← Österreich

LVwG-2018/33/0471-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/0471-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2018, ****, betreffend eine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 290,60 zu leisten.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2018, ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsüberübertretung begangen: Tatzeit: 05.04.2017, 15.17 Uhr Tatort: Gemeinde X, WTatort: Gemeinde römisch zehn, W Fahrzeige(e): Sattelzugfahrzeug **** Sattelanhänger ****
  5. Sie haben als Geschäftsführer der Firma CC in V, Adresse 2, diese ist Mieterin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DD, welcher Uischer Staatsbürger/Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Ort, welcher, außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiert oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet wird, obwohl dies nur Unternehmen gestatten ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom
  6. Juni 1973, oder einer Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Lenkt ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug , so hat dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. Das KFZ war auf der Fahrt von T (S) nach R (Q) und hatte folgendes geladen: Mais-Schüttgut. Sie haben dem Lenker keine Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung EG 484/2002 zur Verfügung gestellt.
  7. Sie haben als Geschäftsführer der Firma CC in römisch fünf, Adresse 2, diese ist Mieterin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DD, welcher Uischer Staatsbürger/Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Ort, welcher, außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiert oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von einem innerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in das Ausland verwendet wird, obwohl dies nur Unternehmen gestatten ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009,, oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom
  8. Juni 1973, oder einer Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Lenkt ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug , so hat dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. Das KFZ war auf der Fahrt von T (S) nach R (Q) und hatte folgendes geladen: Mais-Schüttgut. Sie haben dem Lenker keine Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung EG 484 aus 2002, zur Verfügung gestellt. Sie haben dadurch folgenden Rechtsvorschriften verletzt:
  9. § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG und Art 5 Abs 6 der VO (EG) 1072/
  10. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG und Artikel 5, Absatz 6, der VO (EG) 1072/2009 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
  11. 1.453,00 § 23 Abs 1 Z 8 und Abs 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 4, zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 67 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsauspruch, Anrechnung von Vorhaft): Das Verfahren hinsichtlich Delikt 1 wird gem. §45 Abs 1 VStG eingestellt. Das Verfahren hinsichtlich Delikt 1 wird gem. §45 Absatz eins, VStG eingestellt. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens EUR 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit EUR 100 anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslage) beträgt daher: EUR 1.598,30“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14.02.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass „es Aufgabe der Firma CC sei, die nötige Fahrerbescheinigung auszustellen. Überdies sei auch die Höhe der verhängten Strafe unangemessen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, insbesondere in die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, Kontrollstelle P vom 11.04.2017, ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2018/33/
  12. Weiters fand am 28.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist; er wurde vom Rechtsvertreter aus beruflichen Gründen entschuldigt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen **** (O) samt Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen **** (O) war am 05.04.2017 um 15:17 Uhr im Gemeindegebiet X auf der W unterwegs. Bei der Kontrollstelle X, Richtungsfahrbahn Y wurde bei diesem eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Lenker war Herr DD. Die Fahrzeugkombination war am vorfallsgegenständlichen Tag auf der Fahrt von T (S) nach R (Q) und hatte Mais-Schüttgut geladen.Der Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen **** (O) samt Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen **** (O) war am 05.04.2017 um 15:17 Uhr im Gemeindegebiet römisch zehn auf der W unterwegs. Bei der Kontrollstelle römisch zehn, Richtungsfahrbahn Y wurde bei diesem eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Lenker war Herr DD. Die Fahrzeugkombination war am vorfallsgegenständlichen Tag auf der Fahrt von T (S) nach R (Q) und hatte Mais-Schüttgut geladen. Die gegenständliche Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde von EE durchgeführt. Der Lenker konnte auf Anfrage des Beamten EE die Gemeinschaftslizenz nicht vorweisen, da diese vom Beschuldigten, der nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Firma ist, dem Fahrer nicht mitgegeben worden ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Tattag und der Fahrzeugkombination und der Lenkerkontrolle ergeben sich zweifels- und widerspruchsfrei aus der Anzeige der LVA Tirol vom 11.04.
  13. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Güterverkehr ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der LVA Tirol sowie aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen des Nichtmitführens der erforderlichen Fahrerbescheinigung ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der LVA Tirol. IV.römisch vier. Rechtslage: Maßgebliche Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes lauten wie folgt: „Verkehr über die Grenze § 7.

