RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/14/1427-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.04.2017, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018, betreffend Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von jeweils Euro 1.160,00 auf jeweils Euro 1.000,00 (Ersatzarrest jeweils 10 Stunden), somit Euro 2.000,00 (Ersatzarrest 20 Stunden insgesamt) herabgesetzt wird.
- Die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Z werden mit 10 % der verhängten Geldstrafen, somit jeweils Euro 100,00, Euro 200,00 insgesamt, neu bestimmt.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH, Y Adresse 2) zu verantworten, dass bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat X am 20.06.2016 auf der Baustelle „Dachsanierung Einfamilienhaus CC, Adresse 3,X“, festgestellt wurde, dass„Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH, Y Adresse 2) zu verantworten, dass bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat römisch zehn am 20.06.2016 auf der Baustelle „Dachsanierung Einfamilienhaus CC, Adresse 3,X“, festgestellt wurde, dass
- Dacharbeiten am Satteldach (Dachneigung ca. 26°) vom Arbeitnehmer DD (geb. xx.xx.xxxx) ohne geeignete Absturzsicherungen durchgeführt wurden, obwohl die Absturzhöhe im Traufbereich ca. 4,50m und im Firstbereich ca. 6,50m betrug und dadurch § 87 Abs. 3 BauV übertreten wurde, da bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste und
- Dacharbeiten am Satteldach (Dachneigung ca. 26°) vom Arbeitnehmer DD (geb. xx.xx.xxxx) ohne geeignete Absturzsicherungen durchgeführt wurden, obwohl die Absturzhöhe im Traufbereich ca. 4,50m und im Firstbereich ca. 6,50m betrug und dadurch Paragraph 87, Absatz 3, BauV übertreten wurde, da bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste und
- das westseitige (straßenseitige) Schutzgerüst mit einer Länge von ca. 4,50m zum Unfallzeitpunkt mit der äußeren Steherreihe vollständig auf losem Erdreich aufgestellt, und ebenfalls im losen Erdreich und nicht gegen Ausweichen gesicherten Schrägstütze abgespreizt war und dadurch § 60 Abs. 4 BauV übertreten wurde, da Gerüste auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten sind und Schrägstützen gegen Ausweichen gesichert sein müssen.
- das westseitige (straßenseitige) Schutzgerüst mit einer Länge von ca. 4,50m zum Unfallzeitpunkt mit der äußeren Steherreihe vollständig auf losem Erdreich aufgestellt, und ebenfalls im losen Erdreich und nicht gegen Ausweichen gesicherten Schrägstütze abgespreizt war und dadurch Paragraph 60, Absatz 4, BauV übertreten wurde, da Gerüste auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten sind und Schrägstützen gegen Ausweichen gesichert sein müssen. Sie haben dadurch gegen zu 1.) § 87 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) idgF undzu 1.) Paragraph 87, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) idgF und zu 2.) § 60 Abs. 4 BauV idgFzu 2.) Paragraph 60, Absatz 4, BauV idgF verstoßen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach zu 1.) § 130 Abs. 5Z 1 ASchG iVm. § 118 Abs.3 ASchG idgF undzu 1.) Paragraph 130, Absatz 5 Z, 1 ASchG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ASchG idgF und zu 2.) § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm. § 118 Abs.3 ASchG idgFzu 2.) Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ASchG idgF begangen und wird eine Strafe in Flöhe von zu 1.)€ 1.660,00 und zu 2.) € 1.660,00 insgesamt somit € 3.320,00verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden tritt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 332,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 332,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 3.652,00 ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses einzubezahlen.