RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/32/0556-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, gegen die Spruchpunkte
- und II.
- des Bescheides des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 02.02.2018, Zl *****, soweit davon die Errichtung eines Fahrradunterstandes betroffen ist, betreffend eine Angelegenheit nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003) sowie der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, gegen die Spruchpunkte
- und römisch zwei.
- des Bescheides des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 02.02.2018, Zl *****, soweit davon die Errichtung eines Fahrradunterstandes betroffen ist, betreffend eine Angelegenheit nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003) sowie der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des Bescheides vom 02.02.2018 wird im angefochtenen Umfang insofern Folge gegeben, wonach die beantragte Bewilligung nach dem SOG 2003 für die Errichtung eines Fahrradunterstandes entsprechend den eingereichten Plänen, Lageplan, Ansicht Ost, Ansicht Nord, Grundriss mit Berechnungen Fahrradunterstand, jeweils mit der weiteren Bezeichnung „Fahrradunterstand, Müllstation, 17.10.2017“ der Architekten CC (vergleiche den jeweils eingebrachten Bewilligungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol) sowie der nachstehenden Beschreibung erteilt wird: „Der geplante Fahrradunterstand weist die Abmessung von 2,11 m x 3,51 m (7,41 m²) auf und soll auf einer neu zu errichtenden Stahlbetonplatte mit einer Stärke von 20 cm aufgestellt werden. Die höchste Höhe (südseitig) beträgt 2,11 m. Die tragende Grundstruktur (Säulen und Dachkonstruktion) besteht aus feuerverzinkten Stahl-L-Profilen 80/80/8 mm, wobei die Säulen über entsprechende Fußpunkte, bestehend aus feuerverzinktem Flachstahl an der Stahlbetonplatte befestigt werden. Diese Fußplatten werden an den Stahlsäulen angeschweißt. Die Gesamtkonstruktion beinhaltet jeweils eine Säule in den Eckpunkten und aufgrund der geplanten Länge eine zusätzliche Säule in der Mitte der nordseitigen Außenwand. Zur seitlichen Umschließung werden an dem Westteil-, Nord- und Ostseite des Fahrradunterstandes Stahlgitter (ebenfalls feuerverzinkt) und mit einer Maschenweite von 50/50 sowie einen Stahldurchmesser von 5 mm angebracht. Diese in den Eckbereichen jeweils um 90° gebogenen Stahlgitter werden mittels Schraubverbindungen an der tragenden Grundstruktur befestigt. An der Südseite bleibt der Fahrradunterstand zur Gänze offen. Die Dachkonstruktion wird als leicht geneigte Pultdachkonstruktion ausgebildet und besteht ebenfalls aus Stahl–L–Profilen 80/80/8 mm, wobei diese zu einer Rahmenkonstruktion mit jeweils einer Längs- und Queraussteifung in den jeweiligen Mittelachsen zusammengeschweißt werden. Die Befestigung dieser Dachkonstruktion erfolgt über Schraubverbindungen an den Stahlsäulen. Auf der erwähnten Dachunterkonstruktion werden zwei hintereinander verleimte OSB-Platten mit einer Stärke von jeweils 25 mm aufgeschraubt. Auf diesen OSB-Platten wird eine bituminöse Abdichtung als oberste Deckschicht bzw Dachhaut angebracht. Die seitliche Begrenzung der Dachkonstruktion bilden Klebefläche (Uginox = verzinktes Stahlblech), welche unmittelbar an die OSB-Platten angeklebt werden.“
- Der Spruchpunkt II.
- des Bescheides vom 02.02.2018 wird ersatzlos behoben.Der Spruchpunkt römisch zwei.
