RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/39/0766-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2017, GZ ****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011 zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 a Z 1 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „ein Schuppenanbau abgerissen und“ entfällt.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „ein Schuppenanbau abgerissen und“ entfällt.
- Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilte der Bürgermeister der Gemeinde X der belangten Behörde den Abbruch eines nordseitig des Gebäudes Adresse 2, Gst **1, KG W, bestandenen Schuppenanbaues und die stattdessen konsenslose Errichtung einer neuen Stützmauer samt Fundamentplatte in Stahlbeton zum angrenzenden Gemeindeweg hin durch den Beschuldigten mit. Ein Foto dieser Baumaßnahmen war beigeschlossen. Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn der belangten Behörde den Abbruch eines nordseitig des Gebäudes Adresse 2, Gst **1, KG W, bestandenen Schuppenanbaues und die stattdessen konsenslose Errichtung einer neuen Stützmauer samt Fundamentplatte in Stahlbeton zum angrenzenden Gemeindeweg hin durch den Beschuldigten mit. Ein Foto dieser Baumaßnahmen war beigeschlossen. Dem Beschuldigten AA erging in der Folge die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2016, GZ ****. In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschuldigte aus, dass der Boden in gleicher Höhe vorhanden gewesen wäre. Der Boden sei asphaltiert und die Stützwand wäre bereits betoniert gewesen. Da dieser Bau von ihm nur instand gesetzt worden wäre, sei die Strafverfügung nicht rechtens. Über Aufforderung der belangten Behörde legte die Baubehörde eine gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Gemeindesachverständigen vom 20.02.2017 vor. Diese führt aus, dass eine an Ort und Stelle durchgeführte Bauüberprüfung, der als nachzuprüfende Grundlage die mit Baubescheid vom 27.10.1963, Zl ****, bewilligten Einreichpläne zugrunde lagen, einen nordseitig errichteten Zubau zum Bestandsgebäude ergeben habe, für welchen der Baubehörde weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliege. Nordseitig des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes wäre vom Eigentümer ein Zubau errichtet worden, welcher Gebäudeaußenabmessungen von ca 3,35 m x 12,40 m aufweise. Der Zubau sei mit einem Pultdach nach oben abgedeckt, welches als Holzkonstruktion ausgeführt und mit Trapezblechen eingedeckt sei. Der Zubau wäre auf einer Stahlbetonfundamentplatte gegründet, die gesamte Hangseite sei als Stahlbetonwand über die gesamte Gebäudehöhe und Gebäudelänge ausgeführt, die Ost- und Westseite des Zubaues sei offen gehalten. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins wäre im Zubau Holz gelagert gewesen. Der hochbautechnische Sachverständige begutachtete den vorgefundenen Zubau als ein Gebäude im Sinne der Definition des § 2 Abs 2 TBO 2011, und wäre dieser Zubau gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtig. Der gutachterlichen Stellungnahme lag umfangreiches Bildmaterial der bezogenen Baulichkeiten bei. Über Aufforderung der belangten Behörde legte die Baubehörde eine gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Gemeindesachverständigen vom 20.02.2017 vor. Diese führt aus, dass eine an Ort und Stelle durchgeführte Bauüberprüfung, der als nachzuprüfende Grundlage die mit Baubescheid vom 27.10.1963, Zl ****, bewilligten Einreichpläne zugrunde lagen, einen nordseitig errichteten Zubau zum Bestandsgebäude ergeben habe, für welchen der Baubehörde weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliege. Nordseitig des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes wäre vom Eigentümer ein Zubau errichtet worden, welcher Gebäudeaußenabmessungen von ca 3,35 m x 12,40 m aufweise. Der Zubau sei mit einem Pultdach nach oben abgedeckt, welches als Holzkonstruktion ausgeführt und mit Trapezblechen eingedeckt sei. Der Zubau wäre auf einer Stahlbetonfundamentplatte gegründet, die gesamte Hangseite sei als Stahlbetonwand über die gesamte Gebäudehöhe und Gebäudelänge ausgeführt, die Ost- und Westseite des Zubaues sei offen gehalten. