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LVwG-2017/36/0485-3

Obsah (8)Art 133§ 21§ 57§ 64§ 5§ 19§ 45§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/36/0485-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Im August 2015 wurde von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) ein Einfriedungszaun vor dem bereits bestehenden Maschendrahtzaun auf der ebenfalls bestehenden Sockelmauer an der Südgrenze des Gst **1KG Z zur Verkehrsfläche (Gst **2 KG Z) hin errichtet. Mit Schreiben vom 01.09.2015 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer ua im Wesentlichen mit, dass für die soeben errichtete Einfriedung zur Verkehrsfläche hin keine baubehördliche Genehmigung besteht. Mit Eingabe vom 04.09.2015 zeigte der Beschwerdeführer dann nachträglich die Errichtung eines Zaunes (Schichtschutz straßenseitig, 2 Meter hoch, 31,5 Meter lang) der Baubehörde an. Im Weiteren wurde der errichtete Einfriedungszaun entfernt und wurde ein Einfriedungszaun ebenfalls in Holzunterkonstruktion mit Wellblechplatten nunmehr hinter dem Maschendrahtzaun an der Südgrenze des Gst **1KG Z zur Verkehrsfläche (Gst **2 KG Z) hin errichtet in einer Länge von ca 31 m und der Höhe von 2 m errichtet. Mit Email vom 16.11.2015 teilte der Beschwerdeführer – ohne Anschluss weiterer Unterlagen - der Baubehörde dann mit, dass er die Errichtung eines Zaunes in der Länge von ca 31 m und der Höhe von 2 m beabsichtigt. Mit Schreiben vom 17.11.2015 erteilte die Baubehörde hinsichtlich der als Bauanzeige gewerteten Eingabe vom 16.11.2015 einen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen und wies ergänzend darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und nach derzeitiger Sach- und Rechtslage die eingereichte Bauanzeige nicht genehmigungsfähig ist. Mit Email vom 03.12.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung, da der beauftragte Zeichner erkrankt sei. Mit Email vom 04.12.2015 erstreckt die Baubehörde die Frist bis 11.12.2015 und teilte ua auch mit, dass keine weiteren Bautätigkeiten mehr betrieben werden dürfen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.01.2016, Zl ****, hinsichtlich des bereits teilweise errichteten Zaunes die gänzliche Beseitigung und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen. Im weiteren wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2016, Zl ****, die Bauanzeige mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen. Im anschließend eingeleiteten strafbehördlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer den Landungen der Strafbehörde nicht nachgekommen und teilte mit Email vom 20.11.2016 mit, dass er am 24.11.2016 der Ladung Folge leisten werde. Dazu teilte die Strafbehörde noch am selben Tag mit, dass am 24.11.2016 eine Einvernahme nicht möglich sei und sich der Beschwerdeführer am kommenden Tag zur Terminvereinbarung melden möge. Dies ist jedoch im Weiteren vom Beschwerdeführer unterblieben. Mit gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.01.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer dann spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:Mit gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.01.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer dann spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z (Beschuldigter), hat als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. .**1, KG Z, und Bauherr zu verantworten, dass zumindest im Dezember 2015 auf einem Teilbereich an der südlichen Grundstücksgrenze des genannten Grundstückes (genaue Örtlichkeit sh. beiliegender Orthofoto-Katasterlageplan und beiliegendes Foto) ohne vorherige Bauanzeige ein 31 m langer und 2 m hoher Holzzaun an der Verkehrsfläche errichtet wurde. „AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Z (Beschuldigter), hat als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. .**1, KG Z, und Bauherr zu verantworten, dass zumindest im Dezember 2015 auf einem Teilbereich an der südlichen Grundstücksgrenze des genannten Grundstückes (genaue Örtlichkeit sh. beiliegender Orthofoto-Katasterlageplan und beiliegendes Foto) ohne vorherige Bauanzeige ein 31 m langer und 2 m hoher Holzzaun an der Verkehrsfläche errichtet wurde.

§ 21Abs.

2 lit. b Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 94/2016 (TBO 2011), bedarf u.a. die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m einer Bauanzeige, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.

Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 94 aus 2016, (TBO 2011), bedarf u.a. die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m einer Bauanzeige, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Wer ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige ausführt, begeht

§ 57Abs.

