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LVwG-2018/41/0294-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0294-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2018, Zl ****, Spruchpunkt B (Rodungsbewilligung), betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl ****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin AA ein forstpolizeilicher Auftrag gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 erteilt. Konkret wurde ihr dabei die Wiederbewaldung einer Teilfläche des Gst Nr **1KG X, auf der ein Carport samt Grobsteinmauer ohne Rodungsbewilligung errichtet wurde, vorgeschrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.09.2016, Zl ****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin AA ein forstpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 erteilt. Konkret wurde ihr dabei die Wiederbewaldung einer Teilfläche des Gst Nr **1KG römisch zehn, auf der ein Carport samt Grobsteinmauer ohne Rodungsbewilligung errichtet wurde, vorgeschrieben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.02.2017, Zl LVwG 2016/44/2348-4, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde der AA mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen auf der im Lageplan eingezeichneten rot umrandeten 72 m² großen Teilfläche des Gst **1KG X durchzuführen sind und dass die Frist zur Wiederbewaldung mit 30.04.2018 neu festgesetzt wird. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.02.2017, Zl LVwG 2016/44/2348-4, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde der AA mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen auf der im Lageplan eingezeichneten rot umrandeten 72 m² großen Teilfläche des Gst **1KG römisch zehn durchzuführen sind und dass die Frist zur Wiederbewaldung mit 30.04.2018 neu festgesetzt wird. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2018, Zl ****, Spruchpunkt B (Rodungsbewilligung) wurde Frau AA gemäß § 17 Abs 3 ForstG die Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Gst **1KG X im Ausmaß von 149 m² (dauernd) nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes der Vermessung CC-GmbH Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, GZ **2, Vermessungsdatum: 2017-07-05 (Teilfläche 1, nicht schraffiert) versagt. Insgesamt betrachtet kam die erkennende Behörde zum Schluss, dass das festgestellte hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung das geltend gemachte Interesse an der Errichtung eine Carports überwiege, weshalb die Rodungsbewilligung zu versagen gewesen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2018, Zl ****, Spruchpunkt B (Rodungsbewilligung) wurde Frau AA gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG die Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Gst **1KG römisch zehn im Ausmaß von 149 m² (dauernd) nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes der Vermessung CC-GmbH Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, GZ **2, Vermessungsdatum: 2017-07-05 (Teilfläche 1, nicht schraffiert) versagt. Insgesamt betrachtet kam die erkennende Behörde zum Schluss, dass das festgestellte hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung das geltend gemachte Interesse an der Errichtung eine Carports überwiege, weshalb die Rodungsbewilligung zu versagen gewesen sei. Gegen Spruchpunkt B (Rodungsbewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde erster Instanz vom 03.01.2018 betreffend die Versagung der Rodungsbewilligung richtet sich die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, mit welcher beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt B – gegebenenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – dahingehend abändern, dass die beantragte Rodungsbewilligung erteilt wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Forstbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zusammengefasst wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin gesehen, dass mit dem Rodungserlass des Lebensministeriums vom 17.07.2002, Zl **** idF vom 28.08.2003, Zl ****, und 02.10.2008, Zl **** idgF die Möglichkeit geschaffen worden sei, dass auch im privaten Interesse gelegene Rodungsvorhaben bewilligt werden können. Vor der Erteilung einer derartigen Rodungsbewilligung habe die Forstbehörde eine Interessenabwägung durchzuführen, wobei das jeweils geltend gemachte öffentliche (=private) Interesse an der beantragten Rodung sowie das (forstgesetzlich verankerte) öffentliche Interesse an der Walderhaltung gegeneinander abzuwägen seien. Im Rodungsverfahren gelte die Offizialmaxime. Im Beschwerdefall sei als Zweck der Rodung die Anpassung der rechtlichen Verhältnisse an die in der Natur gegebenen tatsächlichen Verhältnisse – Erschließung des Gst ***3 DD und des Gst **4 des EE und Errichtung eines dringend benötigten behindertengerechten Carportes – angegeben worden. Aufgrund der Geländebeschaffenheit habe man nur von der beantragten Rodefläche einen fast ebenen Zugang bzw mit dem Rollstuhl eine fast ebene Zufahrt zu dem auf dem Gst .