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{'item': 'LVwG-2018/13/1109-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/1109-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.04.2018, Zl ****, betreffend die Umschreibung eines ausländischen (y-ischen) Führerscheins gemäß § 23 Abs 3 FSGDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.04.2018, Zl ****, betreffend die Umschreibung eines ausländischen (y-ischen) Führerscheins gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung des ausländischen Führerscheines vom 21.11.2017 abgewiesen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zur Bestätigung der Echtheit seines y-ischen Führerscheins mit der Nr. **** ein Schreiben der y-ischen Botschaft vom 02.05.2018 vorlege und außerdem darauf hinweise, dass in Y ausgestellte Dokumente mangels technischer Ausrüstung der Behörden vor Ort oft nicht westeuropäischen Standards entsprechen würden. Dieser Beschwerde war eine Schreiben des Y X vom 02.05.2018, Zl **** zur Vorlage bei Behörden in Kopie angeschlossen. Dieser Beschwerde war eine Schreiben des Y römisch zehn vom 02.05.2018, Zl **** zur Vorlage bei Behörden in Kopie angeschlossen. Es ist darin ausgeführt wie folgt: Die Konsularabteilung der Botschaft von Y in X bestätigt hiermit die Echtheit des y-ischen Führerscheins mit der Nummer ****; dieser Führerschein ist für Fahrzeuge der Gruppe B und C gültig und wurde für Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx in W/Y, Name des Vaters: BB, ausgestellt, vom Verkehrsamt in V/Y, am 13.01.2013, gültig bis zum 13.01.2016.Die Konsularabteilung der Botschaft von Y in römisch zehn bestätigt hiermit die Echtheit des y-ischen Führerscheins mit der Nummer ****; dieser Führerschein ist für Fahrzeuge der Gruppe B und C gültig und wurde für Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx in W/Y, Name des Vaters: BB, ausgestellt, vom Verkehrsamt in V/Y, am 13.01.2013, gültig bis zum 13.01.
  4. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. II.römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt: Mit einem Antrag vom 21.11.2017 begehrte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Tirol hinsichtlich des von ihm vorgelegten Führerscheines vom 16.01.2013, Seriennummer **** der „Y“, die Umschreibung in einen österreichischen Führerschein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Asylwerber, welchem am 06.11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen/Asyl ein Reisepass ausgestellt wurde. Dieser Reisepass ist bis zum 05.11.2022 gültig ist. Der Beschwerdeführer ist seit dem 13.08.2015 bis laufend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Bezug auf den Umfang der Lenkberechtigung ist im Führerschein laut Übersetzung aus dem Y-ischen angeführt, dass der Beschwerdeführer über die Lenkberechtigung der Gruppe B und C verfügt. Der Führerschein mit der Seriennummer **** wurde von der Verkehrsdirektion V am 16.01.2013 ausgestellt und ist bis zum 16.01.2016 gültig. In Bezug auf den Umfang der Lenkberechtigung ist im Führerschein laut Übersetzung aus dem Y-ischen angeführt, dass der Beschwerdeführer über die Lenkberechtigung der Gruppe B und C verfügt. Der Führerschein mit der Seriennummer **** wurde von der Verkehrsdirektion römisch fünf am 16.01.2013 ausgestellt und ist bis zum 16.01.2016 gültig. Im Rahmen der Antragstellung entstanden bei der belangten Behörde Bedenken in Bezug auf die Echtheit des vorgelegten y-ischen Führerscheins. Dieses Dokument wurde sodann dem Bundeskriminalamt in Wien mit Schreiben vom 21.11.2017 zur Überprüfung übersandt. Im Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 16.01.2018 wurde festgestellt, dass es sich beim vorgelegten Führerschein: Nationalität Y, Serie und Nummer: ****, lautend auf: AA, geb am xx.xx.xxxx, um eine Totalfälschung handelt. Im Rahmen des Untersuchungsergebnisses wurde Folgendes festgehalten: Das aktuelle Modell des einheitlichen y-ischen Führerscheines wird seit 2002 von der staatlichen Druckerei „CC“ produziert und von dieser mit einer individuellen Seriennummer gekennzeichnet. Ausgestellt werden Führerscheine lokal vom jeweiligen Verkehrsamt der insgesamt 34 Provinzen. Vom Bundeskriminalamt wurden bereits mehr als 1.400 Führerscheine dieses Modells untersucht und ca 1.000 davon als authentisch gewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Ausstellungsmodalitäten (Stempelabdrucke, Unterschriften des verantwortlichen Beamten) echter Führerscheine gut vergleichbar sind und in allen Verkehrsämtern über mehrere Jahre konstant bleiben. Trotz fehlender hochwertiger Sicherheitsmerkmale ist die Echtheit der Führerscheine anhand von Produktionsmerkmalen zweifelsfrei beurteilbar, zumal zusätzlich authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung steht. Der Formalvordruck des gegenständlichen Führerscheins weist im Bereich des Textvordruckes Reproduktionsspuren auf. Es wurde diesbezüglich auf die diesem Untersuchungsbericht angeschlossene Lichtbildbeilage verwiesen. Auch die Ausstellungsmodalitäten unterscheiden sich von bisher für unbedenklich befundenen Formularen des Verkehrsamtes W zum fraglichen Ausstellungszeitraum. Bemerkt wird, dass die Authentizität eines Führerscheines ohne technische Hilfsmittel und grundlegendes Wissen über die Fertigungstechnik der Dokumente nicht festgestellt werden kann. Etwaige Bestätigungen der y-ischen Botschaft in X können daher die Echtheit nicht zweifelsfrei bestätigen. Auch gefälschte Bestätigungen von Verkehrsämtern sind in Y ebenso leicht zu erwerben wie gefälschte Führerscheine selbst. Der Formalvordruck des gegenständlichen Führerscheins weist im Bereich des Textvordruckes Reproduktionsspuren auf. Es wurde diesbezüglich auf die diesem Untersuchungsbericht angeschlossene Lichtbildbeilage verwiesen. Auch die Ausstellungsmodalitäten unterscheiden sich von bisher für unbedenklich befundenen Formularen des Verkehrsamtes W zum fraglichen Ausstellungszeitraum. Bemerkt wird, dass die Authentizität eines Führerscheines ohne technische Hilfsmittel und grundlegendes Wissen über die Fertigungstechnik der Dokumente nicht festgestellt werden kann. Etwaige Bestätigungen der y-ischen Botschaft in römisch zehn können daher die Echtheit nicht zweifelsfrei bestätigen. Auch gefälschte Bestätigungen von Verkehrsämtern sind in Y ebenso leicht zu erwerben wie gefälschte Führerscheine selbst. Zusammengefasst wurde daher in diesem Untersuchungsbericht ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die urkundentechnischen Untersuchungen das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben haben, weil es sich um eine Totalfälschung handelt. Bisherigen Erkenntnissen zu Folge sind Bestätigungen der Fahrschule, der Verkehrsämter aus Y, internationale y-ische Führerscheine oder Bestätigung der y-ischen Botschaft in X nicht geeignet die Echtheit des fraglichen Führerscheines nachzuweisen. Zusammengefasst wurde daher in diesem Untersuchungsbericht ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die urkundentechnischen Untersuchungen das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben haben, weil es sich um eine Totalfälschung handelt. Bisherigen Erkenntnissen zu Folge sind Bestätigungen der Fahrschule, der Verkehrsämter aus Y, internationale y-ische Führerscheine oder Bestätigung der y-ischen Botschaft in römisch zehn nicht geeignet die Echtheit des fraglichen Führerscheines nachzuweisen. Die Lichtbildbeilage weist auf folgende Reproduktionsfehler hin: ● Fehlende Satzzeichen (zB „:“), im Textvordruck der Reproduktion ● Teile des Untergrunddruckes (kurze dünne, gelbe Balken) wurden fälschlicherweise im Schwarzdruck reproduziert ● Reproduktionsfehler: Bisher wurden y-ische Führerscheine mit maximal 6stelligen Seriennummern ausgegeben, auch bei Nummern mit weniger als 6 Stellen ausgegeben, auch bei Nummern mit weniger als 6 Stellen wird den Nummern nie eine „0“ vorangestellt. Bei der gegenständlichen Totalfälschung wurde durch eine Aufbringung der Nummer mit einem falschen Nummerierwerk eine Stelle zu viel aufgedruckt. Die letzte Stelle wurde handschriftlich korrigiert. Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 25.01.2018 bekanntgegeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche, die die absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigen. Es sind keine weiteren Unterlagen vom Beschwerdeführer beigebracht worden, weswegen der nunmehr angefochtene Bescheid seitens der belangten Behörde erlassen wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Seitens des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdeverfahren eine „Bescheinigung“ vom 02.05.2018 des Y X, Zl ****, vorgelegt, um damit die Echtheit des gegenständlichen Führerscheines nachzuweisen. Dabei handelt es sich jedoch um kein Original, sondern lediglich um eine Kopie oder um ein auf dem elektronischen Weg übermitteltes Schriftstück.Seitens des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdeverfahren eine „Bescheinigung“ vom 02.05.2018 des Y römisch zehn, Zl ****, vorgelegt, um damit die Echtheit des gegenständlichen Führerscheines nachzuweisen. Dabei handelt es sich jedoch um kein Original, sondern lediglich um eine Kopie oder um ein auf dem elektronischen Weg übermitteltes Schriftstück. Die Feststellungen in Bezug auf den gegenständlichen Führerschein stützen sich in erster Linie auf den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes Wien vom 16.01.
