RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/39/2873-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 15.11.2017, ohne Zahl, betreffend die Erlassung eines Anschlussbescheides nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 13.11.2017, GZ ****, teilte das Umweltreferat der Bezirkshauptmannschaft Z der belangten Behörde mit, dass sich im Zuge eines vor ihr geführten Verfahrens ergeben habe, dass (ua) das Wohnobjekt Adresse 1 derzeit nicht an das öffentliche Kanalnetz der Stadtgemeinde Z angeschlossen sei, obgleich das Gebäude im Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation der Stadtgemeine Z liege. Für das genannte Objekt wäre in den Bauakten zur Entsorgung der häuslichen Abwässer eine Vollgrube vorgesehen. Trotz Lage im Anschlussbereich und Möglichkeit eines Anschlusses im Bereich des Schachtes **A sei ein Anschluss nicht erfolgt. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z an Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) folgenden Bescheid vom 15.11.2017, ohne Zahl: „
- Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z stellt nach § 10 Abs. 1 lit b des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (TiKG 2000) in Verbindung mit der Kanalordnung der Stadtgemeinde Z (Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.1992) fest:„
- Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z stellt nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (TiKG 2000) in Verbindung mit der Kanalordnung der Stadtgemeinde Z (Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.1992) fest: Folgende im Eigentum von AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, stehende Anlage auf Gst. **1/3 KG Z (Adresse 1) unterliegt im Hinblick auf die jeweils angeführten Wässer der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde Z: Anlage: Wohnhaus dort anfallende Wässer: Abwasser u. Niederschlagswasser genaue Lage der Trennstelle: Die gedachte vertikale Schnittfläche, die sich 0,5 Meter vom Revisionsschacht Nr. **A des Sammelkanals ‚Adresse 1' entfernt befindet. Alternativ besteht auch die Möglichkeit mittels Hebeanlage eine Anbindung an den Revisionsschacht Nr. **B herzustellen. Frau AA wird daher nach § 10 Abs. 2 TiKG 2000 aufgefordert, zum Anschluss der genannten Anlage an die öffentliche Kanalisation die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik und den oben genannten Vorgaben sowie den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen bis zum
- September 2018 herzustellen.Frau AA wird daher nach Paragraph 10, Absatz 2, TiKG 2000 aufgefordert, zum Anschluss der genannten Anlage an die öffentliche Kanalisation die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik und den oben genannten Vorgaben sowie den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen bis zum
- September 2018 herzustellen.
- Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z trägt Ihnen gemäß § 11 Abs. 1 TiKG 2000 weiters auf, innerhalb von 3 Monaten ab der tatsächlichen Herstellung des Kanalanschlusses folgende Teile der bisherigen Entwässerungsanlage auf dem unter Punkt
- genannten Grundstück aufzulassen: Vollgrube samt Überlaufleitung(en).
- Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z trägt Ihnen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, TiKG 2000 weiters auf, innerhalb von 3 Monaten ab der tatsächlichen Herstellung des Kanalanschlusses folgende Teile der bisherigen Entwässerungsanlage auf dem unter Punkt
- genannten Grundstück aufzulassen: Vollgrube samt Überlaufleitung(en). Innerhalb der genannten Frist sind daher folgende Arbeiten durchzuführen: • Gründliche Reinigung der aufzulassenden Anlagenteile • Entfernen der Vollgrube oder deren Verfüllung mit inertem Material ….“ Begründend bezog sich die belangte Behörde auf die Kanalordnung der Stadtgemeinde Z vom 15.12.
- Das gegenständliche Grundstück liege im Anschlussbereich. Die festgelegte Frist für die aufgetragenen Arbeiten scheine als ausreichend bemessen. Der Bescheid stütze sich auf §§ 10 und 11 Tiroler Kanalisationsgesetz. Dem Bescheid war ein Lageplan mit Ausweisung unter anderen auch der bezogenen Anschlussstellen angeschlossen.Begründend bezog sich die belangte Behörde auf die Kanalordnung der Stadtgemeinde Z vom 15.12.
