Vm § 33 Abs. 3 EEffG nicht bis längstens 01.12.2015 abgeschlossen und insofern den rechtswidrigen Zustand bis einschließlich 16.11.2016 aufrechterhalten.Die CC hat das externe Energieaudit nach Maßgabe der Paragraphen 17, f EEffG am 17.11.2016, somit entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, EEffG nicht bis längstens 01.12.2015 abgeschlossen und insofern den rechtswidrigen Zustand bis einschließlich 16.11.2016 aufrechterhalten. Die vorstehende Verpflichtung traf die CC, da diese - ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen, - ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung sowie ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung sowie - ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem nicht eingeführt hat.“ Dem Beschuldigten wurde als Vorstandsmitglied und damit zur Übertretung nach außen befugtes Organ der CC eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 Z 3 lit
Vm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 31 Abs 1 Z 3 lit a Bundes-Energieeffizienzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde als Vorstandsmitglied und damit zur Übertretung nach außen befugtes Organ der CC eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz 3, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Bundes-Energieeffizienzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seine Rechtsvertreter Beschwerde erhoben, wobei auszuführen ist, dass auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Postaufgabeschein, aus dem sich ergibt, dass das Rechtsmittel am 18.01.2018 zur Post gegeben worden ist, vorgelegt worden ist. In der Beschwerde wurde einerseits vorgebracht, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht tatbestandsmäßig gewesen sei. Gemäß § 20 Abs 4 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung sei die betreffende Person oder Stelle, wenn die Monitoringstelle Abweichungen von rechtlichen Vorgaben erkenne, unverzüglich darauf hinzuweisen und seien Hinweise auf die dem Gesetz sowie dieser Verordnung entsprechende Vorgangsweisen zu geben. Erst in weiterer Folge (so ausdrücklich § 21 Abs 1 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung) habe die Monitoringstelle in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen trotz entsprechender Hinweise gemäß § 20 Abs 4 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln. Die Monitoringstelle habe mit E-Mail vom 19.09.2016 auf die fehlende Meldung des Energie-Audits hingewiesen und aufgefordert, die Meldung bis 21.11.2016 zu erstatten.In der Beschwerde wurde einerseits vorgebracht, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht tatbestandsmäßig gewesen sei. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung sei die betreffende Person oder Stelle, wenn die Monitoringstelle Abweichungen von rechtlichen Vorgaben erkenne, unverzüglich darauf hinzuweisen und seien Hinweise auf die dem Gesetz sowie dieser Verordnung entsprechende Vorgangsweisen zu geben. Erst in weiterer Folge (so ausdrücklich Paragraph 21, Absatz eins, Energieeffizienz-Richtlinienverordnung) habe die Monitoringstelle in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen trotz entsprechender Hinweise gemäß Paragraph 20, Absatz 4, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln. Die Monitoringstelle habe mit E-Mail vom 19.09.2016 auf die fehlende Meldung des Energie-Audits hingewiesen und aufgefordert, die Meldung bis 21.11.2016 zu erstatten. Im vorliegenden Fall sei das die CC betreffende Energie-Audits am 17.11.2016 und damit vor dem 21.11.2016 der Monitoringstelle gemeldet worden. Dennoch sei die Anzeige vom 27.02.2017 erfolgt, obwohl entsprechend § 20 Abs 4 iVm § 21 Abs 1 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung innerhalb „der Nachfrist“ dem Auftrag entsprochen worden sei. Bei den genannten Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung handle es sich entgegen der in diesem Punkt unrichtigen Beurteilung der belangten Behörde um Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bestrafung. Selbst wenn man nicht von einer Tatbestandsvoraussetzung für die Bestrafung ausginge, wäre das Prozedere gemäß § 20 Abs 4 iVm § 21 Abs 1 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung als Strafaufhebungsgründe/Strafausschließungsgrund zu werten.Dennoch sei die Anzeige vom 27.02.2017 erfolgt, obwohl entsprechend Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung innerhalb „der Nachfrist“ dem Auftrag entsprochen worden sei. Bei den genannten Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung handle es sich entgegen der in diesem Punkt unrichtigen Beurteilung der belangten Behörde um Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bestrafung. Selbst