Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
Paragraph 8 a, verstoßen, die Tiere abzunehmen.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung iSd TSchG gewährleisten können. Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Satz 1 TSchG Personen,
Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung gilt für abgenommene Tiere Paragraph 30,, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung iSd TSchG gewährleisten können. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme iSd. Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist.Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme iSd. Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu Paragraph 39, VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des § 38a SPG [hiezu N Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw der Schubhaftprüfung nach § 22 BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Abs 4 leg cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist vergleiche die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des Paragraph 38 a, SPG [hiezu N Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw der Schubhaftprüfung nach Paragraph 22, BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Absatz 4, leg cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. IdS liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen iSd § 39 VStG lässt nämlich die Abnahme nach § 37 TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung (Abs 1) bzw Ermächtigung (Abs 2) der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vgl EBRV 466 BlgNR 22 GP 28). Andererseits ist iS einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs 3 TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen (vgl abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu § 39 VStG]).IdS liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Anders als Beschlagnahmen iSd Paragraph 39, VStG lässt nämlich die Abnahme nach Paragraph 37, TSchG die rechtliche Verfügungsmacht des Eigentümers bzw (bisherigen) Tierhalters am Tier unberührt, sondern enthält bloß eine Verpflichtung (Absatz eins,) bzw Ermächtigung (Absatz 2,) der Behörde, mit verwaltungspolizeilichen Mitteln faktisch den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen (zur Intention des Gesetzgebers vergleiche EBRV 466 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 28). Andererseits ist iS einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vergleiche ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Ergibt sich daraufhin (wenn auch vor Ablauf der Zweimonatsfrist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG) der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, ist das betroffene Tier unverzüglich zurückzustellen vergleiche abermals VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 16.9.2003, 2002/05/1033 [zu Paragraph 39, VStG]). Die beiden Beschwerdeführerinnen haben am 12.04.2018, gleichzeitig mit dem Antrag auf Rückstellung der abgenommenen Tiere, drei Rinder aus ihrem Bestand verkauft, sodass sich ab diesem Zeitpunkt nur mehr 8 Stück Rinder im Stall, der an sich für 11 Stück geeignet ist, befinden. Ebenso hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Tierhaltung der Beschwerdeführerinnen mit einem engmaschigen Kontrollplan überwacht. Vor diesem Hintergrund ist einerseits die oben angesprochene Voraussetzung erfüllt, der zu Folge die Betroffenen von sich aus, initiativ eine derartige Änderung des Sachverhaltes herbeizuführen haben, dass eine Wiederausfolgung möglich ist. Auf der anderen Seite hat die Bezirkshauptmannschaft Y, durch die fortlaufenden tierärztlichen Kontrollen ausreichend Kenntnis davon erlangt, dass sich die Tierhaltung der Beschwerdeführerinnen wieder normalisiert hat. Laut Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.5.2018 waren die Tiere (wieder) in einem guten Ernährungszustand, und die Tierpflege (wie etwa Fell- und Klauenpflege und Behandlung gegen Ektoparasiten) und die Stallhygiene entsprachen den gesetzlichen Vorgaben. Ebenso waren alle bescheidmäßigen Vorschreibungen der Bezirkshauptmannschaft Y laut Bescheid vom 16.4.2018 zu Zahl ***** umgesetzt worden. Ausgehend vom Ergebnis des Lokalaugenscheines am 28.5.2018 und dem Vorbringen und Feststelllungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.5.2018 bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Produktionsflächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerinnen eine ausreichende Betriebsgrundlage zur Versorgung des gesamten Rinderbestandes gewährleisten. Das Bewirtschaftungskonzept und die persönliche Arbeitsaufteilung und Zeitplanung aller beteiligten Familienmitglieder, lässt ebenso wie deren nicht zu bezweifelnde fachliche Befähigung eine ordnungsgemäße Tierhaltung als Prognoseentscheidung erwarten. Wie bei jeder Beschränkung von Freiheitsrechten darf auch die Abnahme nach § 37 Abs 2 TSchG und ihre Aufrechterhaltung (letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen [VfSlg. 12104/1989]) nur so lange erfolgen, als dies zur Erreichung der durch sie verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist und ist daher namentlich danach zu trachten, diese möglichst kurz zu halten. Erfolgt dies nicht, indem die Behörde etwa ihr auferlegten Prüfungs- und Entscheidungspflichten nicht nachkommt, so wird der Grundrechteingriff rechtswidrig. Aus diesem Grund kam der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.4.2018 Zl ***** Berechtigung zu und war spruchgemäß zu entscheiden.Wie bei jeder Beschränkung von Freiheitsrechten darf auch die Abnahme nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG und ihre Aufrechterhaltung (letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen [VfSlg. 12104/1989]) nur so lange erfolgen, als dies zur Erreichung der durch sie verfolgten öffentlichen Interessen erforderlich ist und ist daher namentlich danach zu trachten, diese möglichst kurz zu halten. Erfolgt dies nicht, indem die Behörde etwa ihr auferlegten Prüfungs- und Entscheidungspflichten nicht nachkommt, so wird der Grundrechteingriff rechtswidrig. Aus diesem Grund kam der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.4.2018 Zl ***** Berechtigung zu und war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Bescheid vom 25.4.2018 Zl ***** ist auszuführen, dass das TSchG den Ausspruch des Verfalles nicht vorsieht, sondern, dass diese Rechtsfolge ex lege eintritt. Nach dem Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und deren Systematik ist ein abgenommenes Tier aufgrund eines rechtzeitigen Ausfolgungsantrags zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach geschaffen sind. Erst wenn ein Antrag auf Ausfolgung rechtskräftig abgewiesen worden ist, weil diese Prognose negativ ausgefallen ist, ist das abgenommene Tier als verfallen anzusehen (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525) VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt eine ausreichende Judikatur der Höchstgerichte zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vor und das Landesverwaltungsgericht hat sich an der (zitierten) Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes orientiert bzw diese Judikatur seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht
ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt eine ausreichende Judikatur der Höchstgerichte zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vor und das Landesverwaltungsgericht hat sich an der (zitierten) Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes orientiert bzw diese Judikatur seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.1061.12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.