- Das gegenständliche Grundstück liege im Anschlussbereich. Die festgelegte Frist für die aufgetragenen Arbeiten scheine als ausreichend bemessen. Der Bescheid stütze sich auf Paragraphen 10 und 11 Tiroler Kanalisationsgesetz. Dem Bescheid war ein Lageplan mit Ausweisung unter anderen auch der bezogenen Anschlussstellen angeschlossen. In fristgerechter Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin vor, dass bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des bestehenden (und im Jahre 1998 renovierten) Wohnhauses im Jahre 1967 eine Kanalisation in Richtung „Y“ bzw „X“ in Aussicht gestellt worden wäre und dementsprechend auch die Anschlüsse des Wohnhauses dahingehend ausgerichtet worden seien. Der nun vorgeschriebene Anschluss zur Trennstelle **A wäre technisch schwierig und mit nicht vertretbaren Gesamtherstellungskosten verbunden. Mit der definierten Trennstelle werde auf die örtlichen Verhältnisse, die Bauweise, die Art und Lage ihres Wohnhauses keine Rücksicht genommen. Der zu errichtende Kanal weise eine Länge von ca 125 m auf, davon befänden sich ca 80m auf öffentlichem Gut (Gemeinde und Landesstraße), zudem wäre im Hinblick auf die Widmung in direktem Umfeld befindlicher Grundstücke als Bauerwartungsland in Vorausschau auf künftige Entwicklungen eine Verlagerung der beeinspruchten Trennstelle **A an das nordöstliche Ende des Grundstückes **2/2, wo sich schon heute die Wegführung befände, sinnvoller und vertretbarer, wäre der Sammelkanal dadurch öffentlich und ein Anschluss aus allen Grundstücken möglich. Auch bei aufgezeigter Verschiebung der beeinspruchten Trennstelle müsste trotzdem noch Fremdgrund in Anspruch genommen werden. Die vorgeschlagene Alternativvariante mit Schacht **B und der Errichtung einer Hebeanlage sei sowohl aus – näher beschriebenen -technischen als auch finanziellen Gründen zurückzuweisen, und erfordere diese die Inanspruchnahme von einer noch größeren Anzahl an Fremdgrundstücken. Das Durchqueren von öffentlichem Gut wäre jenem von Privatgrund vorzuziehen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde beantragt. Am 16.05.2018 hielt das Landesverwaltungsgericht Tirol telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde zum Sachverhalt bzw zur Vollständigkeit des vorgelegten Kanalaktes. II.römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 – TiKG 2000, LGBl Nr 1/2001 idF LGBl Nr 32/2017:Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 – TiKG 2000, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2001, in der Fassung LGBl Nr 32/2017: „§ 5 Anschlusspflichtige Anlagen
(1)Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. …. § 8Paragraph 8 Anschlussvertrag
(1)Der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage hat mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen. ….
(2)Die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages entsteht bei bestehenden anschlusspflichtigen Anlagen mit dem Zeitpunkt, in dem nach den wasserrechtlichen Vorschriften mit dem Bau des die Anlage erschließenden Sammelkanals begonnen werden darf. …. …. § 9 Paragraph 9, Kanalanschlussverfahren
(1)Erlangt die Behörde innerhalb eines Monats nach dem im § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages, so hat sie den Eigentümer einer Anlage, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig ist oder für die die Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 festgelegt werden soll, nachweislich zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten aufzufordern. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (§ 10 Abs. 1) erlassen wird. Weiters ist auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 hinzuweisen.
(1)Erlangt die Behörde innerhalb eines Monats nach dem im Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages, so hat sie den Eigentümer einer Anlage, die nach Paragraph 5, Absatz eins, anschlusspflichtig ist oder für die die Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz 3, festgelegt werden soll, nachweislich zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten aufzufordern. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (Paragraph 10, Absatz eins,) erlassen wird. Weiters ist auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, hinzuweisen. …. § 10Paragraph 10 Anschlussbescheid
(1)Im Falle, dass
- a)im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt oder
- b)für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach § 8 Abs. 5 erlassen wurde.
- a)im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt oder
- b)für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 3, vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach Paragraph 8, Absatz 5, erlassen wurde.
(2)Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs.
- In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des
- Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.
