RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2117-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
Art. 8EMRK geboten ist.Ganz unabhängig davon kann gern.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel auch in Ermangelung einer Voraussetzung gern. Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
In diesem Zusammenhang ist die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK einerseits und des Staates an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits, in rechtlicher Hinsicht weder nachvollziehbar, noch richtig begründet worden.In diesem Zusammenhang ist die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK einerseits und des Staates an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits, in rechtlicher Hinsicht weder nachvollziehbar, noch richtig begründet worden. Insbesondere führt die belangte Behörde aus, dass Art 8 Abs 2 EMRK als Ziel unter anderem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als Ziel nennen würde. Und weiter: Den persönlichen und familiären Interessen des Antragsstellers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die Nichtvorlage der vom Gesetz geforderten Unterlagen - konkret des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache oder Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, die eine Ausnahme von dieser Verpflichtung darstellen gegenüber. Damit setzt sich die belangte Behörde in unvertretbarer Weise über die Feststellungen im Gutachten der Amtsärztin CC hinweg.Insbesondere führt die belangte Behörde aus, dass Artikel 8, Absatz 2, EMRK als Ziel unter anderem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als Ziel nennen würde. Und weiter: Den persönlichen und familiären Interessen des Antragsstellers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die Nichtvorlage der vom Gesetz geforderten Unterlagen - konkret des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache oder Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, die eine Ausnahme von dieser Verpflichtung darstellen gegenüber. Damit setzt sich die belangte Behörde in unvertretbarer Weise über die Feststellungen im Gutachten der Amtsärztin CC hinweg. Die belangte Behörde hätte demgegenüber insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in ihrer Wertung zu berücksichtigen gehabt. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Zusammenführenden seit 27.05.2011 verheiratet. Aufgrund der Tatsache, dass derzeit kein Daueraufenthalt möglich ist, ist sie auf die wiederholte Ausreise und erneute Einholung eines Visums zur Einreise angewiesen. Diese Unannehmlichkeiten nimmt die Beschwerdeführerin dennoch in Kauf, um so viel Zeit wie möglich mit ihrem Ehegatten in Österreich verbringen zu können. Diese bisherigen Aufenthalte waren - durch ein Visum legitimiert - insbesondere nicht rechtswidrig. Trotz der vorliegenden depressiven Anpassungsstörung ist die Beschwerdeführerin redlich um Integration und das Erlernen der deutschen Sprache bemüht, zumal sie nachweislich wiederholt versucht hat, ein entsprechendes Zertifikat zu erlangen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin sowohl im Inland, als auch im Ausland gänzlich unbescholten; es liegen weder strafgerichtliche Verurteilungen, noch strafbehördliche Ermittlungsakten vor. Diese der belangten Behörde hinlänglich bekannten Tatsachen wurden in der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt respektive behandelt. 4.2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Das von der belangten Behörde geführte Verfahren ist außerdem mit erheblichen und für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Mängeln behaftet. Hinsichtlich der Details sei - um unnötige Wiederholungen zu verweisen - höflich auf Punkt 4.1. der Beschwerde verwiesen.
- a)Zusammengefasst hätte die Behörde die mit Schreiben datierend vom 16.05.2017 übermittelten Unterlagen als Urkunden zum Akt nehmen und der Entscheidung zugrunde legen müssen. Demgegenüber hat die belangte Behörde in nicht nachvollziehbarerweise behauptet, das besagte Schreiben nie erhalten zu haben. Hätte die belangte Behörde das Schreiben samt Unterlagen ihrer Entscheidungsfindung zugrunde gelegt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass ein ausreichendes Familieneinkommen besteht.