wenn man nicht von einer Tatbestandsvoraussetzung für die Bestrafung ausginge, wäre das Prozedere gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung als Strafaufhebungsgründe/Strafausschließungsgrund zu werten. Zudem habe die belangte Behörde nicht erkannt, dass im gegenständlichen Fall bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand handle es sich um ein Unterlassungsdelikt. Unter Strafe gestellt sei bis 01.12.2016 kein Energie-Audit durchgeführt zu haben. Der Tatbestand der vorgeworfenen Unterlassungsübertretung sanktioniere die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns bis zu einem bestimmten Stichtag. Damit sei die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet und beginne die Verfolgungsverjährungsfrist mit Ablauf dieses Stichtages zu laufen (so auch LVwG Tirol 2017/25/2234-2). Demnach hätte spätestens binnen einem Jahr nach dem Stichtag, nämlich dem 01.12.2015, eine Verfolgungshandlung gesetzt werden müssen. Im gegenständlichen Fall seien insbesondere die ersten Verfolgungshandlungen vom 16.05.2017 und 24.05.2017 schon außerhalb dieser einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Zudem fehle es an einem Verschulden des Beschuldigten. Von der Monitoringstelle sei erst im Jänner 2015 ein Regelwerk präsentiert worden, woraus sich ergeben hätte, welche konkreten Qualifikationen und Voraussetzungen ein akkretitierter Auditor aufweisen müsse. Damit sei verbunden, dass im Jahr 2015 ein regelrechter Engpass an Auditoren vorgeherrscht habe, die für das Jahr 2015 rasch ausgebucht gewesen seien und nur noch Aufträge für das Kalenderjahr 2016 annehmen hätten können. Es könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass Audits, insbesondere Energie-Audits bei großen Unternehmen, einige Zeit in Anspruch nehmen würden, weil es sich hierbei um längere Prozesse handle, sowohl in Bezug auf Planung als auch in Bezug auf die Abwicklung. Im Bereich der CC habe man sich rechtzeitig bereits vor dem 01.12.2015 mit den Verpflichtungen aus dem EEffG auseinandergesetzt und unternehmensintern kanalisiert, ein Energie-Audit durchzuführen. Dieses sei – im Übrigen im Sinne einer vertieften Prüfung der energetischen Situation der gesamten Unternehmensgruppe der CC, die auch über das gesetzlich vorgesehene Ausmaß gemäß EN16247 hinausgehe – im Herbst 2016 realisiert und am 17.11.2016 der Monitoringstelle gemeldet worden. Wie bereits erwähnt, seien im Zeitpunkt Sommer/Herbst 2015 besonders in Tirol kaum akkreditierte Energieauditoren zur Verfügung gestanden. Zu diesem Zeitpunkt seien überdies noch unklar gewesen, ob die CC verpflichtet sei, alle drei Bereiche zu auditieren, oder nur zwei. Für den Bereich Transport seinen für diesen Zeitpunkt in Österreich lediglich 20 Auditoren zur Verfügung gestanden. Aufgrund des Engpasses an verfügbaren akkreditierten Auditoren für einen Betrieb in der Größe der CC (mehrere Standorte in drei Bundesländern) sei es nicht früher als tatsächlich erfolgt möglich gewesen, die Auditierung durchzuführen und abzuschließen. Selbst wenn ein Verschulden vorliege, sei lediglich ein geringes Verschulden anzulasten. Die CC habe ihr umfangreiches Energieaudit zum 18.11.2016 eingereicht. Damit seien keine nachteiligen Folgen eingetreten. Somit würde die Erteilung einer Ermahnung ausreichen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der erstinstanzliche Akt dargetan. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. II.römisch zwei. Sachverhalt: In der ausführlichen Begründung im Straferkenntnis hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargelegt, dass es sich bei der Firma CC und den ihr nach § 5 Abs 1 Z 18, Satz 2 EEffG, zuzurechnenden Tochterunternehmen um ein großes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes handelt. Weiters wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die CC selbst zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen würde und eine Zurechnung gemäß § 5 Abs 1 Z 18 Satz 2 in EEffG an dieses Unternehmen zu erfolgen hätte. Diese Feststellungen wurden auch in der Beschwerde nicht bekämpft. Weiters wurde ausgeführt, dass die CC das gemäß § 9 Abs 2 Z 1 lit