1 lit. a TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.Wer ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige ausführt, begeht

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen. Aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes hat AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, demgemäß eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a iVm. § 21 Abs. 2 lit. bTBO 2011 zu verantworten.“Aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes hat AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Z, demgemäß eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, lit. bTBO 2011 zu verantworten.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,- verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden festgelegt. Weiters wurden

§ 64VSt

G Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 50,- vorgeschrieben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,- verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden festgelegt. Weiters wurden

Paragraph 64, VStG Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 50,- vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 22.02.2017 und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Der zur Last gelegte Sachverhalt sei nicht korrekt. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Einfriedung mit Wellblechplatten errichtet habe. In weiterer Folge sei er von der Gemeinde Z aufgefordert worden, die Einfriedung wieder zu entfernen und eine Bauanzeige einzubringen. Dem Beschwerdeführer sei bis dahin nicht bekannt gewesen, dass er für eine Einfriedung bis 2 Meter einer Bauanzeige benötige. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens der Gemeinde mitgeteilt worden sei, dass eine Genehmigung ohnehin nicht erfolgen werde, da die gegenständliche Einfriedung mit Wellblechplatten nicht dem Ortsbild entspräche, habe er die Wellblechplatten wieder entfernt und in weiterer Folge mit E-Mail vom 16.11.2015 mitgeteilt, dass er beabsichtige, entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun zu errichten. Hiebei sei ein Holzzaun geplant gewesen, da der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass dieser eher dem Ortsbild entsprechen würde. Dem Beschwerdeführer sei es in weiterer Folge aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen einen Holzzaun zu errichten und sei entgegen der Darstellung im Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt ein Holzzaun errichtet worden. Wenn die belangte Behörde nunmehr im Sachverhalt anführe, dass aufgrund des Entfernungsauftrages der Baubehörde ein Rückbau bis auf die Holzunterkonstruktion erfolgt sei, so entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr seien bereits lange vor dem Schreiben des Beschwerdeführers im November 2015 die gesamten Wellblechplatten bis auf die Holzunterkonstruktion zurückgebaut worden. In dem zur Last gelegten Tatzeitraum Dezember 2015 habe bereits seit längerer Zeit überhaupt kein Zaun mehr existiert. Darüber hinaus laute der Vorwurf im Straferkenntnis ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer einen massiven Holzzaun errichtet habe. Tatsächlich handele es sich dabei lediglich um eine niemals umgesetzte Planung des Beschwerdeführers. Es wurde dazu die Einvernahme des Parteienvertreters, sowie der Zeugen BA und CC beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass die nach wie vor bestehende Holzunterkonstruktion keinesfalls eine genehmigungspflichtige Einfriedung im Sinne der Tiroler Bauordnung darstelle, sondern lediglich zur Gartengestaltung im Sinne des § 1 Abs. 3 lit n TBO als Rankhilfe für Gartenbepflanzungen diene.Der zur Last gelegte Sachverhalt sei nicht korrekt. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Einfriedung mit Wellblechplatten errichtet habe. In weiterer Folge sei er von der Gemeinde Z aufgefordert worden, die Einfriedung wieder zu entfernen und eine Bauanzeige einzubringen. Dem Beschwerdeführer sei bis dahin nicht bekannt gewesen, dass er für eine Einfriedung bis 2 Meter einer Bauanzeige benötige. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens der Gemeinde mitgeteilt worden sei, dass eine Genehmigung ohnehin nicht erfolgen werde, da die gegenständliche Einfriedung mit Wellblechplatten nicht dem Ortsbild entspräche, habe er die Wellblechplatten wieder entfernt und in weiterer Folge mit E-Mail vom 16.11.2015 mitgeteilt, dass er beabsichtige, entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun zu errichten. Hiebei sei ein Holzzaun geplant gewesen, da der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass dieser eher dem Ortsbild entsprechen würde. Dem Beschwerdeführer sei es in weiterer Folge aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen einen Holzzaun zu errichten und sei entgegen der Darstellung im Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt ein Holzzaun errichtet worden. Wenn die belangte Behörde nunmehr im Sachverhalt anführe, dass aufgrund des Entfernungsauftrages der Baubehörde ein Rückbau bis auf die Holzunterkonstruktion erfolgt sei, so entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr seien bereits lange vor dem Schreiben des Beschwerdeführers im November 2015 die gesamten Wellblechplatten bis auf die Holzunterkonstruktion zurückgebaut worden. In dem zur Last gelegten Tatzeitraum Dezember 2015 habe bereits seit längerer Zeit überhaupt kein Zaun mehr existiert. Darüber hinaus laute der Vorwurf im Straferkenntnis ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer einen massiven Holzzaun errichtet habe. Tatsächlich handele es sich dabei lediglich um eine niemals umgesetzte Planung des Beschwerdeführers. Es wurde dazu die Einvernahme des Parteienvertreters, sowie der Zeugen BA und CC beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass die nach wie vor bestehende Holzunterkonstruktion keinesfalls eine genehmigungspflichtige Einfriedung im Sinne der Tiroler Bauordnung darstelle, sondern lediglich zur Gartengestaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO als Rankhilfe für Gartenbepflanzungen diene. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu in Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und in eventu die gegenständliche Geldstrafe angemessen herabsetzen. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu in Anwendung des Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und in eventu die gegenständliche Geldstrafe angemessen herabsetzen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 11.12.2016 eine mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich ergeben, dass vom Beschwerdeführer zunächst im August 2015 eine Einfriedung bestehend aus einer Holzunterkonstruktion mit angebrachten Wellblechplatten auf der bereits bestehenden Betonsockelmauer vor dem Maschendrahtzaun und in der Höhe von zunächst insgesamt mehr als 2 m an der südlichen Grenze des Gst **1KG Z entlang der Verkehrsfläche errichtet wurde. Im Weiteren wurde diese im Spätherbst 2015 entfernt und diese Einfriedung in derselben Art mit einer Höhe von 2 m nunmehr hinter dem Maschendrahtzaun wieder errichtet. Im Dezember 2015 hat die Holzunterkonstruktion dieses Einfriedungszaunes jedenfalls noch bestanden und wurde erst nach Aufforderung im Vollstreckungsverfahren diese auch entfernt. Zudem beabsichtigte der Beschwerdeführer die Anbringung eines Holzeinfriedungszaunes an dieser bestehenden Holzunterkonstruktion, was jedoch nicht realisiert wurde. Ein Baukonsens aufgrund einer Bauanzeige bzw Baubewilligung zur Errichtung dieser Einfriedungszäune mit Holzunterkonstruktion hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015 (nunmehr inhaltsgleich: § 28 und § 67 TBO 2018):Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015, (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 28 und Paragraph 67, TBO 2018): § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen (…)