  5. Die Ausführungen in diesem Untersuchungsbericht sind – wie oben ausgeführt – nachvollziehbar schlüssig sowie widerspruchsfrei und lassen erhebliche Zweifel in Bezug auf den gegenständlichen Führerschein aufkommen. Im Untersuchungsbericht wird zu Punkt a. insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass die Authentizität eines Führerscheins ohne technische Hilfsmittel und grundlegendes Wissen über die Fertigungstechnik der Dokumente nicht festgestellt werden kann und insofern etwaige Bestätigungen der y-ischen Botschaft in X die Echtheit solcher Führerscheine nicht zweifelsfrei bestätigen können. Sohin ist die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung jedenfalls nicht geeignet, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit glaubhaft zu machen.Die Feststellungen in Bezug auf den gegenständlichen Führerschein stützen sich in erster Linie auf den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes Wien vom 16.01.
  6. Die Ausführungen in diesem Untersuchungsbericht sind – wie oben ausgeführt – nachvollziehbar schlüssig sowie widerspruchsfrei und lassen erhebliche Zweifel in Bezug auf den gegenständlichen Führerschein aufkommen. Im Untersuchungsbericht wird zu Punkt a. insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass die Authentizität eines Führerscheins ohne technische Hilfsmittel und grundlegendes Wissen über die Fertigungstechnik der Dokumente nicht festgestellt werden kann und insofern etwaige Bestätigungen der y-ischen Botschaft in römisch zehn die Echtheit solcher Führerscheine nicht zweifelsfrei bestätigen können. Sohin ist die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung jedenfalls nicht geeignet, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit glaubhaft zu machen. Die Angaben in Bezug auf die Wohnsitzbegründung gründen sich auf die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 23 Abs 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des
  7. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung in gleichem Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des
  8. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung in gleichem Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
  9. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  10. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  11. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  12. der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  13. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
  14. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
  15. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
  16. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
  17. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. Gemäß § 23 Abs 3a FSG hat, wenn in einem Verfahren gemäß Abs 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt wird, dessen Frist bereits abgelaufen ist, der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gilt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs 3 Z 5 besteht. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG hat, wenn in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt wird, dessen Frist bereits abgelaufen ist, der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gilt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht. Aus den gegenständlich vorgelegten Urkunden ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist, wie sie in dem vorgelegten Führerschein vom 16.01.2013 dokumentiert ist. In Bezug auf den Führerschein bestehen hinsichtlich der Echtheit erhebliche Zweifel. Auch die nachträglich im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 02.05.2018 kann nicht als authentischer Nachweis in Bezug auf die Echtheit des Führerscheins bzw des Vorhandenseins einer Lenkberechtigung angesehen werden. Hinsichtlich des vorgelegten Führerscheines ist auch festzuhalten, dass diesbezüglich eine Gültigkeitsdauer bis zum 13.01.2016 festgelegt wurde und somit die Lenkberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.11.2017 längst erloschen ist. In der taxativen Aufzählung des § 9 Abs 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Y nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer Ausbildung und der absolvierten Prüfung die Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinn des § 23 Abs 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen ist. Dies bedeutet jedoch, dass in einem solchen Fall vor Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung jedenfalls die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen ist. In der taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Y nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer Ausbildung und der absolvierten Prüfung die Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen ist. Dies bedeutet jedoch, dass in einem solchen Fall vor Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung jedenfalls die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen ist. Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 Abs 3 FSG kommt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen werden Führerscheine aus Y in Österreich generell nicht anerkannt (vgl //www.oeamtc.at/thema/fuehrerschein/auslaendischer-eu-und-ewr-fuehrerschein-in-oesterreich-16179194).Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 3, FSG kommt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht in Betracht. Im Übrigen werden Führerscheine aus Y in Österreich generell nicht anerkannt vergleiche //www.oeamtc.at/thema/fuehrerschein/auslaendischer-eu-und-ewr-fuehrerschein-in-oesterreich-16179194). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.1109.1

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