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{'item': 'LVwG-2017/33/2795-1'}

Obsah (11)Art. 49Art. 31Art. 56Art. 36Art. 63Art. 40§ 31§ 11§ 12§ 13§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/33/2795-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

dem Stiftungs- bzw. Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen; e) Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.“ „§ 3 Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen

(1)Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2)Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die

den Rechtsvorschriften eines der im Abs. 1 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:

(2)Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die

den Rechtsvorschriften eines der im Absatz eins, genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt: a) der Niederlassungsfreiheit

Art. 49

AEUV bzw.

Art. 31

des EWR-Abkommens,a) der Niederlassungsfreiheit

Artikel 49

, AEUV bzw.

Artikel 31

, des EWR-Abkommens, b) des freien Dienstleistungsverkehrs

Art. 56

AEUV bzw.

Art. 36

des EWR-Abkommens,b) des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 56

, AEUV bzw.

Artikel 36

, des EWR-Abkommens, c) der Kapitalverkehrsfreiheit

Art. 63

AEUV bzw.

Art. 40

des EWR-Abkommens.c) der Kapitalverkehrsfreiheit

Artikel 63

, AEUV bzw.

Artikel 40, des EWR-Abkommens.

(3)Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
(4)Der

weis, dass die Voraussetzungen

Abs. 1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.“

(4)Der

weis, dass die Voraussetzungen

Absatz eins, 2, oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.“ 3. Abschnitt Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken „§ 9 Erklärungspflicht

(1)Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken und an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept

§ 31Abs.

1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung

§ 11Abs. 1:

(1)Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken und an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept

Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung

Paragraph 11, Absatz eins : a)den Erwerb des Eigentums;

  1. b)den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
  2. c)den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB);
  3. c)den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (Paragraph 509, ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (Paragraph 504, ABGB);
  4. d)den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;
  5. e)die sonstige Überlassung der Benutzung von unbebauten Baugrundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes

lit. a bis d;e) die sonstige Überlassung der Benutzung von unbebauten Baugrundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes

Litera a bis d; f) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft unbebaute Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist.

(2)Weiters bedarf jeder originäre Erwerb des Eigentums an Grundstücken

Abs. 1 einer Erklärung

§ 11Abs. 1.“

(2)Weiters bedarf jeder originäre Erwerb des Eigentums an Grundstücken

Absatz eins, einer Erklärung

Paragraph 11, Absatz eins, 4. Abschnitt Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer „§ 12 Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben: a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken: 7. den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist.“ „§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung

§ 12Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

(1)Die Genehmigung

Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen

dem 2. Abschnitt vorliegen, b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die

§ 11Abs.

1 erforderliche Erklärung vorliegt,b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die

Paragraph 11, Absatz eins, erforderliche Erklärung vorliegt, c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.“ Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit „VI. Erwerb von Immobilien Art. 25Artikel 25