(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:Paragraph 7,
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 1.Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09, 2.Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, 3.Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, 4.aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist.
(2)Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer - verboten; sie ist nur gestattet,
(2)Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Artikel 8, Absatz eins, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer - verboten; sie ist nur gestattet, 1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie 2.im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.
(3)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Kabotagevereinbarungen mit Drittländern aufgrund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen: 1.die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen, 2.die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf, 3.die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und 4.etwaige Meldepflichten der Behörden.
(4)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.
(4)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.
(5)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Mitführens und der ordnungsgemäßen Erfassung der Fahrten im Fahrtenberichtsheft gemäß Anhang 7 des Handbuches der Europäischen Verkehrsministerkonferenz festzulegen.“ „Strafbestimmungen § 23.
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 23,
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer (…) 8.nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;“8.nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;“
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, lauten wie folgt: Artikel 5 Fahrerbescheinigung
(1)Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(1)ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
(1)ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls
(1)Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(1)Amtsblatt L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
(1)ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls durch Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.
(6)Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. V.römisch fünf. Erwägungen: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass der Beschuldigte es verabsäumt hat, dem Fahrer des Kraftfahrzeuges die notwendigen Unterlagen, welche er nach der Verordnung (EG) 1072/2009 mitzuführen hat, zu übergeben. Der Fahrer stammt aus einem Drittstaat und hätte eine Fahrerbescheinigung mitzuführen gehabt. Diese Bescheinigung wurde dem Fahrer jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Der Lenker führte keine gültige Fahrerbescheinigung mit.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass der Beschuldigte es verabsäumt hat, dem Fahrer des Kraftfahrzeuges die notwendigen Unterlagen, welche er nach der Verordnung (EG) 1072 aus 2009, mitzuführen hat, zu übergeben. Der Fahrer stammt aus einem Drittstaat und hätte eine Fahrerbescheinigung mitzuführen gehabt. Diese Bescheinigung wurde dem Fahrer jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Der Lenker führte keine gültige Fahrerbescheinigung mit. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es Aufgabe der CC die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, hilft im gegenständlichen Verfahren nicht. Hier ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems notwendig ist. Ein solches wäre nicht wirksam, wenn die Fahrer selbst dafür verantwortlich sind, die nötigen Dokumente besorgen und mitzuführen. Aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Unterlagen, insbesondere des Frachtbriefes ergibt sich, dass die CC, Adresse 2, N, selbst der Auftraggeber und Frachtführer des Transportes war und demnach auch die nötigen Dokument gemäß Art 5 Abs 6 der Verordnung 1072/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates dem Fahrer zur Verfügung zu stellen hat. Dieser Verpflichtung kam AA als nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht nach.Aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Unterlagen, insbesondere des Frachtbriefes ergibt sich, dass die CC, Adresse 2, N, selbst der Auftraggeber und Frachtführer des Transportes war und demnach auch die nötigen Dokument gemäß Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung 1072 aus 2009, des Europäischen Parlamentes und des Rates dem Fahrer zur Verfügung zu stellen hat. Dieser Verpflichtung kam AA als nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht nach. Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachvorbringen zu erstatten, Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachvorbringen zu erstatten, Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. VI.römisch sechs. Strafbemessung Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Ans 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Ans 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbestimmung des § 23 Güterbeförderungsgesetz sieht zum gegenständlichen Delikt eine Mindeststrafe von 1.453,00 Euro vor. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend waren die – wenn auch nicht einschlägigen – Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung am Landesveraltungsgericht Tirol. Er ließ sich durch seinen Rechtsverteidiger entschuldigen und vertreten. Dieser konnte keine Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Es ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.Die Strafbestimmung des Paragraph 23, Güterbeförderungsgesetz sieht zum gegenständlichen Delikt eine Mindeststrafe von 1.453,00 Euro vor. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend waren die – wenn auch nicht einschlägigen – Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung am Landesveraltungsgericht Tirol. Er ließ sich durch seinen Rechtsverteidiger entschuldigen und vertreten. Dieser konnte keine Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Es ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Die von der belangten Behörde verhängte Mindeststrafe scheint schuld- und tatangemessen und ist jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0471.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.