(2)Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen. …. § 11Paragraph 11 Auflassung entbehrlich werdender Teile von Entwässerungsanlagen
(1)Werden durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation Teile der bisherigen Entwässerungsanlage entbehrlich, so ist dem Eigentümer dieser Anlage deren Auflassung innerhalb einer angemessenen Frist ab Herstellung des Anschlusses aufzutragen. Ein solcher Auftrag hat im Anschlussbescheid oder, wenn ein Anschlussbescheid nicht erlassen wurde, mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. ….“ Es gilt die Verordnung der Stadtgemeinde Z über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Stadtgemeinde Z, beschlossen am 15.12.1992: „…. § 1Paragraph eins Der Anschlussbereich wird in der Weise festgelegt, dass der Abstand der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches mit 100 Meter festgesetzt wird. ….“ III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Kanalakt sowie durch ergänzende Nachfrage bei der belangten Behörde zum Sachverhalt bzw zur Vollständigkeit des vorgelegten Kanalaktes. IV.römisch vier. Sachverhalt: Fest steht, dass sich das betroffene Gebäude Adresse 1 als anschlusspflichtige Anlage im Sinne des § 5 Abs 1 TiKG 2000 auf einem Grundstück (Gst **1/3, KG Z) befindet, welches im, nach der Kanalordnung der Stadtgemeinde Z vom 15.12.1992 festgesetzten Anschlussbereich liegt. Fest steht weiters, dass ein schriftlicher Anschlussvertrag mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation nach § 8 TiKG 2000 nicht vorliegt. Weiters steht fest, dass vor Bescheiderlassung kein Aufforderungs- bzw Informationsschreiben im Sinne des § 9 Abs 1 TiKG 2000 durch die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der anschlusspflichtigen Anlage erging. Eine Zustimmungsverweigerung zur Herstellung des Anschlusses durch die bei Umsetzung der aufgezeigten Anschlussvarianten in Anspruch zu nehmenden fremden Grundstückseigentümer ist laut Aktenlage nicht evident bzw nicht nachgewiesen. Fest steht, dass sich das betroffene Gebäude Adresse 1 als anschlusspflichtige Anlage im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, TiKG 2000 auf einem Grundstück (Gst **1/3, KG Z) befindet, welches im, nach der Kanalordnung der Stadtgemeinde Z vom 15.12.1992 festgesetzten Anschlussbereich liegt. Fest steht weiters, dass ein schriftlicher Anschlussvertrag mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation nach Paragraph 8, TiKG 2000 nicht vorliegt. Weiters steht fest, dass vor Bescheiderlassung kein Aufforderungs- bzw Informationsschreiben im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, TiKG 2000 durch die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der anschlusspflichtigen Anlage erging. Eine Zustimmungsverweigerung zur Herstellung des Anschlusses durch die bei Umsetzung der aufgezeigten Anschlussvarianten in Anspruch zu nehmenden fremden Grundstückseigentümer ist laut Aktenlage nicht evident bzw nicht nachgewiesen. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich sowohl aus der Aktenlage selbst als auch aufgrund einer Nachfrage bei der belangten Behörde. V.römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde stellt bei aufgezeigtem Sachverhalt die Anschlusspflicht spruchgemäß unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 10 Abs 1 lit b TiKG 2000 fest. Diese Norm legt fest, dass die Anschlusspflicht amtswegig für nach § 5 Abs 1 anschlusspflichtige Anlagen festzustellen ist für den Fall, dass für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder fremder Grund bzw fremde Anlagen mitbenützt werden müssen und die hiezu notwendige fremde Zustimmung verweigert wird. Dazu ist wie folgt auszuführen: Die belangte Behörde stellt bei aufgezeigtem Sachverhalt die Anschlusspflicht spruchgemäß unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, TiKG 2000 fest. Diese Norm legt fest, dass die Anschlusspflicht amtswegig für nach Paragraph 5, Absatz eins, anschlusspflichtige Anlagen festzustellen ist für den Fall, dass für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder fremder Grund bzw fremde Anlagen mitbenützt werden müssen und die hiezu notwendige fremde Zustimmung verweigert wird. Dazu ist wie folgt auszuführen: Eine zur Anwendung dieser Bestimmung vorausgesetzte Zustimmungsverweigerung fremder Grundstücks- bzw