(2)Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Das Tiroler Grundverkehrsgesetz kommt gemäß dem Geltungsbereich in § 1 Abs 1 lit b und c TGVG für den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken zur Anwendung, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.Das Tiroler Grundverkehrsgesetz kommt gemäß dem Geltungsbereich in Paragraph eins, Absatz eins, Litera b und c TGVG für den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken zur Anwendung, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist. Eine Ausländereigenschaft im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes ist gegeben, wenn eine natürliche Person eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine juristische Person ihren Sitz im Ausland hat (§ 2 Abs 7 lit a und b TGVG).Eine Ausländereigenschaft im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes ist gegeben, wenn eine natürliche Person eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine juristische Person ihren Sitz im Ausland hat (Paragraph 2, Absatz 7, Litera a und b TGVG). Eine Gleichstellung gemäß § 3 TGVG ist möglich, wenn in dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der VI Abschnitt des Abkommens sieht eine Regelung des Erwerbs von Liegenschaften durch Schweizer Staatsangehörige vor. Diese sind Inländern hinsichtlich des Erwerbs einer Immobilie gleichgestellt, sofern sie über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen und der Erwerb der Immobilie der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit dient. Dient der Kauf eines Grundstückes oder einer Wohnung lediglich der Kapitalanlage, so kommt es zu keiner Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit Inländern. Bei dem im Verfahren gegenständlichen Grundstückserwerb handelt es sich nicht um einen Erwerb von Immobilien zur Erwerbstätigkeit. Vielmehr liegt der Fokus auf der Kapitalanlage. Dieser Fall wird von der Regelung im Art 25 Abs 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ausgenommen.Eine Gleichstellung gemäß Paragraph 3, TGVG ist möglich, wenn in dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der römisch sechs Abschnitt des Abkommens sieht eine Regelung des Erwerbs von Liegenschaften durch Schweizer Staatsangehörige vor. Diese sind Inländern hinsichtlich des Erwerbs einer Immobilie gleichgestellt, sofern sie über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen und der Erwerb der Immobilie der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit dient. Dient der Kauf eines Grundstückes oder einer Wohnung lediglich der Kapitalanlage, so kommt es zu keiner Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit Inländern. Bei dem im Verfahren gegenständlichen Grundstückserwerb handelt es sich nicht um einen Erwerb von Immobilien zur Erwerbstätigkeit. Vielmehr liegt der Fokus auf der Kapitalanlage. Dieser Fall wird von der Regelung im Artikel 25, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ausgenommen. Es kommt zu keiner Gleichstellung gemäß des § 3 TGVG, da die Schweiz kein Mitglied der EU ist und der völkerrechtliche Vertrag zwischen der Schweiz und der Europäischen Union diesen Fall des Liegenschaftserwerbs nicht umfasst. Im Übrigen wurden auch keine bilateralen Abkommen mit der Schweiz und Österreich geschlossen, welche Schweizer Staatsangehörige mit österreichischen Staatsangehörigen gleichstellen würden. Es besteht daher die Ausländereigenschaft für die übernehmende Gesellschafterin.Es kommt zu keiner Gleichstellung gemäß des Paragraph 3, TGVG, da die Schweiz kein Mitglied der EU ist und der völkerrechtliche Vertrag zwischen der Schweiz und der Europäischen Union diesen Fall des Liegenschaftserwerbs nicht umfasst. Im Übrigen wurden auch keine bilateralen Abkommen mit der Schweiz und Österreich geschlossen, welche Schweizer Staatsangehörige mit österreichischen Staatsangehörigen gleichstellen würden. Es besteht daher die Ausländereigenschaft für die übernehmende Gesellschafterin. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz findet für die übernehmende Gesellschafterin Anwendung, der Rechtserwerb an Grundstücken durch Ausländer unterliegt daher den Bestimmungen des § 12f TGVG. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz findet für die übernehmende Gesellschafterin Anwendung, der Rechtserwerb an Grundstücken durch Ausländer unterliegt daher den Bestimmungen des Paragraph 12 f, TGVG. Da die AA GmbH ihren Teil der Beteiligung an der EE GmbH & Co KG an die BB AG abtritt und ein Baugrundstück im Eigentum der EE GmbH & Co KG steht, nämlich das Gst. **1/3 in EZ *** GB Z-Stadt, kommt es

§ 12

Abs 1 lit a Z 7 TGVG zu einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes durch die Grundverkehrsbehörde. Bei einer Beteiligung mit 45 von 100 kann man von einem maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausgehen. Da die AA GmbH ihren Teil der Beteiligung an der EE GmbH & Co KG an die BB AG abtritt und ein Baugrundstück im Eigentum der EE GmbH & Co KG steht, nämlich das Gst. **1/3 in EZ *** GB Z-Stadt, kommt es

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7, TGVG zu einer Genehmigungspflicht des Rechtsgeschäftes durch die Grundverkehrsbehörde. Bei einer Beteiligung mit 45 von 100 kann man von einem maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausgehen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn beim Rechtserwerb von unbebauten Baugrundstücken eine Erklärung vom Rechtserwerber vorliegt, dass er das Grundstück innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist, dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Verwendungszweck zuführt. Überdies darf der Rechtserwerb den staatspolitischen Interessen nicht widersprechen und es muss ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht bestehen. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 13 Abs 1 TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Art 18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zu Grunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.09.2003, B 1266/01).Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Paragraph 13, Absatz eins, TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Artikel 18, B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zu Grunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.09.2003, B 1266/01). Der Rechtserwerb durch die juristische Person mit Sitz in der Schweiz widerspricht nicht den staatspolitischen Interessen, jedoch wurde ein öffentliches Interesse in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht in keiner Lage des Verfahrens von den Beschwerdeführern behauptet. Ein solches Interesse wäre für die Erteilung der Genehmigung

