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{'item': 'LVwG-2018/15/0205-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/0205-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2017, Zl ****, betreffend Auftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz sowie dem Forstgesetz auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach der unbefugten Errichtung einer Forststraße, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Umsetzungsfrist mit dem 30.11.2018 neu festgesetzt wird.
  2. Dem Antrag vom 02.05.2018 auf Berichtigung des Protokolls betreffend die mündliche Verhandlung vom 18.04.2018 wird gemäß den §§ 14 Abs 7 AVG iVm § 17 und 31 VwGVG Folge gegeben und die Niederschrift auf Seite 2 im letzten Absatz, zweiter Satz dahingehend richtig gestellt dass die Wendung „die Ausdehnung der Weide“ durch „die Ausübung der Weide“ ersetzt wird. Dem Antrag vom 02.05.2018 auf Berichtigung des Protokolls betreffend die mündliche Verhandlung vom 18.04.2018 wird gemäß den Paragraphen 14, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 und 31 VwGVG Folge gegeben und die Niederschrift auf Seite 2 im letzten Absatz, zweiter Satz dahingehend richtig gestellt dass die Wendung „die Ausdehnung der Weide“ durch „die Ausübung der Weide“ ersetzt wird.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach einer unzulässigen Bauführung aufgetragen. Konkret hat der Wiederherstellungsauftrag folgenden Inhalt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y trägt Herrn AA, als Errichter der Forststraße „Zubringer X“ auf den Grundstücken **1, **2 und **3/2, alle GB **** X, und sohin als Verpflichteten, gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz (FG) 1975 i.V.m. § 17 Abs. Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005 auf, bis spätestens
  4. Juni 2018 nachstehend angeführte Maßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen: „Die Bezirkshauptmannschaft Y trägt Herrn AA, als Errichter der Forststraße „Zubringer X“ auf den Grundstücken **1, **2 und **3/2, alle GB **** römisch zehn, und sohin als Verpflichteten, gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz (FG) 1975 in Verbindung mit Paragraph 17, Abs. Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005 auf, bis spätestens
  5. Juni 2018 nachstehend angeführte Maßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen:
  6. Der talseitige Schüttbereich der betreffenden Weganlage ist bis zum Urgelände abzutragen und auf die bergseitigen Bereiche der Weganlage so aufzuschütten, dass ein Abschluss mit der bergseitigen Geländekante (= Urgelände) wiederhergestellt wird.
  7. Der Rückbau hat mit dem vor Ort vorhandenen Material zu erfolgen.
  8. Eine Einsaat bzw. Aufforstung der Fläche ist zu unterlassen.
  9. Der Abschluss der Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Y unter Vorlage einer Fotodokumentation über die durchgeführten Arbeiten schriftlich anzuzeigen.“ Außerdem wurde eine ökologische Bauaufsicht bestellt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Bescheid in seinem ganzen Umfang angefochtenen werde. Ausdrücklich werde bestritten, dass der Beschwerdeführer Errichter einer Forststraße „Zubringer X“ auf den Grundstücken **1, **2 und **3/2, alle Grundbuch X sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei Errichter im Sinne des Gesetzes sei schlicht eine Fiktion. Außerdem wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer rechtlich unmöglich sei, dem Bescheid zu entsprechen, zumal er nicht Eigentümer der angeführten Grundstücke sei. Aus diesem Grund wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Bescheid in seinem ganzen Umfang angefochtenen werde. Ausdrücklich werde bestritten, dass der Beschwerdeführer Errichter einer Forststraße „Zubringer X“ auf den Grundstücken **1, **2 und **3/2, alle Grundbuch römisch zehn sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei Errichter im Sinne des Gesetzes sei schlicht eine Fiktion. Außerdem wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer rechtlich unmöglich sei, dem Bescheid zu entsprechen, zumal er nicht Eigentümer der angeführten Grundstücke sei. Aus diesem Grund wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Festgehalten