- des Bescheides vom 02.02.2018 wird ersatzlos behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. I.römisch eins. Verfahrensgang: Die AA hat um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Fahrradunterstandes sowie einer Müllstation im Anwesen Adresse 1 nach dem Stadt-und Ortsbildschutzgesetzes 2003 angesucht. Als Eventualantrag wurde ein Bauansuchen gestellt. Mit dem Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 02.02.2018, Zahl *****, wurde das Ansuchen nach dem SOG 2003 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), die Baubewilligung für die Errichtung einer Müllstation nach Maßgabe der einen Bestandteil der Baubewilligung bildenden Pläne und Projektunterlagen unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt II.1.) und das Bauansuchen betreffend die Errichtung eines Fahrradunterstandes abgewiesen (Spruchpunkt II.2.).Mit dem Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 02.02.2018, Zahl *****, wurde das Ansuchen nach dem SOG 2003 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Baubewilligung für die Errichtung einer Müllstation nach Maßgabe der einen Bestandteil der Baubewilligung bildenden Pläne und Projektunterlagen unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.1.) und das Bauansuchen betreffend die Errichtung eines Fahrradunterstandes abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.2.). Gegen die die Spruchpunkte I. und II.
- dieses Bescheides hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, soweit davon die Errichtung eines Fahrradunterstandes betroffen ist.Gegen die die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
- dieses Bescheides hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, soweit davon die Errichtung eines Fahrradunterstandes betroffen ist. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 2 zum Bescheid ***** vom 01.08.2017, zugestellt am 03.08.2017, sohin binnen offener Frist die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfange angefochten. Begründung: 1) Der Bescheid weist formelle Mängel auf. Am Briefkopf wird als Sachbearbeiterin eine DD geführt, als für den Magistrat einschreitende Mitarbeiterin eine EE, die Richtigkeit der Ausfertigung von einer Frau/einem Herrn FF bestätigt. Es ist für die betroffene Partei nicht erkennbar, ob der Bescheid von einer hierzu ermächtigten Person stammt. Die wird bestritten. Beweis: Bescheid vom 01.08.2017; 2) Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass das Gst **1/1, KG Z tatsächlich dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz unterliegt. Dieser Umstand wird behauptet, nicht näher begründet. Aus Gründen der Vorsicht wird vorgebracht, dass bei Erlassung der Schutzzone formelle Fehler passiert sind und damit die Schutzzone nicht rechtswirksam erlassen wurde. § 8 SOG 2003 normiert, dass in Z für die U, die Stadtteile X, W und V eine Schutzzone festzulegen ist. Daraus folgt, dass die Festlegung einer Schutzzone in Z über die im § 8 Abs. 2 SOG zitierten Bereiche hinaus unzulässig ist. Die Aufzählung in § 8 Abs. 2 SOG ist abschließend.Paragraph 8, SOG 2003 normiert, dass in Z für die U, die Stadtteile römisch zehn, W und römisch fünf eine Schutzzone festzulegen ist. Daraus folgt, dass die Festlegung einer Schutzzone in Z über die im Paragraph 8, Absatz 2, SOG zitierten Bereiche hinaus unzulässig ist. Die Aufzählung in Paragraph 8, Absatz 2, SOG ist abschließend. Beweis: wie vor, Amtswegig einzuholender Akt des Stadtmagistrats Z, mit dem eine Schutzzone im Bereich der betroffenen Liegenschaft verordnet worden sein soll; 3) Die Rechtmäßigkeit des Auftrags der Entfernung des Fahrrad- sowie des Müllbehälterunterstands wird damit begründet, dass binnen einer Frist von 1 Monat ab Erhalt des Schreibens vom 13.02.2015, ***** ein entsprechendes nachträgliches Ansuchen zu stellen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat damit den das Gartenhaus sowie den Umbau der Villa GG planenden Architekten beauftragt. Dieser hat tatsächlich binnen offener Frist, nämlich mit Email vom 31.03.2017, einen entsprechenden Antrag an die Email-Adresse xxxxx.xxxxx@xxxxx.xx gestellt. Neben der Beschreibung der Einrichtung wurden auch Lichtbilder und planliche Darstellungen übermittelt. Das Email vom 31.03.2017, 15:19 Uhr enthält ausdrücklich den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der bereits erstellten baulichen Einrichtungen für Müll und