**3 befindlichen Objekt des DD. Das Familienmitglied der Familie D, FF, sei schwer (geh)behindert und könne das Objekt Adresse 2 des DD nur dann selbständig nutzen, wenn er direkt zufahren könne bzw in den Wintermonaten einen überdachten Kfz-Stellplatz nutzen könne. Aufgrund der bestehenden Behinderung könnten Schneeräumarbeiten vom Rollstuhl aus nicht durchgeführt werden. Die Größe des Carportes sei in der Notwendigkeit einer entsprechenden Bewegungsfreiheit des schwer behinderten FF begründet. Gegen Spruchpunkt B (Rodungsbewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde erster Instanz vom 03.01.2018 betreffend die Versagung der Rodungsbewilligung richtet sich die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, mit welcher beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt B – gegebenenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – dahingehend abändern, dass die beantragte Rodungsbewilligung erteilt wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Forstbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zusammengefasst wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin gesehen, dass mit dem Rodungserlass des Lebensministeriums vom 17.07.2002, Zl **** in der Fassung vom 28.08.2003, Zl ****, und 02.10.2008, Zl **** idgF die Möglichkeit geschaffen worden sei, dass auch im privaten Interesse gelegene Rodungsvorhaben bewilligt werden können. Vor der Erteilung einer derartigen Rodungsbewilligung habe die Forstbehörde eine Interessenabwägung durchzuführen, wobei das jeweils geltend gemachte öffentliche (=private) Interesse an der beantragten Rodung sowie das (forstgesetzlich verankerte) öffentliche Interesse an der Walderhaltung gegeneinander abzuwägen seien. Im Rodungsverfahren gelte die Offizialmaxime. Im Beschwerdefall sei als Zweck der Rodung die Anpassung der rechtlichen Verhältnisse an die in der Natur gegebenen tatsächlichen Verhältnisse – Erschließung des Gst ***3 DD und des Gst **4 des EE und Errichtung eines dringend benötigten behindertengerechten Carportes – angegeben worden. Aufgrund der Geländebeschaffenheit habe man nur von der beantragten Rodefläche einen fast ebenen Zugang bzw mit dem Rollstuhl eine fast ebene Zufahrt zu dem auf dem Gst .**3 befindlichen Objekt des DD. Das Familienmitglied der Familie D, FF, sei schwer (geh)behindert und könne das Objekt Adresse 2 des DD nur dann selbständig nutzen, wenn er direkt zufahren könne bzw in den Wintermonaten einen überdachten Kfz-Stellplatz nutzen könne. Aufgrund der bestehenden Behinderung könnten Schneeräumarbeiten vom Rollstuhl aus nicht durchgeführt werden. Die Größe des Carportes sei in der Notwendigkeit einer entsprechenden Bewegungsfreiheit des schwer behinderten FF begründet. Im im Zuge des Verfahrens eingeholten forstfachlichen Gutachten werde festgestellt, dass auf der Rodefläche von mittlerer Schutz- sowie Erholungsfunktion des Waldes auszugehen sei. Es sei aber auch darauf hingewiesen worden, dass die unbefristete Rodefläche lediglich 149 m² betragen würde und durch diesen kleinen Waldflächenverlust die mittlere Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Auch der Verlust von 149 m² Holzproduktionsfläche sei als unbedeutend eingestuft und eine Gefährdung des verbleibenden Bestandes, verursacht durch die Rodung, ausgeschlossen worden. Der Sachverständige habe sich, bei einer Interessenabwägung zu Gunsten des privaten Interesses, unter Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen eine Rodungsbewilligung vorstellen können. Im bekämpften Bescheid sei außer Zweifel gestellt worden, dass ein Abstellen des Kraftfahrzeuges im Freien nicht möglich sei, sei aber andererseits zum Schluss gekommen, dass das Carport auch auf dem Grundstück des DD auf Gst .