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{'item': 'LVwG-2018/40/0978-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/0978-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des

  1. AA, der
  2. BB und des
  3. CC, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 03.04.2018,****, betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des
  4. AA, der
  5. BB und des
  6. CC, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 03.04.2018,, ****, betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht:
  7. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  8. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  9. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch vom 25.01.2018, eingelangt im Gemeindeamt Y am 29.01.2018 beantragte die EE, Adresse 2, Y beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Stammhaus und die Errichtung einer Zufahrtsüberdachung sowie eine neue Fassadengestaltung auf **
  10. Mit Kundmachung bzw Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 02.03.2018,**** wurde die mündliche Bauverhandlung für 15.03.2018 anberaumt. Die Kundmachung enthält den Hinweis, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, welche den Beschwerdeführern offenbar persönlich zugestellt wurde enthält den Hinweis, dass die rechtzeitige Verständigung – Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel – von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zur Folge hat, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Weiters hat die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw einer Nichtteilnahme an der Verhandlung den Verlust der Parteienstellung zur Folge.Mit Kundmachung bzw Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 02.03.2018,, **** wurde die mündliche Bauverhandlung für 15.03.2018 anberaumt. Die Kundmachung enthält den Hinweis, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, welche den Beschwerdeführern offenbar persönlich zugestellt wurde enthält den Hinweis, dass die rechtzeitige Verständigung – Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel – von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zur Folge hat, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Weiters hat die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen bzw einer Nichtteilnahme an der Verhandlung den Verlust der Parteienstellung zur Folge. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 verlangte Herr CC für sich und in Vertretung von Herrn AA und Frau BB die planliche Festlegung der Parkplätze auf den Grundstücken **2 und **
  11. FF werde auf den genannten Grundstücken Parkplätze errichten und sollten im Lageplan planlich dargestellt werden. Ein Abrücken an der Südostseite sehe der Nachbar CC deshalb kritisch, weil das Einbiegen auf die X Richtung W bereits derzeit nur so möglich sei, dass man über die Gegenfahrbahn nach rechts abbiegen müsse.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 verlangte Herr CC für sich und in Vertretung von Herrn AA und Frau BB die planliche Festlegung der Parkplätze auf den Grundstücken **2 und **
  12. FF werde auf den genannten Grundstücken Parkplätze errichten und sollten im Lageplan planlich dargestellt werden. Ein Abrücken an der Südostseite sehe der Nachbar CC deshalb kritisch, weil das Einbiegen auf die römisch zehn Richtung W bereits derzeit nur so möglich sei, dass man über die Gegenfahrbahn nach rechts abbiegen müsse. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 03.04.2018 wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau am bestehenden Gebäude und die Errichtung einer Zufahrtsüberdachung auf Gst **1 unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu zusammengefasst festgehalten, dass keine Abweisungs- oder Zurückweisungsgründe für das Bauansuchen vorliegen würden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im angefochtenen Bescheid der Bauwerberin aufgetragen worden sei, einen Lageplan des Bauplatzes mit den eingemessenen Gebäuden und baulichen Anlagen in digitaler Form vorzulegen. Bis zum Ablauf der gegenständlichen Beschwerdefrist sei seitens der Bauwerberin kein Lageplan vorgelegt, in dem auf den **2 und **3 die dort situierten Parkplätze planlich festgelegt seien. Damit sei für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wo die Bauwerberin tatsächlich diese Parkplätze errichten werde bzw ob durch die Errichtung dieser Parkplätze eine gefahrlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben sei oder nicht. In dem von der Bauwerberin vorzulegenden Lageplan wären sohin auszuweisen gewesen, wie die Bauwerberin die Parkplätze auf den **2 und **3 situiere bzw wäre ihr in Folge von der Baubehörde vorzuschreiben gewesen, dass in dieser planlich dargestellten Form die Parkplätze in der Natur auszuweisen gewesen wären. Der Baubescheid hätte erst erlassen werden dürfen, wenn tatsächlich diese Planunterlage sich im Bauakt befinde und im Baubescheid auf diesen Lageplan entsprechend verwiesen hätte werden können. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die EE hat mit Eingabe vom 29.01.2018 beim Bürgermeister der Gemeinde Y um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Stammhaus und die Errichtung einer Zufahrtsüberdachung sowie für eine neue Fassadengestaltung auf **1 angesucht. Der Bauplatz ist als Tourismusgebiet gewidmet. Frau GG und Herr CC sind Eigentümer des **4, Herr AA ist Eigentümer des **5, welche durch die öffentliche Gemeindestraße **6 bzw **7 vom Bauplatz **1, alle KG Y getrennt sind. Die Gste **3 und **2 sind mehr als 15 m von den **5 und **4, alle KG Y entfernt, sie liegen jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teile der baulichen Anlage die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt der belangten Behörde, insbesondere aufgrund des Baugesuchs der Bauwerber und der im Akt einliegenden Vermessungsurkunde des JJ vom 29.01.
