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{'item': 'LVwG-2018/18/0201-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/18/0201-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 32Abs. 1 i

Vm § 33 Abs. 3 EEffG nicht bis längstens 01.12.2015 abgeschlossen und insofern den rechtswidrigen Zustand bis einschließlich 16.11.2016 aufrechterhalten.Die CC hat das externe Energieaudit nach Maßgabe der Paragraphen 17, f EEffG am 17.11.2016, somit entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, EEffG nicht bis längstens 01.12.2015 abgeschlossen und insofern den rechtswidrigen Zustand bis einschließlich 16.11.2016 aufrechterhalten. Die vorstehende Verpflichtung traf die CC, da diese - ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen, - ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung sowie ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung sowie - ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem nicht eingeführt hat.“ Dem Beschuldigten wurde als Vorstandsmitglied und damit zur Übertretung nach außen befugtes Organ der CC eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 Z 3 lit

§ 9Abs 2 Z 1 lit a, § 32 Abs 1 und § 33 Abs 3 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes i

Vm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 31 Abs 1 Z 3 lit a Bundes-Energieeffizienzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde als Vorstandsmitglied und damit zur Übertretung nach außen befugtes Organ der CC eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz 3, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Bundes-Energieeffizienzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seine Rechtsvertreter Beschwerde erhoben, wobei auszuführen ist, dass auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Postaufgabeschein, aus dem sich ergibt, dass das Rechtsmittel am 18.01.2018 zur Post gegeben worden ist, vorgelegt worden ist. In der Beschwerde wurde einerseits vorgebracht, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht tatbestandsmäßig gewesen sei. Gemäß § 20 Abs 4 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung sei die betreffende Person oder Stelle, wenn die Monitoringstelle Abweichungen von rechtlichen Vorgaben erkenne, unverzüglich darauf hinzuweisen und seien Hinweise auf die dem Gesetz sowie dieser Verordnung entsprechende Vorgangsweisen zu geben. Erst in weiterer Folge (so ausdrücklich § 21 Abs 1 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung) habe die Monitoringstelle in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen trotz entsprechender Hinweise gemäß § 20 Abs 4 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln. Die Monitoringstelle habe mit E-Mail vom 19.09.2016 auf die fehlende Meldung des Energie-Audits hingewiesen und aufgefordert, die Meldung bis 21.11.2016 zu erstatten.In der Beschwerde wurde einerseits vorgebracht, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht tatbestandsmäßig gewesen sei. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung sei die betreffende Person oder Stelle, wenn die Monitoringstelle Abweichungen von rechtlichen Vorgaben erkenne, unverzüglich darauf hinzuweisen und seien Hinweise auf die dem Gesetz sowie dieser Verordnung entsprechende Vorgangsweisen zu geben. Erst in weiterer Folge (so ausdrücklich Paragraph 21, Absatz eins, Energieeffizienz-Richtlinienverordnung) habe die Monitoringstelle in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen trotz entsprechender Hinweise gemäß Paragraph 20, Absatz 4, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln. Die Monitoringstelle habe mit E-Mail vom 19.09.2016 auf die fehlende Meldung des Energie-Audits hingewiesen und aufgefordert, die Meldung bis 21.11.2016 zu erstatten. Im vorliegenden Fall sei das die CC betreffende Energie-Audits am 17.11.2016 und damit vor dem 21.11.2016 der Monitoringstelle gemeldet worden. Dennoch sei die Anzeige vom 27.02.2017 erfolgt, obwohl entsprechend § 20 Abs 4 iVm § 21 Abs 1 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung innerhalb „der Nachfrist“ dem Auftrag entsprochen worden sei. Bei den genannten Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung handle es sich entgegen der in diesem Punkt unrichtigen Beurteilung der belangten Behörde um Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bestrafung. Selbst wenn man nicht von einer Tatbestandsvoraussetzung für die Bestrafung ausginge, wäre das Prozedere gemäß § 20 Abs 4 iVm § 21 Abs 1 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung als Strafaufhebungsgründe/Strafausschließungsgrund