**3 und somit ohne die Inanspruchnahme von Waldboden errichtet werden hätte können. Die belangte Behörde habe nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei ihrer Entscheidungsfindung zwar auf das forstfachliche Gutachten und die Stellungnahmen der Antragstellerin sowie der Gemeinde X verwiesen, definitiv jedoch keine Feststellungen zum geltend gemachten öffentlichen (=privaten) Interesse und habe auch keine Feststellungen getroffen, warum ihrer Meinung nach die Grundfläche des DD (Gst **3) zur Errichtung des gegenständlichen Carports geeignet sei. Beim Grundstück **3 handle es sich um ein teilweise (vor allem für einen Rollstuhlfahrer) steilabfallendes Grundstück mit einer Steigung von über 30 Grad und sei dieses für einen Rollstuhlfahrer unüberwindbar. In jenem Bereich des Gst **3, welcher vom forstfachlichen Sachverständigen ins Auge gefasst worden sei, befinde sich ein Verteilerkasten und zahlreiche Versorgungsleitungen, welche die Nachbarliegenschaften versorgen, weshalb deren Verlegung auf seinem eigenen Grund nicht möglich sei. Die Darlegung der Wirkungen einer Rodung in qualitativer und quantitativer Hinsicht seien nachvollziehbar darzustellen. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse seien nicht ausreichend, um eine darauf gegründete Interessenabwägung durchführen zu können. Im bekämpften Bescheid sei außer Zweifel gestellt worden, dass ein Abstellen des Kraftfahrzeuges im Freien nicht möglich sei, sei aber andererseits zum Schluss gekommen, dass das Carport auch auf dem Grundstück des DD auf Gst .**3 und somit ohne die Inanspruchnahme von Waldboden errichtet werden hätte können. Die belangte Behörde habe nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei ihrer Entscheidungsfindung zwar auf das forstfachliche Gutachten und die Stellungnahmen der Antragstellerin sowie der Gemeinde römisch zehn verwiesen, definitiv jedoch keine Feststellungen zum geltend gemachten öffentlichen (=privaten) Interesse und habe auch keine Feststellungen getroffen, warum ihrer Meinung nach die Grundfläche des DD (Gst **3) zur Errichtung des gegenständlichen Carports geeignet sei. Beim Grundstück **3 handle es sich um ein teilweise (vor allem für einen Rollstuhlfahrer) steilabfallendes Grundstück mit einer Steigung von über 30 Grad und sei dieses für einen Rollstuhlfahrer unüberwindbar. In jenem Bereich des Gst **3, welcher vom forstfachlichen Sachverständigen ins Auge gefasst worden sei, befinde sich ein Verteilerkasten und zahlreiche Versorgungsleitungen, welche die Nachbarliegenschaften versorgen, weshalb deren Verlegung auf seinem eigenen Grund nicht möglich sei. Die Darlegung der Wirkungen einer Rodung in qualitativer und quantitativer Hinsicht seien nachvollziehbar darzustellen. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse seien nicht ausreichend, um eine darauf gegründete Interessenabwägung durchführen zu können. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der schon von der belangten Behörde beigezogene forstfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen sein bereits im behördlichen Verfahren erstattetes Gutachten nochmals wiederholte und näher erörterte. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei DD verwiesen im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Notwendigkeit eines überdachten, normgerechten Behindertenabstellplatzes. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die in weiterer Folge in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke beziehen sich auf die KG ***** X. Die in weiterer Folge in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke beziehen sich auf die KG ***** römisch zehn. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Gst Nr **1, welches im Grundbuch im vollem Umfang der Nutzungsart Wald zugeordnet ist. Auf diesem Grundstück befindet sich ein von DD als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes **3, auf welchem sich ein Freizeitwohnsitz befindet, widerrechtlich errichtetes, überdachtes Carport in Holzbauweise (keine Baubewilligung, keine Rodungsbewilligung). Dazu erfolgte mit Schreiben der Bezirksforstinspektion Y vom 08.09.2016 eine Anzeige an die belangte Behörde wegen des Verdachtes der Waldverwüstung, entsprechende Wiederherstellungsmaßnahmen wurden gefordert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2016, Zl ****, wurden der Grundeigentümerin AA die von der Bezirksforstinspektion Y geforderten Wiederherstellungsmaßnahmen bis längstens 30.10.2017 aufgetragen, wobei festgehalten wurde, dass es sich bei der betroffenen Waldfläche gemäß Waldentwicklungsplan um Wald mit mittlerer Schutzfunktion handelt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.02.2017, Zl LVwG-2016/44/2348-4, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen auf der im Lageplan eingezeichneten rot umrandeten 72 m² großen Teilfläche des Gst Nr **1durchzuführen sind und dass die Frist zur Wiederbewaldung mit 30.04.2018 neu festgesetzt wird. Nach den Angaben des DD wurde das Carport deswegen errichtet, weil der Lebensgefährte seiner Schwester, FF, aufgrund eines Motorradunfalles im Rollstuhl