G bis zum 01.12.2015 durchzuführende Energie-Audit erst am 17.11.2016 durchgeführt hat, in dem es dieses am 17.11.2016 abgeschlossen hat. Weiters wurde dargelegt, dass die Übermittlung der Meldung an die Monitoringstelle Energieeffizienz, Österreichische Energieagentur, Austrian Energie Agency, am 18.11.2016 erfolgt sei. Auch dieser Umstand wurde in keiner Weise bestritten.In der ausführlichen Begründung im Straferkenntnis hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargelegt, dass es sich bei der Firma CC und den ihr nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18,, Satz 2 EEffG, zuzurechnenden Tochterunternehmen um ein großes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes handelt. Weiters wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die CC selbst zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen würde und eine Zurechnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18, Satz 2 in EEffG an dieses Unternehmen zu erfolgen hätte. Diese Feststellungen wurden auch in der Beschwerde nicht bekämpft. Weiters wurde ausgeführt, dass die CC das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz 3, EEffG bis zum 01.12.2015 durchzuführende Energie-Audit erst am 17.11.2016 durchgeführt hat, in dem es dieses am 17.11.2016 abgeschlossen hat. Weiters wurde dargelegt, dass die Übermittlung der Meldung an die Monitoringstelle Energieeffizienz, Österreichische Energieagentur, Austrian Energie Agency, am 18.11.2016 erfolgt sei. Auch dieser Umstand wurde in keiner Weise bestritten. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden E-Mail der Monitoringstelle Energieeffizienz vom 15.05.2017, 11.28 Uhr. Darin ist angeführt, dass die CC mit 17.11.2016 das Energieaudits abgeschlossen hat und dies am 18.11.2016 der Monitoringstelle gemeldet hat. Mit E-Mail vom 19.09.2016 teilte AF, Österreichische Energieagentur, Mariahilfer Straße 136, 1150 Wien, der Geschäftsführung zuhanden Herrn AA, CC, Adresse 3, Y, Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr A, Gemäß § 9 EEffG haben Unternehmen in Österreich für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. So werden Unternehmen über den Schwellen der KMU Definition gemäß § 9 EEffG zur regelmäßigen Erstellung von externen Audits oder Einführung von Energiemanagementsystemen bzw. geeigneten Umweltmanagementsystemen verpflichtet. § 32 EEffG definiert als Übergangsbestimmungen weitere Fristen und Abläufe.Gemäß Paragraph 9, EEffG haben Unternehmen in Österreich für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. So werden Unternehmen über den Schwellen der KMU Definition gemäß Paragraph 9, EEffG zur regelmäßigen Erstellung von externen Audits oder Einführung von Energiemanagementsystemen bzw. geeigneten Umweltmanagementsystemen verpflichtet. Paragraph 32, EEffG definiert als Übergangsbestimmungen weitere Fristen und Abläufe. Für Ihr Unternehmen liegt derzeit keine Meldung an die Monitoringstelle vor. Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob nach den gegebenen Größengrenzen Ihr Unternehmen zum Kreis der Verpflichteten zu zählen ist und allenfalls eine entsprechende Audit-Durchführung und Meldung zu veranlassen bzw. von den anderen Möglichkeiten des § 9 im Sinne eines Energiemanagementsystems o.ä. Gebrauch zu machen. Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob nach den gegebenen Größengrenzen Ihr Unternehmen zum Kreis der Verpflichteten zu zählen ist und allenfalls eine entsprechende Audit-Durchführung und Meldung zu veranlassen bzw. von den anderen Möglichkeiten des Paragraph 9, im Sinne eines Energiemanagementsystems o.ä. Gebrauch zu machen. Bei gegebener Verpflichtung ersuchen wir Sie, die erforderliche Meldung (Zusammenfassung des Audits, allenfalls Zertifikat des eingeführten Managementsystems, Bestätigungsvermerk des Managementgutachters/auditors, etc.) über die Anwendung zum EEffG im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.
Vm § 33 Abs. 3 EEffG nicht bis längstens 01.12.2015 abgeschlossen und insofern den rechtswidrigen Zustand bis einschließlich 16.11.2016 aufrechterhalten.Die CC hat das externe Energieaudit nach Maßgabe der Paragraphen 17, f EEffG am 17.11.2016, somit entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, EEffG nicht bis längstens 01.12.2015 abgeschlossen und insofern den rechtswidrigen Zustand bis einschließlich 16.11.2016 aufrechterhalten. Die vorstehende Verpflichtung traf die CC, da diese - ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen, - ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung sowieein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung sowie - ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem nicht eingeführt hat. Sie, Herr A, haben dadurch als Vorstandsmitglied und damit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der CC folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 31 Abs. 1 Z. 3 lit.
2 Z. 1 lit.
Vm § 9 Abs. 1 VStG…“Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3, Bundes-Energieeffizienzgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG…“ Dem Beschuldigten wurde dabei die Wahlmöglichkeit eingeräumt, sich entweder am Montag, den 27.11.2017 um 10.00 Uhr im Zimmer 3211,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.