(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: (…) b)Litera b die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; (…)
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: (…) c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50, m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen; (…) § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführta) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die errichtete Einfriedung mit Wellblechplatten bis auf die Holzunterkonstruktion bereits zurückgebaut worden sei und daher im Dezember 2015 nicht mehr bestanden haben und der geplante massive Holzzaun aus finanziellen Gründen nie errichtet worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer führte in seiner Bauanzeige vom 04.09.2015 aus, dass in den vergangenen Tagen ein Zaun (Schichtschutz straßenseitig, 2 Meter hoch, 31,5 Meter lang) errichtet wurde. Mit Email vom 16.11.2015 teilte der Beschwerdeführer dann – ohne Anschluss weiterer Unterlagen - der Baubehörde mit, dass er die Errichtung eines Zaunes in der Länge von ca 31 m und der Höhe von 2 m beabsichtigt. In der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer dazu befragt aus, dass zunächst im August 2015 eine Einfriedung bestehend aus einer Holzunterkonstruktion mit angebrachten Wellblechplatten, vor dem bereits bestehenden Maschendrahtzaun auf der ebenfalls bestehenden Sockelmauer an der Südgrenze auf dem Gst **1KG Z zur Verkehrsfläche hin errichtet, dieser jedoch im Spätherbst wieder entfernt wurde. Es wurde dann anschließend diese Einfriedung wiederum bestehend aus einer Holzunterkonstruktion mit angebrachten Wellblechplatten, hinter dem bereits bestehenden Maschendrahtzaun errichtet. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch nicht bestritten, dass im Dezember 2015 die Holzunterkonstruktion der Einfriedung noch bestanden hat. Zudem wurde in der Beschwerde selbst vorgebracht, dass die Errichtung eines Holzzaunes angestrebt wurde, jedoch aus finanziellen Gründen unterblieb. Diese im Dezember 2015 nach wie vor bestehende Holzunterkonstruktion des Einfriedungszaunes wurde – wie der Beschwerdeführer weiters bei der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht aussagte – dann erst nach Aufforderung durch die Vollstreckungsbehörde beseitigt.