sitzt und ihm dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, mit dem Rollstuhl das Wohnobjekt auf Gst **3 des DD, welches einen Freizeitwohnsitz darstellt, zu erreichen. Der Zugang vom Carport zum Haus wird von einem Nachbarn rechtzeitig geräumt. Das Carport und damit die beantragte Rodungsfläche im Ausmaß von 149 m² sind wesentlich größer als ein Autoabstellplatz, der erfahrungsgemäß mit ca 2,6 m x 5,0 m, also insgesamt nur 13 m², bei Planungen konzipiert wird. Im derzeit bestehenden Carport sind zwei Autoabstellplätze leicht möglich. Die Überdachung reicht weit über die Abstellplätze hinaus. Aufgrund der Geländesteilheit von 20 % bis 40 % musste zur Böschungssicherung eine in Beton verlegte, aufwändige Steinschlichtung am Hang errichtet werden. Das bestehende Grundstück des DD, dem die Fläche des Carports, samt dortigem Weg, hinzugeschlagen werden soll, besitzt laut Kataster eine Gesamtfläche von 1156 m² und schließt, getrennt durch den dortigen Zufahrtsweg, unmittelbar nördlich an die Rodefläche an. Der Bereich zwischen Wohnhaus und Carport stellt sich als plane Fläche dar. Die Fläche des gegenständlichen Carports ist laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde X ebenso wie der gesamte Umgebungsbereich als Freiland gewidmet. Für das Carport liegt der Gemeinde X kein Bauansuchen und auch keine Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung vor. Die verfahrensgegenständliche Rodungsfläche befindet sich lt Waldentwicklungsplan in einer Beurteilungsfläche mit der Kennziffer */*/*.Die Fläche des gegenständlichen Carports ist laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn ebenso wie der gesamte Umgebungsbereich als Freiland gewidmet. Für das Carport liegt der Gemeinde römisch zehn kein Bauansuchen und auch keine Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung vor. Die verfahrensgegenständliche Rodungsfläche befindet sich lt Waldentwicklungsplan in einer Beurteilungsfläche mit der Kennziffer */*/*. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.09.2017, Zl ****, wurde Herrn DD auf seinem Gst **3 ua die Baubewilligung zur Errichtung einer Garage für vier Pkws erteilt, wobei der Höhenunterschied zwischen Wohnhaus und Garage rund 14 m beträgt. Diese Garage wurde bislang noch nicht errichtet. Zwischen dem Wohnhaus auf Gst **3 und Zufahrtsstraße mit einer Breite von rund 3 m ist Platz für die Schaffung eines Pkw Abstellplatzes im Freien – nicht eines Carports - mit der Möglichkeit eines ebenen Zuganges auch für einen Rollstuhlfahrer. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.09.2017, Zl ****, wurde Herrn DD auf seinem Gst **3 ua die Baubewilligung zur Errichtung einer Garage für vier Pkws erteilt, wobei der Höhenunterschied zwischen Wohnhaus und Garage rund 14 m beträgt. Diese Garage wurde bislang noch nicht errichtet. Zwischen dem Wohnhaus auf Gst **3 und Zufahrtsstraße mit einer Breite von rund 3 m ist Platz für die Schaffung eines Pkw Abstellplatzes im Freien – nicht eines Carports - mit der Möglichkeit eines ebenen Zuganges auch für einen Rollstuhlfahrer. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und jenem des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.04.2018 und ist dieser bis auf die Eignung eines Abstellplatzes auf Gst **3 unstrittig. Dass die Möglichkeit der Schaffung eines Abstellplatzes für einen Rollstuhlfahrer auf Gst **3, allenfalls unter Erhöhung bzw Erneuerung der dort befindlichen Stützmauer und unter Aufschotterung um 1 m, auch, um für einen Rollstuhlfahrer einen ebenen Zugang zum Haus auf Gst **3 zu ermöglichen, besteht, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen aufgrund seiner Ortskenntnis im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 glaubwürdig und nachvollziehbar begründet. (vgl auch Orthofoto vom 16.03.2018, Beilage B der Verhandlungsschrift vom 05.04.2018). Dass sich der Verteilerkasten nicht im Bereich des potentiellen Parkplatzes, sondern an der Grundstücksgrenze befindet, wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.208 eingeräumt. Dessen dargestellte Situierung im Leitungsplan vom 3.5.2017, Beilage A der Verhandlungsschrift, stimmt mit der tatsächlichen Situierung im Gst **3 nicht überein. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und jenem des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.04.2018 und ist dieser bis auf die Eignung eines Abstellplatzes auf Gst **3 unstrittig. Dass die Möglichkeit der Schaffung eines Abstellplatzes für einen Rollstuhlfahrer auf Gst **3, allenfalls unter Erhöhung bzw Erneuerung der dort befindlichen Stützmauer und unter Aufschotterung um 1 m, auch, um für einen Rollstuhlfahrer einen ebenen Zugang zum Haus auf Gst **3 zu ermöglichen, besteht, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen aufgrund seiner Ortskenntnis im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 glaubwürdig und nachvollziehbar begründet. vergleiche auch Orthofoto vom 16.03.2018, Beilage B der Verhandlungsschrift vom 05.04.2018). Dass sich der Verteilerkasten nicht im Bereich des potentiellen Parkplatzes, sondern an der Grundstücksgrenze befindet, wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.208 eingeräumt. Dessen dargestellte Situierung im Leitungsplan vom 3.5.2017, Beilage A der Verhandlungsschrift, stimmt mit der tatsächlichen Situierung im Gst **3 nicht überein. III.römisch drei. Rechtslage und rechtliche Erwägungen: Die hier maßgebliche Bestimmung des § 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF lautet auszugsweise wie folgt: Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 17, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, idgF lautet auszugsweise wie folgt: „Rodung § 17.

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“ Die belangte Behörde ist zunächst vor dem Hintergrund der vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgenommenen Kategorisierung der betroffenen Waldfläche zu Recht davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldfläche besteht und deshalb eine Anwendung des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht in Frage kommt. Im geltenden Waldentwicklungsplan liegt der Wald im östlichen Teil des Nordabfalles des Hausberges und damit auch die Rodefläche in einer Beurteilungsfläche mit der Kennziffer */*/*, was bedeutet, dass die Nutzfunktion die Leitfunktion ist, die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes aber zusätzlich als mittelbedeutend beurteilt wird. Schlüssig wurde festgehalten, dass es sich beim Wald auf der Rodefläche somit um Wald handelt, dessen Erhaltung in einem besonderen öffentlichen Interesse gelegen ist und dass mit derartigen Waldflächen sorgfältig umzugehen und Rodungen nur bei einem sehr hohen öffentlichen Interesse und dann auf das geringstmögliche Ausmaß zu beschränken sind. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.06.2013, 2012/10/0133, ergibt sich, dass ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach dem Gesetzesmaterialien (RV zur Novelle BGBl I Nr 59/2002, 970 Blg. Nr
  1. GP 32), dann gegeben ist, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dies ist gegenständlich entsprechend dem vorliegenden forstfachlichen Sachverständigengutachten, welchem von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht entgegengetreten wurde, der Fall. Dementsprechend ist im Gegenstandsfall die Erteilung der begehrten Rodungsbewilligung auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 ausgeschlossen. Die belangte Behörde ist zunächst vor dem Hintergrund der vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgenommenen Kategorisierung der betroffenen Waldfläche zu Recht davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldfläche besteht und deshalb eine Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 nicht in Frage kommt. Im geltenden Waldentwicklungsplan liegt der Wald im östlichen Teil des Nordabfalles des Hausberges und damit auch die Rodefläche in einer Beurteilungsfläche mit der Kennziffer */*/*, was bedeutet, dass die Nutzfunktion die Leitfunktion ist, die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes aber zusätzlich als mittelbedeutend beurteilt wird. Schlüssig wurde festgehalten, dass es sich beim Wald auf der Rodefläche somit um Wald handelt, dessen Erhaltung in einem besonderen öffentlichen Interesse gelegen ist und dass mit derartigen Waldflächen sorgfältig umzugehen und Rodungen nur bei einem sehr hohen öffentlichen Interesse und dann auf das geringstmögliche Ausmaß zu beschränken sind. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.06.2013, 2012/10/0133, ergibt sich, dass ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach dem Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2002,, 970 Blg. Nr
