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LVwG-2018/22/0629-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/0629-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. ****, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.2.2018, **** wegen Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, die zu Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde, konkret einen aktuellen psychiatrischen Befund zur Frage der Eignung zum Lenken von KFZ nach Zuweisung durch das Referat Gesundheit der Bezirkshauptmannschaft Z binnen 4 Wochen der Behörde vorzulegen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. ****, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.2.2018, **** wegen Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, die zu Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde, konkret einen aktuellen psychiatrischen Befund zur Frage der Eignung zum Lenken von KFZ nach Zuweisung durch das Referat Gesundheit der Bezirkshauptmannschaft Z binnen 4 Wochen der Behörde vorzulegen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Widerspruches zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.3.2018, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung ersatzlos behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Erwägungenrömisch eins. Erwägungen Während des anhängigen Beschwerdeverfahren wegen eines Bescheides nach § 24 Abs 4 FSG, die zu Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde, konkret einen aktuellen psychiatrischen Befund zur Frage der Eignung zum Lenken von KFZ nach Zuweisung durch das Referat Gesundheit der Bezirkshauptmannschaft Z binnen 4 Wochen der Behörde vorzulegen, leitete die Bezirkshauptmannschaft Z ein Entziehungsverfahren ein (siehe das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.3.2018). Dieses Entziehungsverfahren mündete nach Befassung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z in den Entziehungsbescheid vom 20.3.
  4. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie bis zur Vorlage eines aktuellen Befundes über CDT und LFP Werte, bei welchen die Parameter für die Eignung im Normbereich liegen, entzogen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist jedoch das anhängige Verfahren nach § 24 Abas 4 FSG als obsolet anzusehen und war folgerichtig der angefochtene Bescheid in Entsprechung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.Während des anhängigen Beschwerdeverfahren wegen eines Bescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, die zu Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde, konkret einen aktuellen psychiatrischen Befund zur Frage der Eignung zum Lenken von KFZ nach Zuweisung durch das Referat Gesundheit der Bezirkshauptmannschaft Z binnen 4 Wochen der Behörde vorzulegen, leitete die Bezirkshauptmannschaft Z ein Entziehungsverfahren ein (siehe das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.3.2018). Dieses Entziehungsverfahren mündete nach Befassung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z in den Entziehungsbescheid vom 20.3.
  5. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie bis zur Vorlage eines aktuellen Befundes über CDT und LFP Werte, bei welchen die Parameter für die Eignung im Normbereich liegen, entzogen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist jedoch das anhängige Verfahren nach Paragraph 24, Abas 4 FSG als obsolet anzusehen und war folgerichtig der angefochtene Bescheid in Entsprechung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0629.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.