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins wäre im Zubau Holz gelagert gewesen. Der hochbautechnische Sachverständige begutachtete den vorgefundenen Zubau als ein Gebäude im Sinne der Definition des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, und wäre dieser Zubau gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtig. Der gutachterlichen Stellungnahme lag umfangreiches Bildmaterial der bezogenen Baulichkeiten bei. Mit Schreiben vom 24.02.2017 wahrte die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme, übermittelte die gutachterliche Stellungnahme vom 20.02.2017 samt Bildmaterial, räumte Stellungnahmemöglichkeit ein und ersuchte den Beschuldigten um Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zur Berücksichtigung bei Bemessung einer Geldstrafe unter Hinweis, dass andernfalls eine Einschätzung durch die Behörde erfolgen würde. In seiner Stellungnahme vom 02.03.2017 stellte der Beschuldigte die Errichtung eines Zubaus in Abrede, wäre lediglich das vorhandene Gebäude in exakt den gleichen Maßen instand gesetzt worden. Hätte der Gutachter die Auffahrtsrampe von innen fotografiert, hätte man sehen können, dass diese noch im Original vorhanden sei, einschließlich der alten Traghölzer. Die rechts und links davon befindlichen Stützmauern und der Boden seien von ihm erneuert worden, weil durch die mindere Qualität und den entsprechend hohen Frostschäden die Standfestigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Reste davon würden noch vor Ort liegen und wären diese vom Gutachter auch teilweise auf den Bildern festgehalten. Ein Nachbar würde diese Ausführungen bestätigen. Daraufhin erging gegen den Beschuldigten das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2017, GZ ****, folgenden Inhalts: „Straferkenntnis „Sie haben, wie anlässlich mehrerer Lokalaugenscheine am 01.08.2016 und am 02.08.2016 festgestellt wurde, auf Gst. **1 KG **** W (Adresse 2) ohne Baubewilligung mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens mit den Abmessungen von ca. 3,35 m x 12,40 m begonnen, indem nordseitig des Hauses ein Schuppenanbau abgerissen und eine neue Stützmauer samt Fundamentplatte in Stahlbeton zum angrenzenden Gemeindeweg errichtet wurde, - am 02.08.2016 wurde die Stützmauer betoniert und die die Betonplatte als Fundamentplatte war errichtet -, obwohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO)Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro € 600,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden 30 Minuten Freiheitsstrafe von Gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); ● € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 660,-- ….“ In fristgerechter Beschwerde gegen das Straferkenntnis führt der Beschuldigte neuerlich aus, dass es sich weder um einen Neu-, Zu- oder Umbau, sondern lediglich um eine Reparatur handle. Die rechts und links davon befindlichen Stützmauern und der Boden seien von ihm erneuert worden, weil durch die mindere Qualität und die entsprechend hohen Frostschäden die Standfestigkeit nicht mehr gegeben sei. Die abgelegten Betonwände und die Reste des Fußbodens lägen noch auf der Baustelle. Aufgrund dessen sei er davon ausgegangen, dass diese Arbeiten keiner Genehmigung bedurft hätten und gehe er nunmehr von einer Einstellung des Verfahrens aus, andernfalls müsse die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. III.römisch drei. Sachverhalt: Fest steht, dass vom Beschuldigten nördlich anschließend an das Bestandsgebäude (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) auf Gst **1, KG W, ein bestehender Schuppenanbau abgebrochen und stattdessen ein neues Bauobjekt mit den Abmessungen ca 3,35 m x 12,40 m errichtet wurde. Im Konkreten war am 02.08.2016 eine Fundamentplatte in Stahlbeton bereits errichtet, die zum nördlich anschließenden Gemeindeweg hin aufgezogene und bereits eingeschalte Stützmauer wurde an diesem Tage gerade betoniert. Dieser Sachverhalt blieb sowohl hinsichtlich der vorgehaltenen gesetzten Baumaßnahmen als solchen als auch hinsichtlich der zeitlichen Angaben vom Beschuldigten unbestritten, und bestätigt sich dieser Sachverhalt in dieser Weise auch im evident vorliegenden Akteninhalt. Insbesondere gibt der Beschuldigte zu diesem vorgeworfenen Sachverhalt selbst an, Stützmauer und Boden infolge deren Schadhaftigkeit und