Anlageneigentümer ist vorliegend aufgrund der Aktenlage jedoch offen bzw aktenmäßig gänzlich nicht nachvollziehbar abgeklärt und liegen im Akt auch keine dafür notwendigen nachweisenden Unterlagen und Angaben ein. Insofern blieb der zur Anwendung des § 10 Abs 1 lit b TiKG 2000 maßgebliche Sachverhalt durch die Behörde gänzlich ungeklärt. Eine zur Anwendung dieser Bestimmung vorausgesetzte Zustimmungsverweigerung fremder Grundstücks- bzw Anlageneigentümer ist vorliegend aufgrund der Aktenlage jedoch offen bzw aktenmäßig gänzlich nicht nachvollziehbar abgeklärt und liegen im Akt auch keine dafür notwendigen nachweisenden Unterlagen und Angaben ein. Insofern blieb der zur Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, TiKG 2000 maßgebliche Sachverhalt durch die Behörde gänzlich ungeklärt. § 9 Abs 1 erster Satz TiKG 2000 legt der Behörde zwingend eine Aufforderungs- und Informationspflicht in der Weise auf, als die Behörde dem Anschlusspflichtigen mittels nachweislicher Verständigung eine dreimonatige Frist für den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung (Anschlussvertrag) mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einzuräumen hat, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist (ein Monat nach dem in § 8 Abs 2 genannten Zeitpunkt) ohne ihr Zutun ein solcher Vertrag geschlossen wird. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (§ 10 Abs 1) erlassen wird. Darüber hinaus ist in diesem Aufforderungsschreiben auch auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 hinzuweisen.Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz TiKG 2000 legt der Behörde zwingend eine Aufforderungs- und Informationspflicht in der Weise auf, als die Behörde dem Anschlusspflichtigen mittels nachweislicher Verständigung eine dreimonatige Frist für den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung (Anschlussvertrag) mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einzuräumen hat, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist (ein Monat nach dem in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt) ohne ihr Zutun ein solcher Vertrag geschlossen wird. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (Paragraph 10, Absatz eins,) erlassen wird. Darüber hinaus ist in diesem Aufforderungsschreiben auch auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach Paragraph 7, hinzuweisen. Ein derartiges einem Anschlussbescheid vorgeschaltetes, die notwendigen Informationen beinhaltendes Aufforderungsschreiben an die Beschwerdeführerin als Anschlusspflichtige hat die Behörde jedoch vorliegend unterlassen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und bestätigt sich in dieser Weise aufgrund einer dazu gehaltenen Nachfrage bei der belangten Behörde selbst. § 9 Abs 1 erster Satz TiKG berechtigt die belangte Behörde nicht nur zur beschriebenen Aufforderung zum Abschluss eines (privatrechtlichen) Anschlussvertrages, sondern legt ihr vielmehr eine entsprechende Verpflichtung auf (arg. „ … hat … aufzufordern …“). Diese Verpflichtung zur Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die ansonsten zu setzenden Rechtsfolgen besteht (infolge allgemeinem, nach litera a oder b nicht differenzierendem Hinweis auf § 10 Abs 1 als Rechtsfolge) uneingeschränkt in jedem Falle (damit auch im Falle, als allfällig auch für eine Fremdbenützung die Zustimmung verweigert würde), in dem der Behörde der Abschluss eines Anschlussvertrages nicht binnen vorgesehener Frist bekannt wird. Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz TiKG berechtigt die belangte Behörde nicht nur zur beschriebenen Aufforderung zum Abschluss eines (privatrechtlichen) Anschlussvertrages, sondern legt ihr vielmehr eine entsprechende Verpflichtung auf (arg. „ … hat … aufzufordern …“). Diese Verpflichtung zur Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die ansonsten zu setzenden Rechtsfolgen besteht (infolge allgemeinem, nach litera a oder b nicht differenzierendem Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, als Rechtsfolge) uneingeschränkt in jedem Falle (damit auch im Falle, als allfällig auch für eine Fremdbenützung die Zustimmung verweigert würde), in dem der Behörde der Abschluss eines Anschlussvertrages nicht binnen vorgesehener Frist bekannt wird. Diese offenkundige, in der Unterlassung eines Aufforderungsverfahrens