Fahrräder. Herr JJ von der Stadtplanung Z hat am 11.04.2017 beim antragstellenden Architekten angerufen und einen Termin zur Besichtigung der Einhausungen für Müll und Fahrräder mit dem SOG Beirat für 19.04., 09:30 Uhr festgesetzt. Aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse hat dieser Lokalaugenschein tatsächlich nicht stattgefunden. Es hat aber eine Präsentation der Projekte durch den beauftragten Architekten beim SOG-Beirat gegeben. Der Beschwerdeführerin kann nun nicht angelastet werden, dass der fristgerechte Antrag des Architekten KK stadtintern nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet wurde. Es ist aber ohnehin davon auszugehen, dass - nachdem sich der SOG-Beirat mit der Thematik befasst hat - der Antrag rechtzeitig und richtig eingelangt ist. Es wird darauf verwiesen, dass der Fahrrad- sowie Müllbehälterunterstand, deren Errichtung erhebliche Kosten verursacht hat, ausschließlich aus Gründen des Schutzes des äußeren Erscheinungsbildes der Liegenschaft Adresse 1, Z errichtet wurde. Die Planung durch den beauftragten Architekten erfolgte sorgfältig. Durch den üppigen Bewuchs fallen die Objekte defacto nicht mehr auf. Die Standorte wurden nach reichlicher Überlegung gewählt. Sollte eine Entfernung des Müllhauses sowie des Gartenhauses zu erfolgen haben, werden die Müll-, Plastik-, Altpapiercontainer sowie die Fahrräder im unmittelbaren Eingangsbereich zur Liegenschaft Adresse 1 auf dem Grundstück der AA abgestellt werden, wie dies die Mieter vor Errichtung aus Praktikabilitätsgründen gehandhabt haben. Dies liegt sicher nicht im Sinne des SOG
- Beweis: ZV LL, p.A. Adresse 1a, Z, ZV JJ, p.A. belangte Behörde; 4) Die Anwendung des SOG auf die Errichtung des Fahrrad- sowie des Müllbehälterunterstandes Ist ausgeschlossen. § 21 Abs. 3 lit. g TBO regelt, dass die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80m weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Die TBO, die als Gesetz ausdrücklich auch die gegenständlichen Überdachungen umfasst, geht der Verordnung, mit welcher angeblich das Gst **1/1, KG Z in den Schutzbereich des SOG miteinbezogen wurde, jedenfalls vor. Auch aus diesem Grund ist der bekämpfte Bescheid rechtswidrig.4) Die Anwendung des SOG auf die Errichtung des Fahrrad- sowie des Müllbehälterunterstandes Ist ausgeschlossen. Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO regelt, dass die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80m weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Die TBO, die als Gesetz ausdrücklich auch die gegenständlichen Überdachungen umfasst, geht der Verordnung, mit welcher angeblich das Gst **1/1, KG Z in den Schutzbereich des SOG miteinbezogen wurde, jedenfalls vor. Auch aus diesem Grund ist der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Beweis: wie vor; Es wird daher gestellt, der Antrag den bekämpften Bescheid vom 01.08.2017 ersatzlos zu beheben, das ordentliche Verfahren fortzuführen und die baulichen Anlagen Fahrrad- und Müllbehälterunterstand im Anwesen Adresse 1, Gst **1/1 KG Z zu genehmigen, Weiters wird gestellt der Antrag auf Zuerkennung der Kosten des Verfahrens zur Zahlung durch die belangte Behörde in gesetzlicher Höhe. Z, am 21.08.2017 AA“ Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Rechtsvertreter der Antragstellerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Zudem wurden im Rahmen der Verhandlung die Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie des Amtssachverständigen für Stadtplanung aufgenommen. Der hochbautechnische Amtssachverständige hatte bereits im Vorfeld ein schriftliches Gutachten erstattet, welches den Parteien in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung zugegangen ist. Das gegenständliche Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. Die belangte Behörde hat fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Es ist beabsichtigt, auf der Gp **1/1 KG Z wie folgt zu errichten: Der geplante Fahrradunterstand weist die Abmessung von 2,11 m x 3,51 m (7,41 m²) auf und soll auf einer neu zu errichtenden Stahlbetonplatte mit einer Stärke von 20 cm aufgestellt werden. Die höchste Höhe (südseitig) beträgt 2,11 m. Die tragende Grundstruktur (Säulen und Dachkonstruktion) besteht aus feuerverzinkten Stahl-L-Profilen 80/80/8 mm, wobei die Säulen über entsprechende Fußpunkte, bestehend aus feuerverzinktem Flachstahl an der Stahlbetonplatte befestigt