wird, dass im vom Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2018/16/0123 geführten Parallelverfahren betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang von diesem vorgebracht wurde, dass er sehr wohl Errichter des Forstweges sei. Allerdings hat der Beschwerdeführer genauso angegeben, dass sich bereits vor Errichtung des gegenständlichen Forstweges bzw Traktorweges an der gleichen Stelle ein Holzziehweg befunden habe. Dieser damalige Holzziehweg sei gleichzeitig mit dem vorgelagerten Forstweg in den 60ziger Jahren erbaut worden und habe in diesen eingemündet. Insofern wurde im fortgesetzten Verfahren nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer Errichter des besagten Weges war, sondern wurde darauf hingewiesen, dass sich bereits zuvor an der bestehenden Trasse ein Weg befunden hat. Der Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des behördlichen Auftrages aufgrund der geschilderten Besitzverhältnisse wurde allerdings aufrechterhalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 18.04.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Übermittlung der Verhandlungsschrift hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail Nachricht vom 02.05.2018 einen Protokollberichtigungsantrag gestellt. Dazu wird auf die Richtigstellung im Spruch verwiesen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat auf den Gst **1, **2 und **3/2, alle KG X, eine Forststraße mit ca 190 lfm errichtet. Dabei handelt es sich um einen geschotterten Weg, der durch Abtragung und Aufschüttung des Urgeländes hergestellt wurde. Die Planumsbreite des Weges beträgt mehr als 3 Meter, die maximale Längsneigung deutlich mehr als 8%. Bei der Errichtung der Forststraße wurde auf einer Länge von ca 150 lfm ein Hangmoor und damit ein Feuchtgebiet zerschnitten. Der Beschwerdeführer hat auf den Gst **1, **2 und **3/2, alle KG römisch zehn, eine Forststraße mit ca 190 lfm errichtet. Dabei handelt es sich um einen geschotterten Weg, der durch Abtragung und Aufschüttung des Urgeländes hergestellt wurde. Die Planumsbreite des Weges beträgt mehr als 3 Meter, die maximale Längsneigung deutlich mehr als 8%. Bei der Errichtung der Forststraße wurde auf einer Länge von ca 150 lfm ein Hangmoor und damit ein Feuchtgebiet zerschnitten. Die Fertigstellung der Forststraße ist im Juni 2014 erfolgt. Beim Grundstück mit der Nummer **1 handelt es sich teilweise, bei den Grundstücken **2 und **3/2 zur Gänze um Wald. Bei diesem Wald handelt es sich auf Grund der zum Teil vernässten Waldflächen um Schutzwald. Der Beschwerdeführer hat für die Errichtung des Weges weder um Erteilung einer forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht, noch hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Anmeldung nach dem Forstgesetz eingebracht. Auf der Trasse, auf der der Weg errichtet wurde, hat sich vor Umsetzung der Maßnahmen keine befestigte Weganlage befunden. Soweit hier allenfalls in der Vergangenheit eine Weganlage im Sinne eines ca 1,5 Meter breiten Holzziehweges bestanden hat, so ist diese in den letzten Jahren zugewachsen. Eine Bewilligung für die Errichtung einer Weganlage hat jedenfalls zu keinem Zeitpunkt bestanden. Schließlich wird festgehalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Weges mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2017 abgewiesen und der Antrag auf forstrechtliche Bewilligung als unzulässig zurückgewiesen wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Art der Ausführung der Forststraße ergibt sich aus der Beschreibung des forstfachlichen Amtssachverständigen CC vom 16.08.2017 sowie der naturkundefachlichen Amtssachverständigen DD, vom 24.07.2017 samt der im Akt der belangten Behörde einliegenden Fotos. Weiters ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass ein Hangmoor durchschnitten und damit die Interessen des Naturschutzes verletzt wurden. Die konkrete Ausführung der Anlage entsprechend diesen Beschreibungen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass es sich im vorliegenden Fall auf Grund der zum Teil vernässten Waldflächen auch um Schutzwald handelt ergibt sich aus der forstfachlichen Stellungnahme von CC vom 19.12.