fehlenden Standsicherheit entfernt und wieder neu errichtet zu haben. Zur Verifizierung seiner Angaben hält er dazu vor, dass diese abgebrochenen Bauteile (Betonwände und Reste des Fußbodens) noch auf der Baustelle vorhanden wären, und dies auch auf dem Bildmaterial des hochbautechnischen Sachverständigen entsprechend ersichtlich sei. Die gänzlich neue Aufführung der zum Gemeindeweg hin gerichtete Stützmauer in einer Länge von vorgeworfenen ca 12,40 m und damit auch die Angaben des Beschuldigten in dieser Hinsicht bewahrheiten sich maßgeblich auch aus den entsprechenden Darstellungen im Bilddokumentationsmaterial des hochbautechnischen Sachverständigen, wobei insbesondere aus den Darstellungen der Stützmauer auf den Ost- und Westansichten die Tatsache ihrer neuen Ausführung in eindeutiger Weise belegt ist. Ebenfalls das dem Schreiben der Baubehörde vom 26.09.2016 angeschlossene Foto, auf welchem die in diesem Ausmaß (noch) eingeschalte Stützmauer in gleicher Weise zu erkennen ist, bewahrheitet die Tatsache ihrer Neuerrichtung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Neuerrichtung des Fußbodens (Stahlbetonfundamentplatte), in Bezug auf diesen sich die Angaben des Beschuldigten, er habe diesen wegen Schadhaftigkeit (Frostschäden,…) entfernt und erneuert, ebenfalls entsprechend bestätigen. Dass neben diesen vorgehaltenen neuen Baumaßnahmen allenfalls auch – wie der Beschuldigte dies, wenngleich nicht mehr in seiner Beschwerde, so doch noch in seiner Stellungnahme vom 02.03.2017 vorgehalten hat - Teile der bestehenden Auffahrtsrampe und alter Traghölzer beibehalten wurden, vermag an diesem entscheidenden Sachverhalt jedoch nichts zu ändern. IV.römisch vier. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (WV), LGBl Nr. 28/2018: „§ 2 Begriffsbestimmungen ….
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. …. § 28 Paragraph 28, Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; …. § 67 Paragraph 67, Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
- a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, ausführt, …. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,-- Euro zu bestrafen (….)
(3)Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(3)Im Fall einer Übertretung nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (….)“. V.römisch fünf. Erwägungen: Das Tätigen der Baumaßnahmen in ihrem vorgehaltenen Umfang an sich stellt der Beschuldigte nicht in Abrede. Er beurteilt diese durchgeführten Maßnahmen jedoch in ihrer rechtlichen Bedeutung in der Weise, als er sie als Sanierungs- bzw Instandhaltungsmaßnahmen wertet und daraus fehlende Bewilligungspflicht ableitet. Damit ist der Beschuldigte aber nicht im Recht. Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten bleibt die zu sanierende Bausubstanz als solche erhalten und gehört es – auch nach höchstgerichtlichem Begriffsverständnis - zum Begriff der Instandsetzung, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden. Gegenständlich wurden aber entgegen derart definiertem Sanierungs- bzw Instandsetzungsverständnis (womit die im Falle von Sanierungsmaßnahmen ansonsten vorausgesetzte Konsensmäßigkeit des bisherigen Schuppenanbaus nicht weiter hinterfragt werden muss) – wie vom Beschuldigten selbst argumentiert – die bestehenden Betonstützmauern und der Fußboden (zur Gänze) abgerissen und sodann wiederum in beschriebenem Ausmaß neu errichtet. Ein allfällig bestandener Baukonsens für den vormaligen Bestand ist damit schon mit dessen Abtragung untergegangen. Es gilt hier sinngemäß vergleichbar auch jene (zur Beurteilung von Neubauten ergangene) höchstgerichtliche Judikatur, welche es dabei als unbeachtlich wertet, dass bei der Errichtung der neuen Baulichkeit geringfügige Überreste des alten Bauwerks bestehen bleiben (der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Sinne etwa die Auffahrtsrampe und alte Traghölzer) oder altes Baumaterial teilweise wiederverwendet wird. Die vom Beschwerdeführer als Sanierung bzw Instandsetzung gewerteten Baumaßnahmen sind im Ergebnis tatsächlich mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen neuen Zubaus einhergegangen. Eine notwendige baubehördliche Bewilligung dafür wurde vom Beschuldigten jedoch nicht erwirkt. Dem Beschuldigten wird im