gelegene Rechtswidrigkeit war vom erkennenden Gericht jedenfalls aufzugreifen. Dem erwiesenen Sachverhalt, wonach es die belangte Behörde eben entgegen ausdrücklicher Verpflichtung unterlassen hat, vor Erlassung ihres (hoheitlichen) Bescheides ein Aufforderungsschreiben nach § 9 Abs 1 erster Satz TiKG mit den notwendigen Hinweisen an die Beschwerdeführerin zu richten, laufen damit offenkundig jene Ausführungen der belangten Behörde noch in der Begründung des bekämpften Bescheides entgegen, welche demgegenüber – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vorliegenden Fall – auf die Zustellung einer Aufforderung zum Abschluss eines Anschlussvertrages ausdrücklich Bezug nehmen und als Konsequenz begründen, dass infolge Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Zustellung der Aufforderung der spruchgemäße Anschlussbescheid zu erlassen gewesen wäre. Dem erwiesenen Sachverhalt, wonach es die belangte Behörde eben entgegen ausdrücklicher Verpflichtung unterlassen hat, vor Erlassung ihres (hoheitlichen) Bescheides ein Aufforderungsschreiben nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz TiKG mit den notwendigen Hinweisen an die Beschwerdeführerin zu richten, laufen damit offenkundig jene Ausführungen der belangten Behörde noch in der Begründung des bekämpften Bescheides entgegen, welche demgegenüber – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vorliegenden Fall – auf die Zustellung einer Aufforderung zum Abschluss eines Anschlussvertrages ausdrücklich Bezug nehmen und als Konsequenz begründen, dass infolge Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Zustellung der Aufforderung der spruchgemäße Anschlussbescheid zu erlassen gewesen wäre. Die verletzte Vorschrift des § 9 Abs 1 erster Satz TiKG erfährt ihre Bedeutung insbesondere im Umstand, dass sie in maßgeblicher Weise die mit der Erlassung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 in Abweichung zur Vorgängerbestimmung des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl Nr 40/1985 idF LGBl Nr 50/1986, verfolgten Zielsetzungen bzw Regelungsabsichten gewährleistet. So führen die Erläuternden Bemerkungen zu den Zielsetzungen der Neuregelung des TiKG 2000 aus, dass damit vermeidbarer bisheriger Aufwand der Verwaltungsbehörden beseitigt werden solle, dies dadurch, dass künftig nur mehr dann ein bescheidförmiges Kanalanschlussverfahren durch die Behörde durchzuführen wäre, wenn innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist bzw nach behördlicher Information des Anschlusspflichtigen über die Möglichkeit zum Abschluss eines Anschlussvertrages kein solcher Vertrag mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation zustande kommt. Bescheide müssten damit im Ergebnis nur noch erlassen werden, wenn der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage den Anschluss verweigert oder (aber) wenn dafür fremde Grundstücke oder private Anlagen (Kanalisationen oder Entwässerungsanlagen) gegen den Eigentümerwillen in Anspruch genommen werden müssen. Die verletzte Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz TiKG erfährt ihre Bedeutung insbesondere im Umstand, dass sie in maßgeblicher Weise die mit der Erlassung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 in Abweichung zur Vorgängerbestimmung des Tiroler Kanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1986,, verfolgten Zielsetzungen bzw Regelungsabsichten gewährleistet. So führen die Erläuternden Bemerkungen zu den Zielsetzungen der Neuregelung des TiKG 2000 aus, dass damit vermeidbarer bisheriger Aufwand der Verwaltungsbehörden beseitigt werden solle, dies dadurch, dass künftig nur mehr dann ein bescheidförmiges Kanalanschlussverfahren durch die Behörde durchzuführen wäre, wenn innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist bzw nach behördlicher Information des Anschlusspflichtigen über die Möglichkeit zum Abschluss eines Anschlussvertrages kein solcher Vertrag mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation zustande kommt. Bescheide müssten damit im Ergebnis nur noch erlassen werden, wenn der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage den Anschluss verweigert oder (aber) wenn dafür fremde Grundstücke oder private Anlagen (Kanalisationen oder Entwässerungsanlagen) gegen den Eigentümerwillen in Anspruch genommen