zu werten.Dennoch sei die Anzeige vom 27.02.2017 erfolgt, obwohl entsprechend Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung innerhalb „der Nachfrist“ dem Auftrag entsprochen worden sei. Bei den genannten Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung handle es sich entgegen der in diesem Punkt unrichtigen Beurteilung der belangten Behörde um Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bestrafung. Selbst wenn man nicht von einer Tatbestandsvoraussetzung für die Bestrafung ausginge, wäre das Prozedere gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung als Strafaufhebungsgründe/Strafausschließungsgrund zu werten. Zudem habe die belangte Behörde nicht erkannt, dass im gegenständlichen Fall bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand handle es sich um ein Unterlassungsdelikt. Unter Strafe gestellt sei bis 01.12.2016 kein Energie-Audit durchgeführt zu haben. Der Tatbestand der vorgeworfenen Unterlassungsübertretung sanktioniere die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns bis zu einem bestimmten Stichtag. Damit sei die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet und beginne die Verfolgungsverjährungsfrist mit Ablauf dieses Stichtages zu laufen (so auch LVwG Tirol 2017/25/2234-2). Demnach hätte spätestens binnen einem Jahr nach dem Stichtag, nämlich dem 01.12.2015, eine Verfolgungshandlung gesetzt werden müssen. Im gegenständlichen Fall seien insbesondere die ersten Verfolgungshandlungen vom 16.05.2017 und 24.05.2017 schon außerhalb dieser einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Zudem fehle es an einem Verschulden des Beschuldigten. Von der Monitoringstelle sei erst im Jänner 2015 ein Regelwerk präsentiert worden, woraus sich ergeben hätte, welche konkreten Qualifikationen und Voraussetzungen ein akkretitierter Auditor aufweisen müsse. Damit sei verbunden, dass im Jahr 2015 ein regelrechter Engpass an Auditoren vorgeherrscht habe, die für das Jahr 2015 rasch ausgebucht gewesen seien und nur noch Aufträge für das Kalenderjahr 2016 annehmen hätten können. Es könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass Audits, insbesondere Energie-Audits bei großen Unternehmen, einige Zeit in Anspruch nehmen würden, weil es sich hierbei um längere Prozesse handle, sowohl in Bezug auf Planung als auch in Bezug auf die Abwicklung. Im Bereich der CC habe man sich rechtzeitig bereits vor dem 01.12.2015 mit den Verpflichtungen aus dem EEffG auseinandergesetzt und unternehmensintern kanalisiert, ein Energie-Audit durchzuführen. Dieses sei – im Übrigen im Sinne einer vertieften Prüfung der energetischen Situation der gesamten Unternehmensgruppe der CC, die auch über das gesetzlich vorgesehene Ausmaß gemäß EN16247 hinausgehe – im Herbst 2016 realisiert und am 17.11.2016 der Monitoringstelle gemeldet worden. Wie bereits erwähnt, seien im Zeitpunkt Sommer/Herbst 2015 besonders in Tirol kaum akkreditierte Energieauditoren zur Verfügung gestanden. Zu diesem Zeitpunkt seien überdies noch unklar gewesen, ob die CC verpflichtet sei, alle drei Bereiche zu auditieren, oder nur zwei. Für den Bereich Transport seinen für diesen Zeitpunkt in Österreich lediglich 20 Auditoren zur Verfügung gestanden. Aufgrund des Engpasses an verfügbaren akkreditierten Auditoren für einen Betrieb in der Größe der CC (mehrere Standorte in drei Bundesländern) sei es nicht früher als tatsächlich erfolgt möglich gewesen, die Auditierung durchzuführen und abzuschließen. Selbst wenn ein Verschulden vorliege, sei lediglich ein geringes Verschulden anzulasten. Die CC habe ihr umfangreiches Energieaudit zum 18.11.2016 eingereicht. Damit seien keine nachteiligen Folgen eingetreten. Somit würde die Erteilung einer Ermahnung ausreichen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der erstinstanzliche Akt dargetan. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. II.römisch zwei. Sachverhalt: In der ausführlichen Begründung im Straferkenntnis hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargelegt, dass es sich bei der Firma CC und den ihr nach § 5 Abs 1 Z 18, Satz 2 EEffG, zuzurechnenden Tochterunternehmen um ein großes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes handelt. Weiters wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die CC selbst zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen würde und eine Zurechnung gemäß § 5 Abs 1 Z 18 Satz 2 in EEffG an dieses Unternehmen zu erfolgen hätte. Diese Feststellungen wurden auch in der Beschwerde nicht bekämpft. Weiters wurde ausgeführt, dass die CC das gemäß § 9 Abs 2 Z 1 lit