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2017 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Das Straferkenntnis vom 12.04.2017 wird nun wegen Nichtigkeit sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Inhalte bzw. Umfange nach angefochten und wird die gegenständliche Beschwerde wie folgt begründet: A.) Dem Beschwerdeführer wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Z vorgeworfen, er habe es als § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers Zimmerei AA GmbH zu verantworten, dass bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat X am 20.06.2016 festgestellt wurde, dass auf der Baustelle ‚Dachsanierung Einfamilienhaus CC, Adresse 3, X‘A.) Dem Beschwerdeführer wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Z vorgeworfen, er habe es als Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers Zimmerei AA GmbH zu verantworten, dass bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat römisch zehn am 20.06.2016 festgestellt wurde, dass auf der Baustelle ‚Dachsanierung Einfamilienhaus CC, Adresse 3, X‘
- vom Arbeitnehmer DD Dacharbeiten am Satteldach (Dachneigung ca. 26 Grad) ohne geeignete Absturzsicherungen durchgeführt wurden, obwohl die Absturzhöhe im Traufenbereich ca. 4,50 m und im Fristbereich ca. 6,50 m betrug. Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 % und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m müssen geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern und
- dass das westseitige (straßenseitige) Schutzgerüst mit einer Länge von ca. 4,50 m zum Unfallszeitpunkt mit der äußeren Steherreihe vollständig auf losem Erdreich aufgestellt, und ebenfalls im losen Erdreich und nicht gegen Ausweichen gesicherten Schrägstütze abgespreizt war, obwohl Gerüste auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Gerüstplatten, Kanthölzer oder Pfosten zu errichten sind und Schrägstützen gegen Ausweichen gesichert sein müssen. Der Beschwerdeführer habe durch diese Übertretungen die Bestimmung des § 87 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung, sowie des § 60 Abs. 4 leg.cit. verletzt und wurde dementsprechend aufgrund dieser beiden Übertretung nach § 130 Abs. 5 Zif. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 118 Abs. 3 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 3.320,-- über ihn verhängt.Der Beschwerdeführer habe durch diese Übertretungen die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung, sowie des Paragraph 60, Absatz 4, leg.cit. verletzt und wurde dementsprechend aufgrund dieser beiden Übertretung nach Paragraph 130, Absatz 5, Zif. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 3.320,-- über ihn verhängt. Soweit zum Sachverhalt, eine Bestrafung des Beschwerdeführers erweist sich aus den nachstehenden Gründen und Überlegungen nicht berechtigt: B.) Entgegen den im Straferkenntnis ausgeführten Behauptungen, wonach kein funktionierendes Kontrollsystem im Betrieb vorhanden ist, ist auszuführen, dass die am Unfalltag, Montag, 20.06.2016 beschäftigten Mitarbeiter, der verunfallte Herr DD und dessen Arbeitskollege EE, nachweislich an der jährlichen Unterweisung gemäß § 14 Arbeitnehmerschutzgesetz teilgenommen haben. Die Mitarbeiter werden vom Beschwerdeführer laufend unterwiesen, auch der verunfallte Arbeitnehmer selbst wurde in der Firma des Beschwerdeführers bereits mehrfach unterwiesen, so beispielsweise noch am 12.02.2016, also kurz vor dem Unfall. Diese Unterweisungen werden regelmäßig vom Beschwerdeführer selbst durchgeführt, welcher sich strikt an die von der AUVA zur Verfügung gestellten Unterweisungsunterlagen hält, um Verwaltungsübertretungen wie diesen vorzubeugen.B.) Entgegen den im Straferkenntnis ausgeführten Behauptungen, wonach kein funktionierendes Kontrollsystem im Betrieb vorhanden ist, ist auszuführen, dass die am Unfalltag, Montag, 20.06.2016 beschäftigten Mitarbeiter, der verunfallte Herr DD und dessen Arbeitskollege EE, nachweislich an der jährlichen Unterweisung gemäß Paragraph 14, Arbeitnehmerschutzgesetz teilgenommen haben. Die Mitarbeiter werden vom Beschwerdeführer laufend unterwiesen, auch der verunfallte Arbeitnehmer selbst wurde in der Firma des Beschwerdeführers bereits mehrfach unterwiesen, so beispielsweise noch am 12.02.2016, also kurz vor dem Unfall. Diese Unterweisungen werden regelmäßig vom Beschwerdeführer selbst durchgeführt, welcher sich strikt an die von der AUVA zur Verfügung gestellten Unterweisungsunterlagen hält, um Verwaltungsübertretungen wie diesen vorzubeugen. Weiters