  10. Dass der Beschwerdeführer entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl Errichter des gegenständlichen Weges gewesen ist ergibt sich aus seiner Aussage im beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2018/16/0123 geführten Parallelverfahren. Dort hat er ausdrücklich angegeben, dass er selbst Errichter des Weges gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat daher selbst der Feststellung des Rechtsvertreters im Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid widersprochen. Bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung zum vorliegenden Verfahren wurde die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Weganlage errichtet hat, nicht mehr bestritten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bei der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018 selbst ausdrücklich angegeben, dass der Weg, der allenfalls bereits in früherer Zeit auf der gegenständlichen Trasse bestanden habe, vor Umsetzung der Maßnahme zugewachsen sei. Weiters wird festgehalten, dass bei der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018 Luftbildaufnahmen, dies sowohl in Form von Orthofotos, als auch in Form von Laserscandateien, erörtert wurden. Auf diesen Luftbildaufnahmen ist zweifelsfrei erkennbar, dass die hier in Frage kommende Weganlage nach dem Jahr 2012 errichtet wurde und vor dem Jahr 2012 auf den Luftbildaufnahmen eine Weganlage tatsächlich nicht erkennbar ist. Weiters ergibt sich aus den Laserscandaten, dass im fraglichen Bereich vor Umsetzung der Maßnahme auch keine erkennbare Bodenverwundung vorgelegen ist, welche mit der Errichtung einer Weganlage einhergeht. So ist aus dem Laserscandaten aus dem Jahr 2006 bis 2009 zu erkennen, dass die Wegtrasse noch unberührt gewesen ist, während auf den Laserscandaten aus dem Jahr 2015 die Weganlage eindeutig erkennbar ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen daher aufgrund der Luftbild- und Laserscandaten keinerlei Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall die im Juni 2014 fertiggestellte Forststraße in einem Bereich errichtet wurde, in welchem sich zuvor keine befestigte Straße befunden hat. Soweit auf dieser Trasse in früheren Jahren ein Holzziehweg bestanden hat, welcher durch den Abtransport von Holzstämmen mittels Fuhrwerk oder Traktor entstanden ist (sogenannte Rückegasse) so ändert dies nichts an dieser Feststellung: Selbst wenn ein derartiger Rückeweg bestanden hätte, so erwiese sich die nunmehr errichtete Forststraße jedenfalls als aliud und damit als Neuerrichtung einer Forststraße und nicht als eine Änderung eines bestehenden Weges, hat doch diese Rückgasse schon nach dem Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung zum zur Zl LVwG-2018/16/0123 geführten Verfahren eine Breite von 1,50 bis 2,00 m aufgewiesen, während die nunmehr errichtete Weganlage schon entsprechend dem nachträglich gestellten Genehmigungsantrag eine Planungsbreite von mindestens 3,00 m hat. Außerdem ist aus den Laserscandaten zweifelsfrei erkennbar, dass Bodenverwundungen vor der Errichtung des hier zu beurteilenden Forstweges nicht bestanden haben. IV.römisch vier. Rechtslage: TNSchG 2005 „§ 9 Schutz von Feuchtgebieten

(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  1. a)das Einbringen von Material;
  2. b)das Ausbaggern;
  3. c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
  4. c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
  5. d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
  6. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
  7. f)Entwässerungen;
  8. g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2)Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.
(2)Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. § 17Paragraph 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
  3. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2)Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden unda) die weitere Ausführung des Vorhabens nach Absatz eins, eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
  2. b)die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(3)Trifft eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“
(4)Die Absatz eins bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“ Forstgesetz 1975 Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen § 62Paragraph 62
(1)Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
  1. a)ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
  2. b)nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
  3. c)Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
  4. d)sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden. Anmeldepflichtige Forststraßen § 64Paragraph 64
(1)Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
(1)Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß Paragraph 62, bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (Paragraph 61,) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
(2)Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2)Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der Paragraphen 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß. Forstaufsicht § 172Paragraph 172
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
  1. a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
  4. d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
  5. e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bewilligungspflicht der Maßnahme sowohl nach den Vorgaben des Tiroler Naturschutzgesetzes, als auch nach dem Forstgesetz im Verfahren nicht bestritten hat. Insofern wird dazu lediglich zusammenfassend darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Weganlage in einem Feuchtgebiet gemäß § 9 Abs 1 lit c und e TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist. Wenn eine derartige Bewilligung nicht vorliegt, so hat die Behörde gemäß § 17 TNSchG 2005 einen entsprechenden verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erlassen. Insofern wird dazu lediglich zusammenfassend darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Weganlage in einem Feuchtgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c und e TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist. Wenn eine derartige Bewilligung nicht vorliegt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 