§ 32Abs 1 und § 33 Abs 3 EEff

G bis zum 01.12.2015 durchzuführende Energie-Audit erst am 17.11.2016 durchgeführt hat, in dem es dieses am 17.11.2016 abgeschlossen hat. Weiters wurde dargelegt, dass die Übermittlung der Meldung an die Monitoringstelle Energieeffizienz, Österreichische Energieagentur, Austrian Energie Agency, am 18.11.2016 erfolgt sei. Auch dieser Umstand wurde in keiner Weise bestritten.In der ausführlichen Begründung im Straferkenntnis hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargelegt, dass es sich bei der Firma CC und den ihr nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18,, Satz 2 EEffG, zuzurechnenden Tochterunternehmen um ein großes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes handelt. Weiters wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die CC selbst zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen würde und eine Zurechnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18, Satz 2 in EEffG an dieses Unternehmen zu erfolgen hätte. Diese Feststellungen wurden auch in der Beschwerde nicht bekämpft. Weiters wurde ausgeführt, dass die CC das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz 3, EEffG bis zum 01.12.2015 durchzuführende Energie-Audit erst am 17.11.2016 durchgeführt hat, in dem es dieses am 17.11.2016 abgeschlossen hat. Weiters wurde dargelegt, dass die Übermittlung der Meldung an die Monitoringstelle Energieeffizienz, Österreichische Energieagentur, Austrian Energie Agency, am 18.11.2016 erfolgt sei. Auch dieser Umstand wurde in keiner Weise bestritten. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden E-Mail der Monitoringstelle Energieeffizienz vom 15.05.2017, 11.28 Uhr. Darin ist angeführt, dass die CC mit 17.11.2016 das Energieaudits abgeschlossen hat und dies am 18.11.2016 der Monitoringstelle gemeldet hat. Mit E-Mail vom 19.09.2016 teilte AF, Österreichische Energieagentur, Mariahilfer Straße 136, 1150 Wien, der Geschäftsführung zuhanden Herrn AA, CC, Adresse 3, Y, Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr A, Gemäß § 9 EEffG haben Unternehmen in Österreich für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. So werden Unternehmen über den Schwellen der KMU Definition gemäß § 9 EEffG zur regelmäßigen Erstellung von externen Audits oder Einführung von Energiemanagementsystemen bzw. geeigneten Umweltmanagementsystemen verpflichtet. § 32 EEffG definiert als Übergangsbestimmungen weitere Fristen und Abläufe.Gemäß Paragraph 9, EEffG haben Unternehmen in Österreich für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. So werden Unternehmen über den Schwellen der KMU Definition gemäß Paragraph 9, EEffG zur regelmäßigen Erstellung von externen Audits oder Einführung von Energiemanagementsystemen bzw. geeigneten Umweltmanagementsystemen verpflichtet. Paragraph 32, EEffG definiert als Übergangsbestimmungen weitere Fristen und Abläufe. Für Ihr Unternehmen liegt derzeit keine Meldung an die Monitoringstelle vor. Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob nach den gegebenen Größengrenzen Ihr Unternehmen zum Kreis der Verpflichteten zu zählen ist und allenfalls eine entsprechende Audit-Durchführung und Meldung zu veranlassen bzw. von den anderen Möglichkeiten des § 9 im Sinne eines Energiemanagementsystems o.ä. Gebrauch zu machen. Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob nach den gegebenen Größengrenzen Ihr Unternehmen zum Kreis der Verpflichteten zu zählen ist und allenfalls eine entsprechende Audit-Durchführung und Meldung zu veranlassen bzw. von den anderen Möglichkeiten des Paragraph 9, im Sinne eines Energiemanagementsystems o.ä. Gebrauch zu machen. Bei gegebener Verpflichtung ersuchen wir Sie, die erforderliche Meldung (Zusammenfassung des Audits, allenfalls Zertifikat des eingeführten Managementsystems, Bestätigungsvermerk des Managementgutachters/auditors, etc.) über die Anwendung zum EEffG im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.

