RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/43/1613-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 24.10.2017, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2011, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 28.04.2017, Zl *****, erteilte die Bürgermeisterin der Stadt Z der BB KG, Adresse 1,Z, die baubehördliche Bewilligung für „den Umbau und die Änderung des Verwendungszweckes beim Geschäftslokal im Hause Z, Adresse 1“, Gst Nr **1, KG Z. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und stellte den Antrag, dieser gemäß § 55a Abs 2 TBO 2011 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Letzteren wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 24.10.2017, Zl *****, als unbegründet ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und stellte den Antrag, dieser gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, TBO 2011 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Letzteren wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 24.10.2017, Zl *****, als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum rechtzeitig Beschwerde. II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt Das gegenständliche Projekt sieht diverse Baumaßnahmen im Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes auf Gst Nr **1, KG Z, vor. Diese umfassen die Versetzung bzw. die Errichtung von Innenwänden sowie das Verschließen des vormals an zwei Seiten im Ausmaß von ca 4,15 m offenen, ansonsten über eine Länge von ca 4,4 m geschlossenen, überdachten Eingangsbereichs. Des Weiteren soll die Nutzung der Räumlichkeiten von bisher Geschäfts- und Lagerraum in künftig Gastronomie und Lagerraum geändert werden. Geplant ist die Errichtung von 25 Verabreichungsplätzen im Lokal, wobei nur Speisen in einfacher Form, wie Pizzasnacks und kalte Speisen angeboten werden. Das Pizzabrot für die Pizzasnacks soll in der angrenzenden Pizzeria hergestellt und in der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage mit Rohware (Wurst, Käse u. dgl.) befüllt und anschließend in einem Toaster erwärmt werden. Es wird ihn dieser Anlage weder gebraten, gebacken, frittiert noch gekocht. In der Küche soll ein Dunstabzug mit Umluftfunktion installiert werden. Das Projekt umfasst keine Anlagen im Außenbereich. Die Bauwerberin sowie der Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Bauplatzes Gst Nr **1, KG Z, an dem Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 besteht. Der Bauwerberin kommt Wohnungseigentum an den von den gegenständlichen Baumaßnahmen betroffenen Tops 2A und 2B im Erdgeschoss des Gebäudes zu, dem Beschwerdeführer an den im
- Obergeschoss situierten Tops 6 und
- Der Beschwerdeführer ist weiters Miteigentümer des südlich unmittelbar an den Bauplatz anschließenden Gst Nr **2, KG Z. Der Bauplatz verfügt über eine Widmung als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TBO 2011.Der Bauplatz verfügt über eine Widmung als Kerngebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 3, TBO
- Am 14.12.2016 führte die belangte Behörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nachweislich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen war. Die mündliche Verhandlung wurde am 01.03.2017 in Abwesenheit des Beschwerdeführers, welcher nicht geladen war, fortgesetzt. Die bei dieser Gelegenheit getätigten Äußerungen der Bauwerberin und des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie die besprochenen Ausführungen des im gewerberechtlichen Verfahren beigezogenen gewerbetechnischen Sachverständigen wurden in die Begründung des angefochtenen Bescheids wörtlich übernommen.Am 14.12.2016 führte die belangte Behörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nachweislich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen war. Die mündliche Verhandlung wurde am 01.03.2017 in Abwesenheit des Beschwerdeführers, welcher nicht geladen war, fortgesetzt. Die bei dieser Gelegenheit getätigten Äußerungen der Bauwerberin und des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie die besprochenen Ausführungen des im gewerberechtlichen Verfahren beigezogenen gewerbetechnischen Sachverständigen wurden in die Begründung des angefochtenen Bescheids wörtlich übernommen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen sind dem Behördenakt entnommen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. […] § 29Paragraph 29 Bauansuchen [..]
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 31,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; […] § 33Paragraph 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […] § 37Paragraph 37 Baubeginn, Vorarbeiten
(1)Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des § 65 Abs 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.