17, TNSchG 2005 einen entsprechenden verwaltungspolizeilichen Auftrag zu erlassen. Betreffend den forstlichen Behandlungsauftrag wird festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall nach den – im Verfahren unbestritten gebliebenen – Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen CC vom 19.12.2017 um eine Maßnahme im Schutzwald und damit um ein gemäß § 62 Abs 1 lit c ForstG bewilligungspflichtiges Vorhaben gehandelt hat. Zumal eine derartige Bewilligung nicht vorliegt und auch nicht vor der Errichtung eine Anzeige gemäß § 64 ForstG erstattet wurde, hat die belangte Behörde zu Recht einen Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG erlassen.Betreffend den forstlichen Behandlungsauftrag wird festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall nach den – im Verfahren unbestritten gebliebenen – Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen CC vom 19.12.2017 um eine Maßnahme im Schutzwald und damit um ein gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, ForstG bewilligungspflichtiges Vorhaben gehandelt hat. Zumal eine derartige Bewilligung nicht vorliegt und auch nicht vor der Errichtung eine Anzeige gemäß Paragraph 64, ForstG erstattet wurde, hat die belangte Behörde zu Recht einen Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG erlassen. Das Rechtsmittel hat sich zunächst lediglich darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer nicht Errichter der Anlage gewesen sei sowie dass ihm mangels Grundstückseigentum die Umsetzung der Maßnahme nicht möglich sei. Im fortgesetzten Verfahren hat sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit dem Argument zur Wehr gesetzt, dass auf der Trasse bereits eine Weganlage bestanden habe. Dass er selbst die Weganlage hergestellt hat, hat er im weiteren Verfahren nicht mehr bestritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Umsetzung des behördlichen Auftrages mangels Eigentum an den betroffenen Grundstücken nicht möglich sei, so wird darauf hingewiesen, dass die Frage des Grundstückseigentums nicht Voraussetzung zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages bzw eines Wiederherstellungsauftrages nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ist. So bestimmt etwa § 172 Abs 6 Forstgesetz ausdrücklich, dass ein entsprechender Auftrag auch anderen Personen als dem Waldeigentümer oder Einforstungsberechtigten erteilt worden kann. Das Eigentum am Grundstück ist sohin nicht Voraussetzung dafür, dass ein forstpolizeilicher Auftrag erlassen werden kann. Auch betreffend den naturschutzrechtlichen Auftrag wird auf die gesetzliche Duldungsverpflichtung des Grundeigentümers in § 17 Abs 3 TNSchG 2005 verwiesen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Umsetzung des behördlichen Auftrages mangels Eigentum an den betroffenen Grundstücken nicht möglich sei, so wird darauf hingewiesen, dass die Frage des Grundstückseigentums nicht Voraussetzung zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages bzw eines Wiederherstellungsauftrages nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ist. So bestimmt etwa Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz ausdrücklich, dass ein entsprechender Auftrag auch anderen Personen als dem Waldeigentümer oder Einforstungsberechtigten erteilt worden kann. Das Eigentum am Grundstück ist sohin nicht Voraussetzung dafür, dass ein forstpolizeilicher Auftrag erlassen werden kann. Auch betreffend den naturschutzrechtlichen Auftrag wird auf die gesetzliche Duldungsverpflichtung des Grundeigentümers in Paragraph 17, Absatz 3, TNSchG 2005 verwiesen. Soweit im Verfahren weiters vorgebracht wurde, dass eine Genehmigungspflicht nicht bestehe, zumal es sich nicht um eine Neuerrichtung einer Weganlage gehandelt habe, sondern auf dem Grundstück bereits zuvor eine Weganlage gestanden habe so wird festgehalten, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass tatsächlich eine befestigte Weganlage auf der Trasse, auf welcher nunmehr eine Weganlage errichtet wurde, vor Umsetzung der hier inkriminierten Maßnahme nicht bestanden hat. Sollte allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt ein Holzziehweg bestanden haben, der mit einer Planungsbereite von 1,50 bis 2,00 m in den Jahren vor Umsetzung der hier zu beurteilenden Maßnahme bereits zugewachsen ist, so wäre die nunmehr errichtete Anlage jedenfalls zumindest als ein aliud im Verhältnis zur zuvor bestehenden Weganlage zu werten. So stellt die Herstellung eines Holzziehweges in einer Breite, die der Hälfte des nunmehrigen Weges entspricht und die ohne erkennbare Bodenverwundung vorgenommen wird, jedenfalls eine gänzliche andere Maßnahme dar, wie die Errichtung eines mittels Baugeräten hergestellten Weges. Zudem wird nochmals auf das eigene Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verwiesen, wonach der Weg in der Natur vor Umsetzung der hier zu beurteilenden Maßnahme nicht mehr erkennbar gewesen ist. Nach den im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildaufnahmen ist die nunmehr errichtete Weganlage allerdings klar als solche ausgeführt und durch die Schotterung und Abböschung jedenfalls ohne jeden Zweifel als herkömmliche Forststraße erkennbar. Insgesamt hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Sinne des Abtrags der bestehenden Weganlage aufgetragen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war zu Folge der im Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeit die Frist zur Umsetzung der Maßnahme neu zu bestimmen, damit dem Beschwerdeführer ein mit der Anordnung im angefochtenen Bescheid vergleichbarer Zeitraum zur Umsetzung zur Verfügung steht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Verfahren war zu klären, inwiefern auf der Trasse, auf welcher die Weganlage errichtet wurde, bereits zuvor eine Weganlage bestanden hat und daher eine neuerliche Bewilligung dafür nicht erforderlich gewesen ist. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Verfahren war zu klären, inwiefern auf der Trasse, auf welcher die Weganlage errichtet wurde, bereits zuvor eine Weganlage bestanden hat und daher eine neuerliche Bewilligung dafür nicht erforderlich gewesen ist. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.0205.9

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