  1. at)bis zum 21.11.2016 vorzunehmen. Zählt Ihr Unternehmen nicht als verpflichtet lt. EEffG, bzw. wurde Ihr Unternehmen durch ein Unternehmen Ihrer Unternehmensgruppe mitauditiert, dann ersuchen wir Sie, um entsprechende Erklärung bis zum 10.10.2016. Sie finden alle relevanten Informationen auf unserer Website: www.monitoringstelle.at. Für Rückfragen steht Ihnen unsere Hotline unter den folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung: Hotline Telefon: 01 20 52 20; E-Mail: office@monitoringstelle.at. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Monitoringstelle im Fall des Zutreffens einer der angeführten Verpflichtungen und sofern eine entsprechende Meldung auch nach Aufforderung und Ablauf der vorgegebenen Frist unterbleibt, den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) als zuständige Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde informieren wird. Wir weisen Sie daraufhin, dass die nicht ordnungsgemäße Meldung eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängende Verwaltungsstrafe gemäß § 31 EEffG nach sich ziehen kann.Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Monitoringstelle im Fall des Zutreffens einer der angeführten Verpflichtungen und sofern eine entsprechende Meldung auch nach Aufforderung und Ablauf der vorgegebenen Frist unterbleibt, den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) als zuständige Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde informieren wird. Wir weisen Sie daraufhin, dass die nicht ordnungsgemäße Meldung eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängende Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 31, EEffG nach sich ziehen kann. Im Anhang finden Sie die relevanten Rechtsvorschriften zu diesem Schreiben. Mit freundlichen Grüßen AF“ Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 10.11.2017, mit diesem Datum abgefertigt, erging gegen AA eine Aufforderung zur Rechtfertigung. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wird wie folgt ausgeführt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(
  2. en)begangen zu haben: Sehr geehrter Herr A, Die CC ist ein großes Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 19 Bundes-Energieeffizienzgesetz (im Folgenden: EEffG), da diese mit jenen Unternehmen, die zu mehr als 50% in ihrem Eigentum stehen und der CC somit gemäß § 5 Abs. 1 Z. 18 letzter Halbsatz EEffG zuzurechnen sind und zwar mit den nachstehenden Tochterunternehmen (samt Angabe der Beteiligungsquote in Prozent) Die CC ist ein großes Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, Bundes-Energieeffizienzgesetz (im Folgenden: EEffG), da diese mit jenen Unternehmen, die zu mehr als 50% in ihrem Eigentum stehen und der CC somit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18, letzter Halbsatz EEffG zuzurechnen sind und zwar mit den nachstehenden Tochterunternehmen (samt Angabe der Beteiligungsquote in Prozent) - DD, Y (100%) - EE, Y (100%) - FF, Y (100%) - GG, Y (100%) - JJ, Y (100%) - KK, Y (100%) - LL, Y (100%) - MM, Y (100%) - NN, Y (100%) - OO, Y (100%) - PP, Y (100%) - QQ, Y (74,9%) - RR, Y (74%) - SS, X (52,4%) SS, römisch zehn (52,4%) - TT, W (100%) - UU, V (100%) UU, römisch fünf (100%) - VV, V (100%) VV, römisch fünf (100%) - WW, Y (100%) - XX, V (100%) römisch zwanzig, römisch fünf (100%) - YY, X (100%) YY, römisch zehn (100%) - ZZ, Y (74,9%) - AB, U (63,7%) - AC, T (74,9%) - AD, Y (100%) - AE, Y (100%) insgesamt mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigt und außerdem, da der gesamte (mit genannten Tochterunternehmen erwirtschaftete) Umsatz mehr als EUR 50.000.000,00 beträgt und die Bilanzsumme (unter Einbeziehung der Bilanzdaten der zuvor genannten Tochterunternehmen) mehr als EUR 43.000.000,00 beträgt. Sie sind Vorstandsmitglied und damit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der CC mit Sitz in Y, Adresse 3. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC ihren Verpflichtungen nach dem EEffG wie folgt nicht nachgekommen ist: Die CC hat das externe Energieaudit nach Maßgabe der §§ 17 f EEffG am 17.11.2016, somit entgegen der Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 Z. 1 lit.