(1)Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des Paragraph 65, Absatz 2, erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. […] § 65Paragraph 65 Aufschiebende Wirkung
(1)In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(1)In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2)Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
(3)Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung.“ V.römisch fünf. Erwägungen: 1st Begründung des angefochtenen Bescheids Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers dem Bauwerber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine beschleunigte Bauausführung – auf eigenes Risiko – ermöglicht werden solle. § 55a TBO 2011 [der jetzige § 65 TBO 2018] sehe die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dann vor, wenn es tatsächlich zu einem qualifizierten Eingriff in die Rechtsposition einer anderen Partei komme. Die lediglich allgemeinen Behauptungen des Bauwerbers würden keine konkreten Gründe darstellen, welche bei einer Interessenabwägung als unverhältnismäßige Nachteile in Anrechnung gebracht werden könnten. Hierzu verwies sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 30 VwGG. Des Weiteren führt die belangte Behörde aus, der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei ohnehin zur Zwecke sprechenden Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers entbehrlich, da gemäß § 30 TBO 2011 die Bauwerberin ihr Bauvorhaben erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheids (welche aufgrund der eingebrachten Beschwerde frühestens nach Erlassung des landesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vorliege) beginnen dürfe.Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers dem Bauwerber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine beschleunigte Bauausführung – auf eigenes Risiko – ermöglicht werden solle. Paragraph 55 a, TBO 2011 [der jetzige Paragraph 65, TBO 2018] sehe die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dann vor, wenn es tatsächlich zu einem qualifizierten Eingriff in die Rechtsposition einer anderen Partei komme. Die lediglich allgemeinen Behauptungen des Bauwerbers würden keine konkreten Gründe darstellen, welche bei einer Interessenabwägung als unverhältnismäßige Nachteile in Anrechnung gebracht werden könnten. Hierzu verwies sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 30, VwGG. Des Weiteren führt die belangte Behörde aus, der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei ohnehin zur Zwecke sprechenden Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers entbehrlich, da gemäß Paragraph 30, TBO 2011 die Bauwerberin ihr Bauvorhaben erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheids (welche aufgrund der eingebrachten Beschwerde frühestens nach Erlassung des landesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vorliege) beginnen dürfe. 2nd Beschwerdevorbringen Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde unzutreffender Weise davon ausgegangen sei, er selbst hätte lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt. Tatsächlich habe er bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 26.05.2017 detailliert ausgeführt, dass die gegenständliche Umbaumaßnahmen in Wirklichkeit „verschleierte Zubaumaßnahmen“ nach TBO 2011 darstellen würden und „auch zahlreiche andere Beschwerdegründe angeführt“. (Hier führte er im Wesentlichen ins Treffen, es drohe eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Wohn- und Arbeitsqualität durch Lärm, Geruch und Luftverunreinigungen. Aufgrund der Verabreichung von alkoholischen Getränken sei eine enorme Geräuschkulisse zu erwarten, welche auf eine Entfernung von 3-5 m auf seine Geschäftsräumlichkeiten einwirke. Weiters aufgrund des ab 2018 geltenden Rauchverbots „die konzentrierte Ansammlung von rauchenden Menschenmengen“, was eine ungewöhnliche Nikotin- und Lärmbelastung erwarten ließe. Durch das Offenhalten der Türen entstehe eine durch alkoholisierte rauchende und schreiende Gäste vor dem Gastlokal noch verstärkte extreme Lärmbelastung. Das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen sei offensichtlich unrichtig, wenn ausgeführt werde, dass es zu keiner lärm- und emissionstechnischen Belastung seines Wirtschaftstreuhandbetriebs käme.) Das Landesverwaltungsgericht möge in diesem Zusammenhang prüfen, ob der bekämpfte Bescheid eine mangelhafte Begründung aufweise. Weiters, ob die aufschiebende Wirkung nicht bereits aufgrund der schwerwiegenden Behördenfehler (Ausschluss von Parteiengehör durch unterlassene Ladung zur mündlichen Verhandlung) zuerkannt werden müsste, zumal aufgrund des außergewöhnlichen Umstands, dass die nämliche – an den Beschwerdeführer adressierte – Ladung durch die Bauwerberin übernommen worden sei. 3rd Zur Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Nachbar bzw. Miteigentümer des Bauplatzes Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Miteigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst Nr **2, KG Z, im zugrunde liegenden Bauverfahren Parteistellung als Nachbar im Umfang des oben zitierten § 33 Abs 3 TBO 2011 zukommt. Entsprechend sind auch die Möglichkeiten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in welchem er begehrt, seiner Beschwerde gegen den Baubescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017 möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, abgesteckt. Ein Vorbringen zu Fragen, in denen ihm als Nachbar kein Mitspracherecht zukommt, ist demnach nicht geeignet, einen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuzeigen (vgl zB Ra 2017/05/0239 zu der § 55a TBO 2011 entsprechenden Bestimmung der Oberösterreichischen Bauordnung).