  2. Gesetzgebungsperiode 32), dann gegeben ist, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dies ist gegenständlich entsprechend dem vorliegenden forstfachlichen Sachverständigengutachten, welchem von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht entgegengetreten wurde, der Fall. Dementsprechend ist im Gegenstandsfall die Erteilung der begehrten Rodungsbewilligung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 ausgeschlossen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der forsttechnische Sachverständige aufgrund des geringen dauernden Waldflächenverlustes von 149 m² die Auswirkung der Rodung auf die Schutzwirkung des Waldes am Nordabfall des Hausberges nicht als wesentlich in das Gewicht fallend beurteilt, die mittlere Erholungsfunktion des Waldes durch den nur kleinen Waldflächenverlust durch die Rodung als nicht wesentlich beeinträchtigt angesehen hat, da die Waldausstattung am Hausberg noch als ausreichend anzusehen ist und auch den Verlust von 149 m² Holzproduktionsfläche als forstlich unbedeutend dargestellt hat. Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde aber festgehalten, dass eine derartige Beurteilung über Jahrzehnte hinweg als zu kurz gegriffen anzusehen ist, da auch eine Vielzahl von kleinflächigen Rodungen schlussendlich einen Schutzwirkungsverlust herbeiführen wird. Derartige Rodungen hätten in der Vergangenheit in der Umgebung der Rodefläche zu Freizeitwohnsitzen und zur Bodenversiegelung durch Bebauung und Erschließung geführt, die grob geschätzt bereits 1 ha ehemaliger Waldfläche betreffen und damit eine Größenordnung erreicht haben, die kleinörtlich sehr wohl als hochwasserabflussbeeinflussend einzustufen sind. Ein öffentliches Interesse an einer Rodung gemäß Rodungserlass sei dann zu verneinen, wenn der Rodezweck auch auf (verfügbaren) Nichtwaldflächen verwirklicht werden kann, weshalb alle sonstigen Möglichkeiten einer Verwirklichung des Rodezweckes auszuschöpfen wären. Das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegte forstfachliche Gutachten, welches in sich widerspruchsfrei ist und dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung nochmals im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Walderhaltung auf der Rodungsfläche bekräftigt und zusätzlich auf einen möglichen alternativen Abstellplatz durch DD auf seinem Gst **3 unmittelbar gegenüber der Rodefläche bzw als Längsparkplatz entlang des dortigen Weges hingewiesen. Nach Verneinung der Anwendbarkeit des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 gelangte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge unter Anwendung der Bestimmung des Abs 3 leg cit zur Auffassung, dass verfahrensgegenständlich kein im Sinn dieser Bestimmung gefordertes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche vorliegt und insofern das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Nach Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 gelangte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge unter Anwendung der Bestimmung des Absatz 3, leg cit zur Auffassung, dass verfahrensgegenständlich kein im Sinn dieser Bestimmung gefordertes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche vorliegt und insofern das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielen bei der Prüfung der Richtigkeit dieser Annahme folgende Erwägungen eine Rolle: Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 im Siedlungswesen begründete Interessen ausdrücklich ein öffentliches Interesse darstellen. Ob das von der Beschwerdeführerin in ihrem Rodungsantrag geltend gemachte öffentliche Interesse vorliegt, ist auf der Grundlage der im Rahmen des Rodungsverfahrens durchzuführenden Ermittlungen zu beurteilen. Da im Rodungsverfahren die Offizialmaxime gilt, hat die Forstbehörde das Vorliegen und das Ausmaß eines öffentlichen Interesses an einer Rodung von Amts wegen festzustellen. Dabei ist der Nachweis erforderlich, ob das konkrete Projekt – das heißt die Inanspruchnahme einer konkreten Waldfläche - im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies wird dann zu verneinen sein, wenn der Rodungszweck auch auf (verfügbaren) Nichtwaldflächen verwirklicht werden kann. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von Waldgrund nur „subsidiär“ erfolgen darf; das heißt also, dass vorerst alle sonstigen Möglichkeiten einer Verwirklichung des Rodungszweckes ausgeschöpft werden müssen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 im Siedlungswesen begründete Interessen ausdrücklich ein öffentliches Interesse darstellen. Ob das von der Beschwerdeführerin in ihrem Rodungsantrag geltend gemachte öffentliche Interesse vorliegt, ist auf der Grundlage der im Rahmen des Rodungsverfahrens durchzuführenden Ermittlungen zu beurteilen. Da im Rodungsverfahren die Offizialmaxime gilt, hat die Forstbehörde das Vorliegen und das Ausmaß eines öffentlichen Interesses an einer Rodung von Amts wegen festzustellen. Dabei ist der Nachweis erforderlich, ob das konkrete Projekt – das heißt die Inanspruchnahme einer konkreten Waldfläche - im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies wird dann zu verneinen sein, wenn der Rodungszweck auch auf (verfügbaren) Nichtwaldflächen verwirklicht werden kann. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von Waldgrund nur „subsidiär“ erfolgen darf; das heißt also, dass vorerst alle sonstigen Möglichkeiten einer Verwirklichung des Rodungszweckes ausgeschöpft werden müssen. Die Beschwerdeführerin verweist mit dem angestrebten Rodungszweck – Errichtung eines behindertengerechten Carports, von dem aus man aufgrund der Geländebeschaffenheit einen fast ebenen Zugang bzw mit dem Rollstuhl eine Zufahrt zudem auf Gst **3 befindlichen Objekt der Familie Metzger hat, sodass das auf den Rollstuhl angewiesene Familienmitglied FF das Objekt Adresse 2selbständig nutzen kann, indem es direkt zufahren bzw in den Wintermonaten einen überdachten Kfz-Stellplatz nutzen kann, auf das im § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 genannte öffentliche Interesse des Siedlungswesens. Die Beschwerdeführerin verweist mit dem angestrebten Rodungszweck – Errichtung eines behindertengerechten Carports, von dem aus man aufgrund der Geländebeschaffenheit einen fast ebenen Zugang bzw mit dem Rollstuhl eine Zufahrt zudem auf Gst **3 befindlichen Objekt der Familie Metzger hat, sodass das auf den Rollstuhl angewiesene Familienmitglied FF das Objekt Adresse 2selbständig nutzen kann, indem es direkt zufahren bzw in den Wintermonaten einen überdachten Kfz-Stellplatz nutzen kann, auf das im Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 genannte öffentliche Interesse des Siedlungswesens. Der Begriff „Siedlungswesen“ setzt eine planmäßige Siedlungstätigkeit voraus, bei der auf die Zielsetzungen der Raumordnung sowie auf die Erfordernisse der Infrastruktur und des Landschaftsschutzes Bedacht zu nehmen ist. Rodungen für Siedlungstätigkeiten, die raumordnungsmäßig überhaupt nicht erfasst sind oder solche, die sich etwa in einen bestehenden Flächenwidmungsplan nicht einordnen lassen, können im Allgemeinen nicht unter „Siedlungswesen“ subsumiert und daher auch nicht als „im öffentlichen Interesse gelegen“ angesehen werden. Das Interesse eines Privaten, eine Grundfläche in Bauland umzuwandeln, kann allerdings nur dann als mit öffentlichem Interesse „Siedlungswesen“ in Einklang stehend angesehen werden, wenn es mit dem Interesse der Allgemeinheit, die hier durch die Gemeinde als der Verkörperung der örtlichen Gemeinschaft repräsentiert wird (Art 118 Abs 2 B-VG), zu vereinen ist (vgl VwGH vom 20.01.1977, 1389/76). Das Interesse eines Privaten, eine Grundfläche in Bauland umzuwandeln, kann allerdings nur dann als mit öffentlichem Interesse „Siedlungswesen“ in Einklang stehend angesehen werden, wenn es mit dem Interesse der Allgemeinheit, die hier durch die Gemeinde als der Verkörperung der örtlichen Gemeinschaft repräsentiert wird (Artikel 118, Absatz 2, B-VG), zu vereinen ist vergleiche VwGH vom 20.01.1977, 1389/76). Ein Einblick in die Unterlagen im Tiris hat ergeben, dass für die gegenständliche Rodungsfläche keine entsprechende Widmung vorliegt und für die Errichtung des Carports weder ein Bauansuchen beim Bürgermeister der Gemeinde X eingebracht und sohin auch keine baurechtliche Bewilligung für das bereits mittlerweile errichtete Carport nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung erteilt wurde. Deshalb und aufgrund des Umstandes, dass vom forstfachlichen Amtssachverständigen aufgrund seiner Ortskenntnis anhand eines durchgeführten Lokalaugenscheines schlüssig begründet wurde, dass der den angestrebten Rodungszweck verfolgende Grundnachbar DD als Eigentümer des 1156 m² großen Grundstückes **3 durchaus die Möglichkeit hat, auf seinem Grundstück unmittelbar gegenüber der Rodefläche oder als Längsparkplatz entlang des dortigen Weges mit einem vertretbaren technischen Aufwand einen Autoabstellplatz zu errichten, der auch dem an den Rollstuhl gefesselten Familienmitglied der Familie DD die Möglichkeit bietet, auf ebener Fläche zum Wohnhaus auf Gst **3 zu gelangen, ist im Ergebnis der belangten Behörde Recht zu geben, wenn diese ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der beantragten Rodungsfläche als Wald durch die Errichtung eines Carports für den angegebenen Rodungszweck nicht erkannt hat. Umso mehr kann im gegenständlichen Fall ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, welcher das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt, seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.09.2017, Zl ****, DD auf dessen Gst **3 der Neubau einer Garage mit vier Pkw-Abstellplätzen baurechtlich genehmigt wurde. Auch wenn diese bislang noch nicht errichtete Garage zum