liegen diese Unterweisungsunterlagen nach Abhaltung der jährlichen Unterweisung ganzjährig im Betrieb auf und haben die Arbeitnehmer somit jederzeit die Möglichkeit in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie werden daran auch vom Beschwerdeführer auch in regelmäßigen Abständen entsprechend erinnert. Der unmittelbar vom Unfall betroffene Arbeitnehmer DD arbeitet seit 10.08.2015, mit einer Unterbrechung von 3 Monaten im Unternehmen des Beschwerdeführers und war er auch bereits vor dieser Zeit als Zimmerer, wenn auch in einem anderen Unternehmen, tätig. Weiters zählt dieser Mitarbeiter des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache des erst kürzlich abgeschlossenen Lehrberufes jedenfalls zu den am besten geschulten Mitarbeitern was Sicherheitsvorkehrungen an Baustellen betrifft. Auch im Rahmen der Berufsausbildung hatte jener an zahlreiche Schulungen und Unterweisungen teilzunehmen. Weiters bekleidet der verunfallte Arbeitnehmer im Unternehmen teilweise unter anderem die Funktion des Kranführers. Im Zuge dieser Ausbildung werden Teilnehmern aufgrund der Gefährlichkeit erhöhte Sicherheitsregeln vermittelt. All dies deutet ohne Zweifel auf einen besonders vertrauensvollen und zuverlässigen Arbeitnehmer hin. Ebenso wie der verunfallte Arbeitnehmer ist auch der Zweite zum Unfallzeitpunkt an der Baustellte beschäftigte Arbeitnehmer, EE, welcher seit ca. 7 Jahren im Unternehmen beschäftigt ist, als äußerst zuverlässig anzusehen. Die beiden Arbeitnehmer sind als zuverlässiges Team meist nur zu zweit unterwegs und haben sie auch in der Vergangenheit regelmäßig die Gerüstbauarbeiten für die ihnen zugeteilten Baustellen ordnungsgemäß übernommen und gesichert. Zudem war es dem Beschwerdeführer am Unfalltag bis zum Unfall, welcher sich gegen 12.00 Uhr ereignete, nicht möglich gewesen, die ordnungsgemäße Durchführung der Gerüstarbeiten zu überprüfen, zumal jene zum Unfallzeitpunkt noch nicht einmal abgeschlossen waren. Die Baustelle wurde erst am Morgen des Unfalltages von den beiden Mitarbeitern des Beschwerdeführers begonnen und wies er hierbei noch vor Arbeitsbeginn bzw. vor Beginn der Gerüstarbeiten auch auf die einzuhaltenden – wie üblichen – Sicherheitsbestimmungen hin. Da er selbst nicht die ganze Zeit auf der gegenständlichen Baustelle anwesend sein konnte, da er auch andere Baustellen am Montag in der Früh bzw. am Vormittag noch aufzusuchen und zu betreuen hatte war es ihm auch nicht möglich, persönlich den ordnungsgemäßen Gerüstaufbau zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer hatte beabsichtigt, die Einrichtung der Baustelle am Vormittag des Unfallstages bzw. gegen Mittag noch einmal selbst aufzusuchen, er konnte sich aufgrund der Qualifikation und der bereits dargestellten Verlässlichkeit der beiden betroffenen Mitarbeiter aus seiner Sicht auch darauf verlassen, dass alles ordnungs- und gesetzmäßig ausgeführt wurde bzw. dass es in den wenigen Stunden bis zu seiner Rückkehr zu keinen Problemen kommen sollte, waws dann bedauerlicherweise aber nicht der Fall gewesen ist. Noch einmal ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie auch schon in der Rechtfertigung dargelegt, immer und immer wieder auf die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen hat und dies auch weiterhin tut, es ist weiterhin nicht nachvollziehbar, warum gerade bei jenem Bauvorhaben weder geeignete Absturzsicherungen errichtet wurden, noch eine ordnungsgemäße Sicherung des unfallkausalen Gerüstes erfolgt ist und wäre es jedenfalls an der Erstbehörde gelegen, hier entsprechende Erhebungen durchzuführen bzw. den Sachverhalt abschließend und umfassend zu klären, dies ist nicht erfolgt bzw. wurde von der Behörde rechtswidrigerweise unterlassen. Von einem fehlenden oder mangelhaften Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers kann somit keine Rede sein, sondern handelt es sich vielmehr um einen bedauerlichen Einzelfall, es kann dem Beschwerdeführer schlicht und einfach nicht zugemutet werden, seine Mitarbeiter rund um die Uhr persönlich zu beaufsichtigen, das geht einfach nicht, die Problematiken in Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz sind auch mit ein Grund, warum der Beschwerdeführer bereits bei der Auswahl der (neuen) Mitarbeiter sehr darauf bedacht ist, bereits erfahrenes Personal zu bekommen. C.) Die beiden obengenannten Arbeitnehmer war stets als zuverlässige und bestens geschulte Zimmerergesellen im Betrieb des Beschwerdeführers tätig – und sind dies immer noch – und konnte der Beschwerdeführer somit in keinster Weise davon ausgehen, dass es zu einem folgenschweren Vorschriftsverstoß und in weiter Folge auch Unfall kommen wird. Mit dem firmenintern eingerichteten Kontrollsystem konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grunde erwarten lassen. Der Verunfallte war auch nicht allein im Einsatz, sondern war Herr EE, somit zwei ausgebildete Gesellen vor Ort. Dass nicht alle Beteiligte gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, muss seitens des Beschwerdeführers angenommen werden können, ansonsten ein Betrieb wie dieser wirtschaftlich nicht geführt werden kann. Alle Mitarbeiter waren bzw. sind unterwiesen, sie sind sich der Gefahren in ihrem Job auch bewusst, an sich ist lediglich die Frage zu klären, ob das Kontrollsystem des Beschwerdeführers ausreichend war bzw. ist und ob ihn subjektiv eine Verantwortung für die vorgeworfenen Übertretungen trifft, wobei als Verfahrensmangel ausdrücklich gerügt wird, dass sich die belangte Behörde mit der subjektiven Verantwortung des Beschwerdeführers in keinerlei Hinsicht auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer ist laufend auf seinen diversen Baustellen zu gegen und kontrolliert die Arbeitsabläufe regelmäßig und bestmöglich, es ist nun einmal nicht möglich, auf mehreren Baustellen gleichzeitig anwesend zu sein, weshalb eine entsprechende Schulung und entsprechende Hinweise auf die entsprechenden Schutznormen von zentraler Bedeutung und Wichtigkeit sind. Mangels einer sorgfaltswidrigen Handlung sowie mangels Voraussehbarkeit des Unfalles, kann dem Beschwerdeführer somit kein wie auch immer geartetes Verschulden vorgeworfen werden, sämtliche in der Macht des Beschwerdeführers stehende Sicherheitsvorkehrungen bzw. Unterweisungen wurden seinerseits getroffen, von einem schuldhaften Verhalten kann somit in keinster Weise die Rede sein und ist der gegenständlichen Beschwerde auch aus diesem Grunde stattzugeben. D.) Zu keiner Zeit des Ermittlungsverfahrens wurde die beiden am Unfalltag beschäftigten Arbeitnehmer des Beschwerdeführers zum Unfallhergang befragt. Zu keiner Zeit wäre seitens der beiden betroffenen Arbeitnehmer bestritten worden, dass sie nicht dementsprechend unterwiesen worden wären und somit die alleinige Verantwortung am Zustandekommen des Arbeitsunfalles einzig und allein den verunfallten Arbeitnehmer selbst und eben gerade nicht den Beschwerdeführer trifft. Die Gefahren sind DD bekannt gewesen und hat er sich dennoch ganz eigenverantwortlich der Gefahr eines Absturzes und damit verbundenen Verletzungen ausgesetzt. Die Behörde hätte jedenfalls zu klären gehabt, warum der betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich an jenem 20.06.2016 ohne Absturzsicherung bzw. trotz mangelhafter Sicherung des Baugerüstes mit den Arbeiten begann, ausschließlich die beiden Betroffenen können diesbezüglich auch entsprechende Angaben machen, dies umso mehr, als die beiden Betroffenen vom Beschuldigten ja als äußerst zuverlässig und pflichtbewusst dargestellt worden sind. Insbesondere zum Beweis dafür, dass es nicht mangels installiertem Kontrollsystem, sondern lediglich aus Eigenverschulden des betroffenen Arbeitnehmers zum gegenständlichen Unfall gekommen ist wird gestellt nachstehender ANTRAG Ladung und Einvernahme nachstehender Zeugen: - DD, Zimmerei AA GmbH, Adresse 2, Y - EE, Zimmerei AA GmbH, Adresse 2, Y E.) Weiters ist das gegenständliche Verfahren mangelhaft bzw. mit Nichtigkeit behaftet. Die ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers ersuchten bereits am 10.04.2017, zuerst direkt bei der Behörde vor Ort um Akteneinsicht, mangels Erfolg anschließend zudem schriftlich um Übermittlung des Akteninhaltes. Der Aufforderung wurde erst am 16.05.2017, 10.14 Uhr, sohin am letzten Tag der