspreche Paragraph 6, Absatz 9, bzw. Absatz 10, TBO 2018, die maximal zulässige Wohnnutzfläche im Freiland sei überschritten,, der Brandschutz sei nicht eingehalten, die Mindestabstandsfläche zur den Verkehrsflächen sei überschritten und der Feststellungbescheid vom 23.1.1996 sei ungültig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte in der Folge ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC vom 12.4.2018 ein und führte am 14.5.2018 eine mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 LGBl 28 (WV) – TBO 2018 lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 Landesgesetzblatt 28 (WV) – TBO 2018 lautet wie folgt: „§ 33 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der beschwerdeführende Nachbar AA ist als Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gp **2 und **3 KG Y unstrittig Nachbar nach § 33 Abs 3 TBO
  1. Er kann sohin die Nichteinhaltung aller in Abs 3 leg cit genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen, vorbringen. Der beschwerdeführende Nachbar AA ist als Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gp **2 und **3 KG Y unstrittig Nachbar nach Paragraph 33, Absatz 3, TBO
  2. Er kann sohin die Nichteinhaltung aller in Absatz 3, leg cit genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen, vorbringen. Damit erweist sich jedenfalls jenes Vorbringen in der Beschwerde als unzulässig, das die Nichteinhaltung allein jener Vorschriften moniert, die im alleinigen öffentlichem Interesse gelegen sind bzw. die, weil sie etwa allein die Bauausführung betreffen, nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind. Dazu gehören etwa Fragen der einheitlichen Widmung, der höchstzulässigen Wohnnutzfläche im Freiland, Abstände zu den Verkehrsflächen oder die Frage der Gültigkeit rechtskräftiger Bescheide aus der Vergangenheit. Analysiert man die vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachten Einwendungen mit Schriftsatz vom 23.6.2017, dann fällt bereits an dieser Stelle auf, dass mit Ausnahme des Themas Brandschutz kein zulässiges, mithin das Mitspracherecht der Nachbarn nach den Bestimmungen der TBO 2018 betreffendes, Vorbringen erstattet wurde. In der Beschwerde moniert Arch. Stallbaumer, die Bestimmungen des (vormals) § 6 Abs 9 bzw. 10 TBO 2011 sei nicht eingehalten, ohne konkret darzulegen, worin eine Beeinträchtigung für ihn gegeben ist. Er spricht von der Nichteinhaltung der Abstände zu den Verkehrsfläche und zu jenen Seiten hin, zu denen er nicht Nachbar ist. Worin konkret eine Abweichung vom Baukonsens gegen sein soll, bringt er ebenfalls nicht konkret vor. Überdies hat er dieses Vorbringen nicht in seinen Einwendungen vom 23.6.2017 erstattet und wäre, sollte dieses Vorbringen zulässig sein, ohnehin präkludiert. Der Frage der „Gültigkeit“ eines Feststellungsbescheides aus der Vergangenheit kann im anhängigen Beschwerdeverfahren nicht vom Nachbarn moniert werden. Unabhängig von der Unzulässigkeit seines Vorbringens ist insgesamt auf die Aussagen des seitens der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen zu verweisen, der in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.7.2017 zusammenfassend zum Ergebnis kommt, das Bauvorhaben entspreche den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Dies wird auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Herrn CC in seinem Gutachten vom 12.4.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Besonders hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die nachvollziehbare Befassung des Gemeinderates der Gemeinde Z in der Sitzung vom 29.3.
  3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lagen dazu nachvollziehbare Unterlagen, wie v.d. ein Lageplan mit eingetragener Grundinanspruchnahme vor. Analysiert man die vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachten Einwendungen mit Schriftsatz vom 23.6.2017, dann fällt bereits an dieser Stelle auf, dass mit Ausnahme des Themas Brandschutz kein zulässiges, mithin das Mitspracherecht der Nachbarn nach den Bestimmungen der TBO 2018 betreffendes, Vorbringen erstattet wurde. In der Beschwerde moniert Arch. Stallbaumer, die Bestimmungen des (vormals) Paragraph 6, Absatz 9, bzw. 10 TBO 2011 sei nicht eingehalten, ohne konkret darzulegen, worin eine Beeinträchtigung für ihn gegeben ist. Er spricht von der Nichteinhaltung der Abstände zu den Verkehrsfläche und zu jenen Seiten hin, zu denen er nicht Nachbar ist. Worin konkret eine Abweichung vom Baukonsens gegen sein soll, bringt er ebenfalls nicht konkret vor. Überdies hat er dieses Vorbringen nicht in seinen Einwendungen vom 23.6.2017 erstattet und wäre, sollte dieses Vorbringen zulässig sein, ohnehin präkludiert. Der Frage der „Gültigkeit“ eines Feststellungsbescheides aus der Vergangenheit kann im anhängigen Beschwerdeverfahren nicht vom Nachbarn moniert werden. Unabhängig von der Unzulässigkeit seines Vorbringens ist insgesamt auf die Aussagen des seitens der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen zu verweisen, der in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.7.2017 zusammenfassend zum Ergebnis kommt, das Bauvorhaben entspreche den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Dies wird auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Herrn CC in seinem Gutachten vom 12.4.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Besonders hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die nachvollziehbare Befassung des Gemeinderates der Gemeinde Z in der Sitzung vom 29.3.
  4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lagen dazu nachvollziehbare Unterlagen, wie v.d. ein Lageplan mit eingetragener Grundinanspruchnahme vor. Was den Brandschutz betrifft, wurde der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers vom hochbautechnischen Amtssachverständigen CC aufgenommen und sind nunmehr zwei alternativ einzuhaltende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden. Damit hat sich, so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, der diesbezüglich Einwand erledigt. Zusammenfassend steht sohin für das erkennende Gericht fest, dass nach Durchführung des oben skizzierten Ermittlungsverfahrens das gegenständliche Projekt sämtlichen maßgeblichen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und sich daher die in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsverletzungen, nach entsprechende Auflagenvorschreibung, schlussendlich als unbegründet erweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0698.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.