werden müssen. Die maßgebliche Regelungsabsicht der neuen kanalrechtlichen Bestimmungen besteht nach diesen Erläuternden Bemerkungen damit in einer vorrangigen (privatrechtlichen) Vertragskonstruktion mit weitgehendem Verzicht auf die Erlassung von (hoheitlichen) Bescheiden. Der Landesgesetzgeber überlässt damit die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Anschlusspflichtigem und Betreiber der öffentlichen Kanalisation (meist die Gemeinde) im unproblematischen Regelungsfall der privatautonomen Gestaltung (Anschlussvertrag) und sieht die Erlassung eines hoheitlichen Anschlussbescheides bzw die Führung eines hoheitlichen Kanalanschlussverfahrens nur dann vor, wenn ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt, sei es, dass sich der Anschlussberechtigte nicht entsprechend um das Zustandekommen eines solchen Vertrages bemüht, sei es, dass der Betreiber der öffentlichen Kanalisation den Vertragsabschluss verweigert oder der Anschlusspflichtige davon absieht, die aufgrund des gesetzlich normierten Kontrahierungszwanges in der Regel bestehende Pflicht zum Vertragsabschluss gerichtlich geltend zu machen (§ 10 Abs 1 lit a). Im Übrigen – so die Erläuternden Bemerkungen weiter - bedarf es eines (hoheitlichen) Anschlussbescheides (nur) dann, wenn eine Enteignung notwendig wird in den Fällen, in denen zum Zweck der Herstellung des Anschlusses entgegen dem Willen des Eigentümers fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde Kanal- oder Entwässerungsanlage mitbenützt werden soll (diesfalls dient ein Anschlussbescheid als Grundlage für das Enteignungsverfahren). Die maßgebliche Regelungsabsicht der neuen kanalrechtlichen Bestimmungen besteht nach diesen Erläuternden Bemerkungen damit in einer vorrangigen (privatrechtlichen) Vertragskonstruktion mit weitgehendem Verzicht auf die Erlassung von (hoheitlichen) Bescheiden. Der Landesgesetzgeber überlässt damit die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Anschlusspflichtigem und Betreiber der öffentlichen Kanalisation (meist die Gemeinde) im unproblematischen Regelungsfall der privatautonomen Gestaltung (Anschlussvertrag) und sieht die Erlassung eines hoheitlichen Anschlussbescheides bzw die Führung eines hoheitlichen Kanalanschlussverfahrens nur dann vor, wenn ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt, sei es, dass sich der Anschlussberechtigte nicht entsprechend um das Zustandekommen eines solchen Vertrages bemüht, sei es, dass der Betreiber der öffentlichen Kanalisation den Vertragsabschluss verweigert oder der Anschlusspflichtige davon absieht, die aufgrund des gesetzlich normierten Kontrahierungszwanges in der Regel bestehende Pflicht zum Vertragsabschluss gerichtlich geltend zu machen (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,). Im Übrigen – so die Erläuternden Bemerkungen weiter - bedarf es eines (hoheitlichen) Anschlussbescheides (nur) dann, wenn eine Enteignung notwendig wird in den Fällen, in denen zum Zweck der Herstellung des Anschlusses entgegen dem Willen des Eigentümers fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde Kanal- oder Entwässerungsanlage mitbenützt werden soll (diesfalls dient ein Anschlussbescheid als Grundlage für das Enteignungsverfahren). (Siehe hiezu auch Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, Kurzkommentar, Hacksteiner/Wolf, Linde Verlag, S 30 ff). Diese gesetzlich intendierte Zuständigkeitsordnung ist dann verletzt, wenn ein Anschlussbescheid nach § 10 Abs 1 lit b TiKG 2000 ohne Vorschaltung des nach § 9 Abs 1 vorgesehenen Vorverfahrens erlassen wird. Gleiches gilt auch im Falle der Erlassung eines Anschlussbescheides nach § 10 Abs 1 lit a TiKG 2000. Diese gesetzlich intendierte Zuständigkeitsordnung ist dann verletzt, wenn ein Anschlussbescheid nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, TiKG 2000 ohne Vorschaltung des nach Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehenen Vorverfahrens erlassen wird. Gleiches gilt auch im Falle der Erlassung eines Anschlussbescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, TiKG 2000. Ein Aufforderungs-(bzw Informations-)Verfahren nach § 9 Abs 1 erster Satz TIKG 2000 konnte nicht durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im Stadium des anhängigen Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, bildet eine entsprechende