§ 13

Abs 1 lit c TGVG nötig gewesen.Der Rechtserwerb durch die juristische Person mit Sitz in der Schweiz widerspricht nicht den staatspolitischen Interessen, jedoch wurde ein öffentliches Interesse in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht in keiner Lage des Verfahrens von den Beschwerdeführern behauptet. Ein solches Interesse wäre für die Erteilung der Genehmigung

Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TGVG nötig gewesen. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte Gesetzesstelle § 2 Abs 7 lit c TGVG kommt für die Beurteilung der Ausländereigenschaft der Rechtserwerberin im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da in den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 7 lit c TGVG eine Personengesellschaft gefordert ist und es sich bei der schweizer (BB AG) und der deutschen (AA GmbH) Firma um Kapitalgesellschaften handelt. Für die Beurteilung der Frage der Ausländereigenschaft ist lediglich die Schweizer Firma von Bedeutung. Die im Abtretungsvertrag als Vertragsgegenstand angeführte EE GmbH & Co KG bildet, juristisch gesehen, eine Personengesellschaft. Diese spielt jedoch für die Beurteilung der Ausländereigenschaft gemäß § 2 Abs 7 TGVG keine Rolle.Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte Gesetzesstelle Paragraph 2, Absatz 7, Litera c, TGVG kommt für die Beurteilung der Ausländereigenschaft der Rechtserwerberin im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da in den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 7, Litera c, TGVG eine Personengesellschaft gefordert ist und es sich bei der schweizer (BB AG) und der deutschen (AA GmbH) Firma um Kapitalgesellschaften handelt. Für die Beurteilung der Frage der Ausländereigenschaft ist lediglich die Schweizer Firma von Bedeutung. Die im Abtretungsvertrag als Vertragsgegenstand angeführte EE GmbH & Co KG bildet, juristisch gesehen, eine Personengesellschaft. Diese spielt jedoch für die Beurteilung der Ausländereigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 7, TGVG keine Rolle. Die rechtliche Beurteilung erfolgt

§ 2Abs 7 lit b TGVG, da der Firmensitz in der Schweiz liegt.

Es erübrigt sich somit eine weitere Prüfung in Bezug auf das Gesellschaftskapital oder dem Anteil am Vermögen, da bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.Die rechtliche Beurteilung erfolgt

Paragraph 2, Absatz 7, Litera b, TGVG, da der Firmensitz in der Schweiz liegt. Es erübrigt sich somit eine weitere Prüfung in Bezug auf das Gesellschaftskapital oder dem Anteil am Vermögen, da bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Im Ergebnis ist die BB AG als Ausländer im Sinne des § 2 Abs 7 TGVG zu betrachten. Eine Gleichstellung gemäß § 3 TGVG kommt aufgrund mangelnder bilateraler und multilateraler Verträge nicht in Frage. Der Rechtserwerb an Grundstücken durch Ausländer ist

§ 12Abs 1 lit a Z 7 TGVG zu beurteilen.

Aufgrund der mangelnden Feststellung des Bestehens öffentlicher Interessen in kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Sicht war die Versagung der Genehmigungspflicht rechtens und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.Im Ergebnis ist die BB AG als Ausländer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, TGVG zu betrachten. Eine Gleichstellung gemäß Paragraph 3, TGVG kommt aufgrund mangelnder bilateraler und multilateraler Verträge nicht in Frage. Der Rechtserwerb an Grundstücken durch Ausländer ist

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7, TGVG zu beurteilen. Aufgrund der mangelnden Feststellung des Bestehens öffentlicher Interessen in kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Sicht war die Versagung der Genehmigungspflicht rechtens und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.33.2795.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.