Beschwerdefrist Folge geleistet und war es daher unmöglich relevante, aus dem Akt erlangte Erkenntnisse mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch massiv in seinen subjektiven prozessualen Rechten verletzt. Das diesbezügliche Ansuchen sowie Schreiben der Behörde liegt der Beschwerde bei. F.) Der Beschwerdeführer ist unbescholten, die belangte Behörde hat sich mit der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung und allenfalls einer bloßen Ermahnung nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte das eingerichtete Kontrollsystem berücksichtigen müssen. Es liegen weder spezial- noch generalpräventive Gründe vor, die eine Bestrafung erforderlich machen, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die belangte Behörde hat sich mit dem Strafzumessungsgründen nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt. Bei der Strafbemessung hätte jedenfalls auch berücksichtigt werden müssen, dass sich der nachweislich unterwiesene Dienstnehmer selbst einer Gefahr ausgesetzt hat und vorschriftswidrig vor Fertigstellung der Sicherungsarbeiten mit den Arbeiten am Dach begann. Selbst für den Fall, dass dem Beschwerdeführer eine Verantwortung treffen sollte, liegen tatsächlich keine Gründe vor, die die Verhängung einer höheren Strafe als die jeweils vorgesehene Mindeststrafe rechtfertigen würde. Faktum ist somit, dass den Beschwerdeführer an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein wie immer geartetes Verschulden trifft bzw. Verschulden treffen kann, stellt der Beschwerdeführer nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu von einer Bestrafung absehen, in eventu das Strafmaß herabsetzen; 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 26.04.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie als Zeuge DD, EE und DI FF einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Zl ***** sowie in die Kopien des von der Staatsanwaltschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl ***** übermittelten Aktes aufgenommen.Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 26.04.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie als Zeuge DD, EE und DI FF einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Zl ***** sowie in die Kopien des von der Staatsanwaltschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl ***** übermittelten Aktes aufgenommen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma Zimmerei AA GesmbH deren Sitz in Y, Adresse 2 ist. Bei der Firma Zimmerei AA GesmbH handle es sich um einen Zimmereibetrieb. Der Betrieb hat 30 Mitarbeiter. Es gibt mehrere LKWs. Die Firma Zimmerei AA GesmbH war beauftragt worden, beim Einfamilienhaus CC, Adresse 3, X, eine Dachsanierung durchzuführen.Die Firma Zimmerei AA GesmbH war beauftragt worden, beim Einfamilienhaus CC, Adresse 3, römisch zehn, eine Dachsanierung durchzuführen. Bevor die Firma Zimmerei AA GesmbH mit ihren Arbeiten begann, wurde vom Auftraggeber auf dem Dach insoferne Arbeiten durchgeführt, als das Außendach entfernt wurde. Vom Beschwerdeführer wurden zwei Arbeiter, nämlich DD und EE mit den Dachsanierungsarbeiten beauftragt und fuhren diese zur Adresse Adresse 3, X hin. Das dort befindliche Einfamilienhaus, dessen Dach saniert werden sollte, ist im Firstbereich ca 6,50 m und im Traufenbereich ca 4,50 m hoch. Es weist eine Dachneigung von 26 Grad auf. Von DD wurde auf der westseitigen Seite des Hauses ein Fassadengerüst aufgestellt, welches am Haus nicht angehängt war. Auch der Boden, auf dem das Gerüst stand, wurde nicht weiter befestigt und nur mit einer Strebe gegen das Umfallen abgestützt. Ein Dachfanggerüst befand sich nicht auf dem Dach. Da es leicht regnete, wurde von Herrn DD sowie Herrn EE auf der alten Dachhaut eine neue Folie aufgebracht. Es war notwendig, die am Dach befindliche Pfett aufzudoppeln und hat Herr DD deshalb ein Holzstück, welches ca 80 cm lang gewesen ist, anbringen wollen. Dieses Pfettenstück wollte er mit der Hilfe der Leiter montieren, welche neben der Dachpfette angelehnt gewesen ist. Als er auf der Leiter stand, kam er aus dem Gleichgewicht, er ließ das Holzstück fallen, rutschte mit der Leiter Richtung