- b)Des Weiteren hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, um das Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen Ausnahme iSd § 11 Abs 3 NAG prüfen zu können. Diese Feststellungen wären aufgrund des vorgebrachten Tatsachensubstrats und der vorgelegten Beweisurkunden zu treffen gewesen; insb., dass der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtmäßig war, ein tatsächliches Familienleben besteht, sowie das Bemühen um Integration und strafgerichtliche Unbescholtenheit gegeben ist. Sofern die belangte Behörde sich mit diesen Tatsachen auseinandergesetzt hätte, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass – sollte ein ausreichendes Einkommen iSd § 11 Abs 2 Z 4 NAG doch nicht vorliegen – die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gem. Art 8 EMRK geboten ist.Des Weiteren hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, um das Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen Ausnahme iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG prüfen zu können. Diese Feststellungen wären aufgrund des vorgebrachten Tatsachensubstrats und der vorgelegten Beweisurkunden zu treffen gewesen; insb., dass der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtmäßig war, ein tatsächliches Familienleben besteht, sowie das Bemühen um Integration und strafgerichtliche Unbescholtenheit gegeben ist. Sofern die belangte Behörde sich mit diesen Tatsachen auseinandergesetzt hätte, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass – sollte ein ausreichendes Einkommen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG doch nicht vorliegen – die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK geboten ist. 5. Anträge Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin die nachstehenden Anträge: I. Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid gern. § 28 Abs 2 VwGVG dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin folgegegeben und ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt wird.römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid gern. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin folgegegeben und ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt wird. Eventualiter II. möge das Landesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid gern. § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung (insb. Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse bzw. Feststellung der Gründe einer berücksichtigungswürdigen Ausnahmen iSd § 11 Abs 3 NAG) an die belangte Behörde zurückverweisen.römisch zwei. möge das Landesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid gern. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung (insb. Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse bzw. Feststellung der Gründe einer berücksichtigungswürdigen Ausnahmen iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG) an die belangte Behörde zurückverweisen. III. Außerdem möge das Landesverwaltungsgericht nach Erfordernis gem. § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen.“römisch drei. Außerdem möge das Landesverwaltungsgericht nach Erfordernis gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen.“ Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 14.12.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger mit Aufenthalt“. Dieser Antrag wurde am 27.02.2012 durch die Bezirkshauptmannschaft Z abgewiesen. Begründend wurde damals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis diverser Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht habe. Am 26.09.2013 hat die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gestellt, welcher mit Bescheid vom 10.12.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wiederum aufgrund des fehlenden Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache abgewiesen wurde. Am 09.09.2013 hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, JJ eine fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Bundesministerium für Inneres in W erstellt, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Anpassungsstörung und unter einer erhöhten Belastung durch massive Lernschwierigkeiten (Analphabetismus) leide. Am 10.12.2013 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung eines Aufenthaltstitels abgewiesen, ebenfalls wieder mit der Begründung, dass sie keinen Nachweis von Deutschkenntnissen vorgelegt hat. In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin dann rechtsfreundlich durch CB, Rechtsanwalt in Z, vertreten lassen. Es wurde ein neuerlicher Antrag gestellt und dieser gleichzeitig mit dem Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 26.09.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. In diesem Schriftsatz hat der Rechtsvertreter die Einholung eines facheinschlägigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrer massiven Lernschwierigkeiten nicht in der Lage ist, einen Deutschtest zu absolvieren, beantragt. Da dieser Antrag jedoch nicht von der Beschwerdeführerin persönlich eingebracht worden war, dies aber im Sinne des § 19 Abs 1 NAG vorgeschrieben ist, brachte die Beschwerdeführerin nun am 23.11.2016 persönlich einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein, der mit 07.02.2017 zu Zahl ***** durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wiederum abgewiesen wurde. In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin dann rechtsfreundlich durch CB, Rechtsanwalt in Z, vertreten lassen. Es wurde ein neuerlicher Antrag gestellt und dieser gleichzeitig mit dem Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 26.09.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. In diesem Schriftsatz hat der Rechtsvertreter die Einholung eines facheinschlägigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrer massiven Lernschwierigkeiten nicht in der Lage ist, einen Deutschtest zu absolvieren, beantragt. Da dieser Antrag jedoch nicht von der Beschwerdeführerin persönlich eingebracht worden war, dies aber im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, NAG vorgeschrieben ist, brachte die Beschwerdeführerin nun am 23.11.2016 persönlich einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein, der mit 07.02.2017 zu Zahl ***** durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wiederum abgewiesen wurde. In der Begründung wurde neuerlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, dies aber keinen Ausnahmegrund im Sinne des § 21a Abs 4 NAG darstelle und daher der Antrag zurückzuweisen war. In der Begründung wurde neuerlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, dies aber keinen Ausnahmegrund im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG darstelle und daher der Antrag zurückzuweisen war. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den erstinstanzlichen Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen. In diesem Beschluss ist ausgeführt, dass es im gegenständlichen Falle erforderlich und auch geboten sei, die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des § 21a Abs 4 Z 2 NAG zuzuführen. Die belangte Behörde würde in ihrem Gesundheitsreferat über Amtsärzte verfügen, die ein Gutachten im Sinne des § 21a Abs 4 Z 2 NAG erstatten könnten. Es sei daher im gegenständlichen Fall notwendig, dass die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt und ein Gutachten im Sinne des § 21a Abs 4 Z 2 NAG eingeholt werde. Sollte das Gutachten gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG aus Sicht der Beschwerdeführerin negativ ausfallen, stünde ihr jedenfalls noch die Möglichkeit offen, einen begründeten Antrag nach § 21a Abs 5 NAG bis zur Erlassung eines etwaigen Bescheides einzubringen. Gemäß § 21a Abs 5 letzter Satz NAG sei die betreffende Drittstaatsangehörige über diesen Umstand zu belehren und gilt § 13 Abs 3 AVG und sei dies insbesondere von Bedeutung, da die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides und daher nicht mehr im Beschwerdeverfahren zulässig sei. Eine solche Belehrungspflicht bestehe auch dann, wenn ein Antragsteller rechtsfreundlich vertreten sei. Es ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Akt nicht, dass die Beschwerdeführerin einer solchen Belehrung zugeführt wurde.Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den erstinstanzlichen Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen. In diesem Beschluss ist ausgeführt, dass es im gegenständlichen Falle erforderlich und auch geboten sei, die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG zuzuführen. Die belangte Behörde würde in ihrem Gesundheitsreferat über Amtsärzte verfügen, die ein Gutachten im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG erstatten könnten. Es sei daher im gegenständlichen Fall notwendig, dass die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt und ein Gutachten im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG eingeholt werde. Sollte das Gutachten gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG aus Sicht der Beschwerdeführerin negativ ausfallen, stünde ihr jedenfalls noch die Möglichkeit offen, einen begründeten Antrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG bis zur Erlassung eines etwaigen Bescheides einzubringen. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, letzter Satz NAG sei die betreffende Drittstaatsangehörige über diesen Umstand zu belehren und gilt Paragraph 13, Absatz 3, AVG und sei dies insbesondere von Bedeutung, da die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides und daher nicht mehr im Beschwerdeverfahren zulässig sei. Eine solche Belehrungspflicht bestehe auch dann, wenn ein Antragsteller rechtsfreundlich vertreten sei. Es ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Akt nicht, dass die Beschwerdeführerin einer solchen Belehrung zugeführt wurde. Am 25.04.2017 zu Zahl *****, erging eine amtsärztliche Beurteilung, die wie folgt lautet: „Frau AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, V, wurde zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen. Sie laboriert an einer depressiven Anpassungsstörung, ist Legasthenikerin, Analphabetin und leidet an einer Lese- und Schreibschwäche. „Frau AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, römisch fünf, wurde zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen. Sie laboriert an einer depressiven Anpassungsstörung, ist Legasthenikerin, Analphabetin und leidet an einer Lese- und Schreibschwäche. Amtsärztliche Beurteilung: Aus oben genannten Gründen liegt eine Unzumutbarkeit aus medizinischer Sicht vor. Es ist ihr deshalb nicht möglich, die deutsche Sprache zu erlernen. Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann: CC Amtsärztin“ In der Folge hat die Erstinstanz den Rechtsvertreter angeschrieben, ihm das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Erstinstanz davon ausgehe, das ein ausreichendes Einkommen im Sinn des § 11 Abs 2 Z 4 NAG Grundvoraussetzung für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels ist. Derzeit gehe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck von einem zu geringen Familieneinkommen aus. In der Folge hat die Erstinstanz den Rechtsvertreter angeschrieben, ihm das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass die Erstinstanz davon ausgehe, das ein ausreichendes Einkommen im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG Grundvoraussetzung für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels ist. Derzeit gehe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck von einem zu geringen Familieneinkommen aus. Der Rechtsvertreter legte in der Folge nachstehende Unterlagen vor: - einen Kontoauszug des Peer Roman, aus dem hervorgeht, dass er bei der Firma DD KG Euro 371,25 verdient, aus einer Pension bei der FF Euro 1.001,22 bezieht und für Betriebskosten Euro 200,00 lukriert, somit monatlich Euro 1.572,47 an Gutschriften aufweist. Der Werkvertrag aus dem GG GmbH & Co.KG wurde per 31.08.2016 ruhend gestellt (betreffend die Beschwerdeführerin). - Außerdem wurde ein Grundbuchsauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein lebenslanges Wohnrecht in V, Adresse 2 innehat und diese Wohnung auch als Ehewohnung genützt werde, sodass keine Mietkosten anfallen würden.- Außerdem wurde ein Grundbuchsauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein lebenslanges Wohnrecht in römisch fünf, Adresse 2 innehat und diese Wohnung auch als Ehewohnung genützt werde, sodass keine Mietkosten anfallen würden. Auch von der Fremdenpolizei wurde mitgeteilt, dass keine fremdenpolizeilichen Bedenken betreffend der Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen würden. Trotzdem ist mit Bescheid vom 07.08.2017 zu Zahl ***** neuerlich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen worden. Begründend hat die Erstinstanz ausgeführt, dass ein zu geringes monatliches Einkommen vorliegt. Es ergebe sich ein Negativsaldo von Euro 226,24. Allerdings gelte nunmehr gemäß § 21 Abs 4 NAG der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht. Trotzdem ist mit Bescheid vom 07.08.2017 zu Zahl ***** neuerlich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen worden. Begründend hat die Erstinstanz ausgeführt, dass ein zu geringes monatliches Einkommen vorliegt. Es ergebe sich ein Negativsaldo von Euro 226,24. Allerdings gelte nunmehr gemäß Paragraph 21, Absatz 4, NAG der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht. Im erstinstanzlichen Bescheid nicht beachtet wurde das zusätzliche Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der Firma DD KG im Umfang von monatlich Euro 371,25. Selbst ohne Berücksichtigung des zu erzielenden Einkommens der Beschwerdeführerin wäre somit ein ausreichendes monatliches Einkommen vorgelegen. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Im gegenständlichen Fall kommt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 84/2017, zur Anwendung. Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:Im gegenständlichen Fall kommt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2017,, zur Anwendung. Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