Wohnhaus auf **3 einen Höhenunterschied von 14 m aufweist und diese Garage nach Ansicht des DD für einen Rollstuhlfahrer unüberwindbar ist, besteht dennoch auch hier die Möglichkeit, das gehbehinderte Familienmitglied auf der Zufahrtsstraße zur Garage zum Wohnhaus zu schieben. Es besteht schließlich auch die Möglichkeit, das an den Rollstuhl gefesselte Familienmitglied auf der Zufahrtsstraße im Bereich des ebenen Zugangs zum Wohnhaus aussteigen zu lassen und diesen sodann mit dem Rollstuhl in das Wohnhaus gelangen zu lassen. Wenn vom forstfachlichen Amtssachverständigen auf die Möglichkeit eines Längsparkplatzes entlang des Weges im Bereich des Gst **3 verwiesen wurde, teilt das erkennende Gericht dessen Ansicht, dass hierfür die Errichtung eines Carports nicht zwingend erforderlich ist und vor allem Familienangehörigen zugemutet werden kann, dass auf einem nicht überdachten Autoabstellplatz befindliche Fahrzeug vom Schnee zu reinigen, wird doch auch schon derzeit, wie von DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 ausgeführt, schon derzeit der Zugang vom Carport zum Haus auf Gst **3 rechtzeitig von einem Nachbarn geräumt. Ein Einblick in die Unterlagen im Tiris hat ergeben, dass für die gegenständliche Rodungsfläche keine entsprechende Widmung vorliegt und für die Errichtung des Carports weder ein Bauansuchen beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn eingebracht und sohin auch keine baurechtliche Bewilligung für das bereits mittlerweile errichtete Carport nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung erteilt wurde. Deshalb und aufgrund des Umstandes, dass vom forstfachlichen Amtssachverständigen aufgrund seiner Ortskenntnis anhand eines durchgeführten Lokalaugenscheines schlüssig begründet wurde, dass der den angestrebten Rodungszweck verfolgende Grundnachbar DD als Eigentümer des 1156 m² großen Grundstückes **3 durchaus die Möglichkeit hat, auf seinem Grundstück unmittelbar gegenüber der Rodefläche oder als Längsparkplatz entlang des dortigen Weges mit einem vertretbaren technischen Aufwand einen Autoabstellplatz zu errichten, der auch dem an den Rollstuhl gefesselten Familienmitglied der Familie DD die Möglichkeit bietet, auf ebener Fläche zum Wohnhaus auf Gst **3 zu gelangen, ist im Ergebnis der belangten Behörde Recht zu geben, wenn diese ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der beantragten Rodungsfläche als Wald durch die Errichtung eines Carports für den angegebenen Rodungszweck nicht erkannt hat. Umso mehr kann im gegenständlichen Fall ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, welcher das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt, seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.09.2017, Zl ****, DD auf dessen Gst **3 der Neubau einer Garage mit vier Pkw-Abstellplätzen baurechtlich genehmigt wurde. Auch wenn diese bislang noch nicht errichtete Garage zum Wohnhaus auf **3 einen Höhenunterschied von 14 m aufweist und diese Garage nach Ansicht des DD für einen Rollstuhlfahrer unüberwindbar ist, besteht dennoch auch hier die Möglichkeit, das gehbehinderte Familienmitglied auf der Zufahrtsstraße zur Garage zum Wohnhaus zu schieben. Es besteht schließlich auch die Möglichkeit, das an den Rollstuhl gefesselte Familienmitglied auf der Zufahrtsstraße im Bereich des ebenen Zugangs zum Wohnhaus aussteigen zu lassen und diesen sodann mit dem Rollstuhl in das Wohnhaus gelangen zu lassen. Wenn vom forstfachlichen Amtssachverständigen auf die Möglichkeit eines Längsparkplatzes entlang des Weges im Bereich des Gst **3 verwiesen wurde, teilt das erkennende Gericht dessen Ansicht, dass hierfür die Errichtung eines Carports nicht zwingend erforderlich ist und vor allem Familienangehörigen zugemutet werden kann, dass auf einem nicht überdachten Autoabstellplatz befindliche Fahrzeug vom Schnee zu reinigen, wird doch auch schon derzeit, wie von DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 ausgeführt, schon derzeit der Zugang vom Carport zum Haus auf Gst **3 rechtzeitig von einem Nachbarn geräumt. Insgesamt kann das Landesverwaltungsgericht jedenfalls aufgrund der obigen Ausführungen kein öffentliches Interesse erkennen, das geeignet wäre, die vom beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargestellten Interessen an der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche zu überwiegen. Somit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nicht gegeben und war die gegen die Versagung der forstrechtlichen Bewilligung gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0294.5

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