Straferkenntnis zur Last gelegt, mit den vorgeworfenen Baumaßnahmen – Errichtung einer neuen Stützmauer samt Fundamentplatte in Stahlbeton in beschriebenem Ausmaß – ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung begonnen zu haben, obwohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 (nunmehr § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 - WV) einer Baubewilligung bedarf. Dem Beschuldigten wird damit im Konkreten zur Last gelegt, mit der vorgeworfenen Errichtung der neuen Stützmauer samt Stahlbetonfundamentplatte einen bewilligungslosen (hier) Zubau begonnen zu haben. Die zur Last gelegte Stützmauer und die Stahlbetonfundamentplatte sind (zwar) für sich allein gesehen kein Zubau im Sinne des Gesetzes, sondern allenfalls eine bauliche Anlage. Es begegnet aber keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dem Beschuldigten nicht die Errichtung eines Fundaments und einer Stützmauer alleine, sondern diese als Teil der Umsetzung des Vorhabens „Errichtung eines Zubaus“ zur Last gelegt hat. Dies rechtfertigt sich insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses – wie dies insbesondere dem vom hochbautechnischen Gemeindesachverständigen angefertigten Bildmaterial zu entnehmen ist – das Bauvorhaben (zwischenzeitlich nach Erlassung der Strafverfügung vom 29.09.2016) tatsächlich fertiggestellt war und mit diesem fertiggestellten Bauwerk auch tatsächlich ein Zubau im Sinne des Gesetzes verwirklicht ist (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 22.06.2004, 2003/06/0154). Dem Beschuldigten wird im Straferkenntnis zur Last gelegt, mit den vorgeworfenen Baumaßnahmen – Errichtung einer neuen Stützmauer samt Fundamentplatte in Stahlbeton in beschriebenem Ausmaß – ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung begonnen zu haben, obwohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 - WV) einer Baubewilligung bedarf. Dem Beschuldigten wird damit im Konkreten zur Last gelegt, mit der vorgeworfenen Errichtung der neuen Stützmauer samt Stahlbetonfundamentplatte einen bewilligungslosen (hier) Zubau begonnen zu haben. Die zur Last gelegte Stützmauer und die Stahlbetonfundamentplatte sind (zwar) für sich allein gesehen kein Zubau im Sinne des Gesetzes, sondern allenfalls eine bauliche Anlage. Es begegnet aber keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dem Beschuldigten nicht die Errichtung eines Fundaments und einer Stützmauer alleine, sondern diese als Teil der Umsetzung des Vorhabens „Errichtung eines Zubaus“ zur Last gelegt hat. Dies rechtfertigt sich insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses – wie dies insbesondere dem vom hochbautechnischen Gemeindesachverständigen angefertigten Bildmaterial zu entnehmen ist – das Bauvorhaben (zwischenzeitlich nach Erlassung der Strafverfügung vom 29.09.2016) tatsächlich fertiggestellt war und mit diesem fertiggestellten Bauwerk auch tatsächlich ein Zubau im Sinne des Gesetzes verwirklicht ist vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 22.06.2004, 2003/06/0154). Die Vornahme der vorgeworfenen Maßnahmen als solche stellte der Beschuldigte nicht in Abrede. Die Beurteilung, dass diese Maßnahmen in ihrer konkreten Ausführung nicht – wie dies der Beschuldigte vermeint - als (reine) Sanierungs- bzw Instandsetzungsmaßnahmen zu werten sind, sondern - über einen solchen Umfang hinausgehend - die gesetzlichen Zubaueigenschaften erfüllen, stellt eine Rechtsfrage dar. Der dazu getroffenen bautechnischen Beschreibung der vorgenommenen Maßnahmen an sich durch den hochbautechnischen Sachverständigen, welche in weiterer Folge zur rechtlichen Einordnung der Maßnahmen als Zubau im Sinne des Gesetzes führt, trat der Beschwerdeführer hingegen nicht entgegen. Handelt es sich bei den vorgeworfenen Bauführungen damit aber um bewilligungspflichtige Zubaumaßnahmen und liegt die notwendige Baubewilligung für diese nicht vor, hat der Beschuldigte aber die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschwerde war dabei aber insoweit Folge zu geben, als dem Beschuldigten unter dem Titel des bewilligungspflichtigen Gesamtvorhabens auch der Abriss eines bestehenden Schuppenanbaus an betroffener Örtlichkeit vorgeworfen wird. So legt nämlich § 49 Abs 1 TBO 2018 