§ 21

Abs 2 lit b TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 28 Abs 2 lit b TBO 2018) sind die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c leg cit fallen, anzeigepflichtig.

Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, TBO 2018) sind die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, leg cit fallen, anzeigepflichtig.

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 67 Abs 1 lit a TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 leg cit ausführt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, leg cit ausführt. Da der Einfriedungszaun (in den Varianten vor und hinter dem Maschendrahtzaun) auf Gst **1 KG Z zur Verkehrsfläche auf Gst **2 KG Z hin errichtet wurde, kann dieser aufgrund seiner Situierung nicht unter den Tatbestand des § 21 Abs 3 lit c TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 28 Abs 3 lit c TBO 2011) subsumiert werden. Da der Einfriedungszaun (in den Varianten vor und hinter dem Maschendrahtzaun) auf Gst **1 KG Z zur Verkehrsfläche auf Gst **2 KG Z hin errichtet wurde, kann dieser aufgrund seiner Situierung nicht unter den Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO 2011) subsumiert werden. Es handelt sich sohin nicht um eine bauliche Anlage deren Errichtung weder einer Baubewilligung noch Bauanzeige bedarf, sondern ist für deren Errichtung in der Höhe von maximal 2 m eine Bauanzeige erforderlich. Ein in einem Bauanzeigeverfahren erlangter Baukonsens ist jedoch hinsichtlich dieses Einfriedungszaunes (in allen bereits ausgeführten und geplanten Ausführungsvarianten) nie geben gewesen. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass zum angelasteten Zeitraum jedenfalls die Holzunterkonstruktion des bereits errichteten Einfriedungszaunes mit Wellblechplatten hinter dem Maschendrahtzaun, bei dem es sich um eine anzeigepflichtige Baumaßnahme handelt, noch bestanden hat und dafür kein Baukonsens gegeben war. Dies gilt auch für den Fall, dass die Holzunterkonstruktion zum angelasteten Zeitraum im Hinblick auf eine geplante Errichtung eines Holzzaunes bestanden hat. Da der Beschwerdeführer mit Email vom 16.11.2015 der Baubehörde mitteilte, dass er die Errichtung eines Zaunes in der Länge von ca 31 m und der Höhe von 2 m beabsichtigt, ergibt sich daraus, dass die im Dezember 2015 noch bestehende Unterkonstruktion aus Holz auch für die geplante Errichtung eines Holzaunes als Unterkonstruktion dienen sollte und im angelasteten Zeitraumes (im Übrigen während der Wintermonate) nicht als Rankhilfe für Gartenbepflanzungen diente. Es kommt sohin auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer hat sohin im angelasteten Zeitraum den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 67 Abs 1 lit a TBO 2018) begangen.Der Beschwerdeführer hat sohin im angelasteten Zeitraum den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, TBO 2018) begangen. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergab, dass vom Beschwerdeführer nicht ein Holzzaun, sondern eine Einfriedungszaun aus Holzunterkonstruktion mit Wellblechplatten errichtet wurde und die Errichtung eines Holzzaunes geplant war, war die konsenslos errichtete bauliche Anlagen hinsichtlich deren verbalen Bezeichnung im Spruch der bekämpften Entscheidung entsprechend anzupassen. Dem bekämpften Straferkenntnis war ein Foto der verfahrensgegenständlichen Anlage angeschlossen sowie ein Orthofoto mit Kenntlichmachung der Situierung, sodass für den Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen war, welche bauliche Anlage verfahrensgegenständlich ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass

, Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In der gegenständlich bekämpften Entscheidung wurde von der Strafbehörde grobe Fahrlässigkeit bzw Vorsatz angenommen. Dazu ist auszuführen, dass

§ 5Abs 1 St

GB vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Dazu ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, StGB vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter handelt