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Miteigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst Nr **2, KG Z, im zugrunde liegenden Bauverfahren Parteistellung als Nachbar im Umfang des oben zitierten Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2011 zukommt. Entsprechend sind auch die Möglichkeiten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in welchem er begehrt, seiner Beschwerde gegen den Baubescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017 möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, abgesteckt. Ein Vorbringen zu Fragen, in denen ihm als Nachbar kein Mitspracherecht zukommt, ist demnach nicht geeignet, einen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuzeigen vergleiche zB Ra 2017/05/0239 zu der Paragraph 55 a, TBO 2011 entsprechenden Bestimmung der Oberösterreichischen Bauordnung). Als Miteigentümer des Bauplatzes nach dem WEG 2002 verfügt der Beschwerdeführer hingegen über keine Parteistellung im zugrunde liegenden Bauverfahren. Dies schon aus dem Grund, dass § 29 Abs 2 lit a TBO 2018 zufolge selbst bei Neu- und Zubauten entweder der Nachweis des Miteigentums an der Liegenschaft oder die Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers (nicht jedoch der Nachweis der Zustimmung der übrigen Miteigentümer!) beizubringen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Wohnungseigentum an den im
- Obergeschoss situierten Tops 6 und 9, wohingegen das gegenständliche Bauprojekt Maßnahmen in den im Erdgeschoss gelegenen Tops 2A und 2B vorsieht (welche im Wohnungseigentum der Bauwerberin stehen). Eine Zustimmung des Beschwerdeführers, dessen Wohnungseigentumsobjekte vom Bauvorhaben nicht betroffen sind, ist demnach im Bauverfahren nicht erforderlich. Sein Miteigentum am Bauplatz vermittelt dem Beschwerdeführer daher keinerlei Parteistellung (welche sich im Übrigen lediglich auf die Frage des Vorliegens seiner Zustimmung bezogen hätte). Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass das gegenständliche Bauvorhaben als Zubau im Sinne der TBO 2011 zu qualifizieren sei. Diese Frage kann, da entsprechend den obigen Ausführungen selbst im Fall, dass das gegenständliche Bauvorhaben als Zubau im Sinne der TBO 2011 zu qualifizieren wäre, keine Parteistellung des Beschwerdeführers vorläge, dahingestellt bleiben.Als Miteigentümer des Bauplatzes nach dem WEG 2002 verfügt der Beschwerdeführer hingegen über keine Parteistellung im zugrunde liegenden Bauverfahren. Dies schon aus dem Grund, dass Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TBO 2018 zufolge selbst bei Neu- und Zubauten entweder der Nachweis des Miteigentums an der Liegenschaft oder die Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers (nicht jedoch der Nachweis der Zustimmung der übrigen Miteigentümer!) beizubringen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Wohnungseigentum an den im
- Obergeschoss situierten Tops 6 und 9, wohingegen das gegenständliche Bauprojekt Maßnahmen in den im Erdgeschoss gelegenen Tops 2A und 2B vorsieht (welche im Wohnungseigentum der Bauwerberin stehen). Eine Zustimmung des Beschwerdeführers, dessen Wohnungseigentumsobjekte vom Bauvorhaben nicht betroffen sind, ist demnach im Bauverfahren nicht erforderlich. Sein Miteigentum am Bauplatz vermittelt dem Beschwerdeführer daher keinerlei Parteistellung (welche sich im Übrigen lediglich auf die Frage des Vorliegens seiner Zustimmung bezogen hätte). Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass das gegenständliche Bauvorhaben als Zubau im Sinne der TBO 2011 zu qualifizieren sei. Diese Frage kann, da entsprechend den obigen Ausführungen selbst im Fall, dass das gegenständliche Bauvorhaben als Zubau im Sinne der TBO 2011 zu qualifizieren wäre, keine Parteistellung des Beschwerdeführers vorläge, dahingestellt bleiben. 4th Zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf Seiten des Beschwerdeführers Dem oben zitierten § 65 Abs 1 TBO 2018 zufolge hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Baubescheid vom 28.04.2017, Zl *****, keine aufschiebende Wirkung. Eine solche wäre ihr jedoch zuzuerkennen, wenn eine Interessenabwägung nach Abs 2 leg cit ergäbe, dass mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Dem oben zitierten Paragraph 65, Absatz eins, TBO 2018 zufolge hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Baubescheid vom 28.04.2017, Zl *****, keine aufschiebende Wirkung. Eine solche wäre ihr jedoch zuzuerkennen, wenn eine Interessenabwägung nach Absatz 2, leg cit ergäbe, dass mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kann in Bezug auf die Auslegung des § 65 Abs 2 TBO 2018 („unverhältnismäßiger Nachteil“) auf die Rechtsprechung zu § 30 Abs 5 VwGG zurückgegriffen werden. In dieser bemängelt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig, dass die befürchteten unverhältnismäßigen Nachteile nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel belegt wurden (VwGH AW 2010/05/0020 vom 17.06.2010). Des Weiteren betont der Verwaltungsgerichtshof, es gehe „in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids“ selbst. Die Nachteile im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers hätte allein der mitbeteiligte Bauwerber zu tragen, welchen die Behörde diesfalls zur Beseitigung des konsenslos errichteten Gebäudes verpflichten müsse (VwGH AW 2009/05/0007 vom 14.04.2009). Insbesondere dann, wenn es durch die geplante Bauführung zu keinen irreversiblen Veränderungen komme (bzw. solche nicht behauptet würden), könne die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (VwGH AW 2008/05/0015 vom 14.02.2008). Selbst im Fall eines zu errichtenden Rinderstalls konnte der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Vollstreckung eines allenfalls ergehenden Beseitigungsauftrags werde Jahre dauern, keinen bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG beachtlichen unverhältnismäßigen Nachteil erblicken (VwGH AW 2007/06/0102 vom 04.02.2008). Zum Fall einer Tankstelle vgl AW 2007/06/0013 vom 03.05.2007).Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kann in Bezug auf die Auslegung des Paragraph 65, Absatz 2, TBO 2018 („unverhältnismäßiger Nachteil“) auf die Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz 5, VwGG zurückgegriffen werden. In dieser bemängelt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig, dass die befürchteten unverhältnismäßigen Nachteile nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel belegt wurden (VwGH AW 2010/05/0020 vom 17.06.2010). Des Weiteren betont der Verwaltungsgerichtshof, es gehe „in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids“ selbst. Die Nachteile im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers hätte allein der mitbeteiligte Bauwerber zu tragen, welchen die Behörde diesfalls zur Beseitigung des konsenslos errichteten Gebäudes verpflichten müsse (VwGH AW 2009/05/0007 vom 14.04.2009). Insbesondere dann, wenn es durch die geplante Bauführung zu keinen irreversiblen Veränderungen komme (bzw. solche nicht behauptet würden), könne die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (VwGH AW 2008/05/0015 vom 14.02.2008). Selbst im Fall eines zu errichtenden Rinderstalls konnte der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Vollstreckung eines allenfalls ergehenden Beseitigungsauftrags werde Jahre dauern, keinen bei der Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG beachtlichen unverhältnismäßigen Nachteil erblicken (VwGH AW 2007/06/0102 vom 04.02.2008). Zum Fall einer Tankstelle vergleiche AW 2007/06/0013 vom 03.05.2007). In Anbetracht dieser Überlegungen ist der belangten Behörde rechtzugeben, wenn sie nicht feststellen kann, dass mit der Ausübung der einzuräumenden Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 65 Abs 2 TBO 2018 auf Seiten des Beschwerdeführers entstünde. Dies, da die befürchteten Nachteile (Lärm, Geruch, Luftverunreinigung durch die Gäste des Lokals) keineswegs irreversibel wären und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch keinerlei diesbezügliche Bescheinigungen beigebracht wurden. Soweit der Beschwerdeführer nicht näher substantiiert bemängelt, das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen sei falsch und es sei ihm das Parteiengehör vorenthalten worden, ist dies seiner Sache ebenso wenig dienlich, da er damit keine Nachteile im Sinne des § 6 Abs 2 TBO 2018 geltend macht sondern sich diese Argumente allenfalls auf die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Baubescheids beziehen.In Anbetracht dieser Überlegungen ist der belangten Behörde rechtzugeben, wenn sie nicht feststellen kann, dass mit der Ausübung der einzuräumenden Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, TBO 2018 auf Seiten des Beschwerdeführers entstünde. Dies, da die befürchteten Nachteile (Lärm, Geruch, Luftverunreinigung durch die Gäste des Lokals) keineswegs irreversibel wären und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch keinerlei diesbezügliche Bescheinigungen beigebracht wurden. Soweit der Beschwerdeführer nicht näher substantiiert bemängelt, das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen sei falsch und es sei ihm das Parteiengehör vorenthalten worden, ist dies seiner Sache ebenso wenig dienlich, da er damit keine Nachteile im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, TBO 2018 geltend macht sondern sich diese Argumente allenfalls auf die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Baubescheids beziehen. VI.römisch sechs. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist davon zu überzeugen, dass ihm durch die Ausübung der mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid eingeräumten Baubewilligung unverhältnismäßige Nachteile im Sinne des § 65 Abs 2 TBO 2018 entstünden, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist davon zu überzeugen, dass ihm durch die Ausübung der mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid eingeräumten Baubewilligung unverhältnismäßige Nachteile im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, TBO 2018 entstünden, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der oben zitierte § 37 Abs 1 TBO 2018 in Ermangelung eine Übergangsbestimmung seit Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 129/2017 zur TBO 2011 anwendbar ist.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der oben zitierte Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2018 in Ermangelung eine Übergangsbestimmung seit Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2017, zur TBO 2011 anwendbar ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Einklang mit § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Erkenntnis lediglich Rechtsfragen zu erörtern waren. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage war dem Antrag des Beschwerdeführers auf „Entscheidung durch den Senat“ ebenso wenig zu folgen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Einklang mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Erkenntnis lediglich Rechtsfragen zu erörtern waren. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage war dem Antrag des Beschwerdeführers auf „Entscheidung durch den Senat“ ebenso wenig zu folgen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.43.1613.4