Gerüst, welches ebenfalls nachgab und fiel auf das Pflaster im Garten. Der Beschwerdeführer spürte sofort Schmerz und kroch zur Einfahrt, wo ihn sein Arbeitskollege erstversorgte. In weiterer Folge wurde er mit einem Helikopter in das Bezirkskrankenhaus Z geflogen und wurde ein Wirbelbruch festgestellt. DD war 11 Wochen im Krankenstand.Bevor die Firma Zimmerei AA GesmbH mit ihren Arbeiten begann, wurde vom Auftraggeber auf dem Dach insoferne Arbeiten durchgeführt, als das Außendach entfernt wurde. Vom Beschwerdeführer wurden zwei Arbeiter, nämlich DD und EE mit den Dachsanierungsarbeiten beauftragt und fuhren diese zur Adresse Adresse 3, römisch zehn hin. Das dort befindliche Einfamilienhaus, dessen Dach saniert werden sollte, ist im Firstbereich ca 6,50 m und im Traufenbereich ca 4,50 m hoch. Es weist eine Dachneigung von 26 Grad auf. Von DD wurde auf der westseitigen Seite des Hauses ein Fassadengerüst aufgestellt, welches am Haus nicht angehängt war. Auch der Boden, auf dem das Gerüst stand, wurde nicht weiter befestigt und nur mit einer Strebe gegen das Umfallen abgestützt. Ein Dachfanggerüst befand sich nicht auf dem Dach. Da es leicht regnete, wurde von Herrn DD sowie Herrn EE auf der alten Dachhaut eine neue Folie aufgebracht. Es war notwendig, die am Dach befindliche Pfett aufzudoppeln und hat Herr DD deshalb ein Holzstück, welches ca 80 cm lang gewesen ist, anbringen wollen. Dieses Pfettenstück wollte er mit der Hilfe der Leiter montieren, welche neben der Dachpfette angelehnt gewesen ist. Als er auf der Leiter stand, kam er aus dem Gleichgewicht, er ließ das Holzstück fallen, rutschte mit der Leiter Richtung Gerüst, welches ebenfalls nachgab und fiel auf das Pflaster im Garten. Der Beschwerdeführer spürte sofort Schmerz und kroch zur Einfahrt, wo ihn sein Arbeitskollege erstversorgte. In weiterer Folge wurde er mit einem Helikopter in das Bezirkskrankenhaus Z geflogen und wurde ein Wirbelbruch festgestellt. DD war 11 Wochen im Krankenstand. Der Unfall ereignete sich gegen 12.06 Uhr. Ca drei Stunden später wurde vom Arbeitsinspektor DI FF die Unfallstelle besichtigt, die sich zu diesem Zeitpunkt anders darstellte. An zwei Seiten – auch an der Seite an der sich der Unfall ereignete – befand sich ein Fassadengerüst und ein Gerüst mit Netz, das nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen ist, da es zu große Lücken aufwies. Von Seiten des Arbeitsinspektors wurden die Bedenken dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Von der Staatsanwaltschaft X wurde – mangels Fremdverschulden – kein Strafantrag an das Gericht gestellt.Von der Staatsanwaltschaft römisch zehn wurde – mangels Fremdverschulden – kein Strafantrag an das Gericht gestellt. Nach § 87 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad an der Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtung vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden müssen, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.Nach Paragraph 87, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad an der Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtung vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden müssen, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind. Nach § 60 Abs 4 Bauarbeiterschutzverordnung sind Gerüste auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzer oder Pfosten zu richten. Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen für Gerüste nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten von Gerüsten auf dem Untergrund muss dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie durch Leiterfüße oder Schraubspindel auszugleichen. Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein.Nach Paragraph 60, Absatz 4, Bauarbeiterschutzverordnung sind Gerüste auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzer oder Pfosten zu richten. Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen für Gerüste nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten von Gerüsten auf dem Untergrund muss dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie durch Leiterfüße oder Schraubspindel auszugleichen. Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass am 20.06.2016 auf der Baustelle Dachsanierung Einfamilienhaus CC, Adresse 3 in X, keine geeigneten Schutzeinrichtungen am Dach vorhanden war und auch das westseitig aufgestellte Schutzgerüst nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen ist, obwohl DD und auch EE am Dach tätig gewesen sind. Sie haben Baufolien aufgetragen.Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass am 20.06.2016 auf der Baustelle Dachsanierung Einfamilienhaus CC, Adresse 3 in römisch zehn, keine geeigneten Schutzeinrichtungen am Dach vorhanden war und auch das westseitig aufgestellte Schutzgerüst nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen ist, obwohl DD und auch EE am Dach tätig gewesen sind. Sie haben Baufolien aufgetragen. Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die Sicherheit der Leute am Dach dem Gesetz entsprechend gesichert ist. Wenn ihm die Überwachung nicht selber möglich ist, hat er für ein geeignetes Kontrollsystem zu sorgen. Ein solches ist im Gegenstandsfall nicht vorgelegen, wie das durchgeführte Beweisverfahren auch ergeben hat, dass nach dem Unfall die Baustelle nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abgesichert gewesen ist. Auch als der Arbeitsinspektor die Baustelle besichtigte, war eine ordnungsgemäße Absicherung nicht vorhanden, obwohl sich ein Unfall ereignet hat. Die angelasteten Übertretungen sind ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bei der Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Die angelasteten Übertretungen sind ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bei der Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vom Beschwerdeführer konnte das Vorhandensein eines Nichtverschuldens nicht bescheinigt werden. Ein funktionierendes Kontrollsystem, das Unfälle vermeiden sollte, konnte nicht dargelegt werden. Dass von Seiten der Staatsanwaltschaft der Arbeitsunfall nicht strafrechtlich verfolgt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass der Bezirksanwalt offensichtlich die Auffassung vertreten hat, dass die Verletzung des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen ist, dass der Unfall im Rahmen der Benützung der Leiter sich ereignet hat und in diesem Zusammenhang das Fehlen eines Dachauffanggerüstes unter nicht ordnungsgemäßer Montage des Gerüstes keine rechtliche Relevanz zukommt. Es ergibt sich somit, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Z erhobenen Schuldvorwürfe gerechtfertigt sind. Gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.326,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,00 bis 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach den neunten Abschnitt weiter geltenden Bestimmung zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.326,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 333,00 bis 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach den neunten Abschnitt weiter geltenden Bestimmung zuwiderhandelt. Im neunten Abschnitt ist im § 118 Abs 3 leg cit normiert, dass die Bauarbeiterschutzverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz gilt.Im neunten Abschnitt ist im Paragraph 118, Absatz 3, leg cit normiert, dass die Bauarbeiterschutzverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz gilt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass im Gegenstandsfall die von der Bezirkshauptmannschaft Z verhängten Geldstrafen zu hoch ausgefallen sind und kann die verhängten Geldstrafen von jeweils Euro 1.660,00 auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Stunden) herabgesetzt werden. Mildernd für die Strafbemessung ist zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist. Als Schuldvorwurf kommt Fahrlässigkeit in Betracht. Mit der nunmehr verhängten Geldstrafe wird der Strafrahmen mit etwas mehr als 10 % der Höchststrafe ausgeschöpft und konnte der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben werden. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen ist gravierend, da die übertretenen Normen den Zweck verfolgen, die Unfallgefahr für Arbeitnehmer beträchtlich zu minimieren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.14.1427.4