§ 5Abs 2 St

GB absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.Der Täter handelt

Paragraph 5, Absatz 2, StGB absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Wissentlich iSd § 5 Abs 2 StGB handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (vgl VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Wissentlich iSd Paragraph 5, Absatz 2, StGB handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält vergleiche VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (vgl VwGH 23.04.1996, 94/11/0006).Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist vergleiche VwGH 23.04.1996, 94/11/0006). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl VwGH 20.6.1990, 89/01/0068; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 zu § 5 VStG). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet vergleiche VwGH 20.6.1990, 89/01/0068; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 zu Paragraph 5, VStG). Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der ursprünglichen Errichtung des Einfriedungszaunes vor dem Maschendrahtzaun auf dem Betonsockel im August 2015 mit Schreiben der Behörde vom 01.09.2015 mitgeteilt, dass keine baubehördliche Genehmigung besteht. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Einfriedung entfernt und – wiederum konsenslos – hinter dem Maschendrahtzaun neu errichtet. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass ihm nicht bewusst war, dass die Errichtung eines Einfriedungszaunes einer Bauanzeige bedarf, so ist dazu zunächst darauf hinzuweisen, dass in den Fällen in denen die Auflösung eines Normwerkes durch einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, es seine Sache ist, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren. Auch die irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und er daher das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Um mangelndes Verschulden annehmen zu können, wäre der Beschuldigte im gegebenen Zusammenhang verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft, oder nicht (vgl VwGH 15.07.2003, Zl 2002/05/0107; VwGH 12.10.2007, 2006/05/0279; uva). Um mangelndes Verschulden annehmen zu können, wäre der Beschuldigte im gegebenen Zusammenhang verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft, oder nicht vergleiche VwGH 15.07.2003, Zl 2002/05/0107; VwGH 12.10.2007, 2006/05/0279; uva). Dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er der Ansicht gewesen sein sollte – dass für die Errichtung der Einfriedung in allen durchgeführten und angedachten Ausführungsvarianten keine Bauanzeige erforderlich sei, wäre es im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung seine Verpflichtung gewesen, sich bei der Baubehörde entsprechend ausdrücklich zu informieren. Dass gegenständlich kein entschuldigender Rechtsirrtum geltend macht wurde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und zudem insbesondere auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol, wo diesbezüglich ausdrücklich nochmals klarstellend nachgefragt wurde. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat und hinsichtlich der Verschuldensform gegenständlich zumindest bedingter Vorsatz gegeben war (vgl VwGH 25.10.1990, Zl 88/06/0127; VwGH 25.04.1996, 96/06/0065; uva). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat und hinsichtlich der Verschuldensform gegenständlich zumindest bedingter Vorsatz gegeben war vergleiche VwGH 25.10.1990, Zl 88/06/0127; VwGH 25.04.1996, 96/06/0065; uva). Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Übertretung nach 57 Abs 1 lit a TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: 67 Abs 1 lit a TBO 2018) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen.Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Übertretung nach 57 Absatz eins, Litera a, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: 67 Absatz eins, Litera a, TBO 2018) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im gegenständlichen Fall sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht unerheblich, da gegenständlich die Errichtung einer ca 31 m langen und 2 m hohen Einfriedung gegenüber der Verkehrsfläche konsenslos erfolgte. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen. So ist aufgrund der Verwaltungsstrafvormerkungen insbesondere auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend im Detail ausgeführt – von Vorsatz auszugehen und ist

§ 19Abs 2 VSt

G auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend im Detail ausgeführt – von Vorsatz auszugehen und ist

Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind bei der Bemessung von Geldstrafen

§ 19Abs 2 VSt

G auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zudem sind bei der Bemessung von Geldstrafen

Paragraph 19, Absatz 2, VStG auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dazu sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass er ein Einkommen von Euro 1.200,- netto im Monat hat und er für drei Kinder unterhaltspflichtig ist und seine Frau derzeit in Karenz ist. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben.Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,- nur im Ausmaß von ca 1 % ausgeschöpft. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,- nur im Ausmaß von ca , 1 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe lässt sich auch mit den nunmehr bekannt gegeben unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und dem Ausmaß des Verschuldens hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts tat- und schuldangemessen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Ausspruch einer Ermahnung nunmehr

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schon deswegen nicht in Frage kam, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Ausspruch einer Ermahnung nunmehr

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schon deswegen nicht in Frage kam, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. Hinsichtlich der Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch abschießend auszuführen, dass

§ 52Abs 1 Vw

GVG in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Hinsichtlich der Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch abschießend auszuführen, dass

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 52 Abs 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.Dieser Beitrag ist nach Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da, wie vorstehend ausgeführt, der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben war, hat der Beschwerdeführer zusätzlich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.0485.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.