§ 32Abs. 1 i

Vm § 33 Abs. 3 EEffG nicht bis längstens 01.12.2015 abgeschlossen und insofern den rechtswidrigen Zustand bis einschließlich 16.11.2016 aufrechterhalten.Die CC hat das externe Energieaudit nach Maßgabe der Paragraphen 17, f EEffG am 17.11.2016, somit entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, EEffG nicht bis längstens 01.12.2015 abgeschlossen und insofern den rechtswidrigen Zustand bis einschließlich 16.11.2016 aufrechterhalten. Die vorstehende Verpflichtung traf die CC, da diese - ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen, - ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung sowieein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung sowie - ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem nicht eingeführt hat. Sie, Herr A, haben dadurch als Vorstandsmitglied und damit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der CC folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 31 Abs. 1 Z. 3 lit.

§ 9Abs.

2 Z. 1 lit.

§ 32Abs. 1, § 33 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz i

Vm § 9 Abs. 1 VStG…“Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3, Bundes-Energieeffizienzgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG…“ Dem Beschuldigten wurde dabei die Wahlmöglichkeit eingeräumt, sich entweder am Montag, den 27.11.2017 um 10.00 Uhr im Zimmer 3211,

  1. Stock, des Yer Rathauses in der Adresse 4, mündlich oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde zu Zahl ****. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde hat im Einzelnen die zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes angeführt. Dazu sei lediglich ergänzt, dass nach § 31 Abs 3 lit a leg cit mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,00 Euro zu bestrafen ist, wer den in § 9 oder § 32 Abs 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Nach § 9 Abs 2 Z 1 leg cit haben große Unternehmen in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführen, sofern nicht die anderen im Sinne des § 9 Abs 2 angeführten Vorgangsweisen gewählt werden (diese wurden im gegenständlichen Fall nicht gewählt). Für dieses externe erstmalige Energieaudit gilt als Frist, wie bereits mehrfach angeführt, der 01.12.2015.Die belangte Behörde hat im Einzelnen die zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes angeführt. Dazu sei lediglich ergänzt, dass nach Paragraph 31, Absatz 3, Litera a, leg cit mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,00 Euro zu bestrafen ist, wer den in Paragraph 9, oder Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit haben große Unternehmen in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, durchzuführen, sofern nicht die anderen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Vorgangsweisen gewählt werden (diese wurden im gegenständlichen Fall nicht gewählt). Für dieses externe erstmalige Energieaudit gilt als Frist, wie bereits mehrfach angeführt, der 01.12.
  2. Soweit in der Beschwerde ausgeführt worden sei, aufgrund der Bestimmungen des § 20 Abs 4 iVm § 21 Abs 1 der Energieeffizienzrichtlinienverordnung würde eine Strafbarkeit nicht gegeben sein, da die gegenständliche Unternehmung von der Monitoringstelle mit E-Mail vom 19.09.2016 auf die fehlende Meldung des Energie-Audits hingewiesen worden sei und aufgefordert worden sei, die Meldung bis 21.11.2016 zu erstatten, wohingegen der betreffende Energieaudit am 17.11.2016 noch vor dieser Frist abgeschlossen worden sei, sodass eine Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Verwaltungsübertretung nicht vorliege, ist Nachstehendes auszuführen:Soweit in der Beschwerde ausgeführt worden sei, aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, der Energieeffizienzrichtlinienverordnung würde eine Strafbarkeit nicht gegeben sein, da die gegenständliche Unternehmung von der Monitoringstelle mit E-Mail vom 19.09.2016 auf die fehlende Meldung des Energie-Audits hingewiesen worden sei und aufgefordert worden sei, die Meldung bis 21.11.2016 zu erstatten, wohingegen der betreffende Energieaudit am 17.11.2016 noch vor dieser Frist abgeschlossen worden sei, sodass eine Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Verwaltungsübertretung nicht vorliege, ist Nachstehendes auszuführen: Dieser Einwendung wurde bereits von der belangten Behörde in nachvollziehbarer Weise entgegengetreten. Ergänzend sei dazu lediglich angeführt, dass der Eintritt des rechtswidrigen Zustandes mit Ablauf der Frist am 01.12.2015 eingetreten ist. Damit ist die Verwaltungsübertretung schon begangen worden. Dieser Umstand kann durch das im Einzelnen in den Feststellungen zitierte Schreiben der Monitoringstelle an die CC nicht im Nachhinein wieder aufgehoben werden. Vielmehr dienen die diesbezüglichen Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung dazu, der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seitens der Monitoringstelle