für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen lediglich eine Anzeigepflicht fest. § 49 Abs 2 TBO 2018, wonach anstelle einer Anzeige für den Abbruch auch um Erteilung der Baubewilligung angesucht werden kann, trifft schon mangels Einbringung eines Bauansuchens denkmöglich nicht zu.Der Beschwerde war dabei aber insoweit Folge zu geben, als dem Beschuldigten unter dem Titel des bewilligungspflichtigen Gesamtvorhabens auch der Abriss eines bestehenden Schuppenanbaus an betroffener Örtlichkeit vorgeworfen wird. So legt nämlich Paragraph 49, Absatz eins, TBO 2018 für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen lediglich eine Anzeigepflicht fest. Paragraph 49, Absatz 2, TBO 2018, wonach anstelle einer Anzeige für den Abbruch auch um Erteilung der Baubewilligung angesucht werden kann, trifft schon mangels Einbringung eines Bauansuchens denkmöglich nicht zu. Zur subjektiven Tatseite: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (vgl etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126).Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat vergleiche etwa VwSlg 7528 A/1969). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zum Beispiel bei Ausübung einer Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126). Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (zB VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH 30.11.1981, 81/170/0126). Bei derartiger Rechtslage und in Anbetracht der doch erheblichen Baumaßnahmen wäre es dem Beschuldigten jedenfalls oblegen, sich im Vorfeld der Bauausführung bei der zuständigen Baubehörde über allfällige notwendige baurechtliche Schritte zu erkundigen. Dies hat der Beschuldigte evidenter maßen unterlassen, wenn er vielmehr zur Rechtfertigung ausführt, von der Genehmigungslosigkeit der durchgeführten Baumaßnahmen ausgegangen zu sein. Dem Beschuldigten ist damit jedenfalls Fahrlässigkeit als Schuldensform vorzuwerfen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht somit vorliegend unzweifelhaft fest, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die konsenslose Errichtung der gegenständlichen Baulichkeit ohne dafür notwendige baurechtliche Bewilligung wird dem öffentlichen Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Bauobjekte in massiver Weise zuwidergehandelt. Auszugehen ist – wie auch schon von der belangten Behörde zur Last gelegt - vom Verschuldensgrad der zumindest Fahrlässigkeit. Besondere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte hat trotz Aufforderung der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 24.02.2017 und Hinweis für den Fall der Nichtentsprechung keine Angaben über seine Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Eine weitere Erforschung dieser Verhältnisse durch das erkennende Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte aber auch unterbleiben, zumal sich die Höhe des auferlegten Strafausmaßes mit Euro 600,-- im äußerst untersten Bereich, nämlich weniger als 2 % des gesetzlich zulässigen Strafrahmens von Euro 36.300,-- bewegt, und sich eine derartige geringe Strafhöhe auch im Falle von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen rechtfertigt. Im Hinblick auf dieses niedrige Verhältnis zur zulässigen Gesamthöhe rechtfertigt sich das auferlegte Strafausmaß von Euro 600,-- auch in Anbetracht der teilweisen Stattgebung der Beschwerde. In Anbetracht sämtlicher maßgeblicher Strafbemessungsgründe erweist sich das festgesetzte Strafmaß damit als schuld- und tatangemessen. Da die Beschwerde zum Teil erfolgreich war, war kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (§ 52 VwGVG) vorzuschreiben,Da die Beschwerde zum Teil erfolgreich war, war kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (Paragraph 52, VwGVG) vorzuschreiben, Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest. In der Beschwerde wird nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Der Beschwerdeführer hat auch keine Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest. In der Beschwerde wird nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Der Beschwerdeführer hat auch keine Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch fünf. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesen, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.39.0766.1