VO begangen und sei dadurch die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2013 eine Alkoholübertretung begangen.In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2017 in Z ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. Die Untersuchung der Atemluft habe einen Alkoholgehalt von 1,50 mg/l ergeben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und sei dadurch die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2013 eine Alkoholübertretung begangen. Nach Einbringung einer Vorstellung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem der Vorstellung keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 18.04.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein Nachtrunk zu berücksichtigen sei. In eventu möge die Entziehungsdauer von 16 Monaten auf 12 Monate herabgesetzt werden. Mit Schreiben vom 29.04.2018 wurde der führerscheinrechtliche Akt von der Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Bereits zuvor war beim Landesverwaltungsgericht Tirol das mit dem gegenständlichen Vorfall in Verbindung stehende (den Vorfall vom 27.10.2017 betreffende) Verwaltungsstrafverfahren anhängig. Über die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 26.03.2018, Zl ****, entschieden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie in den verwaltungsgerichtlichen Akt des LVwG Tirol betreffend das zuvor anhängig gewordene Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG 2018/20/0211). II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit:
VO begangen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen von der Bezirkshauptmannschaft Y mit einem Straferkenntnis vom 01.07.2013, Zl ****, bestraft. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.09.2013, uvs-****, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.900,-- herabgesetzt wurde. In Bezug auf die Entziehung der Lenkberechtigung wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgesprochene siebenmonatige Entziehungsdauer vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 12.09.2013, uvs-****, bestätigt. Mit der Entziehung waren auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt Verkehrspsychologischer Untersuchung) verbunden.Der Beschwerdeführer hat bereits am 26.04.2013 eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, , Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen von der Bezirkshauptmannschaft Y mit einem Straferkenntnis vom 01.07.2013, Zl ****, bestraft. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.09.2013, uvs-****, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.900,-- herabgesetzt wurde. In Bezug auf die Entziehung der Lenkberechtigung wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgesprochene siebenmonatige Entziehungsdauer vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 12.09.2013, uvs-****, bestätigt. Mit der Entziehung waren auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt Verkehrspsychologischer Untersuchung) verbunden. Auf Grund eines Vorfalles vom 16.08.2014 (der Beschwerdeführer wurde laut Anzeige der Polizeiinspektion Z schwer alkoholisiert in einem auf einem Parkplatz abgestellten, nicht in Betrieb genommenen PKW angetroffen) wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2014 aufgefordert, sich binnen eines Monats hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Da er dieser Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen hat, erließ die Bezirkshauptmannschaft Y einen Bescheid vom 13.03.2015, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen wurde. Nachdem sich der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat, wurde mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 09.06.2015 eine bedingte Eignung ausgesprochen und schließlich die Lenkberechtigung mit einer Befristung bis zum 09.06.2016 erteilt. Gleichzeitig wurden Auflagen auferlegt, nämlich der Code *** („kein Alkohol“) und die Beibringung von Befunden zur Überprüfung alkoholspezifischer Werte. Nach Fristablauf wurde die Lenkberechtigung am 03.06.2016 ohne Einschränkungen erteilt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sowie aus dem (das Verwaltungsstrafverfahren betreffenden) verwaltungsgerichtlichen Akt Zl LVwG-2018/20/0211). IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt: „§ 7
VO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Der Beschwerdeführer hat am 27.10.2017 eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden vergleiche , VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß §
VO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß §
VO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO beträgt, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird, zwölf Monate (§ 26 Abs 2 Z 2 FSG).Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO beträgt, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird, zwölf Monate (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG). Im gegenständlichen Fall liegt ein (am 27.10.2017 begangener) Wiederholungsfall im Sinn des § 26 Abs 2 Z 2 FSG vor, weshalb die Mindestentziehungsdauer 12 Monate beträgt. Die Verwaltungsbehörde hat eine Entziehungsdauer von 16 Monaten festgesetzt. Dies bedeutet eine Verkehrsunzuverlässigkeit von knapp unter 17 Monaten, weil der Entziehungsbeginn mit Zustellung des Mandatsbescheides (am 23.11.2017) erfolgte.Im gegenständlichen Fall liegt ein (am 27.10.2017 begangener) Wiederholungsfall im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG vor, weshalb die Mindestentziehungsdauer 12 Monate beträgt. Die Verwaltungsbehörde hat eine Entziehungsdauer von 16 Monaten festgesetzt. Dies bedeutet eine Verkehrsunzuverlässigkeit von knapp unter 17 Monaten, weil der Entziehungsbeginn mit Zustellung des Mandatsbescheides (am 23.11.2017) erfolgte. Die Festsetzung der Entziehungsdauer in dieser Höhe erscheint nicht unangemessen. Der Beschwerdeführer lenkte den Pkw am 27.10.2017 am Nachmittag im Gemeindegebiet von Z mit einem überaus hohen Alkoholisierungsgrad. Der Alkomattest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,50 mg/l. Es kann kein Zweifel sein, dass mit dem Lenken eines Pkws mit einem derart hohen Alkoholisierungsgrad ein sehr großes Gefahrenpotential einhergeht. Im Erkenntnis vom 26.03.2018, Zl LVwG-2018/20/0211-4, mit welchem über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis entschieden wurde, wurde Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer wies eine Alkoholisierung auf, die erheblich über dem hier maßgeblichen Grenzwert von 0,8 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft lag, nämlich bei 1,5 mg/l. Die kraftfahrspezifischen Fähigkeiten sind umso schlechter, je höher der Alkoholisierungsgrad ist. Im gegenständlichen Fall führte das Lenken des Beschwerdeführers in diesem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bereits beim Ausparken zu einem Verkehrsunfall. Der Beschwerdeführer nahm jedoch diesen Unfall nicht zum Anlass, von der Fortsetzung der Fahrt Abstand zu nehmen sondern setzte er seine Fahrt vielmehr fort und fuhr zum ca ein Kilometer entfernt gelegenen Parkplatz eines Supermarktes. Durch sein Verhalten wurde die Verkehrssicherheit in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Die Tat blieb nicht ohne Folgen. Es bestand die große Gefahr, dass es zu einem weiteren Unfall kommen würde. Schon allein aufgrund der zuvor konsumierten großen Menge an Alkohol ist von Vorsatz auszugehen. Der Schuldvorwurf wiegt aufgrund der Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall umso schwerer.“ Die Gefährlichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges in diesem Zustand hat sich im gegenständlichen Fall durch das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden realisiert. Der Beschwerdeführer kam nach dem Verkehrsunfall weder seiner Anhalte- noch seiner Meldeverpflichtung nach. Beide Umstände waren im Rahmen der Wertung als entziehungsdauererhöhend zu werten. Dass das Verschulden eines Verkehrsunfalles entziehungsdauererhöhend wirken kann, ist auch aus § 26 Abs 1 zweiter Satz Z 2. FSG ableitbar. In dieser Bestimmung ist die längere Mindestentziehungsdauer bei Begehung einer Übertretung in Verbindung mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalls gemäß § 99 Abs 1b StVO gesetzlich festgeschrieben.Die Gefährlichkeit des Lenkens eines Fahrzeuges in diesem Zustand hat sich im gegenständlichen Fall durch das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden realisiert. Der Beschwerdeführer kam nach dem Verkehrsunfall weder seiner Anhalte- noch seiner Meldeverpflichtung nach. Beide Umstände waren im Rahmen der Wertung als entziehungsdauererhöhend zu werten. Dass das Verschulden eines Verkehrsunfalles entziehungsdauererhöhend wirken kann, ist auch aus Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, FSG ableitbar. In dieser Bestimmung ist die längere Mindestentziehungsdauer bei Begehung einer Übertretung in Verbindung mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalls gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO gesetzlich festgeschrieben. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund des Vorfalles im Jahre 2013, der sowohl zu verwaltungsstrafrechtlichen als auch führerscheinrechtlichen Folgen führte, klar sein, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gefährlich und verboten ist. Im gegenständlichen Fall kann aber nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 16.08.2014 mit einem führerscheinrechtlichen Verfahren konfrontiert war, in welchem es ganz zentral um die Problematik des Alkohols beim Lenken von Fahrzeugen ging. In diesem Verfahren kam es zu einer Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. Das Verfahren führte zu erheblichen Folgen für den Beschwerdeführer. Es war nämlich mit einem (Formal-)Entzug der Lenkberechtigung sowie einer Einschränkung der Lenkberechtigung in zeitlicher Hinsicht sowie durch Auferlegung von Auflagen verbunden. Eine dieser Auflagen bestand in einem Alkoholverbot beim Lenken eines Kraftfahrzeuges. Nicht zuletzt aufgrund der in diesem Verfahren aufgeworfenen Problematik der gesundheitlichen Eignung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol, musste sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein, dass ein Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand jedenfalls zu vermeiden ist, sodass damit das Wertungskriterium der Verwerflichkeit tangiert wird. Insofern liegen Umstände vor, welche die von der Bezirkshauptmannschaft Y festgesetzte längere Entziehungsdauer als streng, jedoch nicht als überhöht erscheinen lässt. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind, wie sich aus § 26 Abs 3 FSG ergibt, bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG ergibt, bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO zwingend. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.1080.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.