mitzuteilen, welche Unternehmen kein fristgerechtes Energieaudit durchgeführt haben. Ein derartiger Umstand kann ja im Regelfall einer Verwaltungsbehörde nur dadurch bekannt werden, dass diese von der Monitoringstelle davon informiert wird. Von einer Aufhebung der bereits eingetretenen Strafbarkeit bzw einer Tatbestandsvoraussetzung kann im gegenständlichen Fall in keiner Weise gesprochen werden. Zum Einwand der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung ist ergänzend auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Unterlassungsdelikt handelt. Allerdings handelt es sich dabei um ein Unterlassungsdelikt in der Form eines Dauerdeliktes. Das heißt, dass die Verfolgungsverjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der rechtswidrige Zustand aufgehoben worden ist. Andernfalls käme es zu den nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass ein Unternehmen, welches die Frist zur Ausführung des Energieaudits verstreichen ließ, für den Fall, dass nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet ab 01.12.2015 eine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, jahrelang kein Energieaudit vorlegen müsste. Damit ist der belangten Behörde in jeder Weise beizupflichten, dass die Verfolgungsverjährungsfrist erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, also erst mit 17.11.2016 zu laufen begonnen hat. Damit beginnt die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist erst ab diesem Datum, sodass die angeführte Verfolgungshandlung vom 10.11.2017, die sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bezieht, den Eintritt von Verfolgungsverjährung verhindert hat. Der Einwand der Verfolgungsverjährung war daher nicht berechtigt, wobei aus der Sicht des erkennenden Richters die Rechtsmeinung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu 2017/25/2234 nicht zutreffend ist. Soweit eingewendet worden ist, es liege kein Verschulden vor, zumal ein Mangel an Energieauditoren gegeben gewesen sei, ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte gehalten ist, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Diesen Anforderungen hat der Beschuldigte nicht entsprochen, zumal er in keiner Weise Beweismittel dafür erbracht hat, dass betriebsintern rechtzeitig damit begonnen worden wäre, fristgerecht ein Energieaudit zu erstellen, dies jedoch allenfalls durch den Mangel von Energieauditoren gescheitert wäre. Das Vorbringen des Beschuldigten beschränkt sich lediglich auf die Behauptung eines Mangels von Auditoren. Zur Verhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. Der Beschuldigte ist ein Vorstandsmitglied der Firma CC und ist damit nach § 9 Abs 1 VStG für den Eintritt dieser Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Der Beschuldigte ist ein Vorstandsmitglied der Firma CC und ist damit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für den Eintritt dieser Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Soweit eingewendet worden ist, selbst für den Fall, dass eine Übertretung vorliegen würde, wäre eine Ermahnung zu erteilen gewesen, ist auszuführen, dass nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Gegebenheiten liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal insbesondere der rechtswidrige Zustand erst nahezu ein Jahr nach dem gegebenen Stichtag beseitigt worden ist. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung kam daher nicht in Betracht.Soweit eingewendet worden ist, selbst für den Fall, dass eine Übertretung vorliegen würde, wäre eine Ermahnung zu erteilen gewesen, ist auszuführen, dass nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Gegebenheiten liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal insbesondere der rechtswidrige Zustand erst nahezu ein Jahr nach dem gegebenen Stichtag beseitigt worden ist. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung kam daher nicht in Betracht. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zu Höhe von Euro 10.000,00 vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus war die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe nicht als überhöht zu betrachten, zumal sich diese im untersten Strafrahmen befindet. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse wird von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen, zumal auch im Rahmen der Beschwerdeverfahren trotz Befragens der Rechtsvertreterin des Beschuldigten dessen Einkommensverhältnisse nicht erhoben werden konnten. Im Übrigen schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zur Strafbemessung an. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere zur Frage des Eintrittes von Verfolgungsverjährung existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere zur Frage des Eintrittes von Verfolgungsverjährung existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.18.0201.5

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