Aufforderung (ihrer Rechtsnatur nach eine Verfahrensanordnung) nämlich schon eine notwendige Prozessvoraussetzung für die Einleitung eines hoheitlichen Kanalanschlussverfahrens bzw die Erlassung eines Anschlussbescheides nach § 10 Abs 1 TiGK 2000. Dazu kann in sinngemäß vergleichender Weise etwa auf die zu noch zu § 37 Abs 1 erster Satz TBO 2001 ergangene höchstgerichtliche Judikatur und zum dort geforderten Vorverfahren hingewiesen werden, in der das Höchstgericht im Nichtführen eines derartigen Vorverfahrens bereits durch die Behörde eine aufzugreifende Rechtswidrigkeit erblickt hat (etwa VwGH 2012/06/0022, 27.02.2015; 2000/06/0004, 27.04.2000).Ein Aufforderungs-(bzw Informations-)Verfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz TIKG 2000 konnte nicht durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im Stadium des anhängigen Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, bildet eine entsprechende Aufforderung (ihrer Rechtsnatur nach eine Verfahrensanordnung) nämlich schon eine notwendige Prozessvoraussetzung für die Einleitung eines hoheitlichen Kanalanschlussverfahrens bzw die Erlassung eines Anschlussbescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, TiGK 2000. Dazu kann in sinngemäß vergleichender Weise etwa auf die zu noch zu Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz TBO 2001 ergangene höchstgerichtliche Judikatur und zum dort geforderten Vorverfahren hingewiesen werden, in der das Höchstgericht im Nichtführen eines derartigen Vorverfahrens bereits durch die Behörde eine aufzugreifende Rechtswidrigkeit erblickt hat (etwa VwGH 2012/06/0022, 27.02.2015; 2000/06/0004, 27.04.2000). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur im (allfälligen) Umstand, dass ein Aufforderungsschreiben nicht innerhalb eines Monats nach dem im § 9 Abs 1 TiKG 2000 festgesetzten Zeitpunkt ergeht, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken wäre, dies deshalb nicht, da mit § 9 Abs 1 TiKG 2000 keine Frist gesetzt wird, nach deren Ablauf die darin vorgesehene Aufforderung nicht mehr ergehen dürfte (vgl. VwGH 2002/06/0204, 19.12.2005).Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur im (allfälligen) Umstand, dass ein Aufforderungsschreiben nicht innerhalb eines Monats nach dem im Paragraph 9, Absatz eins, TiKG 2000 festgesetzten Zeitpunkt ergeht, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken wäre, dies deshalb nicht, da mit Paragraph 9, Absatz eins, TiKG 2000 keine Frist gesetzt wird, nach deren Ablauf die darin vorgesehene Aufforderung nicht mehr ergehen dürfte vergleiche VwGH 2002/06/0204, 19.12.2005). Auf weitere Einwendungen in der Beschwerde war bei vorliegender Entscheidungslage nicht weiter einzugehen. Bei der Aufforderung gemäß § 10 Abs 2 TiKG 2000 (in Spruchpunkt 1) handelt es sich um einen zu § 10 Abs 1 akzessorischen Ausspruch. Als solcher teilt dieser das rechtliche Schicksal des Anschlussbescheides an sich und war daher entsprechend diesem ebenfalls zu beheben. Der nach § 11 Abs 1 TiKG 2000 erteilte Auftrag (Spruchpunkt 2) ist – hier – im Anschlussbescheid erteilt worden. Auch hier handelt es sich um einen akzessorischen Abspruch, was ebenfalls zur Behebung zu führen hatte. Insbesondere ist auch das weitere Verfahrensgeschehen (Möglichkeiten der Befreiung etc) im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abzusehen.Bei der Aufforderung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, TiKG 2000 (in Spruchpunkt 1) handelt es sich um einen zu Paragraph 10, Absatz eins, akzessorischen Ausspruch. Als solcher teilt dieser das rechtliche Schicksal des Anschlussbescheides an sich und war daher entsprechend diesem ebenfalls zu beheben. Der nach Paragraph 11, Absatz eins, TiKG 2000 erteilte Auftrag (Spruchpunkt 2) ist – hier – im Anschlussbescheid erteilt worden. Auch hier handelt es sich um einen akzessorischen Abspruch, was ebenfalls zur Behebung zu führen hatte. Insbesondere ist auch das weitere Verfahrensgeschehen (Möglichkeiten der Befreiung etc) im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abzusehen. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts waren entscheidend Rechtsfragen zu klären. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts waren entscheidend Rechtsfragen zu klären. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.39.2873.2