werden. Diese Fußplatten werden an den Stahlsäulen angeschweißt. Die Gesamtkonstruktion beinhaltet jeweils eine Säule in den Eckpunkten und aufgrund der geplanten Länge eine zusätzliche Säule in der Mitte der nordseitigen Außenwand. Zur seitlichen Umschließung werden an dem Westteil-, Nord- und Ostseite des Fahrradunterstandes Stahlgitter (ebenfalls feuerverzinkt) und mit einer Maschenweite von 50/50 sowie einen Stahldurchmesser von 5 mm angebracht. Diese in den Eckbereichen jeweils um 90° gebogenen Stahlgitter werden mittels Schraubverbindungen an der tragenden Grundstruktur befestigt. An der Südseite bleibt der Fahrradunterstand zur Gänze offen. Die Dachkonstruktion wird als leicht geneigte Pultdachkonstruktion ausgebildet und besteht ebenfalls aus Stahl–L–Profilen 80/80/8 mm, wobei diese zu einer Rahmenkonstruktion mit jeweils einer Längs- und Queraussteifung in den jeweiligen Mittelachsen zusammengeschweißt werden. Die Befestigung dieser Dachkonstruktion erfolgt über Schraubverbindungen an den Stahlsäulen. Auf der erwähnten Dachunterkonstruktion werden zwei hintereinander verleimte OSB-Platten mit einer Stärke von jeweils 25 mm aufgeschraubt. Auf diesen OSB-Platten wird eine bituminöse Abdichtung als oberste Deckschicht bzw Dachhaut angebracht. Die seitliche Begrenzung der Dachkonstruktion bilden Klebefläche (Uginox = verzinktes Stahlblech), welche unmittelbar an die OSB-Platten angeklebt werden. Der Fahrradunterstand ist an allen 4 Seiten und vom Bauplatz aus zugänglich. Zur Herstellung dieses Fahrradunterstandes keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse erforderlich. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorgenannten Sachverhaltsdarstellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des vorgelegten Bauaktes sowie des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen, welches im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholt wurde, treffen. IV.römisch vier. Rechtslage: Tiroler Bauordnung 2018: „28 …
(3)Absatz 3,Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … g)Litera g die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; …“ Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen. V.römisch fünf. Erwägungen: Nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 ist die Errichtung und die Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest 3 Seiten von außen zugänglich sind, weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig nach der TBO 2018.Nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 ist die Errichtung und die Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest 3 Seiten von außen zugänglich sind, weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig nach der TBO 2018. Der beantragte Fahrradunterstand ist von allen vier Seiten vom Bauplatz **1/1, KG Z aus zugänglich. Eine Höhe von 2,80 m und eine Grundfläche von 10 m² werden nicht erreicht. Der Verwendungszweck, nämlich das Unterstellen von Fahrrädern, entspricht jenen baulichen Anlagen, die im § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 demonstrativ aufgezählt sind. Insbesondere ist mit keinen anderen Immissionen zu rechnen, wie sie auch von den demonstrativ aufgezählten baulichen Anlagen, nämlich Holzschuppen und Geräteschuppen ausgehen.Der Verwendungszweck, nämlich das Unterstellen von Fahrrädern, entspricht jenen baulichen Anlagen, die im Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 demonstrativ aufgezählt sind. Insbesondere ist mit keinen anderen Immissionen zu rechnen, wie sie auch von den demonstrativ aufgezählten baulichen Anlagen, nämlich Holzschuppen und Geräteschuppen ausgehen. Die bauliche Ausgestaltung des Fahrradunterstandes, welche überwiegend umschlossen und überdeckt ist und sohin als Gebäude zu qualifizieren ist (vgl VwGH 09.10.1986, 86/06/1986), ist derart, dass zur Herstellung dieses Fahrradunterstandes keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind. Dies ergibt sich wiederum insbesondere aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Insofern gleicht das gegenständliche Gebäude bautechnisch einem Schuppen, welcher nach den allgemeinen Sprachgebrauch ein einfaches Gebäude darstellt (vgl dazu auch VwGH 27.08.1996, 96/05/0080, wonach das Wort „Schuppen“ ein Idiom für „Hütte“ ist). Die bauliche Ausgestaltung des Fahrradunterstandes, welche überwiegend umschlossen und überdeckt ist und sohin als Gebäude zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 09.10.1986, 86/06/1986), ist derart, dass zur Herstellung dieses Fahrradunterstandes keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind. Dies ergibt sich wiederum insbesondere aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Insofern gleicht das gegenständliche Gebäude bautechnisch einem Schuppen, welcher nach den allgemeinen Sprachgebrauch ein einfaches Gebäude darstellt vergleiche dazu auch VwGH 27.08.1996, 96/05/0080, wonach das Wort „Schuppen“ ein Idiom für „Hütte“ ist). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der hier in Rede stehende Fahrradunterstand als bauliche Anlage im Sinn des § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 insbesondere deshalb zu qualifizieren ist, da die in dieser Bestimmung genannten baulichen Anlagen wie Geräteschuppen und Holzschuppen lediglich demonstrativ aufgezählt sind und der gegenständliche Fahrradunterstand sich hier zweifelslos einreihen lässt (vgl „… und dergleichen.“).Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der hier in Rede stehende Fahrradunterstand als bauliche Anlage im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 insbesondere deshalb zu qualifizieren ist, da die in dieser Bestimmung genannten baulichen Anlagen wie Geräteschuppen und Holzschuppen lediglich demonstrativ aufgezählt sind und der gegenständliche Fahrradunterstand sich hier zweifelslos einreihen lässt vergleiche „… und dergleichen.“). Nachdem der Fahrradunterstand nach der Tiroler Bauordnung 2018 nicht bewilligungspflichtig ist, kommt die Verfahrenskonzentrationsbestimmung nach § 18 Abs 1 SOG 2003 nicht zum Tragen.Nachdem der Fahrradunterstand nach der Tiroler Bauordnung 2018 nicht bewilligungspflichtig ist, kommt die Verfahrenskonzentrationsbestimmung nach Paragraph 18, Absatz eins, SOG 2003 nicht zum Tragen. Der Fahrradunterstand soll in einer Schutzzone nach dem SOG 2003 errichtet werden. Er ist als Neubau eines Gebäudes zu qualifizieren, weshalb eine Bewilligungspflicht nach § 14 Abs 1 lit a SOG 2003 vorliegt.Der Fahrradunterstand soll in einer Schutzzone nach dem SOG 2003 errichtet werden. Er ist als Neubau eines Gebäudes zu qualifizieren, weshalb eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, SOG 2003 vorliegt. In Ansehung der Stellungnahmen des Sachverständigenbeirates sowie des Gutachtens des stadtplanerischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 07.11.2017 sowie der Ausführungen des stadtplanerischen Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann festgestellt werden, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinn des § 15 SOG 2003 vorliegen, weshalb die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen war.In Ansehung der Stellungnahmen des Sachverständigenbeirates sowie des Gutachtens des stadtplanerischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 07.11.2017 sowie der Ausführungen des stadtplanerischen Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann festgestellt werden, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 15, SOG 2003 vorliegen, weshalb die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen war. Der Eventualantrag ist so formuliert, wonach nur dann eine Baubewilligung beantragt wird, wenn eine Genehmigung nach dem SOG 2003 nicht möglich ist. Da nunmehr eine Bewilligung nach dem SOG 2003 erfolgt, war auf den Eventualantrag nicht näher einzugehen und der diesbezügliche behördliche Ausspruch ersatzlos aufzuheben. Abschließend wird auf die Bestimmungen nach § 46 Abs 7 TBO 2018 hingewiesen.Abschließend wird auf die Bestimmungen nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2018 hingewiesen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der lediglich demonstrativen Aufzählung in § 28 Abs 3 lit g TBO 2018 besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass ein Fahrradunterstand unter diese Bestimmung subsumiert werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen - wie gegenständlich - vorliegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der lediglich demonstrativen Aufzählung in Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2018 besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass ein Fahrradunterstand unter diese Bestimmung subsumiert werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen - wie gegenständlich - vorliegen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.0556.9