- in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
- in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 19.
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.Paragraph 19,
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
(2)Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(4)Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.
(4)Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.
(5)Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.
(6)Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
(7)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das
- Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren. Fremden, die das
- Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kannabweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.
(7)Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das
- Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) zu belehren. Fremden, die das
- Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kannabweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und Paragraph 21, Absatz eins, dem nicht entgegensteht.
(8)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
(8)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3) oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder 3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(9)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 8, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(10)Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
(11)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(12)Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
(12)Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
- Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 43 c,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG;
- Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
- Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen.
- Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,) verfügen.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(7)Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.
(7)Absatz 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) beantragen. § 47.
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47,
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
- a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
- b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(5)In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(5)In den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
- wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
- wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
- wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
- wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
- wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Ehegattin eines Österreichers. Sie hat daher einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in der gemeinsamen Ehewohnung. Sie wird über den Ehegatten krankenversichert werden, da er eine Pension bezieht und krankenversichert ist. Der Aufenthalt der Fremden wird zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen können, da das derzeitige Einkommen des Beschwerdeführers, der mittlerweile beim GG GmbH & Co.KG ein Honorar in der Höhe von Euro 855,11 monatlich bezieht und eine Pension von durchschnittlich Euro 1.100,00 14 Mal jährlich erhält und somit durchschnittlich Euro 2.022,83 monatlich an Einkommen aufweist. Der Richtsatz für Ehegatten beträgt monatlich Euro 1.189,
- Es kann also die Frage, wonach der Aufenthalt der Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 NAG positiv beantwortet werden. Es wird der Beschwerdeführerin eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften aufgrund der Unterhaltspflicht ihres Ehegatten ihr gegenüber ermöglicht werden und die Einkommen des Ehegatten übersteigen die Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/
- Es kann also die Frage, wonach der Aufenthalt der Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG positiv beantwortet werden. Es wird der Beschwerdeführerin eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften aufgrund der Unterhaltspflicht ihres Ehegatten ihr gegenüber ermöglicht werden und die Einkommen des Ehegatten übersteigen die Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,. Es liegt also keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft vor, wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich leben wird. Im Hinblick auf § 11 Abs 2 iVm § 11 Abs 4 Z 1 NAG geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch nicht den öffentlichen Interessen widerspricht. Darüber ergeben sich aus dem allgemeinen Teil des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Hindernisse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und war daher dem Antrag der Beschwerdeführerin als Angehörige im Sinne des § 47 Abs 2 NAG stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden.Es liegt also keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft vor, wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich leben wird. Im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch nicht den öffentlichen Interessen widerspricht. Darüber ergeben sich aus dem allgemeinen Teil des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Hindernisse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und war daher dem Antrag der Beschwerdeführerin als Angehörige im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, NAG stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden. Gemäß § 20 Abs 1 NAG sind Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, W, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2117.2