  13. III.römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018 lauten: „§ 33 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes lauten: „§ 41
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42Paragraph 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, aus den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zB VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv – öffentlichen Rechten beschränkt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, aus den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche zB VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv – öffentlichen Rechten beschränkt. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke **4 bzw **5, welche weder unmittelbar an den Bauplatz angrenzen noch innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Gemäß § 33 Abs 4 TBO 2018 sind sie sohin berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Einwendungen bezüglich der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes bzw Bestimmungen über den Brandschutz wurden seitens der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der hier gegenständlichen Beschwerde erhoben. Die Verletzung eines subjektiven Rechtes iSd § 33 TBO 2018 wurde sohin nicht geltend gemacht.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke **4 bzw **5, welche weder unmittelbar an den Bauplatz angrenzen noch innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, TBO 2018 sind sie sohin berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Einwendungen bezüglich der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes bzw Bestimmungen über den Brandschutz wurden seitens der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der hier gegenständlichen Beschwerde erhoben. Die Verletzung eines subjektiven Rechtes iSd Paragraph 33, TBO 2018 wurde sohin nicht geltend gemacht. Diesbezüglich wäre grundsätzlich von einem Verlust der Parteistellung gemäß§ 42 Abs 1 AVG auszugehen und wäre an sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Diesbezüglich wäre grundsätzlich von einem Verlust der Parteistellung gemäß, Paragraph 42, Absatz eins, AVG auszugehen und wäre an sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen. In der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2018 bzw in der Kundmachung vom 02.03.2018 findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Ein Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG setzt aber eine gehörige Ladung zur bzw eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung bzw Kundmachung auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird (vgl hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung BGBl II Nr 400/2013 idF BGBl IINr 405/2015 vorgesehenen Formulare 9 und 10). Das von der belangten Behörde offensichtlich verwendete Formular über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stellt noch auf die bis zum 31.12.1998 in Geltung gestandene Rechtslage des § 42 Abs 1 AVG ab, wonach die Beteiligten dem Parteienantrag als zustimmend angesehen werden, wenn nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben wurden.Ein Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG setzt aber eine gehörige Ladung zur bzw eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung bzw Kundmachung auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird vergleiche hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 400 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr 405 aus 2015, vorgesehenen Formulare 9 und 10). Das von der belangten Behörde offensichtlich verwendete Formular über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stellt noch auf die bis zum 31.12.1998 in Geltung gestandene Rechtslage des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ab, wonach die Beteiligten dem Parteienantrag als zustimmend angesehen werden, wenn nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, kann ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG also dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Ladung, Kundmachung und Anberaumung der Verhandlung) entgegen - § 41 Abs 2
  1. Satz AVG – nicht auf diese in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Da dies im Beschwerdefall nicht erfolgte (die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stellt auf die Zustimmungsfiktion ab, die Kundmachung auf den Verlust der Parteistellung, wenn keine Einwendungen erhoben werden) haben die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht verloren und erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als zulässig. In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde auf die geltende Rechtslage und die Verwendung aktueller Formulare hingewiesen, wie dies wiederholt auch seitens des Tiroler Gemeindeverbandes bereits erfolgt ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, kann ein Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG also dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Ladung, Kundmachung und Anberaumung der Verhandlung) entgegen - Paragraph 41, Absatz 2,
  2. Satz AVG – nicht auf diese in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Da dies im Beschwerdefall nicht erfolgte (die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stellt auf die Zustimmungsfiktion ab, die Kundmachung auf den Verlust der Parteistellung, wenn keine Einwendungen erhoben werden) haben die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht verloren und erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als zulässig. In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde auf die geltende Rechtslage und die Verwendung aktueller Formulare hingewiesen, wie dies wiederholt auch seitens des Tiroler Gemeindeverbandes bereits erfolgt ist. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Beschwerdeführer erfolgte am 04.04.2018, die Beschwerde ist am 19.04.2018 im Gemeindeamt Y eingelangt, die Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben, wenn auch entgegen der Ansicht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Frist von 4 Wochen nicht ab Bescheiddatum, sondern ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu berechnen ist. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Im Rahmen der Beschwerde führen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ausschließlich Aspekte im Zusammenhang mit der Errichtung von Parkplätzen auf Gst **2 und Gst **3 samt deren planlichen Festlegung ins Treffen. Bei der Errichtung von Parkplätzen bzw deren planlichen Darstellung sowie einer allfälligen Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsfläche handelt es sich jedoch nicht um subjektiv – öffentliche Einwendungen iSd § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018.Im Rahmen der Beschwerde führen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ausschließlich Aspekte im Zusammenhang mit der Errichtung von Parkplätzen auf Gst **2 und Gst **3 samt deren planlichen Festlegung ins Treffen. Bei der Errichtung von Parkplätzen bzw deren planlichen Darstellung sowie einer allfälligen Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsfläche handelt es sich jedoch nicht um subjektiv – öffentliche Einwendungen iSd Paragraph 33, Absatz 3, Litera a und b TBO
  3. Unabhängig von der mangelhaften Kundmachung der Bauverhandlung (siehe dazu auch die wiederholten Hinweise des Tiroler Gemeindeverbands in seinem Newsletter an alle Gemeinden Tirols) die jedoch keine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach sich gezogen hat, konnten keine Verletzungen von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0978.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.